Beschluss vom 7. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner und
Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichter,
2. C., Bundesstrafrichterin,
3. D., Bundesstrafrichterin,
4. E., Gerichtsschreiber,
alle der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2016.260, BB.2016.266
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Sachverhalt:
A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist derzeit das gegen A. wegen
des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführte
Hauptverfahren hängig. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung unterbreite-
ten die erbetenen Verteidiger von A. (Rechtsanwälte Bruno Steiner und Da-
niel U. Walder) dem Gericht im Rahmen der Vorfragen eine Reihe von Ver-
fahrensanträgen, welche von der Strafkammer allesamt abgewiesen wur-
den, soweit diese nicht gegenstandslos waren und soweit sie auf diese ein-
trat. Die erbetenen Verteidiger stellten hierauf am 7. Juni 2016 ein erstes
Ausstandsgesuch gegen die Richterinnen und Richter im Spruchkörper. Das
Gesuch wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2016.186
vom 15. Juni 2016 abgewiesen.
B. In der Sitzung vom 20. Juni 2016 stellte Rechtsanwalt Bruno Steiner ver-
schiedene Anträge betreffend Protokollberichtigung, Durchführung des Zwi-
schenverfahrens und Verfahrensführung (BB.2016.260, act. 1.1, S. 1;
act. 1.3). Was die Anträge betreffend die Vorgänge bei der Bundesanwalt-
schaft angeht, teilte der Vorsitzende der Strafkammer sinngemäss mit, auf
diese nicht weiter einzugehen (BB.2016.260, act. 1.1, S. 1). Anlässlich der
Sitzung vom 21. Juni 2016 orientierte der Vorsitzende darüber, es habe im
Protokoll tatsächlich einen Fehler gegeben, welcher berichtigt worden sei
(BB.2016.260, act. 1.1, S. 2). Noch am selben Tag stellte Rechtsanwalt
Bruno Steiner im Namen von A. ein Ausstandsbegehren gegen das Gericht
und gegen den Gerichtsschreiber (BB.2016.260, act. 1.1, S. 2; act. 1.2). Die
Betroffenen erklärten sich als nicht befangen (BB.2016.260, act. 1.1, S. 2).
Die Strafkammer übermittelte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom
22. Juni 2016 den Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll mit dem
darin enthaltenen Ausstandsbegehren und den diesbezüglich relevanten
Passagen (BB.2016.260, act. 1).
C. Anlässlich der Sitzung vom 21. Juni 2016 übergaben die erbetenen Verteidi-
ger von A. der Strafkammer eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt F. und
weitere Personen (BB.2016.266, act. 1.2, 1.3). Der Vorsitzende der Straf-
kammer, B., übermittelte diese am 22. Juni 2016 zuständigkeitshalber der
Bundesanwaltschaft (BB.2016.266, act. 1.4). Im Anschluss hierzu verlangten
die erbetenen Verteidiger von A. mit Eingabe vom 23. Juni 2016, der Vorsit-
zende der Strafkammer habe in den Ausstand zu treten (BB.2016.266,
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act. 1.1). Dieser übermittelte das Gesuch mitsamt den diesbezüglich rele-
vanten Verfahrensakten am 27. Juni 2016 der Beschwerdekammer
(BB.2016.266, act. 1).
D. Den Beteiligten wurde angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahmen
der von den Ausstandsbegehren betroffenen Personen keine inhaltlichen
Aussagen enthalten, mitgeteilt, es werde keine Replik eingeholt
(BB.2016.260, act. 2; BB.2016.266, act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches
Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59
Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter
aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Der Gesuchsteller begründet seine beiden Gesuche mit der Voreingenom-
menheit bzw. Befangenheit der betroffenen Personen. Damit macht er Aus-
standsgründe nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Auf die beiden Ausstandsbe-
gehren ist daher einzutreten.
1.3 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Verfahren
rechtfertigt es sich, diese mit einem gemeinsamen Beschluss zu beurteilen.
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1.4 Noch bevor er überhaupt ein Ausstandsgesuch stellte, beantragte der Ge-
suchsteller vor der Strafkammer Folgendes: «Es sei eine Instanz für die Be-
handlung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des hier sitzenden Ge-
richts zu benennen, die nicht aus Richtern des Bundesstrafgerichts zusam-
mengesetzt ist» (BB.2016.260, act. 1.3/3, S. 15 ff.). Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen,
welche sich gegen Mitglieder der Strafkammer des Bundesstrafgerichts rich-
ten, nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG richtet. Es liegt weder in der Kompetenz der
Straf- noch der Beschwerdekammer die vom Gesetzgeber geschaffene Zu-
ständigkeitsordnung auf Antrag einer Partei abzuändern.
2.
2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer
Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies na-
mentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genann-
ten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts-
beistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungs-
bestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat
jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer
am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Ge-
richtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrek-
ten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall
beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver-
mögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten
der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425
E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er-
scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach-
tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken.
Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen
ist (siehe u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. Au-
gust 2015, E. 3.3; 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2; TPF 2012 37
E. 2.2 S. 38 f.; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts
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BB.2012.132 vom 18. September 2012, E. 2.1). Bei der Anwendung von
Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach-
tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138
I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Kein Ausstandsgrund liegt vor, wenn der Richter einen für die Partei ungüns-
tigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An-
sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler
begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft (vgl. hierzu TPF 2006
323 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März
2011, E. 2.2 in fine; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 StPO N. 41). Ma-
terielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstands-
grund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass
sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig
zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie ob-
jektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundes-
gerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).
2.2 Konkret erhebt der Gesuchsteller den Gesuchsgegnern gegenüber den Vor-
wurf, sich zu weigern, gestützt auf Art. 302 StPO im Zusammenhang mit der
sog. Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ge-
gen Bundesanwalt F. und weitere Personen zu erstatten (vgl. BB.2016.260,
act. 1.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Strafkammer einen ent-
sprechenden Antrag bereits am 7. Juni 2016 abgelehnt hat, weil es ihrer An-
sicht nach an einem ernsthaften, objektiven, begründeten Tatverdacht fehle
(BB.2016.186, act. 1.1, S. 4). Die Abweisung dieses Antrags wurde denn
vom Gesuchsteller bereits in seinem ersten Ausstandsgesuch zur Begrün-
dung einer angeblichen Befangenheit angeführt (BB.2016.186, act. 1.1,
S. 6). Darin wie auch in den abgewiesenen Beweisanträgen ist jedoch kein
materieller oder prozessualer Rechtsfehler zu erkennen, der besonders
krass ist, wiederholt auftritt, einer schweren Amtspflichtverletzung gleich-
kommt bzw. sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirkt. Dies
gilt umso mehr, als bei Gerichten zu verlangen ist, dass ein qualifizierter Ver-
dacht gegeben sein muss, um die Anzeigepflicht auszulösen. Lediglich all-
gemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung reichen nicht aus (siehe
hierzu LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 302 StPO N. 11).
Daran ändert sich auch durch die wiederholte Stellung desselben Antrags
durch den Gesuchsteller nichts. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller
war es zudem jederzeit unbenommen, bei der zuständigen Behörde selber
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die von ihm gewünschte Strafanzeige einzureichen. Mit Blick auf das vorlie-
gende Ausstandsgesuch unterlässt es der Gesuchsteller nach wie vor dar-
zutun, inwiefern die angeblichen Versäumnisse der Strafkammer den Aus-
gang des gegen ihn geführten Verfahrens nicht als offen erscheinen lassen.
Diesbezüglich hielt die Strafkammer klar fest, sie werde sich zu den Vorgän-
gen bei der Bundesanwaltschaft – soweit (im Rahmen des gegen den Ge-
suchsteller geführten Strafverfahrens) relevant – ein Urteil bilden
(BB.2016.260, act. 1.1, S. 1). Der weiter vom Gesuchsteller angeführte Feh-
ler bei der Protokollierung der Einvernahme von Bundesanwalt F. wurde von
der Strafkammer schliesslich ohne Weiteres und in korrekter Anwendung
von Art. 79 StPO korrigiert. Ein Ausstandsgrund im oben erwähnten Sinne
(siehe E. 2.1) ist darin keiner zu erkennen.
2.3 In seinem zweiten vorliegend zur Diskussion stehenden Ausstandsgesuch
erhebt der Gesuchsteller gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer den
Vorwurf, seine gegen Bundesanwalt F. und weitere Personen gerichtete
Strafanzeige direkt der Bundesanwaltschaft und auch dem Staatsanwalt des
Bundes G. weitergeleitet zu haben. Das Vorgehen sei ein Akt der Kollusion
und der versuchten Begünstigung (BB.2016.266, act. 1.1). Diese Vorbringen
entbehren jeglicher Grundlage. Die vom Gesuchsteller gegen Bundesanwalt
F., seinen Stellvertreter sowie den verfahrensführenden Staatsanwalt des
Bundes G. gerichtete Strafanzeige wurde von diesem im Rahmen der öffent-
lichen Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Vertreter der Bundesan-
waltschaft eingereicht (BB.2016.266, act. 1.2). Das Gericht wird darin weiter
ausdrücklich ersucht, diese zuständigkeitshalber weiterzuleiten
(BB.2016.266, act. 1.3). Die vom Gesuchsteller zur Anzeige gebrachten De-
likte unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h und j der Bundesgerichtsbarkeit.
Die Bundesanwaltschaft ist die zur Verfolgung solcher Straftaten zuständige
Staatsanwaltschaft des Bundes (Art. 7 StBOG). Bei der vom Gesuchsteller
als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
handelt es sich demgegenüber klar nicht um eine Strafverfolgungsbehörde.
Deren Zuständigkeiten können ebenfalls dem Gesetz entnommen werden
(Art. 29 ff. StBOG).
2.4 Beide Gesuche erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind
abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist fest-
zusetzen auf Fr. 2‘000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Regle-
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ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2016 wird abgewiesen.
2. Das Ausstandsgesuch vom 23. Juni 2016 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- B., Bundesstrafrichter (brevi manu)
- C., Bundesstrafrichterin (brevi manu)
- D., Bundesstrafrichterin (brevi manu)
- E., Gerichtsschreiber (brevi manu)
- Rechtsanwalt H.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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