Beschluss vom 16. November 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
1. A.,
2. B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.354 + 355
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Sachverhalt:
A. Am 20. Februar 2016 reichten B. und A. ein gemeinsames Schreiben bei der
Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) ein. Sie baten darin, den Sachver-
halt ihrer „erläuterten und nachgewiesenen Straftatbestände gegen Dr. C.
nachzuvollziehen und zu prüfen“ und „zu der ‚besonderen‘ Vorgehens- und
Verhaltensweise dieses Staatsanwaltes D. (Staatsanwaltschaft Graubün-
den)“ Stellung zu nehmen.
B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wurden B. und A. von der BA informiert,
dass der Eingabe vom 20. Februar 2016 keine Hinweise auf strafbare Hand-
lungen entnommen werden können, deren Verfolgung in die Zuständigkeit
der Bundesanwaltschaft fallen würde. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass die BA
die Tätigkeit der Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden der
Kantone oder des Bundes weder überprüfen noch beeinflussen kann.
C. B. und A. beanstandeten dagegen mit Schreiben vom 15. Juli 2016, die BA
wäre der Bitte um Prüfung des Sachverhalts nicht genügend nachgegangen.
Sie verlangten erneut, die schriftliche Eingabe vom 20. Februar 2016 den
Richtern der BA vorzulegen und eine schriftliche und rechtliche Stellung-
nahme dazu abzugeben.
D. Am 12. August 2016 wurden B. und A. noch einmal darüber informiert, dass
keine Anhaltspunkte für allfällige strafbare Handlungen bestehen, die in die
Handlungskompetenz der BA fallen würde und dass der BA, wie bereits mit-
geteilt, keine Aufsichtsfunktion über die Tätigkeit der Verwaltungs-, Strafver-
folgungs- und Gerichtsbehörden der Kantone zukommt.
E. Mit Schreiben vom 4. September 2016 beschwerten sich B. und A. über die
Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft und baten um Zustellung einer
Verfügung. Daraufhin verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. September
2016 die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in Ermangelung
eines strafrechtlich relevanten Tatverdachts. B. und A. wurden mit separa-
tem Schreiben der BA vom 19. September 2016 mit Hinweis auf Art. 301
Abs. 2 StPO über die Erledigungsart informiert. Sie wurden darauf hingewie-
sen, dass sie kein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung hät-
ten.
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F. Mit Eingabe vom 26. September 2016 erheben B. und A. Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. September 2016 (act. 1).
G. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und
Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Zur Beschwerde legitimiert sind Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
2. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer B. in
rechtlich geschützten, eigenen Interessen tangiert wäre. Er tritt lediglich als
„Diplom-Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand“
der Beschwerdeführerin auf, ist jedoch nicht von den geltend gemachten
Straftaten unmittelbar Betroffener. Aufgrund mangelnder Beschwerdelegiti-
mation ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3. Obwohl in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, wie sich die vorgebrachten
Tatbestände genau verwirklicht haben sollen, so kann prima vista nicht aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin A. durch die behaupteten
Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sein könnte. Ob und
inwiefern ihr die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO zukommt und ihr damit eine Beschwerdelegitimation zusteht,
kann aber aufgrund der nachstehenden Ausführungen offen gelassen wer-
den.
4. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an die Bun-
desanwaltschaft geltend, dass der Verdacht des Betrugs, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei sowie der Veruntreuung gegen
Dr. C. und E. bestehe (act. 1, S. 1). Weder aus der Beschwerde selbst, noch
aus den Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin
oder den sonstigen Akten geht jedoch hervor, dass Straftatbestände beste-
hen, die der zwingenden oder fakultativen Bundesgerichtbarkeit unterste-
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hen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass diese vorgebrachten Tatbe-
stände weder im Katalog von Art. 23 StPO (Bundesgerichtbarkeit im Allge-
meinen) enthalten sind, noch vorliegend dergestalt sind, dass sie die Voraus-
setzungen von Art. 24 StPO (Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Ver-
brechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität) erfüllen.
Es liegen damit keine strafbaren Handlungen vor, die in die Handlungskom-
petenz der Beschwerdegegnerin fallen würden. Die Beschwerde der Be-
schwerdeführerin ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Eingaben am 12. August 2016 der Staats-
anwaltschaft Graubünden zur Kenntnis weitergeleitet. Die Staatsanwalt-
schaft Graubünden wiederum hatte sich bereits des Falles angenommen.
Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 eingestellt. Diese
rechtskräftige Einstellungsverfügung entzieht sich einer Prüfung durch das
Bundesstrafgericht.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben grundsätzlich die Beschwerde-
führer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
173.713.162]). Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solida-
risch.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 16. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B.
- Bundesanwaltschaft (mitsamt den eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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