Beschluss vom 22. September 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter, Andreas J. Keller,Vorsitz,
Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
2. BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,
Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Verfahrenshand-
lung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.86, BP.2015.30
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Sachverhalt:
A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., C., A. sowie D. geführten
Strafverfahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amts-
träger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit
ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deut-
scher Sprache verfasst (act. 5.1).
B. Auf Fristansetzung der Strafkammer vom 13. Juli 2015 hin reichte der Ver-
treter von A. am 31. Juli 2015 eine Rechtsschrift in französischer Sprache
von 20 Seiten ein, mit welcher er u. a. Beweisanträge stellte (act. 5.8). Mit
"Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt der mit dem
Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache
für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Par-
teien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrens-
schritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Ein-
gabe vom 31. Juli 2015 bewilligt (act. 1.1 bzw. 5.2). Mit einer weiteren Ver-
fügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter
seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits
eingereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrensspra-
che gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in
Deutsch redigierte Fassung einzureichen (act. 5.3). Die Änderung wurde mit
dem Argument begründet, dass die Vorinstanz von der irrigen Annahme aus-
gegangen war, dass der Klient von Rechtsanwalt Currat in Frankreich wohne
und Französisch spreche (act. 5.3 S. 1).
C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 14. August 2015
Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und festzustellen, dass seine Verteidigung weiterhin die französische Spra-
che als Verhandlungssprache benutzen könne, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge (act. 1).
D. Mit Verfügung des Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren vom 19. Au-
gust 2015 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahme insofern teilweise
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der
Eingabe vom 31. Juli 2015 in deutscher Sprache abgenommen (act. 4).
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E. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 beantragte der mit dem Vorsitz
beauftragte Richter der Strafkammer Abweisung der Beschwerde, soweit da-
rauf eingetreten werden könne (act. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2015
stellte die Bundesanwaltschaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 6).
F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2015 übermachte der Ver-
treter von A. eine "Vereinbarung" unter dem Titel "De officiis" zwischen dem
Anwaltsverband des Kantons Genf und der Bundesanwaltschaft, samt Be-
gleitschreiben (act. 7, 7.1, 7.2). Dagegen protestierte der Stellvertreter des
verfahrensleitenden Richters der Strafkammer mit Eingabe vom 3. Septem-
ber 2015 (aus Dossier BB.2015.87, act. 11).
Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit den jeweiligen anderen Stellung-
nahmen am 3. September 2015 bedient (act. 8 – 11).
Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird, soweit erforder-
lich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die
Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin-
stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der
Strafkammer (nachfolgend "Vorinstanz") ist innert der Beschwerdefrist ge-
mäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als
Partei (Beschuldigter) im Strafverfahren und durch den Entscheid in seinen
rechtlich geschützten Interessen tangiert. Diese Eintretensvoraussetzungen
sind gegeben.
2. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das Beschwerdever-
fahren sei in französischer Sprache zu führen. Dazu besteht kein Anlass; die
einmal gewählte Verfahrenssprache – hier Deutsch (siehe nachstehend
E. 3.3) – gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3
StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes,
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Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Der angefochtene Ent-
scheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Be-
schwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die
Sprache im Beschwerdeverfahren. Für ein ausnahmsweises Abweichen be-
steht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Ein-
gaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegenge-
nommen (Art. 6 Sprachengesetz [SpG, Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007
über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachge-
meinschaften, SR 441.1]).
3.
3.1 Fraglich ist vorerst, ob es sich – wie die Vorinstanz geltend macht – bei der
angefochtenen Verfügung um eine "verfahrensleitende Verfügung" handelt,
welche der Beschwerde entzogen wäre. Die vom Beschwerdeführer abge-
handelte Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen
des verfahrensleitenden Richters oder des Gerichts handelt, ist dafür irrele-
vant. Der französische Gesetzeswortlaut ("sauf contre ceux de la direction
de la procédure") kann diesbezüglich irreführend wirken, was ein Blick in die
aktuellen (deutschsprachigen) Kommentare sogleich geklärt hätte. Auf die
Ausführungen der Beschwerde zu diesem Punkt (act. 1, S. 6 ff.) ist deshalb
nicht weiter einzugehen. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene
verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts
1B_569/2011 vom 23. Oktober 2011, E. 2 und weitere; siehe auch GUIDON,
Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO N. 13; KELLER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 393 N. 27). Damit kann für die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätz-
lich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
abgestellt werden. Danach ist ein Vor- oder Zwischenentscheid anfechtbar,
sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr be-
hoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1 mit Verweisen).
3.2 Um die Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu klären,
ist der Gehalt der angefochtenen (modifizierten) Verfügung näher zu analy-
sieren. Diese enthält inhaltlich zwei "Verfügungen": Zum einen "bestätigt" die
Vorinstanz die von der Bundesanwaltschaft getätigte Sprachwahl, was der
Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit der Argumenta-
tion anficht, die dafür allein zuständige Bundesanwaltschaft habe noch gar
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keine Sprachwahl getroffen. Zum andern verfügt die Vorinstanz den Aus-
schluss von nicht deutschsprachigen Eingaben im Allgemeinen und in Bezug
auf die eingereichte Eingabe des Beschwerdeführervertreters vom
31. Juli 2015 im Besonderen.
3.3 Mit Bezug auf die Bestätigung der Sprachwahl macht der Beschwerdeführer
geltend, die Bundesanwaltschaft habe bislang die Sprache des Verfahrens
gar nicht definiert. Dies ist klarerweise nicht der Fall. Die für die Sprachwahl
im Verfahren zuständige Bundesanwaltschaft kann den Entscheid gemäss
Art. 3 Abs. 2 StBOG auch implizit fällen, indem sie ihre (ersten) Verfügungen
in der von ihr gewählten Verfahrenssprache erlässt. Dies war hier schon mit
der Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 der Fall, welche in Deutsch er-
folgte (act. 5.11). In Anbetracht des vom Beschwerdeführer selbst erwähnten
Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2014.39
vom 26. März 2014 – der ihn selbst betrifft und worin er sich das Recht er-
kämpfte, unabhängig der Wahl der Verfahrenssprache Eingaben in einer an-
deren Amtssprache einzureichen – grenzt es an Mutwille zu behaupten, die
Bundesanwaltschaft habe die Wahl von Deutsch als Verfahrenssprache
nicht getroffen. Die Verfahrenssprache war damit ab Beginn der Strafunter-
suchung Deutsch. Sie gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Verfahrens, mithin klarerweise auch für das erstinstanzliche Ge-
richtsverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Zuständig-
keit der Strafkammer, die Verfahrenssprache zu bestimmen. Seine Auffas-
sung ist insofern zutreffend, als die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Ge-
richts im Bereich der Wahl der Verfahrenssprache grundsätzlich eine be-
schränkte ist. Dessen Kompetenz wird einerseits durch Art. 3 Abs. 3 und
Abs. 4 StBOG eingeschränkt auf das ausnahmsweise Abweichen von der
von der Bundesanwaltschaft gewählten Verfahrenssprache aus wichtigen
Gründen. Eine weitergehende Zuständigkeit, im Sinne einer eigenen
Sprachwahl durch das erstinstanzliche Gericht, würde dem Wortlaut (Art. 3
Abs. 3 StBOG "… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.") und
der Idee des Art. 3 StBOG widersprechen, wonach die Verfahrenssprache
ein für alle Mal festgelegt werden soll, vorbehalten der Ausnahmen aus wich-
tigen Gründen. Dieser Entscheid des Gesetzgebers erfolgte in gewollter Ein-
schränkung der früheren Wahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft nach
Art. 97 Abs. 2 aBStP (siehe auch Botschaft, BBl 2008 S. 8148).
3.4 Die "Verfügung" des verfahrensleitenden Richters, mit welcher er, ohne über
einen Änderungsantrag nach Art. 3 Abs. 4 StBOG zu entscheiden, einfach
die bereits erfolgte Sprachwahl "bestätigt", ist damit rein deklaratorischer Na-
tur und stellt insofern gar keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 80 StPO)
dar. Mit ihr wird keine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare
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Rechtswirkung erzielt (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 6; KELLER, a.a.O.,
Art. 393 N. 10; beide mit Verweisen), ist doch der Sprachentscheid bereits
gefallen. Damit aber fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt, wes-
halb mit Bezug auf die Verfahrenssprache schon aus diesem Grund nicht auf
die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Anders verhält es sich mit Bezug auf jenen Verfügungsteil, mit welchem die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers darauf einschränkt, Ein-
gaben in französischer Sprache zu tätigen (Sicht des Beschwerdeführers)
bzw. es ablehnt, gemäss Art. 3 Abs. 5 StBOG einzelne Verfahrenshandlun-
gen in einer anderen Amtssprache zuzulassen (Sicht der Vorinstanz). Unab-
hängig der unterschiedlichen Sicht ist für das Eintreten einzig massgeblich,
ob diese Verfügung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil darstellt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf Ent-
scheide des Bundesgerichts, wonach der Entscheid (des erstinstanzlichen
Strafgerichts noch unter aBStP) keinen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle (act. 5, Ziff. 2). Die von
der Vorinstanz angeführten Entscheide des Bundesgerichts betreffen alle
das alte Bundesstrafprozessrecht. Das Bundesgericht begründet darin den
fehlenden Rechtsnachteil u. a. mit der ausgedehnten Übersetzungen sowohl
von Dokumenten und Prozesshandlungen in jenem überaus umfangreichen
und komplexen Verfahren in verschiedene Sprachen und hielt dafür, die An-
träge (bezüglich Sprache) könnten im gerichtlichen Hauptverfahren noch-
mals unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2009 vom
16. April 2009, E. 2.3 und weitere). Diese Entscheide sind erstens nicht ohne
Weiteres auf den hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu übertragen
und zudem zu Überlegungen des Bundesgerichts in neueren Entscheiden in
Bezug zu bringen.
4.2 Die Androhung, Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrens-
sprache nicht entgegenzunehmen bzw. bei der Vorbereitung der Hauptver-
handlung, den Entscheiden über Beweisanträge evt. weitere Vorfragen nicht
zu berücksichtigen, ist etwas anderes als der Entscheid über die Verfahrens-
sprache. Die Nichtberücksichtigung von Eingaben des Verteidigers kann sei-
nen grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. die Analogie zu BGE 139 IV 113 E. 1.2
und E. 3 zum Rechtsvertreter seiner Wahl) tangieren. Der Nachteil im Haupt-
verfahren nicht gehörig gehört zu werden, ist als Rechtsnachteil zu qualifi-
zieren. Das ist hier insofern von Bedeutung, als zum Äusserungsrecht des
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Beschuldigten das Korrelat gehört, dass der Richter die Äusserung auch ent-
gegennimmt und prüft. Je nach Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
(Prozessvoraussetzungen, Beweishindernisse, Beweisverfahren [so gerade
auch in der Eingabe vom 31. Juli 2015, act. 5.8]) kann die Nichtberücksich-
tigung der in Eingaben gestellten Anträgen im Hauptverfahren im Rechtsmit-
telverfahren faktisch kaum mehr (ganz) korrigiert werden. Insofern liegt eine
gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Beschuldigten nach
einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin
das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (BGE 139 IV 113 E. 1.2; vgl.
auch BGE 135 I 261 E. 1.4 [letzterer einen Entscheid der Strafkammer des
BStGer betreffend]). Darüber hinaus würde eine spätere Korrektur des An-
spruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör in der Regel ebenfalls zu
Verzögerungen des Strafverfahrens führen, die mit dem Beschleunigungs-
gebot nicht zu vereinbaren sind (so BGE 139 IV 113 E. 1.2 in fine; ferner
GARRÉ, Il reclamo contro le decisioni incidentali del tribunale di primo grado,
in Bollettino dell'ordine degli avvocati del Cantone Ticino, 44/2012, S. 18).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist daher zu bejahen und auf die
Beschwerde bezüglich der Nichtzulassung von Eingaben in einer anderen
Amtssprache als der Verfahrenssprache ist einzutreten.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Haltung gegenüber Eingaben in
einer anderen als der Verfahrenssprache damit, dass es sich dabei um Ver-
fahrenshandlungen handle und die Verfahrenssprache alle Verfahrenshand-
lungen betreffe. Sie verweist auf das Übersetzungsgebot nach Art. 68 StPO
und hält dafür, eine analoge Anwendung des BGG sei nicht angezeigt. Über-
dies zwänge die Zulassung von Eingaben in einer anderen Amtssprache das
Gericht, darauf ebenfalls in dieser Amtssprache zu antworten. Schliesslich
argumentiert sie, gemäss Bundesgericht, allerdings ein kantonales Verfah-
ren betreffend, beziehe sich die Verfahrenssprache auch auf Eingaben der
Parteien (act. 1.1, Ziff. 1). Der Vertreter des Beschwerdeführers stützt sich
demgegenüber auf die Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts BB.2014.89 vom 22. Dezember 2014 (= TPF 2014 161) und leitete
seinen Anspruch aus dem SpG ab.
5.2 An der bisherigen, in TPF 2014 161 publizierten Praxis ist ohne Weiteres
festzuhalten. Danach erfährt der Grundsatz der Einheit der Verfahrensspra-
che diejenige Einschränkung, dass bei schriftlichen Eingaben eine andere
Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) als die gewählte Verfah-
renssprache gebraucht werden kann. Keine Rolle spielt vorliegend die für
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jenen Entscheid wesentliche Frage, ob das SpG auf die Bundesanwaltschaft
anwendbar ist. Anders als die Bundesanwaltschaft werden die eidgenössi-
schen Gerichte in Art. 4 Abs. 1 lit. d SpG explizit genannt. Das SpG ist damit
auf das Bundesstrafgericht anwendbar, womit auch Art. 6 Abs. 1 SpG zur
Anwendung gelangt, wonach wer sich an eine Bundesbehörde wendet, dies
in einer Amtssprache eigener Wahl tun kann. Die gegen die Erwägungen
von TPF 2014 161 vorgebrachten Einwände der Vorinstanz überzeugen
nicht. Dass es sich bei den Eingaben der Parteien ebenfalls um Verfahrens-
handlungen handelt, ist nicht relevant. Vor allem schliesst es nicht aus, dass
solche nicht auch in einer anderen Amtssprache erfolgen können. Die Frage
entscheidet sich vielmehr, wie in TPF 2014 161 ausgeführt, nach dem auch
vor den Bundesstrafbehörden (Art. 2 StBOG) anwendbaren SpG. Ebenfalls
nicht einsichtig ist, weshalb der Verweis auf die analoge Anwendung des
BGG nicht standhalten soll. Wie in TPF 2014 161 E. 2.5.2 unter Bezugnahme
auf die Materialien dargelegt, besteht eine Parallelität zur entsprechenden
Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG. Unerfindlich ist sodann die Bezugnahme auf
Art. 68 StPO, geht es doch bei dieser Bestimmung um Fragen der Überset-
zung, was TPF 2014 161 in Erw. 2.6 klärt. Nicht stichhaltig ist ferner auch
der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2013 vom 22. De-
zember 2014. Dieses Urteil betrifft eine Sprachfrage in einem Verfahren vor
kantonalen Instanzen in einem einsprachigen Kanton (Genf). Die dabei an-
wendbare Rechtslage ist eine andere. Das SpG ist auf Verfahren vor kanto-
nalen Instanzen nicht anwendbar, so dass entsprechende Schlussfolgerun-
gen auf die Sprache der Eingabe in Bundesverfahren nicht zulässig sind.
Schliesslich verkennt die Vorinstanz die Tragweite der Rechtsprechung von
TPF 2014 161, wenn sie davon ausgeht, sie müsse auf Eingaben in franzö-
sischer Sprache in der gleichen Sprache antworten. Eine derartige Schluss-
folgerung lässt sich TPF 2014 161 nicht entnehmen, widerspräche dem
Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache und ginge über die oben defi-
nierte, sich auf Art. 6 Abs. 1 SpG abstützende Ausnahme vom Grundsatz
klar hinaus. Zu einer solchen Verpflichtung der Vorinstanz besteht schon auf-
grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Umfang der Sprach-
kompetenzen eines Anwalts in der Schweiz kein Anlass. Von in der Schweiz
tätigen Anwälten ist zu erwarten, dass sie die Amtssprachen kennen (Urteile
des Bundesgerichts 1A.71.2005 vom 11. Mai 2005 E. 4.1; 1A.87/2004 vom
3. Juni 2004 E. 3 mit Verweis auf BGE 126 II 258) bzw. zumindest passiv
verstehen (TPF 2009 3 E. 1.4.3; insbesondere und im Detail bezüglich
Sprachkompetenz TPF 2004 48 E. 2.4).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde, soweit sie die Be-
stätigung der Verfahrenssprache betrifft, mangels Beschwerdegegenstand
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nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Beschwerde einzutreten und
sie ist gutzuheissen, soweit sie sich auf die Anordnung bezieht, keine Einga-
ben in einer anderen Verfahrenssprache als auf Deutsch entgegenzuneh-
men, und in der Konsequenz eine Übersetzung der Eingabe des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2015 anordnet (Modifikation vom
10. August 2015). Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben. Mit Erlass der vorsorglichen Massnahme ist die Frist für die nun weg-
fallende Übersetzung bereits abgenommen, weshalb darüber nicht mehr zu
befinden ist.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die re-
duzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73 StBOG
i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]). Dem Beschwerdeführer ist für
die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Parteientschä-
digung von pauschal Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafge-
richts zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 12
Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 wird
aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wird, Ein-
gaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Ein-
gabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu
Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
Bellinzona, 22. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 12
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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