Beschluss vom 7. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. und B.,
Gesuchsteller
gegen
A., Staatsanwalt, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.111-112
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. mit Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des Bun-
desstrafgerichts gelangten;
- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts die obgenannte Anzeige zu-
ständigkeitshalber am 8. April 2016 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend
„BA“) weiterleitete;
- die BA, vertreten durch den Staatsanwalt C. (nachfolgend „StA C.), am
27. April 2016 diese als ungenügend für die Eröffnung einer Strafuntersu-
chung einstufte und A. und B. mitteilte, dass sie ihre Vorwürfe - falls sie an
der Anzeige festhalten möchten - substantiieren müssten; die BA zudem
festhielt, dass aufgrund der Anzeige nicht einzusehen sei, inwiefern Bundes-
strafgerichtsbarkeit vorliege;
- A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 (zunächst per Fax und
dann per Einschreiben am 17. Mai 2016) an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss die Eröffnung einer Strafun-
tersuchung beantragten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.101-
102 vom 31. Mai 2016);
- in der Folge die Obgenannten am 24. Mai 2016 ein Ausstandsgesuch gegen
StA C. stellten (act. 1); das hiesige Gericht dieses zuständigkeitshalber am
31. Mai 2016 an die BA, namentlich StA C., weiterleitete (act. 2);
- die obgenannte Beschwerde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2016.101-102 vom 31. Mai 2016 abgewiesen wurde;
- der sich dem Ausstandsgesuch widersetzende StA C. am 29. Juni 2016 das
Ausstandsgesuch mitsamt Verzicht auf eine Stellungnahme der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 3);
- dieses Schreiben den Gesuchsstellern am 30. Juni 2016 zur Kenntnis zuge-
stellt wurde (act. 4).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Ver-
zug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands-
grund Kenntnis hat;
- die Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch die Verfü-
gung vom 27. April 2016 begründet sehen (act. 1); diese den Gesuchstellern
am 4. Mai 2016 zugestellt wurde (BB.2016.101, act. 3); die Gesuchsteller ihr
Ausstandsgesuch am 24. Mai 2016 stellten;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach
Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kom-
mentar, 2 Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);
- falls die geltend gemachte Voreingenommenheit mit einer richterlichen Ver-
fügung begründet wird, ein Zuwarten von zwei Wochen als zu lange einzu-
stufen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März
2011, E. 1.4; KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 3);
- vorliegend das Ausstandsgesuch erst 20 Tage nach Kenntnisnahme der
Verfügung vom 4. Mai 2016 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifi-
zieren ist;
- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Gesuchstellern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 418 Abs. 2 und 428
Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzu-
setzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 200.-- wird den Gesuchstellern unter soli-
darischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 7. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. und B.
- C., Staatsanwalt, Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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