Beschluss vom 4. April 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf-
gericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.370
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Rechtsanwalt A. im Strafverfahren gegen B. als amtlicher Verteidiger bestellt
wurde;
- das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 8. Juli 2015 die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren auf
Fr. 23‘410.85 festsetzte (vgl. Akten BB.2016.93, act. 1.1, S. 6);
- die 1. Kammer des Strafgerichts am Obergericht des Kantons Aargau (nach-
folgend «Obergericht») mit Urteil vom 17. März 2016 (Akten BB.2016.93,
act. 1.1) die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf
Fr. 13‘500.– herabsetzte (Ziff. 8b des Dispositivs) und dem amtlichen Vertei-
diger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2‘200.– gewährte (Ziff. 10 des Dispositivs);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. hiergegen erho-
bene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.93 vom 8. September 2016 gut-
hiess, Ziff. 8b und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufhob und
zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies (act. 1.4);
- das Obergericht mit Urteil vom 22. September 2016 die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 13‘500.–
und für das Berufungsverfahren auf Fr. 2‘200.– festlegte (act. 1.1);
- A. hiergegen am 3. November 2016 bei der Beschwerdekammer erneut Be-
schwerde erhob, mit welcher er die Bestätigung der erstinstanzlich zugespro-
chenen Entschädigung und die Ausrichtung einer Entschädigung für das Be-
rufungsverfahren in der Höhe von Fr. 15‘013.10 beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen das Urteil des kan-
tonalen Berufungsgerichts, mit welchem die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzli-
che Verfahren festgesetzt wird, wenn ausschliesslich diese beiden Punkte
angefochten werden (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216 mit
Hinweis);
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- die vorliegende Beschwerde angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– überstei-
genden Betrags in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG;
Art. 395 lit. b StPO e contrario);
- die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist
(Art. 396 Abs. 1 StPO);
- im Falle eines Urteils die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich
begründeten Entscheides beginnt (BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezem-
ber 2016, E. 3.4.4);
- das vorliegend angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 4. Okto-
ber 2016 in schriftlich begründeter Form eröffnet worden ist (act. 1, Ziff. I.3;
act. 1.1, 4);
- die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO demnach am 14. Okto-
ber 2016 abgelaufen ist;
- sich die am 3. November 2016 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;
- der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zwar kein Hinweis auf
die Beschwerdefrist entnommen werden kann;
- der Beschwerdeführer aus dieser unvollständigen Rechtsmittelbelehrung je-
doch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er als Rechtsanwalt mittels
systematischer Lektüre des Gesetzes die Rechtsmittelfrist selber hätte er-
mitteln können (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3 für den Fall einer fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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