Beschluss vom 25. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Moritz Gall,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
Mitteilung an die überwachte Person (Art. 279 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.244
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Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit der Anzeige der B. AG vom 18. März 2013 wegen
«Datendiebstahls» eröffnete die Bundesanwaltschaft am 20. März 2013 eine
Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (Akten BA, pag. 01-01-
0001). Am 18. April 2013 dehnte sie diese Untersuchung aus auf A. wegen
des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie der Verlet-
zung des Geschäfts- bzw. des Bankgeheimnisses (Akten BA, pag. 01-01-
0002). In sachlicher Hinsicht erfolgten gegenüber A. weitere Ausdehnungen
des Verfahrens, so am 16. Dezember 2014 wegen des Verdachts der Geld-
wäscherei und am 8. März 2016 wegen des Verdachts der Widerhandlung
gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf-
fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54; siehe Ak-
ten BA, pag. 01-01-0003 f.).
B. Im Verlaufe dieser Untersuchung ordnete die Bundesanwaltschaft im April,
Mai, Juli und Dezember 2013 die laufende und rückwirkende Überwachung
verschiedener auf A. lautender Fernmeldeanschlüsse an. Diese Anordnun-
gen wurden jeweils vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht geneh-
migt (vgl. zum Ganzen Akten BA, Faszikel 9.2, 9.3, 9.5 und 9.6). A. wurde
am 17. September 2013, 14. Oktober 2013, 19. November 2013, 4. März
2014 und am 18. Dezember 2014 zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwür-
fen einvernommen (siehe Akten BA, pag. 13-00-0001 ff.). Am 8. März 2016
kam es zur Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO (Akten BA, pag.
13-00-0086 ff.). A. wurde schon am 10. April 2014 weitgehend Akteneinsicht
gewährt (Akten BA, pag. 16-03-0014 f.). Weiter erhielt er von der Bundesan-
waltschaft am 20. Januar 2016 einen elektronischen Datenträger mit den
Verfahrensakten (Stand Vortag; Akten BA, pag. 16-03-0065).
C. Am 26. Mai 2016 erging an A. die folgende Mitteilung (act. 1.2):
«Gestützt auf Art. 279 Abs. 1 StPO teilen wir Ihnen mit, dass wir am 23. April 2013 im Straf-
verfahren gegen Sie wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheim-
nisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) die Überwachung der auf Sie lautenden Telefonan-
schlüsse [es folgt eine Aufzählung von sechs Rufnummern und sieben IMEI-Nummern] ver-
fügt haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Überwachungen jeweils genehmigt.
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Dauer der rückwirkenden Überwachung:
[je einzeln für fünf Rufnummern und sieben IMEI-Nummern]
Dauer der Echtzeitüberwachung:
[je einzeln für vier Rufnummern]
Die Überwachung diente der Klärung des erwähnten Tatverdachts.»
D. Dagegen gelangte A. am 9. Juni 2016 mit Beschwerde an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die folgenden Überwachungsmassnahmen sind für ungültig und allenfalls damit gewon-
nene Erkenntnisse für im Strafverfahren als unverwertbar zu erklären:
[fünf Rufnummern; rückwirkende Überwachung]
[sieben IMEI-Nummern; rückwirkende Überwachung]
[vier Rufnummern; Echtzeitüberwachung]
2. Eventualiter sei die Mitteilung einer Überwachungsmassnahme vom 26. Mai 2016 als nich-
tig zu erklären und die Vorinstanz aufzufordern, den Beschwerdeführer in formal richtiger Art
und Weise über die durchgeführten Überwachungsmassnahmen zu orientieren.
3. Unter o/e Kostenfolge.
Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Juni 2016 auf kostenfällige Abweisung – soweit darauf einzutreten sei –
des Antrags des Beschwerdeführers, jegliche mitgeteilte Überwachungs-
massnahmen für ungültig und allenfalls damit gewonnene Erkenntnisse im
Strafverfahren als unverwertbar zu erklären (act. 4). A. hält mit Replik vom
18. Juli 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundes-
anwaltschaft am 20. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gehört zu den gehei-
men Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO. Die Staatsan-
waltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270
lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorver-
fahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO).
Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde
oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt ha-
ben, können Beschwerde nach den Artikeln 393 – 397 StPO führen. Die Be-
schwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 2
StPO).
1.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die beschuldigte Person, deren
Fernmeldeanschlüsse überwacht worden sind. Auf seine frist- und formge-
recht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorliegende Mitteilung (act. 1.2) ver-
möge den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO nicht zu genügen. Ihr
fehlten insbesondere genügende Angaben zum Grund der erfolgten Über-
wachungen. Die Nennung der Tatbestände reiche nicht aus. Zu schildern sei
gemäss übereinstimmenden (vom Beschwerdeführer aber nicht konkret ge-
nannten) Lehrmeinungen auch der relevante Sachverhalt. Basierend auf der
vorliegenden Mitteilung sei es ihm nicht möglich, die Rechtmässigkeit der
einzelnen Überwachungsmassnahmen bzw. die Zulässigkeit der Genehmi-
gungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts zu überprüfen. Die hier-
für notwendigen Entscheidbegründungen seien der Mitteilung nicht beigelegt
worden. Damit werde von ihm verlangt, eine begründete Beschwerde gegen
ihm nicht bekannte Entscheide zu führen (act. 1, Ziff. I.4 f.).
2.2 Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO sind der überwachten Person «Grund, Art und
Dauer der Überwachung» mitzuteilen. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt
der Mitteilung entspricht damit genau demjenigen, welcher bis zum Inkraft-
treten der StPO am 1. Januar 2011 in Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmel-
deverkehrs (BÜPF; AS 2001 3101) zu finden war (vgl. hierzu auch die Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1251). Was unter der Wendung der Mitteilung von
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«Grund, Art und Dauer der Überwachung» an die beschuldigte Person zu
verstehen ist, war bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts oder des Bundesstrafgerichts (das Urteil des Bundesgerichts
8G.109/2003 vom 21. Oktober 2003 betraf eine am Strafverfahren nicht be-
teiligte Drittperson). Was das bedeutet, hängt gemäss HANSJAKOB vom ver-
fahrensrechtlichen Status des Mitteilungsberechtigten ab. Im Verfahren ge-
gen den Verdächtigen hat dieser ohnehin das Recht auf Einsicht in die Ver-
fahrensakten; das bedeutet, dass ihm vollumfänglich Einsicht in die Bewilli-
gungsakten und die Akten der Überwachung erteilt werden muss (HANSJA-
KOB, BÜPF/VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gal-
len 2006, Art. 10 BÜPF N. 19 f.). Ein anderer Autor erachtet es als genügend,
wenn der verdächtigten Person und der betroffenen Drittperson der Ent-
scheid der Genehmigungsbehörde eröffnet wird (BIEDERMANN, Bundesge-
setz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF]
vom 6. Oktober 2000, ZStrR 120/2002, S. 77 ff., 100).
In der neueren Literatur zur StPO beschränkt sich die Mehrheit der Autoren
auf die Wiedergabe des Gesetzestexts, ohne hierzu weitere Erläuterungen
abzugeben (so beispielsweise DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS,
Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 236; JEANNE-
RET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 14099; JOSITSCH,
Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gal-
len 2013, N. 442; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.,
Bern 2012, N. 1213; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2012, S. 144; MÉTILLE, Mesures techniques de surveillance et respect
des droits fondamentaux, Neuenburger Diss., Basel 2011, N. 415; RIEDO/FI-
OLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, N. 2050; JAGGI, Geheime Über-
wachungsmassnahmen, ZBJV 147/2011, S. 1 ff., 7). Einige Autoren erwäh-
nen zumindest den Zweck der Mitteilungspflicht, der darin besteht sicherzu-
stellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim
bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des recht-
lichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können
(JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 279 StPO N. 5; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commen-
taire, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 279 StPO N. 1a; PIQUEREZ/MACALUSO, Pro-
cédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1494 ;
RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011,
N. 848 ; MELI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario,
Zürich/St. Gallen 2010, Art. 279 StPO N. 2).
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Nur wenige Autoren äussern sich präziser, was die Mitteilung an die be-
troffene Person zum Grund der Überwachung beinhalten soll. So wird einer-
seits geäussert, zum Grund gehöre nicht nur die Nennung des Tatbestan-
des, sondern auch des relevanten Sachverhalts (HANSJAKOB, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2014, Art. 279 StPO N. 12; siehe auch BACHER/ZUFFEREY, Com-
mentaire romand, Basel 2011, Art. 279 StPO N. 3). SCHMID fordert, die Mit-
teilung solle dem Betroffenen transparent machen, weshalb die Überwa-
chung erfolgte. Sie dürfe sich deshalb nicht mit einem generellen Hinweis
auf Anordnung der Massnahme beschränken. Mitzuteilen sei primär, gegen
welche Person sich das Strafverfahren richtete und welche (nur summarisch
zu nennende) Delikte dieses betraf (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, Art. 279 StPO N. 5). Andernorts wird gefordert, im Rah-
men der Mitteilung sei der Entscheid der Genehmigungsbehörde förmlich zu
eröffnen (RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 279 StPO N. 1).
2.3 Eine einheitliche Antwort, was unter der Angabe des «Grundes der Überwa-
chung» im Rahmen der Mitteilung nach Art. 279 Abs. 1 StPO zu verstehen
ist, lässt sich nach dem Gesagten auch der Lehre nicht entnehmen. Vielmehr
ist wohl festzuhalten, dass der erforderliche Inhalt der Mitteilung in Berück-
sichtigung der Umstände des Einzelfalls und mit Blick auf den Zweck der
Mitteilung (nachträgliche Kontrolle der Überwachungsmassnahme durch den
Betroffenen) variieren kann. Dabei spielt auch eine Rolle, welcher verfah-
rensrechtliche Status der überwachten Person zukommt (diesbezüglich dif-
ferenzierend HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF Kommentar, a.a.O., Art. 10 BÜPF
N. 19 ff.). Mit SCHMID (a.a.O.) kann übereinstimmend festgehalten werden,
dass die Mitteilung zumindest die beschuldigte Person und die fraglichen
Delikte, welche zur Überwachung Anlass gegeben haben, beinhalten sollte.
Da der beschuldigten Person in der Regel im Zeitpunkt der Mitteilung auch
die Akten geöffnet werden, kann auf eine explizite Nennung des die Über-
wachung rechtfertigenden Sachverhalts in der Mitteilung selber verzichtet
werden. Diesbezüglich ist es auch genügend, wenn der beschuldigten Per-
son mit der Mitteilung die betreffenden Genehmigungsentscheide eröffnet
werden oder aber im Rahmen der Mitteilung auf die entsprechenden Fund-
stellen in den Akten verwiesen wird. Sinn und Zweck der Mitteilung ist es,
den Adressaten tatsächlich in die Lage zu versetzen, die Überwachungs-
massnahme auch nachträglich noch sachgerecht anfechten zu können (in
diesem Sinne MELI, a.a.O., der verlangt, dass der betroffenen Person hierzu
gegebenenfalls alle notwendigen Unterlagen wie Anordnungen, Genehmi-
gungsersuchen und –entscheide zur Verfügung gestellt werden).
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2.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer schon am 10. April 2014 weitge-
hend Akteneinsicht gewährt, mithin auch in die Akten betreffend Überwa-
chungsmassnahmen (Akten BA, pag. 16-03-0014 f.). Die Überwachungs-
massnahmen bzw. deren Ergebnisse bildeten in der Folge auch Gegenstand
von eigenen Beweisanträgen bzw. von gesonderten Ersuchen um Aktenein-
sicht (vgl. hierzu Akten BA, pag. 19-00-0001 f.; 16-03-0033). Weiter erhielt
der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2016 ei-
nen elektronischen Datenträger mit den Verfahrensakten (Stand Vortag; Ak-
ten BA, pag. 16-03-0065). Bei dieser Ausgangslage war es dem Beschwer-
deführer bzw. seinem Vertreter bei Erhalt der Mitteilung im Sinne von
Art. 279 Abs. 1 StPO vom 26. Mai 2016 ohne Weiteres möglich, aufgrund
des oben wiedergegebenen Inhalts der Mitteilung und der ihm zur Verfügung
stehenden Akten, den Grund der Überwachung nachzuvollziehen. Die ent-
sprechenden Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
und die diesbezüglichen Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin sind
mit Hilfe des Aktenverzeichnisses problemlos auffindbar, wird den Überwa-
chungsmassnahmen in den Akten sogar ein eigenständiger Faszikel gewid-
met. Aufgrund der vorliegenden Umstände, dem fortgeschrittenen Stand der
Untersuchung und den dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit schon zur
Verfügung stehenden und bekannten Akten ist der Inhalt der vorliegend kri-
tisierten Mitteilung, was den Grund der Überwachung angeht, als genügend
anzusehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Mitteilung
auch die beiden Tatbestände aufgeführt sind, bezüglich welcher die Strafun-
tersuchung erst in den Jahren 2014 und 2016 ausgedehnt wurde und welche
somit kaum Anlass für im Jahr 2013 angeordnete Überwachungsmassnah-
men gebildet haben. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Verse-
hen geringfügiger Natur.
3. Zur Begründung der angeblichen Ungültigkeit der Überwachungsmassnah-
men selber wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, könne der Mitteilung
vom 26. Mai 2016 keine Schilderung des Sachverhalts entnommen werden,
so sei davon auszugehen, dass das die Überwachung genehmigende
Zwangsmassnahmengericht in Unkenntnis des Sachverhalts entschieden
und die Genehmigung zur Überwachung in Verletzung von Art. 269 StPO
erteilt habe (act. 1, Ziff. I.4). Dieses Vorbringen ist offensichtlich haltlos. Das
Zwangsmassnahmengericht stützte sich bei seinen Entscheiden nicht auf
die nachträgliche Mitteilung vom 26. Mai 2016, sondern auf die verschiede-
nen Genehmigungsersuchen der Beschwerdegegnerin. Inwiefern das
Zwangsmassnahmengericht hierbei Art. 269 StPO verletzt haben soll, ist we-
der der Beschwerde zu entnehmen noch aufgrund der vorliegenden Akten
erkennbar.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Moritz Gall
- Bundesanwaltschaft
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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