Beschluss vom 13. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.337
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 22. Juli 2016 bei der Bundesanwaltschaft gegen B. u. a. wegen Ver-
leitung zum Steuerbetrug eine Strafanzeige einreichte (Akten BA, Beilage 1);
- die Bundesanwaltschaft am 16. August 2016 verfügte, die Strafanzeige nicht
anhand zu nehmen (act. 2);
- A. hiergegen am 19. August 2016 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die Akten übermittelte (act. 3 und 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.);
- vorliegend nur schwer ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch
die zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt sein
soll bzw. inwiefern ihr überhaupt die Stellung einer geschädigten Person im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommen kann;
- die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der nach-
stehenden Ausführungen aber offen gelassen werden kann;
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- sowohl den Ausführungen in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde
über weite Strecken nicht entnommen werden kann, wer konkret welche
Straftatbestände erfüllt haben soll;
- sich allenfalls einzig aufgrund des in der Strafanzeige erwähnten Vorfalls
vom 9. April 2015 die Frage stellen könnte, ob sich C. eines Ehrverletzungs-
delikts im Sinne der Art. 173 ff. StGB schuldig gemacht haben könnte;
- diese Delikte jedoch nur auf Antrag verfolgt werden, wobei das Recht, die
Bestrafung des Täters zu verlangen, nach Ablauf von drei Monaten erlischt,
wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten
Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB);
- die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige mehr als ein Jahr nach dem er-
wähnten Vorfall einreichte, weshalb die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB
offensichtlich bereits abgelaufen war und es diesbezüglich eindeutig an einer
Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er-
weist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario);
- aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]);
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. Novem-
ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die
Post an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin übersendet wer-
den kann, diese mithin nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in
der Schweiz aufzufordern ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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