Beschluss vom 31. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU,
Strafgericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.252
- 2 -
Sachverhalt:
Das Bezirksgericht Baden (nachfolgend “Bezirksgericht“) hat B., amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt A., dieser im vorliegenden Verfahren erbeten
verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner mit Urteil vom 16. April 2015 des
Verdachtes der mehrfachen Vergewaltigung, teilweise eventualiter
Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung legte es dabei im Umfang von
Fr. 35‘440.80 (inkl. Fr 2‘625.25 MWSt) fest (act. 1.9, S. 42 f.).
Die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) meldete
am 16. April 2015 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) gegen das gleichentags
gefällte Urteil des Bezirksgerichts an. Nach am 19. Oktober 2015 erfolgter
Zustellung des vollständig begründeten Urteils des Bezirksgerichts vom
16. April 2015 reichte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2015 die
Berufungserklärung ein und beantragte u.a. das Urteil des Bezirksgerichts
vom 16. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben sowie der Beschuldigte im
Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Akten des Obergerichts des
Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer [...], Berufungserklärung vom
28. Oktober 2015).
Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hiess das Obergericht die Berufung der Staats-
anwaltschaft teilweise gut, sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der
einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie
der mehrfachen Tätlichkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits-
strafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.-- sowie
zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Ta-
gen (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 1 f.). Dem amtlichen Ver-
teidiger vom B., Rechtsanwalt A., wurde für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zugesprochen (act. 1.1, S. 58,
Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 4). Die Entschädigung des amtlichen Verteidi-
gers für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 für
einen Aufwand von rund 142 Stunden à Fr. 220.-- und 0.5 Stunden à
Fr. 130.--, Fr. 1’604.55 Auslagen und Fr. 2’625.25 Mehrwertsteuer wurde auf
Fr. 26’920.-- für einen anerkannten Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.--,
Fr. 726.-- Auslagen sowie Fr. 1’994.-- Mehrwertsteuer gekürzt (act. 1.1,
S. 56 f., Erwägung 11.2.3; Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3).
- 3 -
Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt
Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Steiner mit Beschwerde vom
13. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er
beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):
" 1. Es sei das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016 mit Bezug auf die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 1.5.3 und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs)
aufzuheben und stattdessen die vom Bezirksgericht Baden für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochene Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von
CHF 35‘440.80 (statt des in Ziff. 1.5.3 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages
von CHF 26‘920.--) zu bestätigen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem
Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von CHF 29‘691.50 (statt des
in Ziff. 4 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 7‘800.--) auszurichten.
2. Die Beschwerdeführung in der Sache im Auftrag und im Namen der beschuldigten
Person gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 bleibt von der vorliegenden Beschwerde
unberührt (Gabelung des Rechtsweges).
Verfahrensantrag
3. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige
Beschwerdeantwort zu replizieren.
Kosten
4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Ebenfalls zeigte der Beschwerdeführer an, in der Sache Beschwerde in
Strafsachen vor Bundesgericht zu führen (act. 1, S. 3).
Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 samt
Akten ist beim hiesigen Gericht am 30. Juni 2016 eingegangen. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die
Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im
kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135
StPO; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend an, neben gegen die durch das
Obergericht festgesetzte Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie
auch für das zweitinstanzliche Verfahren, in der Sache Beschwerde in
Strafsachen vor Bundesgericht zu führen (act. 1, S. 2 f.).
1.2.2 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des
Berufungsgerichts die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren
festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten,
bleibt der Entscheid in der Sache mithin unangefochten, rechtfertigt sich ein
einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige
Rechtsmittelinstanz (BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 1.2). Betreffend den
Entscheid des Berufungsgerichts hinsichtlich Festsetzung bzw. Änderung
der Entschädigung des amtlichen Vertreters dehnte das Bundesgericht die
Kompetenz des Bundesstrafgerichts zur Überprüfung jüngst auf Fälle aus, in
denen der Entscheid des Berufungsgerichts nicht nur ausschliesslich
betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
erstinstanzliche bzw. für das zweitinstanzliche Verfahren angefochten wird,
sondern zugleich und zusätzlich auch in der Sache eine Beschwerde in
Strafsachen vor Bundesgericht geführt wird (Urteil des Bundesgerichts
6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016, E. 1.2.2).
1.2.3 Entsprechend ist das Bundesstrafgericht vorliegend Rechtsmittelinstanz für
den Entscheid des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Entschädigung des
amtlichen Vertreters für das erstinstanzliche wie auch für das
zweitinstanzliche Verfahren.
- 5 -
1.3
1.3.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen
Verteidigung weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl.
zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend
"Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011,
N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3.2 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger in den Verfahren gegen
B. vor dem Bezirksgericht und vor dem kantonalen Berufungsgericht tätig.
Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der
Beschwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der
von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine in beiden Verfahren
geleisteten Bemühungen als amtlicher Verteidiger verweigert wurde (vgl.
hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2
m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm
beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine
Entschädigung.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die
Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen
Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr
als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den
wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen
Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 395).
- 6 -
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren in der Höhe von Fr. 26‘920.-- und für das oberinstanzliche
Verfahren in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zu. Der Beschwerdeführer beantragt
eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von
Fr. 35‘440.80 und für das zweitinstanzliche in der Höhe von Fr. 29‘691.50.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen
des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende
Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, die
Beschwerdegegnerin habe die durch das Bezirksgericht statuierte amtliche
Entschädigung überprüft und reduziert, obwohl der erstinstanzliche
Entscheid in diesem Punkt mangels Beanstandung durch die
Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei. Die Staatsanwaltschaft
habe es insbesondere unterlassen, in ihrer Berufung eine überhöhte
Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO
zu rügen. Er macht sinngemäss geltend, es sei kein Ausnahmezustand
gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO vorgelegen, weshalb die Überprüfung der
durch das Bezirksgericht festgesetzten amtlichen Entschädigung durch die
Beschwerdegegnerin unzulässig gewesen sei (act. 1, S. 13).
3.2
3.2.1 Fraglich ist zunächst, ob das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2015
trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags seitens der
Staatsanwaltschaft auf Änderung der durch das Bezirksgericht festgelegten
amtlichen Entschädigung im Rahmen der Berufung auch in diesem Punkt
mitangefochten worden war. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer
Berufungserklärung vom 8. Oktober 2015 Folgendes (Akten des
Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer [...],
Berufungserklärung vom 28. Oktober 2015):
" Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
3. Er sei in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise eventualiter Art. 191 StGB,
Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB,
- 7 -
Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB sowie von Art. 40,
47, 49, 51 und 106 StGB zu verurteilen zu:
o 5 Jahren Freiheitsstrafe
o unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft
o Busse von CHF 500.00
4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
3.2.2 Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten
angefochten werden, wobei die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft erwachsen (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf,
2014, Art. 399 N. 14). Die Staatsanwaltschaft ist auch legitimiert, die Höhe
des Honorars des amtlichen Verteidigers mit Berufung anzufechten
(BGE 139 IV 199 E. 5.2; kritisch dazu EUGSTER, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N. 13).
Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den
Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und
insbesondere darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen
angefochten wird. In der Berufungserklärung soll es dabei gemäss EUGSTER
erforderlich sein, darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils verlangt wird. Namentlich sollen genaue Angaben gemacht werden
müssen, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist. Jedenfalls
soll es seines Erachtens nicht genügen, in der Berufungserklärung bloss
festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen
die Schuldfrage. Beispielsweise sei zumindest eine Spezifizierung
dahingehend zu fordern, dass erklärt werde, ob ein Freispruch oder nur eine
andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts angestrebt
werde. Als Richtschnur könne gelten, dass von einer Partei im Interesse
einer effizienten Justiz erwartet werden könne, dass sie ihre Anträge
genügend begründe (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 N. 3 ff.). SCHMID hält dafür,
dass ein Urteil ohne klar ausgedrückte Beschränkung als Ganzes als
angefochten gilt; im Zweifel erfasse die Berufung demnach das ganze Urteil.
Er erachtet überdies als naheliegend, in die Überprüfung des Urteils weitere,
an sich nicht angefochtene Punkte einzubeziehen, wenn eine enge
Konnexität der angefochtenen mit weiteren, nicht angefochtenen
Urteilspunkten bestehe. So liege es auf der Hand, dass je nach Ausgang der
Überprüfung eines oder mehrerer Schuldsprüche sich die Fragen der
Sanktionierung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen unausweichlich
neu stellten. So sei etwa davon auszugehen, dass eine Berufungserklärung,
mit der ein vollständiger Freispruch verlangt werde, bei Erfolg automatisch
eine Prüfung aller anderen Urteilspunkte nach sich ziehe. Demgegenüber
gälte die Beschränkung hingegen, wenn bei einer auf den Schuldspruch
- 8 -
beschränkten Berufung dieser bestätigt werde. Eine Schranke des
Einbezuges nicht angefochtener Urteilspunkte bilde stets das Verbot der
reformatio in peius (SCHMID, a.a.O., N. 1548).
3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat es in ihrer Berufungserklärung unterlassen, einen
expliziten Antrag auf Änderung der Höhe der durch das Bezirksgericht
festgelegten amtlichen Entschädigung zu stellen. Auch die
Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wie nachfolgend unter E. 3.5
ausgeführt, auf Art. 404 Abs. 2 StPO, womit sie zumindest davon
auszugehen schien, auch ein impliziter Antrag auf Änderung der Höhe der
amtlichen Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft liege nicht vor
(act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1). In der Beschwerdeantwort
bleibt die Rüge, die Festlegung der amtlichen Entschädigung sei seitens der
Staatsanwaltschaft nicht mitangefochten worden, ebenfalls unbestritten
(act. 3). Mithin scheint auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen
zu sein, dass die Berufung in casu keine automatische Überprüfung der
amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nahe legte.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Wie eben
festgehalten, wurde die Entschädigungshöhe seitens der Beschwerde-
gegnerin nicht angefochten, weshalb deren Überprüfung folglich nur unter
den Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO möglich ist, worauf sich auch
die Beschwerdegegnerin in ihrem Urteil vom 19. Mai 2016 explizit abgestützt
hatte (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1, Dispositiv Ziffer 1
Unterziffer 5.3).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verteilte die vorinstanzlichen Kosten aufgrund der
Gutheissung der Berufung neu. Sie kürzte die durch das Bezirksgericht
festgelegte amtliche Entschädigung von Fr. 35‘440.80.-- auf Fr. 26’920.--.
Zur Begründung führte sie Folgendes aus (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung
11.2.3; act. 1.1):
"Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat für das erstinstanzliche Verfahren
Aufwendungen im Betrag von Fr. 53‘181.25 (176.12 Stunden à Fr. 260.00 und 0.42 Stunden
à Fr. 130.00, Fr. 3‘396.10 Auslagen und Fr. 3‘939.35 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.
Die Vorinstanz hat seine Kostennote im Umfang von Fr. 35‘440.80 (141.62 Stunden à
Fr. 220.00 und 0.42 Stunden à Fr. 130.00, Fr. 1‘604.55 Auslagen und Fr. 2‘625.25
Mehrwertsteuer) genehmigt. Der genehmigte Aufwand ist im Verhältnis zu den sich in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen überhöht. Die dem amtlichen
Verteidiger zuzusprechende Entschädigung ist von Amtes wegen zu korrigieren, da sich die
- 9 -
zu hohe Entschädigung zu Lasten des zahlungspflichtigen Beschuldigten auswirkt (Art. 404
Abs. 2 StPO).
Das Obergericht erachtet für die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den beiden
Einvernahmen der Privatklägerin, jener der Beschuldigten und den Zeugen im
Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und den übrigen
notwendigen Aufwand für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das
Aktenstudium, Korrespondenz und die Verhandlungsvor- und Nachbereitung (inkl. Plädoyer)
unter Berücksichtigung des aufgrund der Nutzung von Synergien kleineren objektiv
gebotenen Aufwands, insoweit es sich um gleichartige Vorwürfe wie im Verfahren in Basel-
Stadt gehandelt hat, einen Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen.
Zuzüglich Auslagen von 3% (Fr. 726.00) sowie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘994.00) ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 26‘920.00. Diese Entschädigung, die dem
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine notwendigen Aufwendungen, welche sich
ausschliesslich auf den Strafpunkt bezogen haben, im erstinstanzlichen Verfahren von der
Gerichtskasse auszurichten ist, ist vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4
StPO). “
3.3.3 Das Berufungsgericht kann nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff in
die Dispositionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von
gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (décisions illégales ou
inéquitables, decisioni contrarie alle legge o inique) beschränkt. Macht das
Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die
Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom
3. Juni 2014, E. 2.1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 404; ders.,
Handbuch, a.a.O., § 92 S. 699 f. N. 1561 f.). Das Berufungsgericht kann
gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil in nicht
angefochtenen Punkten nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden
Rechtsverletzungen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2013
vom 3. Juni 2014, E. 2.1; 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 1; vgl.
auch 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.2). Ebenso kommt die
Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO lediglich bei qualifiziert unbilligen
Entscheidungen in Frage, andernfalls jede Form von Unbilligkeit (so z.B. bei
der Strafzumessung) zu einer Korrektur von Amtes wegen berechtigen bzw.
verpflichten würde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom
27. Juli 2016, E. 3.6 mit einlässlicher Begründung und weiteren Hinweisen).
Dem Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass
die Beschwerdegegnerin die Korrektur der Entschädigung auf Art. 404
Abs. 2 StPO abstützte, mit der Begründung, die zu hohe Entschädigung
- 10 -
wirke sich zu Lasten des zahlungspflichtigen Beschuldigten aus (act. 1.1,
S. 56 f., Erwägung 11.2.3). Eine weitergehende ausdrückliche oder
zumindest sinngemässe Auseinandersetzung mit allen Voraussetzungen
dieses Artikels fehlt indessen. Dabei ist zu bedenken, dass von dieser
Bestimmung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, weshalb bei
deren Anwendung erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen
sind. Zwar erwähnt die Beschwerdegegnerin, sie erachte für die
Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den beiden Einvernahmen der
Privatklägerin, jener der Beschuldigten und der Zeugen im
Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und für
den übrigen notwendigen Aufwand für die Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das Aktenstudium, die Korrespondenz und die
Verhandlungsvorbereitung und Verhandlungsnachbereitung (inkl. Plädoyer)
unter Berücksichtigung des aufgrund der Nutzung von Synergien kleineren
objektiv gebotenen Aufwands, insoweit es sich um gleichartige Vorwürfe wie
im Verfahren in Basel-Stadt gehandelt habe, einen Aufwand von 110
Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Es bleibt jedoch unklar, ob und
inwiefern die Beschwerdegegnerin die durch das Bezirksgericht
ausgesprochene Entschädigung überhaupt als qualifiziert gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidung beurteilte. Auch im Rahmen der
Beschwerdeantwort schwieg sich die Beschwerdegegnerin zur Rüge
betreffend Art. 404 Abs. 2 StPO aus (act. 3).
3.3.4 Ungeachtet dessen ist vollständigkeitshalber auf die Frage einzugehen, ob
allenfalls die gemäss der Beschwerdegegnerin überhöhte Entschädigung
vorliegend eine qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung
darzustellen vermag. Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der vom
Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von rund Fr. 36‘000.-- auf
Fr. 27‘000.-- vor. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es aber geltend zu
machen, das Bezirksgericht habe hierbei sein Ermessen in qualifizierter
Weise überschritten, wobei sich dies auch aus ihren Erwägungen nicht
sinngemäss entnehmen lässt. Wenn nachfolgend der von der
Beschwerdegegnerin als angemessen beurteilte Aufwand zu Grunde gelegt
wird, liegt der erstinstanzlich anerkannte Aufwand zwar deutlich (31 %)
darüber. Ein qualifiziert unbilliger Entschädigungsentscheid des
Bezirksgerichts ist darin jedoch nicht zu erblicken (vgl. hierzu auch den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.8).
3.3.5 Ausgehend von der Begründung des obergerichtlichen Entschädigungs-
entscheids waren demnach vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen
von Art. 404 Abs. 2 StPO für ein Eingreifen in die Dispositionsmaxime von
Amtes wegen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen hat die
Beschwerdegegnerin Art. 404 StPO verletzt, indem sie die erstinstanzlich
- 11 -
zugesprochene Entschädigung frei überprüfte. Diesbezüglich ist die
Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil (act. 1.1, Dispositiv
Ziffer 1 Unterziffer 5.3) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung im Sinne
der Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die Rüge, wonach die
Beschwerdegegnerin einen willkürlichen Entschädigungsentscheid gefällt
habe, nicht weiter einzugehen (act. 1, S. 13).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin
habe betreffend die für das Berufungsverfahren zugesprochene
Entschädigung keinerlei Bezug auf die von ihm eingereichten Honorarnoten
genommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden nicht
ansatzweise der aus dem rechtlichen Gehörsanspruch fliessenden
Begründungspflicht genügen.
4.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen
Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug
auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar
darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder
übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte
Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum
Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen
Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4).
4.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zu
(act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 4). Sie reduzierte die
Kostennoten von Fr. 34‘908.85 auf Fr. 7‘800.-- oder um gerundet 77.5 %. Sie
ging damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang
und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis
stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der
Entschädigung berechtigte. Sie führte dazu aus (act. 1.1, S. 55, Erwägung
11.1):
- 12 -
"Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für
seine notwendigen Aufwendungen, welche sich nur auf den Strafpunkt bezogen haben, im
Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung
in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Für das vorliegende
Verfahren erscheint ein Aufwand von 35 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung
des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 (dies unter
Vorbehalt des Ausgangs des beim Verwaltungsgericht hängigen Normenkontrollverfahrens
betreffend die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 AnwT), der gemäss § 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT
separat zu entschädigenden Auslagen von ermessensweise 3% und der Mehrwertsteuer von
8% beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 7‘800.00.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es die finanziellen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).“
Entsprechend unterliess es die Beschwerdegegnerin im Urteil vom
19. Mai 2016, sich überhaupt mit den eingereichten Honorarnoten
auseinanderzusetzen. In ihrer Beschwerdeantwort verzichtete sie überdies
unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine
Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdegegnerin hat ihre
Begründungspflicht betreffend die obgenannten Kürzungen verletzt, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin vor.
Da die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht betreffend die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen des
Berufungsverfahrens und somit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die darüber hinaus geltend gemachte Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und
die Verunmöglichung der anwaltlichen Berufspflichten eines
Strafverteidigers sind an dieser Stelle nicht eingehender zu prüfen
(act. 1, S. 15 f.).
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für
seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten
(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Obsiegen
entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller
- 13 -
massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.--
als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben
und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Mit Bezug auf die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das
Berufungsverfahren wird das angefochtene Urteil ebenfalls aufgehoben und
zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 31. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Steiner
- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy