Beschluss vom 17. Februar 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BANK A. S.A., vertreten durch die Rechtsanwälte
Dieter Hofmann und Oliver Kunz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.80
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B., C., D. und
E. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB
(vgl. act. 1.1, S. 2). Dieser Untersuchung liegt der Verdacht zugrunde, dass
die mehrheitlich C. gehörende Bank F. S.A. in Athen im Zeitraum vom 4. Ja-
nuar 2010 bis 31. Januar 2011 ungesicherte Kredite im Umfang von rund
EUR 701 Mio. an verschiedene Gesellschaften gewährt habe. Diese Gesell-
schaften stellen mutmasslich einerseits eine Gruppe von verbundenen Kun-
den der Bank F. S.A. und andererseits eine wirtschaftliche Interessenge-
meinschaft von C. dar, sei er doch an diesen Gesellschaften unmittelbar oder
mittelbar beteiligt. Die übrigen Beschuldigten sollen ihn dabei massgeblich
unterstützt haben. Auf Grund dieser Darlehensvergaben und der darauf fol-
genden Kreditausfälle sei die Bank F. S.A. in eine so schlechte wirtschaftli-
che Situation geraten, dass sie mit staatlichen Mitteln im Umfange von rund
EUR 700 Mio. vor dem Bankrott habe gerettet werden müssen (vgl. act. 1.1,
S. 2).
B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2011 schuf der griechische Finanzminister
hierzu eine «transitional credit institution» namens Bank G. S.A., welche teil-
weise das Vermögen der Bank F. S.A. übernahm. Die Zulassung der Bank
F. S.A. wurde hierbei widerrufen und die Bank in Liquidation gesetzt (Akten
BA, pag. 15.101-0013 ff.).
C. Mit Eingabe vom 6. November 2013 zeigten die Rechtsanwälte Dieter Hof-
mann und Oliver Kunz der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die eingangs
erwähnte Strafuntersuchung an, dass sie mit der Wahrung der Interessen
der Bank G. S.A. als Geschädigte im Strafverfahren betraut worden seien
(Akten BA, pag. 15.101-0001 ff.). Am 17. Dezember 2013 ersuchte die Bank
G. S.A. um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (Akten BA, pag. 15.101-
0005 ff.). Am 24. Dezember 2013 hielt die Bundesanwaltschaft diesbezüglich
fest, die Bank G. S.A. könne im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
als unmittelbar Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO betrachtet werden.
Es sei jedoch zu prüfen, ob diese Eigenschaft allenfalls im Rahmen von
Art. 121 StPO von der Bank F. S.A. an die Bank G. S.A. übergegangen sei.
Hierzu ersuchte die Bundesanwaltschaft um Zustellung weiterer sachdienli-
cher Unterlagen (Akten BA, pag. 15.101-0255 f.).
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D. Am 28. August 2014 nahmen die beiden erwähnten Rechtsanwälte diesbe-
züglich Stellung und erneuerten ihr Gesuch um Akteneinsicht. Dies neu im
Namen und im Auftrag der Bank A. S.A., welche die Bank G. S.A. zwischen-
zeitlich durch Absorptionsfusion übernommen hatte (Akten BA, pag. 15.101-
0257 ff.). Die Bundesanwaltschaft bat diesbezüglich die Rechtsvertreter der
beschuldigten Personen um Stellungnahme zum Ersuchen der Bank A. S.A.
(vgl. Akten BA, pag. 15.101-0447 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies
die Bundesanwaltschaft das Gesuch der Bank A. S.A. um Einsicht in die Ak-
ten der Strafuntersuchung ab (act. 1.1).
E. Hiergegen gelangte die Bank A. S.A. mit Beschwerde vom 27. Juli 2015 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes
(act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin sei Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SV.11.0274 zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schliesst die Bundes-
anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik
vom 18. September 2015 hält die Bank A. S.A. vollumfänglich an ihren Be-
schwerdeanträgen fest (act. 11). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft
am 21. September 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
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Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen
der Parteien und grundsätzlich auch nicht an deren Anträge gebunden
(Art. 391 Abs. 1 StPO).
1.3 Formelles Anfechtungsobjekt bildet die Ablehnung des Gesuchs der Be-
schwerdeführerin um Akteneinsicht. Aufgrund der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung drängt sich vorliegend aber zunächst die Frage auf, ob
der Beschwerdeführerin überhaupt die Stellung einer geschädigten Person
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (allenfalls durch Rechtsnachfolge im
Sinne von Art. 121 StPO) zukommt. Falls nicht, stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführerin als Drittperson gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO ein
Akteneinsichtsrecht zusteht. Im Vordergrund steht damit eigentlich die Frage
nach der Parteistellung und somit auch nach der Beschwerdelegitimation.
1.4
1.4.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe-
teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Parteien im Strafverfahren sind die
beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie – im Haupt- und im
Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als
Privatklägerschaft gilt dabei die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO).
Als geschädigte Person in diesem Sinne gilt die Person, die durch die Straftat
in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In
seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei
Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis-
gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um-
schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand-
lung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 82; 138 IV 258 E. 2.2 f.). Im Allgemeinen
genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individual-
rechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als
Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem
Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die
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nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beein-
trächtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne des Strafpro-
zessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f. m.w.H.). Der Tatbestand der
Geldwäscherei schützt neben der Rechtspflege auch individuelle Vermö-
gensinteressen, wenn die betroffenen Vermögenswerte aus Straftaten ge-
gen Individualinteressen herrühren (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; 129 IV
322 E. 2.2.4 S. 325 ff.; TPF 2012 12 E. 2.2).
1.4.2 Gegenstand der eingangs erwähnten Untersuchung sind mutmassliche
Geldwäschereidelikte, welche mit Bezug auf Vermögenswerte verübt wur-
den, die aus Straftaten gegen die Individualinteressen der damaligen Bank
F. S.A. stammen (vgl. act. 1.1, S. 2). Deren Vermögenswerte gingen einer-
seits teilweise durch Universalsukzession auf die Bank G. S.A. über und
Letztere wurde zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin mittels Absorp-
tionsfusion übernommen (vgl. hierzu Akten BA, pag. 15.101-0013 ff.; 15.101-
0361). Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin daher nicht um die un-
mittelbar verletzte Person, sondern um deren Rechtsnachfolgerin. Als
Rechtsnachfolgerin einer geschädigten Person ist sie als mittelbar Geschä-
digte einzustufen, welche sich grundsätzlich – vorbehältlich der Ausnahme-
fälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO – nicht als Privatklägerin im Strafver-
fahren konstituieren kann (BGE 140 IV 162 E. 4.4 S. 166 m.w.H.).
1.5
1.5.1 Art. 121 Abs. 1 StPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur
auf natürliche Personen anwendbar und demnach vorliegend nicht von Re-
levanz (BGE 140 IV 162 E. 4.7.1).
1.5.2 In Art. 121 Abs. 2 StPO bezweckte der Gesetzgeber die (teilweise) Privile-
gierung von (nicht selbst geschädigten) natürlichen und juristischen Perso-
nen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person
eingetreten sind (BGE 140 IV 162 E. 4.9.4 S. 170). Eine Gesellschaftsfusion
nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 3. Ok-
tober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) führt zwar zur Universalsukzession der
Aktiven und Passiven, beruht jedoch primär auf einem rechtsgeschäftlichen
Akt, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter
Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5 S. 171).
1.5.3 Vorliegend wurde die Bank G. S.A. durch die Beschwerdeführerin mittels Ab-
sorptionsfusion übernommen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist damit ein allfälliges Nachrücken der Beschwerdeführerin
in die Stellung als Geschädigte bzw. als Privatklägerin gestützt auf Art. 121
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Abs. 2 StPO ausgeschlossen (vgl. den Hinweis in E. 1.5.2). Die von der Be-
schwerdeführerin dagegen angeführten Einwendungen (siehe hierzu act. 1,
Rz. 27 f.) sind nicht begründet. Sofern sie geltend macht, eine Absorptions-
fusion stelle keinen Fall der Rechtsnachfolge, sondern der Rechtsträgerkon-
tinuität dar, widerspricht dies schon den einschlägigen zivilrechtlichen Best-
immungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG wird im Falle einer Absorptions-
fusion die eine Gesellschaft durch eine andere übernommen. Mit der Fusion
wird dabei die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister
gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG; vgl. hierzu auch TSCHÄNI/GABERTHÜEL, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 3 FusG N. 3). Alle Aktiven und Passi-
ven der übertragenden Gesellschaft gehen mit Eintragung der Fusion im
Handelsregister auf die übernehmende Gesellschaft über (Art. 22 Abs. 1
FusG). Für die Annahme einer Rechtsträgerkontinuität, wie sie die Be-
schwerdeführerin annimmt, bleibt angesichts dieser Bestimmungen kein
Raum. Sofern die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die bundesge-
richtliche Rechtsprechung führe zu unbefriedigenden Resultaten, ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Anschluss an eine ausführliche Be-
gründung klar festhielt, dass angesichts der detaillierten und abschliessen-
den Regelung der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge im Falle einer Fu-
sion im Gesetz keine (echte) Gesetzeslücke vorliege und dass es Sache des
Gesetzgebers wäre, korrigierend einzugreifen, wenn er Art. 121 StPO nöti-
genfalls revidieren wollte (BGE 140 IV 162 E. 4.9.6). Daran ist auch an dieser
Stelle festzuhalten.
1.5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Absorptionsfusion, mit
welcher sie die Bank G. S.A. übernommen habe, sei kein freiwilliges Ge-
schäft gewesen. Vielmehr sei diese Fusion auf staatliche Anordnung hin er-
folgt, weshalb sich die Überlegungen in BGE 140 IV 162 nicht auf den vor-
liegenden Fall anwenden liessen. Dieses Vorbringen lässt sich jedoch mit
Blick auf die Akten nicht aufrechterhalten. Die in den Akten BA, pag. 15.101-
0260, referenzierte Verfügung K2-7010/22.11.2013 des griechischen Minis-
teriums für Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit spricht ausdrücklich nur
von einer Zustimmung zur bzw. einer Genehmigung der Fusion («approved»,
vgl. Akten BA, pag. 15.101-0361; siehe auch act. 1.5 «approving decision»).
Die von der Beschwerdeführerin in den Akten BA, pag. 15.101-0260, enthal-
tenen weiteren, von der Beschwerdeführerin selber verfassten und publizier-
ten Informationen zu dieser Transaktion beinhalten u. a. ein «Draft Merger
Agreement» zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank G. S.A. Für die
Annahme einer staatlich angeordneten Fusion findet sich in den Akten kei-
nerlei Stütze.
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1.5.5 Nach dem Gesagten ist hinreichend deutlich, dass allein nach der erfolgten
Übernahme der Bank G. S.A. durch die Beschwerdeführerin Letztere weder
gestützt auf eine Stellung als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO
noch aufgrund einer Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO zur
Teilnahme an der Strafuntersuchung als Partei befugt ist. Demzufolge brau-
chen die Fragen, ob sich die Lage bezüglich der in einem früheren Zeitpunkt
erfolgten Universalsukzession der Bank F. S.A. durch die Bank G. S.A. an-
ders gestaltet und ob die inkriminierten Darlehensforderungen überhaupt auf
die Bank G. S.A. übertragen worden sind oder nicht, vorliegend nicht weiter
erörtert zu werden.
1.6 Der Beschwerdeführerin mangelt es demzufolge auch bereits an der zur An-
fechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin erforderlichen Beschwer-
delegitimation.
1.7
1.7.1 Sofern die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Akteneinsicht mit ihrer Be-
schwerde erstmals auch auf Art. 101 Abs. 3 StPO abstützt, geht dieses Be-
gehren inhaltlich über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hin-
aus. Auch diesbezüglich kann grundsätzlich nicht auf die Beschwerde ein-
getreten werden.
1.7.2 Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte bei hängigem Verfahren die
Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes
schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dabei
kann nicht genügen, dass der Dritte ein solches wissenschaftliches oder an-
deres schützenswertes Interesse lediglich geltend macht. Vielmehr muss er
ein solches haben. Andernfalls hat er von vornherein kein Recht auf Akten-
einsicht. Der Dritte steht ausserhalb des Verfahrens und hat regelmässig ein
geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, welche diese zur
Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse
des Dritten ist daher nicht leichthin anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts
1B_306/2014 vom 12. Januar 2015, E. 2.1). Dritte im Sinne von Art. 101
Abs. 3 StPO sind zudem nur natürliche oder juristische Personen, die weder
als Parteien gemäss Art. 104 StPO oder als andere Verfahrensbeteiligte ge-
mäss Art. 105 StPO noch als Behörden in Straf-, Zivil- und Verwaltungsver-
fahren im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO zu betrachten sind. Als Dritte im
Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sind daher nur Personen anzusehen, die
durch die Strafuntersuchung nicht betroffen sind. Zu denken ist dabei etwa
an Versicherungsgesellschaften, Medienschaffende, Statistiker, Dissertan-
ten oder Professoren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.42 vom
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27. Mai 2014, E. 2.2; SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 101 StPO N. 23).
1.7.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie ver-
füge gegenüber den Beschuldigten über zivilrechtliche Forderungen (act. 1,
Rz. 41 ff.). Wie oben dargelegt, ist sie durch den Gegenstand der Strafunter-
suchung allenfalls mittelbar betroffen, weshalb ihr keine Parteirechte zu-
stehen. Bei dieser Sachlage kann es nicht angehen, ihr über den Umweg
von Art. 101 Abs. 3 StPO zum Akteneinsichtsrecht zu verhelfen (siehe schon
den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.42 vom 27. Mai 2014,
E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stellt keine Dritte im Sinne der angeführten
Bestimmung dar.
2. Verfügt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Strafuntersuchung nicht
über Parteistellung und ist sie auch keine Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3
StPO, dann erübrigen sich weitere Erörterungen zur angeblichen Gehörs-
verletzung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.42 vom 27. Mai
2014, E. 3).
3. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
derselben Höhe (act. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Oliver Kunz
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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