Beschluss vom 28. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.319
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 25. Mai 2016 Rechtsanwalt Florian Wick namens und im Auftrag von A.
bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen Unbe-
kannt insbesondere wegen Nötigung und Körperverletzung einreichte (act.
2);
- A. den Bundesnachrichtendienst in Deutschland und die Geheimdienste ver-
schiedener Länder beschuldigt, sie – mutmasslich im Jahre 2016 – in ihrer
Wohnung in Z. mit Mikrowellen oder anderer hochfrequentierter Strahlung
attackiert zu haben (act. 1 und 2);
- die BA am 19. Juli 2016 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte
(act. 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 13. Juli 2016, eingegangen am
19. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durch-
führung eines Strafverfahrens verlangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest-
steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun-
gen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt offen-
sichtlich kein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Handeln zu ent-
nehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.103 vom
20. Juni 2016, S. 3);
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht
erlassen hat;
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- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390
Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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