Beschluss vom 10. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Gesuchstellerin
gegen
1. B., Bundesanwaltschaft,
2. C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
3. AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER DIE BUNDESAN-
WALTSCHAFT,
Gesuchsgegner 1-3
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.324
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A.
gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte D. und E. sowie gegen die
Banken F. und G., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschrei-
tenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der
Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen,
grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt
und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zwei-
stelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Urk. RD-3 und RD-21, in BB.2016.254);
- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte
der Stiftungen H., I., J. und K. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben
hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren
Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3, in
BB.2016.254);
- A. in der Folge mit verschiedenen Eingaben wegen Rechtsverweigerung an
das Bundesstrafgericht gelangte (separates Verfahren BB.2016.254) und
zudem am 19. Juni 2016 gegen Oberstaatsanwalt C., Zürich, Bundesanwalt
B. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft „Antrag auf Aus-
stand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ erstattete (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand von Oberstaatsanwalt C., Bun-
desanwalt B. und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ver-
langt, festzuhalten ist, dass die Beschwerdekammer zum Entscheid über
Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft be-
troffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- daher auf die Ausstandsgesuche mit Bezug auf Oberstaatsanwalt C. und die
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft von vornherein mangels Zu-
ständigkeit nicht einzutreten ist;
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- ferner die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per-
son verlangen will, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft
machen muss (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Befangenheit von Bundesanwalt
B. ausführt, dass dieser „im Land Liechtenstein […] der FMA und u.a. als
Präsident der Bankvereins tätig war und mit dem Fall in Berührung kam“
(act. 1);
- der Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen damit nicht Genüge getan
wird und aufgrund der vorliegenden Akten auch keine konkreten Anhalts-
punkte ersichtlich sind, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen mit Be-
zug auf Bundesanwalt B. schliessen liessen;
- somit auch auf das Ausstandsgesuch hinsichtlich B. nicht einzutreten ist;
- auf die Erhebung von Gerichtsgebühren mangels erheblichen Aufwandes
der Beschwerdekammer zu verzichten ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., Bundesanwaltschaft
- C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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