Beschluss vom 7. März 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZUG, Strafabtei-
lung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.289
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Sachverhalt:
Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hiess die Strafabteilung des Obergericht des Kan-
tons Zug (nachfolgend „Obergericht“) u.a. die Berufung des Beschuldigten
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., teilweise gut (act. 1.1). RA A.
reichte für das obergerichtliche Berufungsverfahren eine Honorarnote ein,
mit welcher er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 89‘129.90 (inkl. Aus-
lagen und MwSt.) geltend machte (act. 1.5). Das Obergericht sprach RA A.
für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 39‘156.50 zu (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1.1, E. I.3.3; Dispositivziffer
II.6.2).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit
Beschwerde vom 14. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):
„1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. II./6.2. des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Zug vom 9. Juni 2016 i.S. S 2013 23-25 aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 80‘124.00 zuzüg-
lich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWSt, eventualiter eine angemessene Entschädi-
gung zuzüglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWSt zu leisten.
3. Eventualiter sei diese Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Laste der Beschwerdegegnerin [Staatsan-
waltschaft des Kantons Zug] bzw. des Staates.“
Mit Schreiben vom 2. August 2016 beantragt das Obergericht die Abweisung
der Beschwerde und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im ange-
fochtenen Urteil auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Die Beschwerdeant-
wort wurde RA A. mit Schreiben vom 8. August 2016 zur Kenntnis zugestellt
(act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto-
nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19; GAL-
LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta-
rio, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerde-
erhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff
der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch
Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im Verfahren gegen B.
tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid des Be-
schwerdegegners in dem Sinne beschwert, als ihm dadurch ein Teil der von
ihm geltend gemachten Entschädigung verweigert wurde. Entsprechend hat
er ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten
Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren
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konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt
(GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Be-
schwerdeführer eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beru-
fungsverfahren in der Höhe von Fr. 39‘156.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschä-
digung von Fr. 80‘124.00 zuzüglich 3 % Spesenpauschale sowie 8 % MwSt.,
insgesamt Fr. 89‘129.90.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen
des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende
Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe
sich nicht mit seiner detaillierten Kostennote auseinandergesetzt. Er habe
weder erklärt, welche Positionen nicht nachvollziehbar sein sollen, noch
weshalb konkret welche Positionen zu kürzen seien (act. 1, Rz. 23).
3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein-
zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das
Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29
Abs. 3 BV).
Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. De-
zember 1996 (AnwT/ZG [BGS 163.4]). Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des
Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15
Abs. 1 AnwT/ZG). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechts-
anwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine
bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte
Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht,
kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 1,
letzter Satz i.V.m. §14 Abs. 3 AnwT/ZG). Der Stundenansatz beträgt in der
Regel Fr. 220.-- und kann bis auf Fr. 300.-- erhöht werden (§ 15
Abs. 2 AnwT/ZG).
Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um-
fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
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verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr
einzig soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not-
wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei-
nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren
stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah-
lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss
das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Okto-
ber 2007, E. 3.2.5).
3.3 Als Sachgericht ist das Berufungsgericht am besten in der Lage, die Ange-
messenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S. 196
mit Hinweis). Auch wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Verfahren
volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädi-
gung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es
deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 und weiter). Steht dem Beru-
fungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen
zu, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in
Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf
eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72
vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungs-
gericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt
bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur
ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten
eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem
vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Ver-
fügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5
m.w.H.). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amt-
lichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer
angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201
E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es
den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symboli-
schen – Verdienst zu erzielen (a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).
3.4 Hat die Rechtsvertretung deren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel-
heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29
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Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die
konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen,
aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand
nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb-
ruar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht
der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des
Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal
bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja-
nuar 2014, E. 2.5 f.).
3.5 Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung der Kostennote des Be-
schwerdeführers im Berufungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Der gel-
tend gemachte Aufwand für das Abhören und Auswerten von Gesprächsauf-
zeichnungen von 154 Stunden sei unverhältnismässig, da es nicht notwen-
dig gewesen sei, die Gespräche einzeln abzuhören und akribisch nach mög-
licherweise entlastenden Aussagen einzelner Beteiligter zu durchsuchen.
Unverhältnismässig hoch sei auch der Aufwand, den der Beschwerdeführer
im Rechtshilfeverfahren in Sachen C. betrieben habe, indem er sachfremde
Fragen gestellt habe, deren Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfah-
ren sich nicht erhellt hätten. Dass eine effektive Verteidigung auch ohne ex-
zessiven Aufwand möglich gewesen wäre, zeige ein Vergleich mit dem Ar-
beitsaufwand, den die amtlichen Verteidiger der Mitbeschuldigten D. und E.
in dieser Sache getätigt hätten, nämlich knapp 25% bzw. 20% des Aufwan-
des des Beschwerdeführers (act. 1.1 S. 94). Der Beschwerdegegner kürzte
die Honorarnote des Beschwerdeführers um 56%. Er ging damit offenbar
davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur
Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was
grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigt
(vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Entgegen der Darstellung des Beschwerde-
führers benannte der Beschwerdegegner die Gründe, weshalb er den gel-
tend gemachten Aufwand in den beiden gewichtigsten Kategorien der Hono-
rarnote (Abhören der Gesprächsaufzeichnungen und Teilnahme Rechtshil-
feverfahren C.) als unverhältnismässig erachtete (act. 1.1, S. 94). Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht ausgemacht werden.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der Zusprechung der Ent-
schädigung in der fraglichen Höhe das ihm zustehende Ermessen sachge-
recht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausgeübt hat.
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4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzlich detaillierte, 5-seitige
Kostennote diverse Positionen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie
viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern
nicht überprüft werden konnte. So werden gerade im Zusammenhang mit
den Aufwendungen hinsichtlich dem Abhören und Auswerten von Ge-
sprächsaufzeichnungen diese Tätigkeiten jeweils zusammen mit anderen
Aufwendungen geltend gemacht, wie beispielswiese der Eintrag vom
9. Juni 2015 zeigt: 4.66 Stunden für „Aktenstudium UI Klientschaft, Ge-
sprächsaufzeichnungen (u.a. prüfen Hinweise des Kl zu weiteren Entlas-
tungsbeweisen auf Gesprächsaufzeichnungen), Protokolle EV P. Zaugg;
Entwurf neuer Beweisantrag, Akteneinsichtsbegehren, FE für“ (act. 1.5).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Sekretariatsarbeiten wie das Korrektur-
lesen (14. August 2014, 0.75 h; act. 1.5) grundsätzlich nicht entschädigt wer-
den, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten und nicht
separat zu vergüten sind (LIEBER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich
2014,Art. 135 N. 4). Dasselbe gilt für den Zeitaufwand für das Rechtsstu-
dium, welches mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen
keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Solche aussergewöhn-
lichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und wer-
den auch nicht geltend gemacht (vgl. folgende Einträge in der Kostennote:
Akten- und Rechtsstudium [re Deliktssummen & Akkusationsprinzip; Beweis-
verwertungsverbot], […], 14. November 2013, 2.66 h; Recherche [aktuelle,
vergleichbare erstinstanzliche Urteile, Strafzumessung], 25. November
2013, 1.25 h; Forts. Abklärung Judikatur [Strafzumessung, Tatbestandsele-
mente Urteil], 2. Dezember 2013, 1.7 h, Akten- und Rechtsstudium, […],
5. Dezember 2013, 4.75 h; […] Akten- und Rechtsstudium, […], 17. Dezem-
ber 2013, 2.5 h; Forts. Akten- und Rechtsstudium, […], 19. Dezember 2013,
4.75 h; […] Abklärung Prozessrecht [re procédure pénale, déroulement de
l’instruction préparatoire; auditions des témoins/de la partie civile, interroga-
toires…], 27. Mai 2015, 4.25 h ; Abklärung Judikatur [u.a. re Notwendigkeit
aussagenpsychologischer Gutachten von Belastungszeugen ; prozessuale
Möglichkeiten bei internationaler Rechtshilfe], […], 12. Juni 2016, 1.66 h; […]
Kurz-Abklärung Judikatur [re Vermögensschaden beim Betrug], 3. Septem-
ber 2015, 5.17 h). Der Beschwerdegegner durfte daher ohne Weiteres die
Entschädigung des Beschwerdeführers pauschal festsetzen.
4.3 Es ist sodann nicht willkürlich, wenn der Beschwerdegegner in antizipierter
Beweiswürdigung zur Auffassung kam, die Auswertung sämtlicher Telefon-
gespräche sei weder notwendig noch verhältnismässig. Denn die auf dem
massgeblichen Server gespeicherten 600‘000 Telefongespräche sind ge-
mäss Sichtungsbericht des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2014 allesamt
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nach dem eingeklagten Tatzeitraum (Mai bis Dezember 2005) geführt wor-
den, nämlich zwischen Mai 2006 und August 2008 (vgl. act. 1.1, S. 34;
act. 1.6). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Telefonge-
spräche seien als Beweis untauglich, kann deren Auswertung nicht als not-
wendiger Aufwand gewertet werden. Nicht zu beanstanden sind sodann die
Erwägungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Aufwendungen, die
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Befra-
gung von C. geltend machte. Der Beschwerdegegner erwog, der diesbezüg-
lich geltend gemachte Aufwand sei unverhältnismässig hoch, da der Be-
schwerdeführer sich nicht auf Fragen beschränkt habe, welche die seinem
Mandanten vorgeworfenen Taten betroffen hätten. Vielmehr habe der Be-
schwerdeführer zahlreiche sachfremde Fragen gestellt, deren Zusammen-
hang zum vorliegenden Strafverfahren sich nicht erhellt hätten (act. 1.1;
E. I.3.3.4, Zweiter Absatz; oben E. 3.4.2). Ein Blick in den vom Beschwerde-
führer dem Beschwerdegegner unterbreiteten Fragenkatalog bestätigt, dass
zahlreiche Fragen von der Vorinstanz wie folgt taxiert wurden: „Ungebührli-
che Fragestellung“, „Betrifft nicht den Verfahrensgegenstand“, „Suggestive
Fragestellung „ und „Für den Verfahrensgegenstand offensichtlich untaugli-
che Fragestellung“ (OG GD 1/7/1). Inwiefern es sich bei den vom Beschwer-
degegner aus dem Fragekatalog gestrichenen Fragen nicht um sachfremde
handeln soll, ergibt sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht dargelegt. Vielmehr beschränkt sich dieser da-
rauf, generell deren Sachfremdheit zu bestreiten. Ausserdem behauptet der
Beschwerdeführer wahrheitswidrig, die Vorinstanz erkläre nicht, um welche
Fragen es sich handle. Letzteres ergibt sich ohne Weiteres aus dem erwähn-
ten, bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Fragekatalog. Zulässig ist
schliesslich der Quervergleich mit dem Verteidigungsaufwand der anderen
Mitbeschuldigten D. und E.. Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dort nicht zu beanstanden, wo der geltend gemachte Auf-
wand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme – wie
vorliegend – offensichtlich unverhältnismässig erscheint (Urteile des Bun-
desgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.3; 6B_528/2010 vom
16. September 2010, E. 2.5). Vorliegend hat der Beschwerdegegner dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Verteidigung von B. mit mehr Auf-
wand verbunden war als bei den anderen Mitbeschuldigten, indem der Be-
schwerdeführer auch nach der vorgenommen Kürzung eine höhere Entschä-
digung zugesprochen erhält als die beiden anderen amtlichen Verteidiger
zusammen (act. 1.1; Dispositivziffern III.5.2, IV.6.2).
4.4 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen
nicht honoriert worden sind, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Ver-
teidigers gehören, wodurch die ausgesprochene Entschädigung nicht mehr
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in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., Rechtsanwalt
- Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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