Beschluss vom 31. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. und B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.101-102
BP.2016.34-37
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. mit Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des
Bundesstrafgerichts gelangten (Verfahrensakten, Schreiben vom 29. März
2016);
- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts die obgenannte Anzeige
zuständigkeitshalber am 8. April 2016 an die Bundesanwaltschaft (nachfol-
gend „BA“) weiterleitete (Verfahrensakten, Schreiben vom 8. April 2016);
- die BA am 27. April 2016 diese als ungenügend für die Eröffnung einer Straf-
untersuchung einstufte und A. und B. mitteilte, dass sie ihre Vorwürfe - falls
sie an der Anzeige festhalten möchten - substantiieren müssten; die BA zu-
dem festhielt, dass aufgrund der Anzeige nicht einzusehen sei, inwiefern
Bundesstrafgerichtsbarkeit vorliege (act. 1.1);
- A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 (zunächst per Fax und
dann per Einschreiben am 17. Mai 2016) an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss die Eröffnung einer Straf-
untersuchung beantragen (act. 1);
- die Beschwerdeführer in der Folge unaufgefordert verschiedene Dokumente
per Post, Telefax und E-Mail einreichten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben
werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);
- nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung
eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat-
verdacht ergibt;
- die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige davon ausgehen, dass Kon-
kurrenten ihrer Firmen versuchen, den Durchbruch ihrer UHD-Audio-Tech-
nologie mit diversen Mitteln, namentlich organisatorischer Art, durch
Abhaltung von Investoren und auch Korruption zu vereiteln;
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- der Strafanzeige und den zahlreichen Unterlagen indessen keine Informa-
tionen zu entnehmen sind, die eine Straftat, die der Bundesstrafgerichts-
barkeit unterliegt, nahe legen;
- mithin die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt, dass gestützt auf diese
Anzeige kein Verfahren eröffnet werden kann;
- nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu-
weisen ist, was zu einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führt;
- die Beschwerdeführer zudem 12 verschiedene vorsorgliche Massnahmen
beantragen;
- mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um vorsorgliche Mass-
nahmen als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden
können;
- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO;
BGE 138 III 217 E. 2.2.4);
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als
aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegende
Parteien die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen haben
(vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von
Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbar-
keit auferlegt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. und B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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