Beschluss vom 1. Juni 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A.,
vertreten durch RA Peter Steiner,
Landstrasse 57, Postfach 3100, 5430 Wettingen,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.365
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Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Baden (nachfolgend „Bezirksgericht“) hat B., amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt A., mit Urteil vom 16. April 2015 von den Vor-
würfen der mehrfachen Vergewaltigung, teilweise eventualiter Schändung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten,
der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen (act. 1.5).
B. Die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) meldete
am 16. April 2015 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, Straf-
gericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) gegen das gleichentags
gefällte Urteil des Bezirksgerichts an. Nach am 19. Oktober 2015 erfolgter
Zustellung des vollständig begründeten Urteils des Bezirksgerichts vom
16. April 2015 reichte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2015 die Be-
rufungserklärung ein und beantragte u.a. das Urteil des Bezirksgerichts
vom 16. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben sowie der Beschuldigte
im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (act. 1.4, S. 8).
C. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hiess das Obergericht die Berufung der Staats-
anwaltschaft teilweise gut, sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der
einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie
der mehrfachen Tätlichkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits-
strafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.-- so-
wie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
5 Tagen (act. 1.4, S. 58). Dem amtlichen Verteidiger von B., Rechtsanwalt
A., wurde für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 7‘800.-- (namentlich 35 Arbeitsstunden à Fr. 200.--, plus nicht genau
bezifferte 3% Auslagen und 8% Mehrwertsteuer (act. 1.4, S. 55)) zugespro-
chen (act. 1.4, S. 58). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 wurde auf
Fr. 26’920.-- für einen anerkannten Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.-
- , Fr. 726.-- Auslagen sowie Fr. 1’994.-- Mehrwertsteuer gekürzt
(act. 1.4, S. 56 f.).
D. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2016
erhob Rechtsanwalt A. am 13. Juni 2016 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die vom Bezirksgericht
Baden für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung
als amtlicher Verteidiger im Betrage von Fr. 35‘440.80 statt des in Ziff. 1.5.3
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des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von Fr. 26‘920.-- zu bestäti-
gen sowie für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung als amt-
licher Verteidiger im Betrage von Fr. 29‘691.50 statt des in Ziff. 4 des Ur-
teilsdispositivs vorgesehenen Betrages von Fr. 7'800.-- auszurichten
(act. 1.3).
E. Mit Beschluss vom 31. August 2016 hiess die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts die Beschwerde gut und hob das Urteil vom
19. Mai 2016 in den entsprechenden Ziffern des Urteilsdispositivs auf und
wies die Sache zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurück (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2016,
BB.2016.252).
F. Mit Urteil vom 28. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin
auf eine Kürzung der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Ent-
schädigung für die amtliche Verteidigung. Für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren hielt des Obergericht an der mit Urteil vom
19. Mai 2016 festgesetzten Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.--
fest.
G. Gegen diesen Entschädigungsentscheid vom 28. September 2016 des
Obergerichts gelangt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Steiner, mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):
„1. Es sei Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Beschwerdegegners vom 28. September 2016 auf-
zuheben und stattdessen den Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das zweit-
instanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im
Betrage von CHF 28‘830.45 inkl. MWSt (statt des in Ziff 2. des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betra-
ges von CHF 7‘800.--) auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine Beschwerdeantwort zu rep-
lizieren.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.“
H. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016
ist beim hiesigen Gericht am 16. November 2016 eingegangen. Die Be-
schwerdegegnerin verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im
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angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdean-
twort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2016
zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im
kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu
Art. 135 StPO; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale
[CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).
1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Ver-
teidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be-
schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit.
a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger in den Verfahren ge-
gen B. vor dem Bezirksgericht und vor dem kantonalen Berufungsgericht
tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Be-
schwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der
von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im zweitinstanzlichen
Verfahren geleisteten Bemühungen als amtlicher Verteidiger verweigert
wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Ok-
tober 2016, E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Än-
derung des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin
über seine Entschädigung.
- 5 -
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die
Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent-
scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum
Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen
im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das obergerichtliche
Berufungsverfahren Fr. 7‘800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das zweitinstanz-
liche Verfahren in der Höhe von Fr. 28‘830.45 inkl. MWSt (act. 1, S. 2).
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen
des strittigen Betrags mehr als Fr. 5‘000.-- betragen, mithin die vorliegende
Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein-
zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das
Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29
Abs. 3 BV).
Für den Kanton Aargau gilt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte
(Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT AG; SAR 291.150). Gemäss
§ 9 Abs. 1 AnwT AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemes-
senen Zeitaufwand des Anwaltes. Auslagen und Mehrwertsteuer werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis/Abs. 3bis AnwT AG).
3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV
umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was
für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist.
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
- 6 -
vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Be-
griff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die
Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den
Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen,
die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Ver-
fahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem
Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und eine
Rückzahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Aller-
dings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirk-
sam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom
11. Oktober 2007, E. 3.2.5).
3.3 Als Sachgericht ist das Berufungsgericht am besten in der Lage, die Ange-
messenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S.
196 mit Hinweis). Auch wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Ver-
fahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Ent-
schädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, über-
prüft es praxisgemäss deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017, E. 4.2 m.w.H.).
Steht dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein
weites Ermessen zu, beschränkt sich die Beschwerdekammer in Bezug auf
eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss-
brauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom
18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.).
3.4 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen
des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt
oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. GUIDON, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
N.343; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014,
E.6.2).
3.5 In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung ge-
stellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt,
schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht ho-
noriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören
und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom
Anwalt geleisteten Diensten steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts
- 7 -
BB.2016.390 vom 14. März 2017, E. 4.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung der
konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzu-
stellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft ge-
sehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei ei-
nem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen).
Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich
ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen
(a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht, wie bereits im Verfahren BB.2016.252, eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
geltend und bringt vor:
„Obschon das Bundesstrafgericht das Urteil vom 19. Mai 2016 bezüglich der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung wegen einer umfassenden Verletzung des rechtlichen Gehörs an den Be-
schwerdegegner zurückwies, hat es der Beschwerdegegner auch diesmal versäumt, dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere hätte der Beschwerdegegner alle
seine im Urteil vom 28. September 2016 vorgebrachte Kürzungsargumente zunächst dem Be-
schwerdeführer zur Stellungnahme unterbreiten müssen. […] Es wird nicht angegeben, welche ein-
zelnen Positionen der Honorarnote genau gemeint sind. […] Es ist schlicht nicht nachvollziehbar,
welche einzelne Positionen der Beschwerdegegner damit meint.“
4.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Ein-
zelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Be-
zug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar
darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertrie-
benen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte
Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum
Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen
Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4).
4.3 Die Beschwerdegegnerin setzt die Entschädigung für das Berufungs-
verfahren pauschal fest bzw. hält an der pauschalen Entschädigung fest
(act. 1.1, S. 7). Sie greift in ihrem Urteil vom 28. September 2016 die
einzelnen Kostenpunkte auf und beurteilt wiederum, dass der geltend
gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in
- 8 -
einem offensichtlichen Missverhältnis stehe. In den Erwägungen fasst sie
jeweils die ihrer Meinung nach übersetzten Kostenpunkte der Honorarnote
zusammen und führt aus, dass sie „sich mit den Aufwendungen nicht in
Einklang bringen lassen“, „unverhältnismässig“ sind, nicht ersichtlich ist
„inwiefern dieser Aufwand geboten gewesen sein soll“, der Zeitaufwand
„deutlich übersetzt“ sei, „in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen
Aufwand“ steht und sich „der Aufwand nicht rechtfertigen lässt“ (act. 1.1, E.
2.2.3.1). Die Parteientschädigung sei deshalb pauschal auf Fr. 7‘800.--
festzulegen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin damit
allenfalls die in E. 3.3 genannten Rechtsprinzipien verletzt, indem sie die
Kostenpunkte nur sehr summarisch beanstandet.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin kommt wie oben zusammengefasst zum
Schluss, dass der in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt
Fr. 34‘903.85 als deutlich zu hoch ausgefallen erscheint (act. 1.1, S. 7).
4.4.2
4.4.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde einverstanden,
dass der Stundenansatz von Fr. 260.-- auf den Regelansatz gemäss § 9
Abs. 2bis AnwT AG von Fr. 220.-- herabzusetzen sei (act. 1, S. 19f.), auch
wenn seiner Ansicht nach „eine Entgeltung zu einem Stundenansatz von
CHF 250.-- gerechtfertigt“ wäre. Bei 70.8 Stunden à Fr. 220.-- statt
Fr. 260.--, zuzüglich 0.75 Stunde à Fr. 130.-- (Honorarnote 1, act. 1.23)
ergibt das vom Beschwerdeführer verlangte Honorar noch insgesamt
Fr. 16‘927.40 statt Fr. 19‘985.95 für die Periode vom 17. April 201 bis
21. Januar 2016.
4.4.2.2 Für die Periode vom 21. Januar bis 21. April 2016 macht der Beschwerde-
führer 45.63 Stunden geltend (Honorarnote 2, act. 1.24). 45.63 Stunden à
Fr. 220.-- statt Fr. 260.-- ergeben noch Fr. 10‘841.70 (inkl. MWSt) statt
Fr. 12‘812.90 (inkl. MWSt). Der Beschwerdeführer stimmt damit einer Kür-
zung von Fr. 5‘029.75, mithin 14.4% seines zunächst geltend gemachten
Betrages von Fr. 34‘903.85 (inkl. MWSt) zu. Es ist in diesem Zwischen-
schritt von einem geltend gemachten Betrag von Fr. 29‘874.10 (inkl. MWSt,
exkl. Auslagen) auszugehen. Auf die Diskrepanz zum im Begehren geltend
gemachten Betrag von Fr. 28‘830.45 (inkl. MWSt) wird später eingegangen
(nachfolgend E. 5).
4.4.3 Im Zusammenhang mit dem Stundenansatz unterlässt es die Beschwerde-
gegnerin festzuhalten, von welchem Ansatz sie ausgeht. Während sie im
Urteil vom 19. Mai 2016 die pauschale Entschädigung von Fr. 7‘800.-- fest-
legt „unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT AG
- 9 -
üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00“ (act. 1.4, S. 55), so führt sie im
Urteil vom 26. September 2016 folgendes aus (act. 1.1, S. 5):
„Schliesslich hat der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen zu einem Stundenansatz von
Fr. 260.00 verrechnet, während sich der Stundenansatz im Kanton Aargau bis am 31. Dezember
2015 von Fr. 180.00 bis auf Fr. 220.00 belief und praxisgemäss auf Fr. 220.00 festgesetzt wurde
(§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung). Die Anrech-
nung eines höheren als den praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.00 rechtfertigt sich unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles entgegen der Ansicht des amtli-
chen Verteidigers nicht. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Stundenansatz für die amtliche Ver-
teidigung in der Regel 200.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert werden (§ 9
Abs. 3bis AnwT). Eine Reduktion auf Fr. 180.00 ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Schwierigkeit nicht geboten.“
Es kann daraus entnommen werden, dass sie den Ansatz irgendwo zwi-
schen Fr. 180.-- und Fr. 220.-- festlegt. Dabei wäre der genaue Ansatz, den
die Beschwerdegegnerin zur Berechnung nutzt, von Relevanz, stützte sie
sich in ihrem ersten Urteil doch ausdrücklich auf den Ansatz von Fr. 200--,
nämlich auf 35 Arbeitsstunden à Fr. 200.-- (act. 1.4, S. 55). Sie wäre im
zweiten Urteil vom 26. September 2016 verpflichtet gewesen, die Entschä-
digung neu zu entscheiden und zu begründen. Dazu gehört als Grundlage
auch ein eindeutiges Festlegen des Stundenansatzes. Denn in dieser
Konstellation erhellt sich nicht, ob die Beschwerdegegnerin auch im Urteil
vom 26. September 2016 vom gleichen Ansatz ausgeht. Im Zusammen-
hang mit den Auslagen (s. nachfolgend E. 4.4.5) berief sich die Beschwer-
degegnerin im Urteil vom 19. Mai 2016 ausserdem einerseits auf § 9
Abs. 2bis AnwT AG, obwohl sie sich andererseits beim Stundenansatz auf
§ 9 Abs. 3bis AnwT AG gestützt hatte (act 1.4, S. 55). Dies steht im Wider-
spruch zueinander, weil § 9 Abs. 2bis AnwT AG festlegt, dass der Stunden-
ansatz in der Regel Fr. 220.-- beträgt, während § 9 Abs. 3bis AnwT AG den
Ansatz für die amtliche Verteidigung auf Fr. 200.-- festlegt.
4.4.4 Weiter hat der Beschwerdeführer Leistungen auch vor Inkrafttreten von
§ 9 Abs. 3bis AnwT AG erbracht, namentlich vom 15. Dezember 2015 bis
zum 23. Dezember 2015, weshalb von der Beschwerdegegnerin zu erwar-
ten ist, dass sie diesen Punkt bei der Festsetzung des Stundenansatzes
und der Aufschlüsselung, wieviele Stunden zu welchem Ansatz berechti-
gen, berücksichtigt. Aufgrund der revidierten Verordnung über die Entschä-
digung der Anwälte des Kantons Aargau wird davon auszugehen sein,
dass Leistungen, die bis 2015 erbracht worden sind, zum Ansatz von Fr.
220.-- zu entschädigen sind, bei späteren Leistungen aufgrund des revi-
dierten Tarifs für die amtliche Verteidigung der Stundenansatz Fr. 200.--
beträgt.
- 10 -
Die obzitierte Ausführung der Beschwerdegegnerin genügt somit der aus
dem rechtlichen Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits in diesem Punkt zu be-
jahen.
4.4.5
4.4.5.1 Zwar ersucht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht explizit die
Entschädigung seiner Auslagen. Er bringt jedoch vor, dass es ihm durch
die vorliegende Kürzung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht
würde, seine Berufstätigkeit auch nur kostendeckend auszuüben (act. 1,
S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass er damit auch die Entschädi-
gung seiner Auslagen geltend macht.
4.4.5.2 Die in den eingereichten Honorarnoten aufgelisteten Barauslagen belaufen
sich auf insgesamt Fr. 2‘110.05 (inkl. MWSt). In ihrem Urteil vom 19. Mai
2016 (act. 1.4, S. 55) hielt die Beschwerdegegnerin zu den Auslagen fest:
„Unter Berücksichtigung […] der gemäss § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden
Auslagen von ermessensweise 3% und der Mehrwertsteuer von 8% beträgt die richterlich festzu-
setzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 7‘800.--“
4.4.5.3 Die Beschwerdegegnerin setzt damit nach Ermessen die zu entschädigen-
den Auslagen auf 3% und die Mehrwertsteuer auf 8% fest. Diese Berech-
nung erfolgt folgendermassen: 35 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 7‘000.--), davon
3% Auslagen (Fr. 210.--), ergeben Fr. 7210.--. Davon 8% MWSt ergeben
Fr. 576.80, damit insgesamt ein Betrag Fr. 7‘786.80. Dies wurde auf
Fr. 7‘800 aufgerundet.
Die Beschwerdegegnerin spricht damit in ihrem Urteil weniger als 10% der
in den Honorarnoten geltend gemachten Auslagen zu.
4.4.5.4 Dazu argumentiert die Beschwerdegegnerin in ihrem Urteil vom 28. Sep-
tember 2016, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Kostennoten nicht
an die vom Anwaltstarif vorgesehenen Ansätzen gehalten habe. Folglich
seien ihm nach § 13 AnwT AG die notwendigen Auslagen nur im angemes-
senen Umfang gemäss den vom Anwaltstarif vorgesehenen Ansätzen zu
entschädigen. Die Beschwerdegegnerin legt dabei weder dar, welche die
in den Honorarnoten aufgeführten Barauslagen ihrer Ansicht nach als not-
wendig zu gelten haben noch in welchem Umfang sie zu entschädigen wä-
ren. Einzig zu den Kopien merkt sie an, dass nach § 13 Abs. 3 AnwT AG
die Entschädigung für eine kopierte Seite Fr. --.50 beträgt, der Beschwer-
deführer jedoch Fr. 1.50 verrechnet (act. 1.1, S.5).
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4.4.5.5 Nach § 13 AnwT AG kann die Entscheidbehörde für den Auslagenersatz
eine Pauschale festsetzen. Vorliegend scheint die Beschwerdegegnerin
sich nicht auf darauf zu berufen, stützt sie sich doch auf § 13 Abs. 3
AnwT AG und damit darauf, dass Kopien zu einem Ansatz von Fr. --.50 zu
entschädigen sind (act.1.1, S. 5). Die Auslagen sind deshalb, in angemes-
senem Umfang, nach § 9 AnwT (sei es nach Abs. 2bis oder Abs. 3bis) separat
zu berechnen und zu entschädigen. Die Kosten der geltend gemachten Ko-
pien allein belaufen sich jedoch, bei Fr. --.50 pro Kopie, auf Fr. 476.-- (exkl.
MWSt). Ob im angefochtenen Urteil überhaupt derselben Berechnung nach
E. 4.4.5.3. gefolgt wird und damit Fr. 210.-- Auslagen gutgesprochen wor-
den sind, ist nicht ersichtlich und kann nur angenommen werden, weil sich
die Beschwerdeführerin zur Aufteilung der Kosten nicht äussert. In jedem
Fall ist eine Kürzung von 90% der Auslagen auf Fr. 210.-- ohne weitere
Ausführungen nicht in Einklang zu bringen mit den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Auslagen.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass Sinn und Zweck der Ausla-
genentschädigung die Schadloshaltung für effektiv entstandene Kosten ist,
erweist sich als Basis für die Berechnung bzw. als Begründung einer Kür-
zung der Barauslagen von über 90% als unzureichend. Auch hier ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.
4.4.5.6 Schliesslich ist auch die Mehrwertsteuer separat zu entschädigen (§ 9
Abs. 2 bis Satz 1 sowie Abs. 3bis Satz 1 AnwT AG). Aus dem Urteil vom 26.
September 2016 ist nicht ersichtlich, dass sich die Pauschale aus drei se-
paraten Beträgen zusammensetzt (1. Honorarpauschale, 2. Auslagenpau-
schale, 3. Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hätte die Auslagen
nicht ohne Aufstellung der Zusammensetzung in die auf Fr. 7‘800.-- fest-
gelegte Pauschale integrieren dürfen. Im Urteil vom 19. Mai 2016 hatte sich
die Beschwerdegegnerin immerhin summarisch zu der Aufstellung geäus-
sert (s. supra E. 4.4.5.2f.).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist betreffend Auslagen und
Mehrwertsteuer an die Beschwerdegegnerin zur separaten Berechnung
bzw. Aufstellung zurückzuweisen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung der Beschwerdegegne-
rin im Urteil vom 28. September 2016 als unzureichend, auch wenn sie bei
den einzelnen Positionen und insgesamt die Unangemessenheit der Hono-
rarnote feststellt. Sie liefert keine Anhaltspunkte, welchen Aufwand der
amtlichen Verteidigung sie für vorliegendes obergerichtliches Berufungs-
verfahren und die Verfahren betreffend Ausstand und Haftentlassung als
angemessen betrachten würde. Im Gegensatz zu ihrem Urteil vom 19. Mai
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2016 verzichtet sie festzuhalten, wieviele Stunden sie insgesamt als ange-
messen erachtet und gibt dem Beschwerdeführer damit keine Möglichkeit,
zu den einzelnen Positionen Stellung zu nehmen. Zur Aufstellung der Aus-
lagen und der Mehrwertsteuer äussert sich die Beschwerdegegnerin
schliesslich gar nicht.
Auch in Respektierung eines Entscheidungsspielraums der Vorinstanz
(s. supra E. 3.3f.) ist festzuhalten, dass diese nach den allgemeinen Ver-
fahrenspflichten einer Begründungspflicht untersteht. Indem die Beschwer-
degegnerin im angefochtenen Urteil lediglich festhält, dass ihrer Meinung
nach die vom Beschwerdeführer genau benannten Honorarnoten übersetzt
sind, sie sich aber nicht dazu äussert, was denn ihrer Meinung nach ange-
messen gewesen wäre, gibt sie dem Beschwerdeführer – auch bei einer
pauschal festgelegten Entschädigung – keinen nachvollziehbaren Rah-
men. Das Festhalten, dass eine pauschale Bemessung aufgrund eines of-
fensichtlichen Missverhältnisses zwischen geltend gemachten Zeitaufwand
zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles vorliegt, vermag eine Be-
gründung eben dieser pauschalen Bemessung nicht zu ersetzen. Die Be-
schwerdegnerin ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat
damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend ausge-
schlossen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 129 I 129 E.2.2.3; 126 I 68
E. 2; je m.w.H), da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerde-
antwort auf eine weitergehende Begründung verzichtet hat (act. 3).
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen
Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Auf die darüber hinaus geltend gemachten Rechtsverletzungen (Wirt-
schaftsfreiheit, Verunmöglichung der anwaltlichen Berufspflichten eines
Strafverteidigers, Willkür) ist nicht weiter einzugehen.
5. Abschliessend ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem er keine aktualisierte Honorar-
note einreicht. Insbesondere erklärt sich der Beschwerdeführer mit einem
Stundenansatz von Fr. 220.-- (s. supra E. 4.4.2.1.) einverstanden, vermut-
lich auch mit einer Kürzung der Barauslagen (namentlich der Kopien, s.
supra. E. 4.4.5.4.), überlässt jedoch die Neuberechnung dem hiesigen Ge-
richt (s. supra E. 4.4.2.1f.). Es ist deshalb auch nach verschiedentlich auf-
gestellten Berechnungen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer in seinem Rechtsbegehren einen Betrag von exakt Fr. 28‘830.45
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(inkl. MWSt.) geltend macht (act. 1., S. 2). Ebenso wenig erhellt sich, wes-
halb der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde Fr. 29‘691.50 (inkl.
MWSt) geltend macht und diesen Betrag erneut senkte. Der Beschwerde-
führer macht Fr. 28‘830.45 (inkl. MWSt.) geltend, reicht beim hiesigen Ge-
richt dennoch die alten Honorarnoten ein, welche ein Total von
Fr. 34‘903.85 (inkl. MWSt) ergeben. Wie sich der neue Betrag zusammen-
stellt, ist mit Hinblick auf die zahlreichen Variablen unmöglich zu erraten.
Der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, seinen Aufwand für die
Verteidigung in allen Einzelheiten auszuweisen. Ändert er seinen Stunden-
ansatz oder geht später von anderen Barauslagen als den ursprünglichen
aus, so hat er seine Honorarnoten zu aktualisieren um dem Gericht eine
eindeutige Arbeits- und Berechnungsgrundlage zu liefern. Dieses Ver-
säumnis ist im Zusammenhang mit den Gerichtskosten zu berücksichtigen.
6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Innerhalb der behandelten Rügen obsiegt der Beschwerde-
führer. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erhe-
ben (428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Gemäss Art. 417 StPO
kann die Strafbehörde aber bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfah-
renshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des
Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie
verursacht hat. Nach den Ausführungen in E. 5 ist der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 417 StPO an den Verfahrenskosten mit Fr. 500.-- zu be-
teiligen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für den überwiegenden Teil
seiner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten
(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Obsiegen entspre-
chend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen
Umstände eine Entschädigung in der Höhe Fr. 1'000.-- als angemessen
(vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung von B. für das Beru-
fungsverfahren wird aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 2. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Steiner
- Obergericht des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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