Beschluss vom 10. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT RECHTSDIENST,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.254
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A.
gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte B. und C. sowie gegen die
Banken D. und E., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschrei-
tenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der
Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen,
grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt
und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zwei-
stelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Urk. RD-3 und RD-21);
- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte
der Stiftungen F., G., H. und I. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben
hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren
Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3);
- A. mit Schreiben vom 30. Mai 2016 an das Bundesstrafgericht gelangte und
beantragte, es seien „die aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Behebung
der straflosen Missstände zu ergreifen die Aufsichtsbehörde über die Bun-
desanwaltschaft zu verpflichten, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft
vorzunehmen den unabhängigen Bundesanwaltschaft zu bestellen und ein
gesetzliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten“ (Verfahrensakten
Generalsekretariat UZ.2016.30 = act. 2);
- A. von der Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom
2. Juni 2016 dazu aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 17. Juni 2016
mit Begehren oder Begründungen unter Angabe der Beweismittel zu konkre-
tisieren, ansonsten das Gericht nicht in der Lage sei, den Gegenstand der
Eingabe zu bestimmen (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30 =
act. 2);
- A. mit E-Mail vom 2. Juni und Eingabe vom 6. Juni 2016 sinngemäss Be-
schwerde wegen Rechtsverweigerung erhob, weil weder die Bundesanwalt-
schaft auf die Strafanzeige noch die Aufsichtsbehörde über die Bundesan-
waltschaft auf die Aufsichtsbeschwerde reagiert hätten (Verfahrensakten
Generalsekretariat UZ.2016.30);
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 7. Juni 2016 mitteilte, dass die
Voraussetzungen für ein Handeln der Bundesanwaltschaft nicht gegeben
seien, da keine Hinweise auf strafbare Handlungen vorlägen, die den Tätig-
keits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft beträfen (act. 1.1);
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- A. mit Eingabe vom 18. Juni 2016 beantragte, ihre Beschwerde sei gutzu-
heissen und die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die Ermittlungen einzu-
leiten (act. 4); dieser Eingabe ein weiteres Schreiben von A., datiert vom
19. Juni 2016, beigelegt war, mit dem A. gegen Oberstaatsanwalt J., Zürich,
Bundesanwalt K. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
„Antrag auf Ausstand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ er-
stattete (act. 4.1; vgl. separates Verfahren BB.2016.324);
- die Beschwerdekammer am 21. Juni 2016 die Bundesanwaltschaft dazu auf-
forderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 3); die Bundesanwaltschaft
dem mit Eingabe vom 23. Juni 2016 nachkam (act. 5);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun-
des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Be-
schwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert,
eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle
Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen will-
kürlichen Entscheid trifft;
- vorliegend die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juni 2016 aus-
drücklich erklärte, zur Behandlung der Strafanzeige sachlich nicht zuständig
zu sein (act. 1.1);
- mithin mit dieser (Negativ-)Verfügung das vorliegende Verfahren gegen-
standlos geworden ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N 244 m.w.H.);
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie
kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des
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Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom
7. November 2012, BB.2011.122 vom 14. November 2011);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und
entschädigungspflichtig wird;
- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423
Abs. 1 StPO);
- eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht auszurichten ist, da im
Anwendungsbereich von Art. 436 Abs.1 StPO die Privatklägerschaft Ent-
schädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren nur gegenüber der be-
schuldigten Person und nicht gegenüber dem Staat geltend machen kann
(Art. 433 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab-
geschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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