Beschluss vom 12. Oktober 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Gesuchsteller
gegen
B., ao. Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.339
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Sachverhalt:
A. Anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen des gegen ihn geführten Straf-
verfahrens liess A. am 21. Juni 2016 bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts eine Strafanzeige gegen den Bundesanwalt C., gegen seinen Stell-
vertreter D. sowie gegen den Verfahrensleiter E. einreichen. Darin erhebt er
gegenüber C. den Vorwurf der falschen Zeugenaussage, gegenüber allen
drei Angezeigten die Vorwürfe der Begünstigung, der Irreführung der
Rechtspflege, der falschen Anschuldigung, des Amtsmissbrauchs und als
Resultat eine Urkundenfälschung im Amt (Akten AB-BA, Nr. 1). Die Straf-
kammer leitete diese Strafanzeige am 23. Juni 2016 an die Bundesanwalt-
schaft und in Kopie an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
weiter (nachfolgend «AB-BA»; vgl. Akten AB-BA, Nr. 2, S. 1).
B. Die AB-BA leitete die Strafanzeige am 28. Juni 2016 dem Sekretariat der
Geschäftsprüfungskommissionen der Parlamentsdienste (nachfolgend
«Sekretariat GPK») weiter, da es ihrer Ansicht zufolge im Ermessen der zu-
ständigen Präsidien, Kommissionen oder Bundesversammlung stehe, über
das weitere Vorgehen zu bestimmen (Akten AB-BA, Nr. 2). Das Sekretariat
GPK teilte der AB-BA am 4. Juli 2016 mit, die für eine allfällige Immunitäts-
aufhebung zuständigen Kommissionen würden nur auf Gesuch eines zu-
ständigen Staatsanwalts hin tätig werden. Das setze im vorliegenden Fall
voraus, dass die AB-BA gestützt auf Art. 67 StBOG nicht nur in Bezug auf
den Staatsanwalt des Bundes E., sondern auch in Bezug auf den Bundes-
anwalt C. und den Stv. Bundesanwalt D. einen ausserordentlichen Staats-
anwalt einsetze (Akten AB-BA, Nr. 3).
C. Hierauf beschloss die AB-BA anlässlich ihrer Sitzung vom 8. August 2016,
B., den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, als ausserordentlichen
Staatsanwalt in oben erwähnter Strafsache gegen C., D. und E. einzusetzen
(Akten AB-BA, Nr. 8). Die AB-BA orientierte die Medien über diese Einset-
zung (Akten AB-BA, Nr. 9).
D. Nachdem er von der entsprechenden Medienmitteilung Kenntnis genommen
hatte, gelangte A. mit Eingabe vom 11. August 2016 an die AB-BA. Er stellte
die folgenden Anträge (act. 1):
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A. Vorfrageweise Feststellung der Nichtigkeit
1.1 Es sei vorfrageweise zu prüfen respektive festzustellen, dass die Ernennung von B. zum
ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes durch die AB-BA infolge fehlender gesetzlicher
Grundlagen respektive infolge mangelnder Zuständigkeit nichtig ist und keine Rechtswirkung
zu erzeugen vermag.
1.2 Es sei vorfrageweise zu prüfen und festzustellen, dass die Ernennung von B. zum aus-
serordentlichen Staatsanwalt des Bundes durch die AB-BA infolge des Fehlens eines formell
und auch formal korrekten Entscheides respektive infolge ihres rein informellen Charakters
nichtig ist und keine Rechtswirkung zu erzeugen vermag.
B. Befangenheit von B.
2. Bei Abweisung der Anträge unter Ziff. 1 sei festzustellen, dass der ausserordentliche
Staatsanwalt B. als befangen zu betrachten ist respektive den Anschein von Befangenheit
erweckt.
C. Zu den Entscheidfolgen
3.1 Die Sache sei zur geeigneten Veranlassung im Sinne der vorgetragenen Überlegungen
an die AB-BA zurückzuweisen.
3.2 Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge-
richtskasse.
Die AB-BA nahm am 25. August 2016 zu diesen Anträgen Stellung bzw. leis-
tete diesen keine Folge (Akten AB-BA, Nr. 12) und bediente B. mit einer Ko-
pie des gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuchs (vgl. act. 2, S. 1). B. wider-
setzt sich dem Ausstandsbegehren und leitete dieses am 26. August 2016
mit seiner Stellungnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). A. seinerseits
liess nach Erhalt der Mitteilung der AB-BA vom 25. August 2016 sein Aus-
standsbegehren der Beschwerdekammer zur entsprechenden Bearbeitung
zukommen. Er beantragt, B. sei gemäss den dort formulierten Anträgen in
den Ausstand zu versetzen. Darüber hinaus seien natürlich sämtliche ge-
stellten Anträge zu behandeln, insbesondere auch was die zu klärenden Vor-
fragen betreffe (act. 3).
E. Die AB-BA übermachte der Beschwerdekammer auf entsprechende Einla-
dung hin am 15. September 2016 die bei ihr in dieser Angelegenheit ergan-
genen Akten (act. 4 und 5). In seiner Replik vom 27. September 2016 hält A.
an seinen Ausführungen und seinen Anträgen vom 11. August 2016 vollum-
fänglich fest (act. 7). Die Replik wurde B. am 3. Oktober 2016 zur Kenntnis
gebracht (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu be-
gründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person
ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Der Gesuchsteller hat innerhalb von nur wenigen Tagen nach Kenntnis-
nahme der Einsetzung des Gesuchsgegners als ausserordentlicher Staats-
anwalt sein Ausstandsbegehren der AB-BA unterbreitet. Das vorliegende
Ausstandsbegehren wäre gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrens-
leitung, mithin dem Gesuchsgegner selber einzureichen gewesen. Nachdem
das Gesuch von der AB-BA am 25. August 2016 dem Gesuchsgegner zur
Kenntnis gebracht wurde und dieser es mit seiner Stellungnahme gemäss
Art. 58 Abs. 2 StPO an die Beschwerdekammer weiterleitete, kann diesbe-
züglich auf Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf
das Gesuch ist einzutreten.
1.3 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung des vorliegenden
Gesuchs ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen (siehe
E. 1.1). Sollte der Gesuchsteller die – seines Erachtens vorliegende – Unzu-
ständigkeit der Beschwerdekammer mit deren angeblich abweisendem und
fast feindselig zu bezeichnendem Verhalten begründen und damit sinnge-
mäss den Ausstand der Beschwerdekammer verlangen (vgl. act. 1, S. 10;
siehe auch act. 7, S. 5), ist festzuhalten, dass nach der Bundesgerichtspraxis
pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grund-
sätzlich nicht zulässig sind. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne
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Mitglieder der Behörde zu beziehen, wobei der Gesuchsteller eine persönli-
che Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen kon-
kret glaubhaft zu machen hat. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerich-
tetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden,
wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend
substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts
1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5 m.w.H.). Das ist vorliegend nicht der
Fall.
2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beschwerdekammer ergeben sich im
Bereich der Bundesgerichtsbarkeit primär aus Art. 37 Abs. 1 StBOG. Eine
Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der AB-
BA ist da nicht vorgesehen (auch nicht in der Liste der Zuständigkeiten nach
Art. 37 Abs. 2 StBOG). Erwiese sich jedoch der vom Gesuchsgegner im Rah-
men der von ihm gestellten Vorfragen kritisierte Beschluss der AB-BA zur
Einsetzung des Gesuchsgegners als ausserordentlicher Staatsanwalt als
nichtig, so würde dieser auch für die Beschwerdekammer keinerlei Rechts-
wirkungen entfalten und bliebe unverbindlich (siehe hierzu den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2012.84 vom 5. März 2013, E. 1.2.2). Das ist
vorliegend jedoch nicht der Fall. Die angeblich fehlende (siehe u. a. act. 1,
S. 3) Zuständigkeit der AB-BA zur Einsetzung eines ausserordentlichen
Staatsanwalts zur Leitung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder der Bun-
desanwaltschaft ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 StBOG (siehe hierzu TPF
2014 26 E. 3.1 S. 29). Zum angeblich fehlenden «formell und formal korrek-
ten, schriftlichen, ausreichend begründeten und rechtsmittelfähigen Ent-
scheid respektive Beschluss» (siehe act. 1, S. 7) ist zu sagen, dass es sich
bei Entscheiden im Rahmen der Geschäftszuteilung lediglich um amtsin-
terne Entscheide handelt, denen es an einer gegen aussen gerichteten Wirk-
samkeit fehlt. Entscheide solcher Natur stellen insbesondere keine anfecht-
bare Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO dar (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.81
vom 26. Januar 2016, E. 1.3 m.w.H.). Hat die Partei Vorbehalte gegen eine
in einer Strafbehörde tätige Person, so hat sie gegebenenfalls – und wie vor-
liegend geschehen – deren Ausstand zu verlangen.
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner habe persönliche In-
teressen am Ausgang des von ihm zu führenden Verfahrens (Art. 56 lit. a
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StPO). Zudem lägen auch andere gewichtige Gründe vor, die für eine Be-
fangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bzw. den Anschein einer solchen
sprechen (act. 1, S. 13).
3.2
3.2.1 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in
der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). Erfasst werden
sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa
finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Be-
troffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber intensiv tangiert sein,
dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Nicht jede denkbare
Betroffenheit einer Gerichtsperson ist relevant. Erforderlich ist ein ableitba-
res erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Bezie-
hungsnähe zum Streitgegenstand. Dass das Verfahren die Interessen der
Person in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (vgl. BOOG, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 StPO N. 15 m.w.H.).
3.2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund-
schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-
gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General-
klausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a - e StPO
nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge-
nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objek-
tiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Staatsanwalts zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel-
mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist. Bei der Anwen-
dung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver
Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint
(vgl. zum Ganzen u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom
19. April 2016, E. 3.1-3.3 m.w.H.).
3.3 Zur Begründung des Anscheins der Befangenheit des Gesuchsgegners wird
vorgebracht, dieser und der Beschuldigte C. seien Duzfreunde und durch
eine lange gemeinsame Arbeit in verschiedenen Konferenzen oder noch ge-
nauer den Vorständen dieser Konferenzen verbunden, gemeint sind damit
die Strafrechtskommission der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli-
zeidirektoren, die Schweizerische Staatsanwältekonferenz und die Schwei-
zerische Kriminalistische Gesellschaft (act. 1, S. 16 f.). Der Gesuchsgegner
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äussert sich dazu in seiner Stellungnahme vom 26. August 2016 und be-
schreibt, dass sich diese Kontakte auf einige wenige, jährlich stattfindende
fachliche Diskussionen und die jeweils kurze Begrüssung und Verabschie-
dung beschränken (act. 2, S. 2 f.). Ein Grund zur Annahme (des Anscheins)
einer Befangenheit in Form einer besonderen Freundschaft zwischen C. und
dem Gesuchsgegner ist darin nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr als
gemäss Rechtsprechung Neutralität und Unparteilichkeit durch die blosse
Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern objektiv nicht in Frage gestellt wird
(Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2015 vom 12. Oktober 2015, E. 4
m.w.H.).
3.4 Den verschiedenen (teilweise weitschweifigen [act. 7.1]) Eingaben des Ge-
suchstellers nicht zu entnehmen ist, aus welchen Tatsachen sich die wieder-
holt formelhaft umschriebenen Abhängigkeiten bzw. Wahrung der Interessen
der vom Gesuchsgegner geleiteten kantonalen Staatsanwaltschaft gegen-
über der Bundesanwaltschaft (siehe u. a. act. 1, S. 17, 19) ergeben sollen.
Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten Solidarität unter den Staats-
anwaltschaften (act. 1, S. 20) bzw. einer nicht näher konkretisierten Interes-
sengleichrichtung zwischen sämtlichen Staatsanwaltschaften (act. 1, S. 21;
vgl. zum Ganzen auch act. 7.1, S. 114). Gestützt auf welche Normen
schliesslich ein die Befangenheit belegendes hierarchisches Verhältnis zwi-
schen der vom Beschuldigten C. geleiteten Bundesanwaltschaft und der vom
Gesuchsgegner geleiteten kantonalen Staatsanwaltschaft bestehen soll (so
in act. 7, S. 2; siehe auch act. 7.1, S. 115), kann den Ausführungen des Ge-
suchstellers nirgends entnommen werden.
3.5 Sofern der Gesuchsteller geltend macht, der Gesuchsgegner sei früher Mit-
glied der Bundesanwaltschaft gewesen (act. 1, S. 21), entsprechen seine
Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen. Wie der Gesuchsgegner be-
schreibt (act. 2, S. 3), war er von 1996 bis 2010 Stv. Eidgenössischer Unter-
suchungsrichter und hat somit für das Eidgenössische Untersuchungsrich-
teramt gearbeitet. Dieses war nach den bis zum Inkrafttreten der StPO gel-
tenden Bestimmungen unabhängig von der Bundesanwaltschaft. Diese hatte
lediglich Parteistellung in den vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter-
amt geführten Untersuchungen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Ge-
suchsgegner unter der Bezeichnung Untersuchungsrichter für die Bundes-
anwaltschaft tätig gewesen sei (so in act. 7.1, S. 113). Aufgrund der früheren
Tätigkeit des Gesuchsgegners lassen sich somit ebenfalls keine Umstände
ableiten, welche auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen
vermöchten.
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3.6 Zum vom Gesuchsteller angesprochenen und kritisierten Medienauftritt des
Gesuchsgegners (siehe act. 1, S. 24) ist festzuhalten, dass dem Online-Ar-
tikel der erwähnten Berner Zeitung, keine Aussage des Gesuchsgegners
zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Aufgabe entnommen werden kann.
Der entsprechende Zeitungsartikel wird vom Gesuchsteller dem Gesuch
denn auch nicht beigelegt.
3.7 Der Gesuchsteller vermutet schliesslich im Gesuchsgegner lediglich einen
verlässlichen Kandidaten, welcher im Sinne der AB-BA die Strafanzeige des
Gesuchstellers durch Nichtanhandnahme erledigen werde (explizit in act. 7,
S. 4). Die AB-BA habe sich in ihrem Schreiben an das Sekretariat GPK vom
28. Juni 2016 hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens eindeutig festge-
legt. Ihre Befangenheit führe automatisch zur Annahme der Befangenheit
des Gesuchsgegners. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Ernen-
nungsschreiben der AB-BA an den Gesuchsgegner (Akten AB-BA, Nr. 8) wie
auch dem entsprechenden Dienstleistungsvertrag (Akten AB-BA, Nr. 13) kei-
nerlei Vorgaben zur Art der Beendigung des Verfahrens entnommen werden
können. Der Gesuchsgegner wird im Rahmen seines Auftrags die belasten-
den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6
Abs. 2 StPO). Daran ist auch aufgrund der von der AB-BA in ihrem Schreiben
vom 28. Juni 2016 geäusserten Meinung zum Inhalt der Strafanzeige nicht
zu zweifeln. Für den Gesuchsgegner ist diese nicht verbindlich.
4. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es ist abzu-
weisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– fest-
zusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 13. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- B., ao. Staatsanwalt des Bundes
- Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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