Beschluss vom 10. Oktober 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Ersatzbundesstrafrichter Claudia Solcà, Vorsitz,
Andrea Blum und Bertrand Perrin,
a.o. Gerichtsschreiberin Cornelia Thalmann El Ba-
chary
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
und
2. B., Bundesstrafrichter,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Beanzeigter
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.367
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Sachverhalt:
A. Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung in der Strafsache SK.2015.44
gegen A. (Beschwerdeführer) vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
reichten dessen erbetene Verteidiger Rechtsanwalt Bruno Steiner und
Rechtsanwalt C. der Strafkammer am 21. Juni 2016 eine Strafanzeige gegen
Bundesanwalt D., Stv. Bundesanwalt E. und Staatsanwalt des Bundes F.
wegen Amtsmissbrauchs usw. zur Klärung durch die zuständige Amtsstelle
ein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 übermittelte der Präsident des
Bundesstrafgerichts B. (Beanzeigter) die Anzeige zuständigkeitshalber der
Bundesanwaltschaft. Zusätzlich wurde insbesondere der Staatsanwalt des
Bundes F. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft mit einer
Kopie bedient (Akten BA 05-00-0012). Die Anzeige wird vom a.o. Staats-
anwalt des Bundes G. behandelt.
Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 richtet
sich gegen den Beanzeigten als Vorsitzenden der Hauptverhandlung
SK.2015.44 und „allenfalls gegen Unbekannt“. Dieser Anzeige liegen zwei
verschiedene Sachverhalte zu Grunde. Zum einen ergeht der Vorwurf der
Amtsgeheimnisverletzung, eventuell des Amtsmissbrauchs und der
versuchten Begünstigung im Zusammenhang mit der Weitergabe der
Strafanzeige vom 21. Juni 2016 an die Bundesanwaltschaft und an den
Staatsanwalt des Bundes F. Zum anderen wird dem Beanzeigten und
„allenfalls auch Unbekannt“ Urkundenfälschung und versuchte Begünsti-
gung im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme von Bundesanwalt D.
vom 6. Juni 2016 vorgeworfen. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der
Verfälschung des Protokolls eine Strafanzeige gegen D. verunmöglicht
worden sei (Akten BA 05-00-0018 ff.). Diese Anzeige wurde durch den
leitenden Staatsanwalt des Bundes H. behandelt.
B. Mit Eingaben vom 8., 12. und 14. September 2016 reichte der Beschwerde-
führer ergänzende Bemerkungen sowie Unterlagen zur Strafanzeige vom
27. Juni 2016 ein (Akten BA 15-01-001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 entschied der leitende Staatsanwalt
des Bundes die Strafsache gegen den Beanzeigten und „allenfalls gegen
Unbekannt“ nicht anhand zu nehmen. Zur Begründung wurde zusammen-
gefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der
Weiterleitung der Strafanzeige vom 21. Juni 2016 durch den Beanzeigten
die Straftatbestände der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs
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und der versuchten Begünstigung offensichtlich nicht erfüllt seien. Auch
seien im Zusammenhang mit der Korrektur des Protokolls der Einvernahme
des Zeugen D. vom 6. Juni 2016 die Straftatbestände der Urkunden-
fälschung und der versuchten Begünstigung offensichtlich nicht erfüllt
(act. 1.1).
D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2016 liess der
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Auf-
hebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2016 sowie die
Anweisung an den leitenden Staatsanwalt des Bundes H., die Strafunter-
suchung gegen den Beanzeigten respektive gegen Unbekannt anhand zu
nehmen und bei der zuständigen Kommission der Räte um eine ent-
sprechende Ermächtigung zu ersuchen; unter ausgangsgemässen Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 verzichtete der leitende Staatsanwalt des
Bundes auf eine Beschwerdeantwort und verwies vollumfänglich auf die
Akten sowie auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom
12. Oktober 2016 (act. 5).
E. Nachdem in vorliegender Angelegenheit sämtliche ordentlichen Richter der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand getreten
waren, wurde das Verfahren am 10. März 2017 dem Ersatzrichtergremium
übertragen (act. 26). Die ausserordentliche Gerichtsschreiberin wurde am
5. Mai 2017 eingesetzt, nachdem schliesslich auch die ordentliche Gerichts-
schreiberin in den Ausstand getreten war (act. 27).
F. Am 23. Juni 2017 wurde schliesslich der Beanzeigte eingeladen, eine
Beschwerdeantwort einzureichen (act. 8). Nachdem er sich dafür vom Amts-
geheimnis entbinden lassen hatte (Beschluss der Verwaltungskommission
des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017 [act. 12]), nahm er diese Gelegenheit
innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. August 2017 wahr. Er beantragt,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf die Beschwerde ein-
zutreten, eventualiter diese abzuweisen (act. 16).
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Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 29. Juni und 2. August
2017 unaufgefordert vernehmen (act. 9 [inkl. Beschrieb «die grosse
Korruption»] und 17). Mit Eingabe vom 7. August 2017 erklärte der leitende
Staatsanwalt des Bundes seinen Verzicht auf die Einreichung einer
Beschwerdereplik (act. 19). Mit Eingabe vom 17. August 2017 replizierte der
Beschwerdeführer fristgerecht zur Beschwerdeantwort (act. 20). Mit Eingabe
vom 1. September 2017 (Posteingang: 4. September 2017) erklärte der
Beanzeigte seinen Verzicht auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik
(act. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1
StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur
Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als
Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der
Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit
hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2
m.w.H.).
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Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die
Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom
Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zu-
sammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte,
die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten
beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive
Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im
Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als
Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche
Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar
beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch
TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385
Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen,
aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll,
sofern diese nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016
vom 17. November 2016, E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016,
E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 4.2).
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige vom
27. Juni 2016 als Privatkläger konstituiert (Akten BA 05-00-0002 S. 6).
Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob und inwiefern der
Beschwerdeführer durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in
eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob er diese Straftaten
betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO
gilt. Davon hängt nach dem Gesagten das Vorliegen bzw. der Umfang seiner
Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ab.
1.3.1 Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320
StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten
Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der
Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster
Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose
Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amts-
geheimnis berechtigte Interessen des Einzelnen betrifft, so namentlich eine
geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus dessen Privatsphäre, schützt
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Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (BGE 142
IV 65 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2016 vom 21. April
2017, E. 2.2.3). Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der
Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der
Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wirft dem Beanzeigten vor, die Strafanzeige vom
27. Juni 2016 den betroffenen Beschuldigten direkt zugestellt zu haben,
obwohl offensichtlich keiner der beiden Beschuldigten zur Behandlung der
Anzeige habe zuständig sein können. Ob der Beanzeigte die Strafanzeigen
tatsächlich den falschen Personen bzw. der falschen Behörde zugestellt
hatte, ist nicht im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Allein
die Tatsache des Vorwurfs des Beschwerdeführers, seine Anzeige sei den
besagten Beschuldigten gegen besseres Wissen direkt zugestellt worden, ist
ausreichend, um ihm die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO zuzuerkennen, zumal er ein berechtigtes Interesse daran hatte,
dass seine Strafanzeige den betroffenen Beschuldigten nicht bereits vor
Aufnahme des Strafverfahrens zugestellt worden wäre. Die Beschwerde-
legitimation des Beschwerdeführers ist damit betreffend Amtsgeheimnis-
verletzung zu bejahen.
1.3.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt
einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit
der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderer-
seits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher
staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4.2 m.w.H.). Weil die privaten Interes-
sen des Beschwerdeführers mitgeschützt sind, ist er in Bezug auf den
Tatbestand des Amtsmissbrauchs vorliegend grundsätzlich auch beschwer-
delegitimiert.
1.3.3 Das geschützte Rechtsgut im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der
Begünstigung gemäss Art. 305 StGB ist das Funktionieren der Straf-
rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_382/2012 vom 10. Oktober
2012, E. 2.6). Bei diesem Straftatbestand ist der Beschwerdeführer deshalb
nur indirekt potentiell benachteiligt und damit nicht geschädigte Person im
Sinne von Art. 115 StPO. Im Übrigen tut er in keiner seiner Eingaben konkret
dar, woraus sich seine Beschwerdeberechtigung konkret ergeben soll.
Insofern ist seine Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit dem
Straftatbestand der versuchten Begünstigung zu verneinen.
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1.3.4 Der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1
Abs. 2 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut
ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als
Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Inte-
ressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die
Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3
m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wirft dem Beanzeigten bzw. unbekannt schliesslich
vor, eine „absolut zentrale und heftig diskutierte Aussage“ von D. in seinem
Prozess zum Verschwinden gebracht zu haben. Die Neutralisierung der
Antwort von D. aus dem Protokoll hätte dazu geführt, dass keine Strafan-
zeige gegen letzteren möglich gewesen wäre. Dem Beanzeigten sowie
seinem Gerichtsschreiber sei jedoch erkenntlich gewesen, dass der Be-
schwerdeführer eine solche in Erwägung zog (vgl. Beschwerde [act. 1 S. 9]).
Wäre nämlich D. der Falschaussage überführt worden, hätte die Doktrin der
Fokussierung und damit die Basis des Prozesses gegen ihn (den Be-
schwerdeführer) in sich zusammenbrechen können (vgl. Beschwerde [act. 1
S. 21]). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen
Rechten ist damit erkennbar, weshalb ihm bezüglich des Straftatbestandes
der Urkundenfälschung im Amt die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen
ist.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde demnach nur so weit einzu-
treten, als sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend
die Tatvorwürfe der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs und
der Urkundenfälschung im Amt richtet. Betreffend den Tatbestand der
(versuchten) Begünstigung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Mit Eingabe vom 17. August 2017 (S. 19) beantragt der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Art. 57 StPO, dass aufgrund der offensichtlichen Be-
fangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer für diesen Fall unabhän-
gige und neutrale Ersatzrichter zu bestellen seien (act. 20). Schon mit
Eingabe vom 2. August 2017 (S. 3) hatte er ausgeführt, dass das neu
eingesetzte Ersatzrichtergremium aufgrund offenkundiger Befangenheit in
den Ausstand treten müsste. Dies weil die besagten Richter zum
beanzeigten Gerichtspräsidenten B. sicherlich kollegiale und freundschaft-
liche Beziehungen (Duzkollegschaften [vgl. act. 1]) pflegen und ihm auch im
Hinblick auf ein künftiges Zusammenarbeiten daher naturgemäss nicht
gerne zu nahe treten würden (act. 17). Bereits mit Beschwerde vom
24. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer geäussert, dass es infolge der
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«persönlichen, durch die beruflich bedingte Nähe» sehr wohl angezeigt
wäre, dass sich die Mitglieder der Beschwerdekammer als befangen
erklären würden (act. 1 S. 3). Es ist nicht zweifellos ersichtlich, ob der
besagte Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bestellung von unab-
hängigen und neutralen Ersatzrichtern einen simplen Wunsch seinerseits
oder eine spezielle Form der Kritik am Justizsystem (vgl. in diesem
Zusammenhang seine vormalige Bezeichnung des Bundesstrafgerichts als
"krasses Fehlkonstrukt, Niveau Bananenrepublik" [act. 1: Beschwerde S. 25]
sowie dessen Dokumentation "die grosse Korruption" in act. 9) darstellt, oder
ob er gar als formelles Ausstandsgesuch zu verstehen ist. Nachfolgend wird
von letzterem ausgegangen.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die
betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Angebliche
Befangenheitsgründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Verspätete oder offensichtlich nicht substantiierte Rügen können
gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung des Anspruchs
führen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4.; 134 I
20 E. 4.3.1; 129 III 445 E. 4.2.2, je m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach
Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer
Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich
auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren
und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die
Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des
Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Vorliegend richtet sich das besagte Ausstandsbegehren gegen das Ersatz-
richtergremium der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Dessen
Einsetzung erfolgte erst nachdem sämtliche Mitglieder der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand getreten waren.
Nach der Bundesgerichtspraxis sind insbesondere pauschale Ausstands-
gesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig.
Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu
beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der
betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu
machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann
daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstands-
begehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend
substantiiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom
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12. Mai 2015, E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013, E. 4.6;
1B_189/2013 vom 18. Juni 2013, E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011,
E. 3.3.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich sinngemäss
pauschal gegen sämtliche Richter der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts. Zur Begründung wird in allgemeiner Weise geltend gemacht, dass
diese Richter zum beanzeigten Gerichtspräsidenten B. sicherlich kollegiale
und freundschaftliche Beziehungen pflegen und ihm auch im Hinblick auf ein
künftiges Zusammenarbeiten daher naturgemäss nicht gerne zu nahe treten
würden. Damit fehlt es an der ausreichenden Substantiiertheit der
Ausstandsbegehren gegen die jeweiligen Einzelpersonen.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Befangenheit aufgrund freund-
schaftlicher Beziehungen zu Richterkollegen wird im Übrigen auf die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen. Demnach
reicht die Tatsache, dass Bundesstrafrichter der verschiedenen Kammern
innerhalb desselben Gerichts bzw. am selben Arbeitsort tätig sind und
regelmässige persönliche Kontakte pflegen, nicht aus, um ihre Unbefangen-
heit und Objektivität anzuzweifeln. Immerhin sehen auch die Behörden-
organisationsgesetze im Allgemeinen regelmässig vor, dass Richter über
Ausstandsgesuche betreffend ihre Arbeitskollegen zu entscheiden haben.
Das besagte Urteil äussert sich auch zum Verhältnis zwischen den Richtern
der beiden Kammern des Bundesstrafgerichts. So habe die Beschwerde-
kammer demnach keinerlei Aufsichtsfunktion über die Mitglieder der
Strafkammer, weshalb sich letztere nicht in einem Subordinationsverhältnis
gegenüber der ausstandsbetroffenen Person befänden und daher nicht zu
befürchten sei, dass ein Ausstandsbegehren nur deshalb abgewiesen
werden könnte, um eine Magistratsperson nicht zu desavouieren, von
welcher der Betroffene selber abhängig wäre (Urteil des Bundesgerichts
1B_157/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.2, m. H. auf BGE 141 I 78 E. 3.3
und 139 I 121 E. 5.3). Vorliegend besteht das Richtergremium aus den drei
Ersatzrichtern des Bundesstrafgerichts, wovon zwei ihr Amt erst dieses Jahr
offiziell antraten, die alle nicht hauptsächlich am selben Arbeitsort wie der
Beanzeigte arbeiten und mit diesem somit naturgemäss noch seltener
persönliche Kontakte pflegen als die ordentlichen Bundesstrafrichter.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte liegt bei den Mitgliedern des ein-
gesetzten Richtergremiums offensichtlich keine Befangenheit vor.
Ausserdem befinden sich sämtliche anderen Richter der Beschwerde-
abteilung des Bundesstrafgerichts in dieser Sache bereits im Ausstand.
Anlässlich der Hauptverhandlung SK.2015.44 hatte der Beschwerdeführer
am 21. Juni 2016 bereits ein Ausstandsbegehren gegen den Beanzeigten
gestellt, welches jedoch von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom
7. Juli 2016 abgewiesen wurde (BB.2016.260 [act. 12]). Vorliegend handelt
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es sich klar um ein rechtsmissbräuchlich erhobenes pauschales Aus-
standsgesuch gegen praktisch alle zur Verfügung stehenden Richterinnen
und Richter der zuständigen Kammer. Es geht nicht an, das gesetzlich
vorgesehene Ausstandsverfahren zu missbrauchen, um die Rechtspflege-
instanz in querulatorischer Weise auszuschalten und die Justiz lahmzulegen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015). Das
Begehren erweist sich aus all diesen Gründen als zum vornherein untauglich
und mithin unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Es gilt
hier ausdrücklich anzumerken, dass das von einem pauschalen, gegen
sämtliche zur Verfügung stehende Richterpersonen gerichteten, rechts-
missbräuchlichen oder offensichtlich unsubstantiierten Ausstandsgesuch
(wie hier) betroffene Gericht eigens ein Nichteintreten verfügen kann, selbst
wenn von der in casu anwendbaren Prozessordnung dafür eine andere
Instanz vorgesehen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2. sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2 m.w.H).
3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32)
bedarf die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten
Behördenmitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlun-
gen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen,
einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen
Räte. Art. 303 StPO besagt, dass bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach
Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet wird, wenn
der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Weder aus
Art. 14 Abs. 1 VG noch Art. 303 StPO geht jedoch zweifelsfrei hervor, ob die
Strafverfolgung bzw. das Vorverfahren bereits mit der Ermittlungstätigkeit
der Polizei (Art. 300 Abs. 1 lit. a und 306 f. StPO) oder erst mit der Eröffnung
der offiziellen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1
lit. b und 308 f. StPO) beginnt resp. ab welchem genauen Zeitpunkt im
Verfahren die Strafverfolgungsbehörde zwingend eine Ermächtigung der
zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte benötigt.
Vorliegend hat der Staatsanwalt des Bundes ohne Einholung der nach
Art. 14 Abs. 1 VG geforderten Ermächtigung ein Vorverfahren durchgeführt
und dieses nach einer materiellen Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe mit
einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Dieses Vorgehen
erscheint nicht unproblematisch, mag sich jedoch insbesondere dann
rechtfertigen, wenn aufgrund einer seriösen Prozessprognose damit
gerechnet werden kann, dass eine als haltlos erachtete Strafanzeige im
Sinne der Prozessökonomie durch Nichtanhandnahme schnell und
pragmatisch erledigt werden kann. Die Durchführung des Vorverfahrens
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ohne Ermächtigung ist jedoch dann problematisch, wenn der Strafanzeiger
die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anficht und den
Beanzeigten damit zwingt, sich in einem strafrechtlichen Beschwerde-
verfahren zu verteidigen, obschon keine Ermächtigung zur Strafverfolgung
vorliegt. Nach Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens (Art. 14 Abs. 1
VG) müsste dieses möglichst früh zu Beginn des Verfahrens durchgeführt
werden und sich das Vorverfahren der Bundesanwaltschaft zunächst im
Wesentlichen auf diese Frage beschränken. Wenn das Ermächtigungs-
verfahren seiner Schutzidee nicht weitgehend beraubt werden soll, muss
dieses jedenfalls durchgeführt werden, bevor sich die immunitätsgeschützte
Person in einer verfahrensrechtlichen Verteidigungsposition befindet. In
einem derartigen Fall, könnte die Situation allenfalls dadurch bereinigt
werden, dass die Strafverfolgungsbehörde sofort das zu Beginn unter-
lassene Ermächtigungsverfahren nachholt und das Beschwerdeverfahren
für diese Zeit sistiert würde (vgl. act. 12: Beschluss der Verwaltungs-
kommission des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, E. 1.).
Vorliegend konnte jedoch bei seriöser Prozessprognose nicht damit
gerechnet werden, dass diese als haltlos erachtete Strafanzeige durch
Nichtanhandnahme schnell und pragmatisch hätte erledigt werden können.
Immerhin hatte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Bundes-
anwaltschaft vom 12. September 2016 für den Fall der Nichtanhandnahme
gar explizit um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gebeten und
angekündigt, in diesem Falle (Nichtanhandnahme) selbstverständlich sofort
eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
einzureichen (Akten BA 15-01-0003). Somit war schon vor Erlass der Nicht-
anhandnahmeverfügung ersichtlich bzw. zu erwarten, dass der Beanzeigte
später ins Verfahren hineingezogen würde und dessen Immunitätsschutz
vom Staatsanwalt des Bundes somit absolut zwingend im Vorfeld des
Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung zu klären gewesen wäre.
Grundsätzlich wäre somit entweder die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache an den Staatsanwalt des Bundes zurückzuweisen, damit dieser
zuerst die vorgesehene Ermächtigung bei der zuständigen Kommission der
Räte einholt. Oder es wäre eben das Beschwerdeverfahren bis zur
vorliegenden Ermächtigung zu sistieren. In diesem Zusammenhang wird
auch auf die Problematik der Gewaltenteilung hingewiesen. In casu wären in
die Entscheidung, ob ein Strafverfahren gegen eine immunitätsgeschützte
Magistratsperson zulässig bzw. durchzuführen ist, eine Strafverfolgungs-
und eine Gerichtsbehörde sowie eine politische Behörde involviert, was zu
unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Ergebnissen führen und sich
damit als äusserst problematisch erweisen könnte. Da das angerufene
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Gericht jedoch die massgeblichen Straftatbestände der Amtsgeheimnisver-
letzung, des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt als
offensichtlich nicht erfüllt erachtet (vgl. unten Erw. 5 ff.), erweist es sich
vorliegend ausnahmsweise als sinnvoll und angemessen, im Sinne der
Prozessökonomie auf das Nachholen des Ermächtigungsverfahrens zu
verzichten und materiell zu entscheiden.
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-
handnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus-
setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf-
verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (…)
eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass
der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme
darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im
Zweifelsfall ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore folglich eine
Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2017 vom 23. März 2017, E. 2;
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 2.1).
5.
5.1 Einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht
sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er
in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als
Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis
bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes
Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist
deshalb – im Unterschied etwa zu Art. 293 StGB – nicht entscheidend, ob
die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt
worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache
handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich
derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch
den ausdrücklich oder stillschweigend beurkundeten Willen zur
Geheimhaltung hat (BGE 114 IV 44, 46). Unbeachtlich ist das Interesse
Dritter, insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der geheimen
Tatsache (BGE 127 IV 122, 130). Geschützt sind in diesem Sinne sowohl
Dienstgeheimnisse wie auch Privatgeheimnisse, und zwar unbekümmert
- 13 -
darum, ob sie wahr oder falsch sind oder auch nur Mutmassungen enthalten
(BGE 116 IV 56, 65). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichts-
verhandlung war, unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend waren, ist
grundsätzlich nicht mehr geheim. Dies schliesst aber nicht aus, dass durch
Zeitablauf die öffentlich verhandelten Tatsachen wieder zu einem Geheimnis
werden können, wenn dessen Voraussetzungen (begrenzter Personenkreis,
berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und Geheimhaltungswille) erfüllt sind
(BGE 127 IV 122, 129). Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter
muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis
bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf
welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich; es genügt, dass ein Un-
berechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer
unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (OBERHOLZER, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 320 StGB N 8 und 10).
Bekanntlich übergaben die Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich
der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht SK.2015.44
am 21. Juni 2016 der Strafkammer eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt
D., Stv. Bundesanwalt E. und den anwesenden Staatsanwalt des Bundes F.
wegen Amtsmissbrauchs usw. zur Klärung durch die zuständige Amtsstelle.
Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2016 leitete der Beanzeigte als Vorsitzen-
der der Hauptverhandlung die besagte Strafanzeige zuständigkeitshalber an
die Bundesanwaltschaft weiter (Akten BA 05-00-0012). Darin erkennt der
Beschwerdeführer sinngemäss einen Tatverdacht der Amtsgeheimnisver-
letzung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Rechtsanwalt
Steiner bereits anlässlich der Hauptverhandlung SK.2015.44 vom 6. Juni
2016 im Anschluss an die gerichtliche Zeugenbefragung von Bundesanwalt
D. durch den Beanzeigten bekannt gegeben hatte, dass er Anzeige gegen
Bundesanwalt D. und Staatsanwalt des Bundes F. wegen Amtsmissbrauchs,
mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege
erstatten werde (vgl. SRF News: «Fall A.: Verteidiger will Bundesanwalt D.
anzeigen», [Akten BA 22-00-0001]). Damit ist erstellt, dass der wesentliche
Inhalt der Strafanzeige (Kontext, Tatbestände, angezeigte Personen) bereits
vor der Weiterleitung durch den Beanzeigten am 22. Juni 2016 allgemein
bekannt war und somit kein Geheimnis mehr darstellte. Im Übrigen erfolgte
die Weiterleitung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
korrekterweise an die Bundesanwaltschaft (Art. 39 Abs. 1 StPO). Eine
allfällige Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
oder die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (wie vom Beschwerdeführer
mehrfach vorgebracht [act. 20 S. 9; Akten BA 05-00-0022 S. 1]) hätte von
Amtes wegen ohnehin zu einer Weiterleitung an die Bundesanwaltschaft
- 14 -
geführt. Damit ist vorliegend der objektive Straftatbestand der Amts-
geheimnisverletzung offensichtlich nicht erfüllt, womit sich die Prüfung des
subjektiven Tatbestands oder einer fahrlässigen Begehung erübrigen und
die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um
sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung ist der
Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathand-
lung insofern einschränkend auszulegen, als nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht,
unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang
ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die
Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus
Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der
Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIM-
GARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N 7).
Während die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 gegen
den Beanzeigten im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Strafanzeige
vom 21. Juni 2016 gegen Bundesanwalt D. und weitere an die Bundesan-
waltschaft den Tatbestand des Amtsmissbrauchs explizit erwähnt und
entsprechende Ausführungen enthält, wird der entsprechende Vorwurf in der
Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2016 und den weiteren Eingaben vom
2. und 22. August 2017 nur indirekt bzw. sinngemäss thematisiert, eine
konkrete Auseinandersetzung mit dem Tatbestand unterbleibt jedoch, da
sich die Ausführungen zum «Komplex Amtsgeheimnisverletzung» auf den
Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung konzentrieren. Wie bereits erwähnt
(vgl. oben Erw. 5.1.) erfolgte die Weiterleitung der Strafanzeige auf Wunsch
des Beschwerdeführers (dem es auch möglich gewesen wäre, die Straf-
anzeige selber bei der seines Erachtens zuständigen Stelle einzureichen)
und zwar korrekterweise an die zuständige Stelle. Es ist klarerweise nicht
ersichtlich, inwiefern der Beanzeigte seine Amtsgewalt missbraucht oder
Zwang ausgeübt haben sollte, geschweige denn um sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen. Insofern ist der objektive Tatbestand des
Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht erfüllt, womit sich die Prüfung des
subjektiven Tatbestands oder einer fahrlässigen Begehung erübrigen und
die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 15 -
5.3 Der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht
sich schuldig, wer als Beamter oder als Person öffentlichen Glaubens
vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nament-
lich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine
unrichtige Abschrift beglaubigt. Das geschützte Rechtsgut ist einerseits die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als
Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in die Echtheit der Urkunden.
Andererseits schützt die Bestimmung zusätzlich das besondere Vertrauen,
das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt und
ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung
seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten
und die Amtspflichttreue. Tatobjekt ist eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4
StGB, somit eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, oder Zeichen, die
bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, wobei
die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern der Schriftform gleichsteht,
sofern sie demselben Zweck dient. Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz. Eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. (…)
Der Täter muss aber zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, sonst fehlt
die Beziehung zum eigentlich geschützten Rechtsgut. Die Täuschungsab-
sicht ergibt sich dabei daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr
verwenden will (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317
StGB N 1, 3 und 18 f.).
Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung SK.2015.44 verlangte
Rechtsanwalt Steiner am 20. Juni 2016 die Berichtigung des Protokolls der
Zeugeneinvernahme mit Bundesanwalt D., nachdem er nach dessen Lektüre
und dem Abhören der Aufzeichnungen eine Unstimmigkeit auf S. 4 Rz 2 - 6
festgestellt hatte (Akten BA 18-01-0018 S. 3). Im Rahmen der Hauptver-
handlung SK.2015.44 erklärte der Beanzeigte am 21. Juni 2016, dass das
Gericht die Audiodatei angehört und tatsächlich einen Fehler (zweimaliges
Protokollieren derselben Frage mit unterschiedlichen Antworten) festgestellt
habe. Es lasse sich nicht rekonstruieren wie dieser entstanden sei, ver-
mutlich durch «Copy-Paste» im Sekretariat; das Protokoll sei mittlerweile
entsprechend berichtigt worden. Es sei keine Absicht dahintergestanden;
dem Gericht sei jederzeit klar gewesen, dass D. ausgesagt hatte, er wisse
nichts von den Anklageschriften (Akten BA 18-01-0025). Der Beschwerde-
führer erkennt im erwähnten Protokollierungsfehler einen Tatverdacht der
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Im Strafverfahren werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen,
Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO
grundsätzlich laufend protokolliert. Entscheidende Fragen und Antworten
- 16 -
werden wörtlich protokolliert (Abs. 3), wobei die Verfahrensleitung der
einvernommenen Person gestatten kann, ihre Aussagen selbst zu diktieren
(Abs. 4). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen
Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das
Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren.
(…) (Abs. 5). Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufge-
zeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen
Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser
unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten
genommen (Abs. 5bis). Für das Hauptverfahren gelangt seit 1. Mai 2013 der
neue Abs. 5bis zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung kann im Haupt-
verfahren von der Pflicht zum Vorlesen und zum Unterzeichnen des
Protokolls abgewichen werden, wenn die Einvernahme mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet wird. (…) Die Aufzeichnungen sind angesichts
ihrer Bedeutung zu den Akten zu nehmen, um später entsprechend
verfügbar zu sein. Nicht Ziel der neuen Regelung ist es, dass ein
Einvernahmeprotokoll nach der Verhandlung anhand der Aufzeichnung
erstellt wird, vielmehr soll eine umfangreiche, detaillierte und teilweise
wörtliche Protokollerstellung, die mit einem erheblichen Zeitaufwand nach
der Verhandlung verbunden wäre, durch die Neuregelung gerade verhindert
werden (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 78 N 10). Daraus folgt, dass (neben einem
allfälligen Einvernahmeprotokoll) der entsprechenden Tonbandaufzeich-
nung, die zwingend Bestandteil der Akten sein muss und somit jederzeit
überprüfbar ist, von Beginn an Beweiswert zukommt und im Fall von
Unstimmigkeiten oder Rückfragen jederzeit darauf zurückgegriffen werden
können muss.
Im Bewusstsein, dass Unstimmigkeiten und Protokollierungsfehler im
Gerichtsalltag vorkommen können, hat der Gesetzgeber – wie nachfolgend
aufgezeigt – in Art. 79 StPO das Protokollberichtigungsverfahren geregelt.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO berichtigt die Verfahrensleitung offenkundige
Versehen zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert
darüber anschliessend die Parteien. Über Gesuche um Protokollberichtigung
entscheidet die Verfahrensleitung (Abs. 2). Berichtigungen, Änderungen,
Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person
und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so
ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt (Abs. 3).
Art. 79 Abs. 3 StPO ist nicht auf diejenigen Änderungen, Ergänzungen oder
Streichungen, die noch vor der Unterzeichnung des Protokolls angebracht
werden, anwendbar. Er gilt bei erst später entdeckten Mängeln bzw.
nachträglichen Protokolländerungen. Der Lesbarkeit dient die Bestimmung
von Art. 79 Abs. 3 StPO, wonach – falls Berichtigungen, Änderungen,
- 17 -
Streichungen und Einfügungen im Protokoll notwendig werden – diese bei
inhaltlichen Änderungen so ausgeführt werden, dass der ursprüngliche Text
erkennbar bleibt. Es soll nichts ausradiert werden, da kein Verdacht der
unzulässigen Veränderung entstehen soll. Ist ausnahmsweise eine Korrektur
vorzunehmen, so sind Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und
Einfügungen von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung
zu beglaubigen. Werden diese nicht beglaubigt, so gilt grundsätzlich der
ursprüngliche Wortlaut des Protokolls, wenn er noch zuverlässig festgestellt
werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat der betreffende Teil des Protokolls
keine Beweiskraft (STOHNER, Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 79 N 5).
Vorliegend wurde bei der Zeugenbefragung von Bundesanwalt D. vom
technischen Hilfsmittel der Tonbandaufzeichnung (Art. 78 Abs. 5bis StPO)
Gebrauch gemacht. Nach Zustellung und Durchsicht des Protokolls durch
Rechtsanwalt Steiner wurde auf dessen Antrag hin ein Protokollberichti-
gungsverfahren (vgl. Art. 79 StPO) durchgeführt, wobei jeder einzelne Schritt
sauber dokumentiert wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass der besagten
Tonbandaufzeichnung, auf die jederzeit zurückgegriffen werden können
muss, von Beginn an Beweiswert zukam, ist nicht ersichtlich, wie ein Fehler
in der Transkription des Protokolls eine Falschbeurkundung im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellen könnte. Somit fehlt es bereits am
objektiven Tatbestand.
Im Übrigen fehlt es auch an der Täuschungsabsicht des Urkundenerstellers
im Rechtsverkehr. Zentrales Thema in der Befragung des Zeugen D. war
nämlich die lange Verfahrensdauer bzw. ob er zum Zeitpunkt seiner
Involvierung eine Vorstellung über den Stand des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer gehabt hatte. Tatsächlich lautete die Frage der
betreffenden Passage: «Gehen wir nochmals einen Schritt zurück. Vor
diesem Bericht der Task Force oder des Controllings – lassen wir jetzt offen
wie das jetzt heisst – lagen da oder wurden bereits an Anklageschriften
gearbeitet? Lag ein Entwurf der Anklageschrift vor?», worauf der
einvernommene Zeuge D. antwortete: «Nein, meines Wissens nicht. Das
erste war einmal – und da kann ich mich an das erste Gespräch des hier
anwesenden Staatsanwaltes erinnern: Machen Sie mir eine Gesamt-
neubeurteilung und dann schauen wir weiter. Schritt für Schritt. Das erste
und das wichtige Thema, ein Meilenstein, wenn wir so wollen, war dann im
Frühjahr 2013.» Effektiv wurde im Protokoll jedoch die Frage «Haben Sie
vom BStGer irgendwelche Hinweise bekommen, wie mit dem Verfahren
fortzufahren sei» protokolliert, was exakt und wortwörtlich der übernächsten
Frage entspricht, auf welche die Antwort von Zeuge D. lautete: «Keine,
- 18 -
überhaupt keine». In diesem Zusammenhang wird ersichtlich, dass es sich,
wie vom Beanzeigten erklärt, offensichtlich um ein Copy-Paste Versehen
beim Abtippen der Audioaufzeichnung handeln muss. Ausserdem macht die
Antwort auf die falsch protokollierte Frage in Relation zu dieser eher wenig
Sinn. Schliesslich lautet die anschliessend protokollierte Frage: «Wenn Ihres
Wissens kein Entwurf der Anklageschrift vorlag …», womit klar wird, dass
sich die falsch protokollierte Frage inhaltlich darauf bezogen haben musste,
ob ein Entwurf einer Anklageschrift vorgelegen hatte und die effektiv
protokollierte Frage «Haben Sie vom BStGer irgendwelche Hinweise
bekommen, wie mit dem Verfahren fortzufahren sei?» somit offensichtlich
falsch sein muss. Bereits aus dem unberichtigten Protokoll ergibt sich somit,
dass der Bundesanwalt gemäss eigenen Aussagen zum fraglichen Zeitpunkt
keine Kenntnis von der Anklageschrift oder einem Entwurf hatte. Im
Gesamtkontext tat der besagte Protokollfehler inhaltlich nichts zur Sache.
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Unterdrückung der Frage bzw.
Neutralisierung der Antwort, die bezeichnenderweise zu einer Verunmög-
lichung der Strafanzeige gegen Bundesanwalt D. geführt haben solle (vgl.
Beschwerde [act. 1 S. 9] und act. 20 S. 15) ist klarerweise nicht ersichtlich.
Somit ist der Tatverdacht der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht offen-
sichtlich nicht erfüllt, womit sich die Prüfung einer fahrlässigen Begehung
erübrigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist) sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung
der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat,
wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene
Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der
Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten
Person zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni
2017, E. 3 m.H. auf BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil
des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014, E. 3.3.1; je
m.w.H.). Der Beanzeigte beantragt die Auferlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 16:
- 19 -
Stellungnahme zur Beschwerde S. 1 Antrag Ziff. 2). Entsprechend hat der
vollständig unterliegende Beschwerdeführer dem vollständig obsiegenden
Beanzeigten eine Parteikosten- bzw. Anwaltsentschädigung von ermes-
sensweise pauschal Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu
bezahlen.
- 20 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch vom 17. August 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, er
hat der Gerichtskasse demnach Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Beanzeigten eine Parteikosten- bzw.
Anwaltsentschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu
bezahlen.
Bellinzona, 16. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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