Beschluss vom 19. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI,
Beschwerdeführerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt C.,
Beschwerdegegner
Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS URI, Strafrechtli-
che Abteilung,
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.287
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Sachverhalt:
A. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 18. April 2016 hiess die Strafrechtliche
Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri (nachfolgend «Obergericht»)
die Berufung des Beschuldigten A. im Verfahren OG S 14 8 teilweise gut und
wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nach-
folgend «Staatsanwaltschaft») sowie die Berufung der Privatklägerin B. ab
(vgl. act. 1.1, S. 3). Mit separatem Beschluss vom 18. April 2016 beschloss
das Obergericht, dem amtlichen Verteidiger von A., Rechtsanwalt C., sei aus
der Staatskasse für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von ins-
gesamt Fr. 111‘408.50 zu entrichten (act. 1.1). Dieser Beschluss wurde der
Staatsanwaltschaft offenbar am 5. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (vgl.
act. 1.3).
B. Dagegen gelangte die Staatsanwaltschaft – vorsorglich und zur Fristwah-
rung – mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Ap-
ril 2016 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben.
2. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei im Urteil in der Hauptsache zu
befinden.
3. Eventualiter: Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei um Fr. 58‘500.–, von ur-
sprünglich Fr. 111‘408.50 auf Fr. 52‘908.50, zu kürzen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde die von der Vorinstanz
mit vom Urteil im Berufungsverfahren separatem Beschluss festgelegte Ent-
schädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen des kantonalen Beru-
fungsverfahrens an.
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2.
2.1 Zur Beschwerde (nach den Bestimmungen der StPO) gegen den Entschädi-
gungsentscheid im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO ist alleine die amtliche
Verteidigung selbst legitimiert (Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2015
vom 11. Dezember 2015, E. 4; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.4). Dem-
zufolge muss die Staatsanwaltschaft beispielsweise die Reduktion einer mit
Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts festgelegten Entschädigung für die
amtliche Verteidigung im Berufungs- und nicht im Beschwerdeverfahren
nach StPO verlangen (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.2).
2.2 Zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch-
tenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich ge-
schütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) und ihr steht das Be-
schwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Sie kann namentlich
auch die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anfechten
(BGE 139 IV 199 E. 2 S. 201 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts
6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015, E. 2.5).
3. Gesteht Art. 135 Abs. 3 StPO das Beschwerderecht nur der amtlichen Ver-
teidigung selbst zu, nicht aber den übrigen Parteien, und steht der Beschwer-
deführerin gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Strafsa-
chen gemäss Art. 81 ff. BGG zu, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten. Die Vorinstanz kann nicht auf den Rechtsmittelweg Einfluss
nehmen, indem sie über zwingende Nebenfolgen des Strafurteils in einem
separaten Entscheid befindet (BGE 139 IV 199 E. 5.4 S. 204). Die Sache ist
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zu überweisen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zuständig-
keitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung
- Rechtsanwalt C.
- Bundesgericht (mitsamt der eingereichten Beschwerde im Original)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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