Beschluss vom 5. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.78
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 6. April 2015 A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") B., C.,
D., E., F., G. und H. wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) und
Kriegsverbrechen (Art. 264c StGB) anzeigte (act. 1.2);
- A. einen Sachverhalt schildert, der grob zusammengefasst den Angezeigten
zum Vorwurf macht, ihm keine Taggelder auszuzahlen, seinen geänderten
Personenstand nicht anzuerkennen bzw. seine geschützte Person nicht zu
achten und keine unmittelbaren Massnahmen zu seiner Existenzsicherung
zu ergreifen (act. 1.2);
- die BA am 1. Juli 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte
(act. 1.2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 24. Juli 2015 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der
Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen
die von ihm Angezeigten verlangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung
an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2015 die angefochtene Verfügung mittels
eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandte (act. 6);
- die Zustellung dem Beschwerdeführer von der Schweizerischen Post am
2. Juli 2015 zur Abholung gemeldet wurde (act. 6);
- der Beschwerdeführer sich weigerte, die Zustellung abzuholen, da der von
ihm gewünschte Adressenzusatz "völker- und bundesrechtlich geschützte /
begünstigte Person des Genfer Abkommens IV / Gaststaatsgesetz, […], c/o
Eidgenossenschaft" fehlte (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2015);
- die Schweizerische Post am 10. Juli 2015 die Rücksendung der Zustellung
veranlasste (act. 6);
- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht
abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung
rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die
Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden
können, welche das Verfahren betreffen (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138
III 225 E. 3.1 S. 227; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer per E-Mail sich mehrmals bei der
Beschwerdegegnerin nach dem Stand erkundigte und am 22. Juni 2015 die
Antwort erhielt, die Verfügung sei in Arbeit und er werde noch um etwas
Geduld gebeten; der Beschwerdeführer entsprechend mit der Zustellung
rechnen musste;
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 20. Juli 2015
abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im
Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO)
- die Beschwerde am 24. Juli 2015 bei der Schweizerischen Post – daher
verspätet – eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--
festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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