Beschluss vom 6. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien STADT A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
3. C.,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO);
Beschwerdelegitimation
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.18
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Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit den Eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015
erstattete die Stadt A. am 20. Oktober 2015 Strafanzeige gegen Unbekannt
wegen Stimmenfangs im Sinne von Art. 282bis StGB. Eine Kontrolle der
Wahlzettel habe ergeben, dass mehrere in gleicher Weise mit stark gleichen-
dem Schriftbild verändert worden seien. Auf den verdächtigen Wahlzetteln
der Liste der CVP (Liste Nr. D.) sei jeweils die CVP-Nationalratskandidatin
C. kumuliert worden. Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin gegen C.
sowie deren Mutter, B., ein Strafverfahren wegen Stimmenfangs (Art. 282bis
StGB) und wegen versuchter Wahlfälschung (Art. 282 StGB).
B. In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft jedoch mit Verfügung vom
11. Januar 2016 das Strafverfahren gegen C. und B. gestützt auf Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO ein (act. 1.1).
C. Dagegen gelangte die Stadt A. mit Beschwerde vom 22. Januar 2016 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung
der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2016.
Die Bundesanwaltschaft sei zudem anzuweisen, zusätzliche Beweismass-
nahmen und Abklärungen vorzunehmen und den Sachverhalt hinreichend
abzuklären. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die erho-
benen Sachverhalte dem Bundesstrafgericht in Anwendung des Grundsat-
zes "in dubio pro duriore" zur richterlichen Beurteilung zu unterbreiten
(act. 1).
D. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2016
ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). C. und B. liessen sich in-
nert Frist nicht vernehmen.
E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 forderte die Beschwerdekammer die
Stadt A. auf, sich zur Beschwerdelegitimation zu äussern (act. 4). Dem kam
die Stadt A. innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 3. März 2016 nach
(act. 7), was der Bundesanwaltschaft und C. und B. am 11. März 2015 zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklä-
gerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwalt-
schaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Daneben können Bund und Kantone weiteren
Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder be-
schränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Privatkläger (und
damit Partei) sind nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO die geschädigte Person,
die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin
zu beteiligten. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch
die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wird. Unmittelbar verletzt ist
nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel der Trä-
ger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung ge-
schützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.2; 128 I 218 E. 1.5; MAZZUC-
CHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115). Daneben stehen auch an-
deren Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die zur Wah-
rung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu, soweit sie in ihren Rech-
ten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Anhand dieser Erwägungen ist zunächst die Parteistellung der Beschwerde-
führerin im Strafverfahren bzw. ihre daraus abgeleitete Legitimation zur Er-
hebung der vorliegenden Beschwerde zu prüfen. In diesem Zusammenhang
ist vorab zu bemerken, dass es sich bei der Beschwerdeführerin als Ge-
meinde um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
Abs. 2 ZGB und damit um eine juristische Persönlichkeit handelt. Als solche
ist sie selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 1321 und
N 1357 f.). Die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft fällt nicht un-
ter den Behördenbegriff im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Darunter sind
lediglich die (auf gesetzlicher Grundlage beruhende) Organe öffentlich-recht-
licher Körperschaften zu subsumieren (KÜFFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 26 zu
Art. 104, mit Hinweis auf BGE 114 IV 34 E. 2.a). Im vorliegenden Beschwer-
deverfahren wird die Beschwerdeführerin durch den Gemeinderat vertreten
(vgl. act. 1 S. 1).
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1.2.2 Bei den Straftatbeständen von Art. 282 (Wahlfälschung) und Art. 282bis StGB
(Stimmenfang) handelt es sich um Vergehen gegen den Volkswillen. Diese
schützen die Ausübung der politischen Rechte durch die Stimm- und Wahl-
berechtigten, deren freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmgabe,
was durch Art. 34 Abs. 2 BV ausdrücklich gewährleistet wird (WEHRLE, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Vor
Art. 279; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 f. zu Vor Art. 279 und
N 1 zu Art. 282). Die betreffenden Tatbestände richten sich damit offensicht-
lich nicht gegen Rechtsgüter, deren Träger die Beschwerdeführerin ist. Sie
ist daher durch die Straftaten nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb
ihr weder Geschädigten- noch eine darauf gestützte Parteistellung (Be-
schwerdelegitimation) zukommen. Daran ändert auch nichts, dass die Be-
schwerdeführerin in der Einstellungsverfügung von der Bundesanwaltschaft
unzutreffenderweise als Privatklägerin aufgeführt worden ist.
1.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann sinngemäss auf Art. 105 StPO.
Sie habe ein erhebliches, rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten
Ermittlung des Sachverhaltes und an einer richterlichen Überprüfung. So sei
eine allfällige Bestrafung von Stimmenfang für den Schutz der politischen
Rechte wichtig (act. 7 S. 2). Art. 105 Abs. 2 StPO räumt anderen Verfah-
rensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO – wie etwa der Anzeige
erstattenden Person (lit. a) – Verfahrensrechte einer Partei ein, sofern diese
in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist. Ein bloss
mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung
von Parteirechten. Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in die
Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht
auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 137 IV 280
E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und es ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern sie durch den von ihr zur Anzeige gebrachten möglichen
Stimmenfang und die Wahlfälschung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz-
ten Interessen betroffen sein sollte. Damit ergibt sich keine aus Art. 105
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ableitbare Stellung der Beschwerdeführerin als
Verfahrensbeteiligte und Beschwerdelegitimierte.
1.2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Legitimation der Beschwerdeführe-
rin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zu verneinen ist, weshalb auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall wäre im Üb-
rigen auch nicht zu bejahen, wenn der Gemeinderat oder gar die Wahlkom-
mission der Stadt A. die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hätte.
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Dazu bedürfte es einer ausdrücklichen Ermächtigung in einem (kantonalen)
Gesetz im formellen Sinne (Art. 104 Abs. 2 StPO; KÜFFER, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 24 zu Art. 104; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Straf-
prozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 636). So räumt beispiels-
weise der Kanton Zürich in § 154 des Gesetzes über die Gerichts- und Be-
hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) den
Behörden und Amtsstellen ausdrücklich ein Beschwerderecht gegen Nicht-
anhandnahme- und Einstellungsverfügungen ein, wobei zusätzlich verlangt
wird, dass die Behörden bzw. Amtsstellen in Wahrung der ihrem Schutz an-
vertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben. Auch der Kanton St. Gal-
len hat vom gesetzlichen Vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 StPO Gebrauch ge-
macht und sieht etwa in Art. 38 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri-
schen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 vor, dass
dem zuständigen Departement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen
des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und
Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt werden. Eine ausdrückli-
che Ermächtigung zur Rechtsmittelergreifung zugunsten des Gemeinderats
oder der Wahlkommission in Fällen wie dem vorliegenden fehlt aber gerade
im Kanton Bern; sie findet sich weder im Einführungsgesetz zur Zivilprozess-
ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG
ZSJ) vom 11. Juni 2009 noch im Gemeindegesetz (GG) vom 16. März 1998
oder im Gesetz über die politischen Rechte (PRG) vom 5. Juni 2012 oder im
Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-
schaft (GSOG) vom 11. Juni 2009.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdefüh-
rerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im angefochtenen
Entscheid wurde die Beschwerdeführerin jedoch als Privatklägerin aufge-
nommen, und es wurde die Möglichkeit der Beschwerdeführung offen gelas-
sen, weshalb die Beschwerdeführerin in guten Treuen den Beschwerdeweg
gewählt hat. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten ist demnach zu verzich-
ten (vgl. DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 und 16 zu Art. 428).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Bellinzona, 7. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Stadt A.
- B.
- C.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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