Verfügung vom 9. Februar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.38
- 2 -
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 hiess das Obergericht des Kantons Thur-
gau (nachfolgend „Obergericht“) die Berufung des Beschuldigten B. gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 11. Februar bzw.
15. März 2015 teilweise gut und wies die Beschwerde von dessen amtlichen
Verteidiger, Rechtsanwalt A. (nachfolgend „RA A.“), – mit der dieser sich ge-
gen die Entschädigung von Fr. 7‘000.-- für seine Aufwendungen im erstin-
stanzlichen Verfahren zur Wehr setzte und eine Entschädigung von
Fr. 8‘589.-- beantragte – ab (Verfahrensakten SW.2015.43 [unpaginiert];
act. 1.2). Die Entschädigung von RA A. als amtlichen Verteidiger setzte das
Obergericht für das gesamte (erst- und zweitinstanzliche) Verfahren auf
Fr. 12‘032.70 (inkl. MwSt.) fest (act. 1.0, S. 2).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt RA A. mit
Beschwerde vom 22. Februar 2016 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):
„Zur Sache:
1. Es sei festzustellen, dass der Anwaltstarif des Kantons Thurgau nicht anwendbar ist.
2. Ziff. 1b und Ziff. 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
3. Stattdessen
- sei der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger von B. für seine Arbeit im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit Fr. 8‘589.00 zu entschädigen,
- sei der Beschwerdeführer für seine Arbeit als amtlicher Verteidiger von B. im Berufungsver-
fahren mit Fr. 5‘779.60 zu entschädigen,
- sei die Beschwerde vom 30. März 2015 zu schützen und der Beschwerdeführer sei nach
Massgabe seines Obsiegens angemessen zu entschädigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zum Verfahren:
1. Dem Beschwerdeführer seien die vollständigen Verfahrensakten zur Einsicht offenzulegen
und ihm sei Gelegenheit zu geben, innert angemessener Frist dazu Stellung zu nehmen und
diese Beschwerde zu ergänzen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 beantragt das Obergericht die Ab-
weisung der Beschwerde und verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausfüh-
rungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme, hebt jedoch hervor,
dass das Obergericht bei der Festsetzung der Entschädigung für den Be-
schwerdeführer auf den geltend gemachten Aufwand und nicht auf eine Pau-
schale abstellte (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde RA A. mit Schreiben
- 3 -
vom 7. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Mit Schreiben vom 22. De-
zember 2016 reichte RA A. eine Kopie des Bundesgerichtsurteils
6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 zu den Akten (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto-
nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19; GAL-
LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta-
rio, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerde-
erhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der
Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts, BBI 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde ge-
mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. GaIlen
2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (Iit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).
1.2 Gestützt auf BGE 141 IV 187 E. 1.2 ist die Beschwerdekammer vorliegend
auch für die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung des Be-
schwerdeführers als amtlicher Verteidiger von B. im erstinstanzlichen Ver-
fahren zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange-
fochtenen Entscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für
seine im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Bemühungen
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geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übri-
gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren
konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt
(GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Be-
schwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das gesamte Verfahren in
Höhe von Fr. 12‘032.70 (inkl. MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer beantragt
eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 8‘589.00 und
für die zweite in der Höhe von Fr. 5‘779.60, total somit von Fr. 14‘368.60.
Nachdem die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Entscheids somit
weniger als Fr. 5‘000.-- betragen (exakt Fr. 2‘335.90), ist die Beschwerde
durch den Einzelrichter zu beurteilen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm seien vom Beschwer-
degegner teilweise Akten vorenthalten worden. So seien ihm am 15. Feb-
ruar 2016 nicht sämtliche von ihm verlangten Akten zugestellt worden. Er
habe daher die Beschwerde notfallmässig und ohne volle Akteneinsicht er-
heben müssen (act. 1, S. 3).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe-
sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). In der
StPO wird dieser Anspruch in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert. Die
Strafbehörden können das rechtliche Gehör unter verschiedenen Vorausset-
zungen einschränken, welche in Art. 108 StPO geregelt sind.
3.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am
25. März 2015 vom Beschwerdegegner die erstinstanzlichen Akten zur Ein-
sichtnahme zugestellt wurden (Verfahrensakten Obergericht, Schreiben vom
- 5 -
25. März 2015). Weiter stellte ihm das Obergericht mit Schreiben vom
15. Februar 2016 nochmals die vorinstanzlichen Akten, sowie Kopien des
Berufungsverfahrens zu, sofern diese nicht bereits in den vorinstanzlichen
Akten vorhanden waren oder durch den Beschwerdeführer selbst eingereicht
oder an ihn adressiert waren (Verfahrensakten Obergericht, Schreiben vom
15. Februar 2016). Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer somit über sämtliche vorinstanzlichen Ak-
ten verfügte. Es bleibt denn auch unklar, welche Akten nicht an den Be-
schwerdeführer herausgegeben worden sein sollen, verfügte er doch offen-
bar über sämtliche Akten und legt vorliegend nicht substantiiert dar, welche
Aktenstücke ihm konkret fehlen würden. Letzteres selbst dann nicht, nach-
dem ihm die Beschwerdekammer das Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen
Verfahrensakten zugestellt hat (act. 3 und 4). Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann daher nicht ausgemacht werden. Aus diesem Grund ist
denn auch der in diesem Zusammenhang gestellte Verfahrensantrag (siehe
supra lit. B.) ohne Weiteres abzuweisen.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein-
zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das
Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29
Abs. 3 BV), vorliegend mithin nach der thurgauischen Verordnung des Ober-
gerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vom 9. Juli 1991
(nachfolgend „AnwT/TG“ oder „Anwaltstarif-Verordnung“).
Danach wird das Honorar der amtlichen Verteidigung nach dem notwendi-
gen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die
Verteidigung bemessen, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den or-
dentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf. Der Stundenansatz be-
trägt Fr. 200.-- (§ 13 Abs. 2 AnwT/TG). Gemäss § 5 Abs. 1 AnwT/TG beträgt
die Grundgebühr in Strafsachen für die Vertretung im Ermittlungs- und Un-
tersuchungsverfahren bis Fr. 4‘000.--, für die Vertretung im Gerichtsverfah-
ren bis Fr. 5‘000.-- und für die Vertretung im Untersuchungs- und im Ge-
richtsverfahren bis Fr. 7‘000.--. Gemäss § 5 Abs. 2 AnwT/TG kann in aus-
sergewöhnlichen Fällen, insbesondere in Verfahren mit unverhältnismässig
grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Kor-
respondenz, mit aufwändiger Instruktion, mit zahlreichen Einvernahmen
oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren, das Maximum überschrit-
ten werden. Weiter werden zu den Ansätzen von § 5 AnwT/TG Zuschläge
von je 10 bis 40 Prozent berechnet, wenn ein gerichtliches Beweisverfahren
stattfindet, das erheblichen Zeitaufwand verursacht; für jede zusätzliche Ver-
- 6 -
handlung oder an deren Stelle angeordneten Schriftsatz; oder bei aufwändi-
gen Instruktionen, zum Beispiel in auswärtigen Anstalten oder unter Beizug
eines Dolmetschers (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c AnwT/TG). Für Rechtsmittelver-
fahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet, wobei der
Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz massge-
bend sind. Für allfällige Zuschläge gilt § 6 AnwT/TG (§ 7 AnwT/TG). Gemäss
§ 14 AnwT/TG sind Barauslagen wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespe-
sen sowie die Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. In Strafsachen kann
die Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die Vorinstanz den Anwaltstarif
unrichtig angewendet hat (§ 11 Abs. 2 Gesetz über die Zivil- und Strafrechts-
pflege vom 17. Juni 2009 [Zivil- und Strafrechtspflege, ZSRG; RB 271.1]).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt das Begehren um akzessorische Normenkon-
trolle der Anwaltstarif-Verordnung. Er führt in diesem Zusammenhang zu-
nächst aus, die Anwendung der Anwaltstarif-Verordnung, die für die Vertei-
digungsarbeit in einem Strafverfahren von Anfang bis zum erstinstanzlichen
Entscheid auf eine Pauschale von maximal Fr. 7000.-- vorsehe, führe dazu,
dass die Verteidigungsarbeit zur Fronarbeit verkomme, zumal der amtliche
Verteidiger zu einem unüblich tiefen Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde ar-
beiten müsse. Ferner rügt er eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des
Gewaltenteilungsprinzips. Er ist der Meinung, § 22 des kantonalen Anwalts-
gesetztes vom 19. Dezember 2001 (nachfolgend „AnwG“; 176.1), worauf
sich die Anwaltstarif-Verordnung stütze, sei nicht bestimmt genug, um als
gesetzliche Grundlage zu genügen. Ferner führe der Umstand, dass das
Obergericht die Anwaltstarif-Verordnung erlassen habe, zu einer Verletzung
des in der thurgauischen Verfassung verankerten Prinzips der Gewaltentei-
lung (act. 1 S. 10 f.).
5.2
5.2.1 Im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle sind die Gerichte berech-
tigt bzw. verpflichtet eine Rechtsnorm im Zusammenhang mit einem konkre-
ten Einzelakt vorfrageweise auf ihren Einklang mit höherrangigem Recht hin
zu überprüfen (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1929b).
5.2.2 Mit Bezug auf die Rüge, das Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzip seien
verletzt, ist Folgendes auszuführen: Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein
staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützten muss,
die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ
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erlassen worden ist. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist auch ungeschrie-
ben in allen Kantonen verfassungsmässig gewährleistet, da er sich aus der
in der Verfassung vorgesehenen Aufteilung der Staatsfunktionen auf ver-
schiedene Gewalten ergibt (BGE 93 I 44). Nach feststehender Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist dennoch die Delegation rechtssetzender Be-
fugnisse an Verwaltungs- oder auch Gerichtsbehörden zulässig, wenn sie
nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, wenn sie auf ein be-
stimmtes Gebiet beschränkt wird und das Gesetz die Grundlage der Rege-
lung selbst enthält, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend
berührt, und wenn sie in einem der Volksabstimmung unterliegenden Gesetz
enthalten ist (BGE 100 Ia 66).
Die Anwaltstarif-Verordnung stützt sich auf § 22 des AnwG ab. Danach er-
lässt das Obergericht den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren. Das An-
waltsgesetz wurde durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau erlassen
und erfüllt damit die Anforderungen an ein Gesetz im formellen Sinn. Als
Delegationsnorm, die das Obergericht mit der Festsetzung des Anwaltsho-
norars beauftragt, muss § 22 AnwG zumindest die Grundzüge der zu regeln-
den Materie selbst enthalten. Dieser hält – wie erwähnt – nur fest, dass das
Obergericht den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren erlässt und dass
vorgängig das Departement und der Anwaltsverband anzuhören sind. Die
Festlegung der Anwaltsentschädigung wird dem Obergericht überlassen,
wobei keine Vorgaben zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung im
Gesetz vorhanden sind. Bei der Überprüfung des Bestimmtheitsgrades sind
auch die Flexibilitätsbedürfnisse zu beachten. Regelungen, die Anpassun-
gen an veränderte Verhältnisse bedürfen, können in einer Verordnung statt
in einem Gesetz im formellen Sinne getroffen werden (BGE 131 II 13
E. 6.5.1). Aufgrund der wünschenswerten Anpassungsfähigkeit von Ent-
schädigungen, ist die Festlegung der Beträge in einer Verordnung durch das
Obergericht gerechtfertigt, zumal dieses vorgängig den Anwaltsverband an-
zuhören hat. Zudem dürfen die Ansprüche an den Bestimmtheitsgrad der
Norm reduziert werden, wenn es sich um eine übliche Regelung handelt
(BGE 125 I 173 E. 6e). Die Festlegung der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung wird auch in anderen Kantonen an die Ober- oder Kantonsge-
richte delegiert (wie beispielsweise in § 10 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Zug, in § 94 des Gesetzes über die Organisation und Behörden in
Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren des Kantons Luzern, in
§ 48 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich und in Art. 42 des Anwaltsge-
setztes des Kantons St. Gallen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine
Verletzung des Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzips nicht ausgemacht
werden kann.
- 8 -
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Anwendung der Anwalts-
tarif-Verordnung führe wegen der Pauschalentschädigung und der tiefen
Stundenhonoraren zu Frondiensten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
der amtliche Verteidiger eine staatliche Aufgabe erfüllt und nicht in den Gel-
tungsbereich der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV fällt. Sodann ist es grund-
sätzlich nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht gegen das
Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die
kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge
vorsehen. Das gilt insbesondere dort, wo wie vorliegend die Entschädi-
gungsregelung in aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere bei komplizier-
ten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3;
vgl. § 5 Abs. 2 AnwT/TG;). Somit sind weder die in § 5 AnwT/TG vorgese-
hene Pauschalentschädigung noch der Stundenansatz von Fr. 200.-- ge-
mäss § 13 Abs. 2 AnwT/TG verfassungswidrig.
6.
6.1 Wie eingangs erwähnt, reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Haupt-
verhandlung vor dem Bezirksgericht Frauenfeld vom 11. Februar 2015 eine
Honorarnote ein, mit welcher er im betreffenden Strafverfahren ein Honorar
von Fr. 7‘360.-- nebst Barauslagen von Fr. 413.70 sowie Fr. 621.90 MwSt.
(Total: Fr. 8‘395.60) geltend machte. Das Bezirksgericht Frauenfeld erwog,
dass ein besonders aufwändiger Fall im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwT/TG nicht
vorliege. Insbesondere habe die Verteidigung lediglich an einer halbstündi-
gen Einvernahme teilgenommen. Ein grosser Aufwand sei durch die zum
Teil mehrfach wiederholten Anträge zu prozessualen Fragen und durch die
zum Teil unnötigen Beweisanträge entstanden. Der geltend gemachte Auf-
wand erscheine in Anbetracht davon, dass auch hinsichtlich der nicht erheb-
lichen Menge an Untersuchungsakten kein sehr umfangreicher Fall vorliege,
als zu hoch. Es sei folglich für das Grundhonorar des Verteidigers nicht an
die obere Grenze des in § 5 Abs. 1 AnwT/TG vorgesehenen Rahmens zu
gehen. Unnötig und nicht entschädigungsberechtigt seien insbesondere die
Aufwendungen gemäss Honorarnote für die Leistungen vom 9. und 12. Ja-
nuar 2015 und 30. Dezember 2014. Allein daraus hätten sich Aufwendungen
im Betrag von gesamthaft Fr. 1‘029.-- ergeben. Ebenso erweise sich ein Teil
der Vorarbeiten für entsprechende Wiederholungen an der Hauptverhand-
lung als nicht entschädigungsberechtigt. Es erscheine als angemessen, das
Honorar auf Fr. 7‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen
(act. 1.2).
6.2 Der Beschwerdegegner hält in seinem Urteil vom 7. Oktober 2015 fest, dass
die vom Bezirksgericht Frauenfeld vorgenommene Beurteilung der Honorar-
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frage grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Allerdings seien die in der Ho-
norarnote verrechneten Barauslagen gemäss § 14 AnwT/TG zusätzlich zu
vergüten. Implizit stellt der Beschwerdegegner damit fest, dass die Vor-
instanz die Anwaltstarif-Verordnung unrichtig angewendet habe, weshalb er
eine Entschädigung für das gesamte (erst- und zweitinstanzliche) Verfahren
festsetzen könne. Zutreffend sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach der
vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand angesichts der Umstände als zu
hoch erscheine. Insbesondere sei offensichtlich, dass ein Aufwand für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung von zehn Stunden und für die Beru-
fungsverhandlung von 13 Stunden den Verhältnissen dieses Falles nicht
mehr angemessen sei. Für die erste Instanz liessen sich angesichts der Be-
deutung des Falls nicht mehr als acht Stunden rechtfertigen; für die zweite
Instanz, wo es um die genau gleichen Fragen gegangen sei, hätten sechs
Stunden ohne Weiteres zu genügen. Abzuziehen seien somit neun Stunden.
Ausserdem seien bei den Barauslagen für die Kosten der 571 Fotokopien
Fr. 183.30 abzuziehen, weil der Verteidiger pro Kopie Fr. 0.50 oder sogar
Fr. 1.-- anstatt Fr. 0.20 verrechnet habe, ohne indessen zu begründen, wes-
halb der höhere Ansatz gerechtfertigt gewesen sei. Dementsprechend stün-
den ihm für das gesamte Verfahren 54,2 Stunden à Fr. 200.--, mithin
Fr. 10‘840.-- zuzüglich Fr. 301.40 an Barauslagen sowie Fr. 891.30 MwSt.
zu (total Fr. 12‘032.70) (act. 1.0).
6.3
6.3.1 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An-
gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2; BB.2014.1 vom
11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden
Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die
Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, über-
prüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen
der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeich-
net und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur
ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten
eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem
vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl.
schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach der aBStP in den
Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom
12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übt das Bundesge-
richt im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).
- 10 -
6.3.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend das amtliche Honorar für das ge-
samte Verfahren nicht pauschal festgesetzt, sondern nach dem notwendigen
Zeitaufwand berechnet (vgl. act. 1.0, E. 10b ee); E. 10c cc); act. 3). Der Be-
schwerdegegner hat sich mit den einzelnen Positionen auf der Kostennote
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausdrücklich begründet,
weshalb er einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält.
Die vom Beschwerdegegner honorierten Bemühungen zur Vorbereitung auf
die Haupt- und die Berufungsverhandlungen sind eher als bescheiden zu
bezeichnen. Nichtsdestotrotz bewegen sie sich noch innerhalb des weiten
Rahmens, der ihm bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Ausübung
seines Ermessens zuzugestehen ist. So hat bezüglich der erstinstanzlichen
Vorbereitung der Gerichtsverhandlung der Beschwerdegegner acht und
nicht – wie der Beschwerdeführer ausführt – sieben Stunden (act. 1, S. 14)
Vorbereitungszeit für angemessen erachtet (act. 1.0, E. 10c cc)). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Erstinstanz die
in der Kostennote geltend gemachten zehn Stunden Vorbereitung für die Ge-
richtsverhandlung für notwendig befunden und nicht beanstandet habe (vgl.
act. 1, S. 15). Vielmehr führte das Bezirksgericht in seinem Entscheid aus,
ein Teil „der Vorarbeiten für entsprechende Wiederholungen an der Haupt-
verhandlungen als nicht entschädigungsberechtigt“ zu würdigen (act. 1.2,
E. 17b, S. 36).
Die Begründung des Beschwerdegegners, dass es im Berufungsverfahren
um dieselben Fragen wie bereits vor erster Instanz ging, ist vom Beschwer-
deführer nicht substantiiert bestritten worden. Es trifft zwar zu, dass vor der
Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ein neues Hauptverfahren stattfindet. Dies
schliesst bei mehrheitlich unveränderter Verteidigungsstrategie jedoch die
Möglichkeit nicht aus, die erstinstanzliche Urteilsbegründung nur – aber im-
merhin – am bereits vorhandenen Argumentarium zu messen, womit auch
der gebotene Zeitaufwand tiefer ausfällt. Die Länge der Plädoyers von etwa
50 Minuten im erstinstanzlichen Verfahren (Verfahrensakten
SUV_F.2014.242, BGF 28) und höchstens eineinhalb Stunden im Beru-
fungsverfahren (vgl. Verfahrensakten gelbes Dossier, Protokoll der Beru-
fungsverhandlung vom 7. Oktober 2015) sprechen nicht für die Notwendig-
keit einer besonders langen Vorbereitung (act. 1, S. 15). Inwiefern beispiels-
weise bezüglich der Teilnahmerechte oder der Verfahrenstrennung der Ent-
scheid des Bezirksgerichts neue Gesichtspunkte aufgeworfen haben soll
(act. 1, S. 15), bleibt unklar, nachdem der Beschwerdeführer diese Punkte
im Hauptverfahren doch im Rahmen von Beweisanträgen und Vorfragen
selbst aufgeworfen hatte (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 21). An
diesen Überlegungen ändert auch nichts, dass das Bundesgericht das Straf-
verfahren mit Urteil 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 zur Wahrung der
Parteirechte von B. an den Beschwerdegegner zurückgewiesen hat, da die
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Entschädigung des amtlichen Verteidigung unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand zu bemessen ist.
6.3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 30. März 2015 zusätz-
lich 0.9 Stunden zu den in der Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren
aufgeführten Punkte geltend gemacht, da man für die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung vom 11. Februar 2015 die effektive längere Dauer von 0.9
Stunden hinzurechnen müsse (Verfahrensakten SBR.2015.23, Beschwerde
vom 30. März 2015, S. 4). Damit macht er 4.4 Stunden für die Gerichtsver-
handlung und Reisezeit vom 11. Februar 2015 geltend (Verfahrensakten
SUV_F.2014.242, BGF 25; 3.5 Stunden + 0.9 Stunden). Diesen Anspruch
macht er auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geltend (act. 1).
Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung vom 11. Februar 2015 hat drei
Stunden gedauert (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 28). Die
1. Hauptverhandlung vom 29. Januar 2015 hatte hingegen 15 Minuten ge-
dauert, wofür der Beschwerdeführer in seiner Kostennote 1.5 Stunden gel-
tend machte (Verfahrensakten SUV_F.2014.242, BGF 17 und 25). Die Be-
rufungsverhandlung vom 7. Oktober 2015 dauerte hingegen 1 Stunde und
40 Minuten, wofür der Beschwerdeführer in der Kostennote inklusive Reise-
zeit 3.5 Stunden geschätzt hatte (vgl. Verfahrensakten gelbes Dossier, Pro-
tokoll der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2015; Kostennote vom
7. Oktober 2015). Für die Reisezeit von Weinfelden zum Bezirks- oder Ober-
gericht in Frauenfeld und zurück erscheint die Dauer von jeweils 1 Stunde
und 10 Minuten als genügend. Die drei Verhandlungen wiesen eine Gesamt-
dauer von 4 Stunden und 55 Minuten auf. Hinzurechnen ist die Reisezeit von
total 3 Stunden 30 Minuten. Der notwendige Aufwand für die Verhandlungen
belief sich somit für das erstinstanzliche Verfahren auf 6 Stunden und 35 Mi-
nuten (1. Hauptverhandlung: 15+70 Minuten, 2. HV: 180+70 Minuten) und
für das Berufungsverfahren auf 2 Stunden und 50 Minuten (100+70 Minu-
ten), insgesamt auf 8 Stunden und 25 Minuten. Der Beschwerdegegner äus-
serte sich nicht zu diesem Punkt, hielt für die drei Verhandlungen allerdings
einen Aufwand von total 8 Stunden und 30 Minuten für angemessen (1.5 +
3.5 + 3.5 Stunden), was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.
6.3.4 § 14 AnwT/TG legt sodann fest, dass Barauslagen, wie Porto, Telefon, Ko-
pien und Reisespesen sowie die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Grundge-
bühr zu vergüten sind. Der Beschwerdegegner hat in einem Grundsatzent-
scheid festgelegt, dass der Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie bis 99 Kopien An-
wendung finde. Bei umfangreicheren Kopierarbeiten würden hingegen die
Lohnkosten sinken. Ab 100 (bis zu 999) Kopien sei deshalb ein Ansatz von
Fr. 0.20 pro Kopie angemessen; ab 1000 Kopien ein Ansatz von höchstens
Fr. 0.10 (RBOG 2011 Nr. 34; bestätigt in RBOG 2015 Nr. 28). Soweit der
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Beschwerdeführer für Fotokopien Barauslagen von Fr. 0.50 für Schwarz-
weisskopien und Fr. 1.-- für Farbkopien geltend macht, erweist sich die Fest-
legung der Kosten für die Fotokopien auf je Fr. 0.20 durch den Beschwerde-
gegner nicht als unzulässig. Ein Vergleich mit den Kosten, welche Behörden
des Kantons Thurgau oder auch andere Kantone verrechnen, kann zwar
nützlich sein, allerdings kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten,
betragen doch beispielsweise auch die kantonalen Kanzleigebühren gemäss
thurgauischer Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kan-
tonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992 (RRV VGV;
RB 631.11) für Fotokopien zwar bis zu 10 Stück Fr. 2.- pro Seite, jede weitere
Seite allerdings Fr. 0.20 (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3; vgl. act. 1.11). Der Beschwerde-
führer kann somit nicht darlegen inwiefern die Kosten von Fr. 0.20 pro Foto-
kopie statt Fr. 0.50, resp. Fr. 1.-- seine Barauslagen konkret nicht decken
könnten oder inwiefern er schlechter gestellt werde als die kantonalen Kanz-
leien, sind doch die Lohnkosten – wie vom Beschwerdegegner nachvollzieh-
bar dargelegt – bei vorliegend total 571 Fotokopien im erstinstanzlichen Ver-
fahren im Vergleich zu Kleinserien deutlich kleiner. Im Übrigen wurden im
Berufungsverfahren 28 Kopien à Fr. 0.50 geltend gemacht. Dort hat der Be-
schwerdegegner zu Recht auf diesen, höheren, Ansatz abgestellt.
6.3.5 Eine Verletzung von Treu und Glauben (act. 1, S. 16) gemäss Art. 3 Abs. 2
lit. a StPO und Art. 9 BV ist im Umstand, dass der Beschwerdeführer zu
Beginn des Berufungsverfahren eine Kostenprognose von 25 Stunden ge-
macht, in der Folge 26,4 Stunden geltend machte und der Beschwerdegeg-
ner schlussendlich 20,4 Stunden als notwendig erachtete, entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers nicht zu erblicken. Der Beschwerdegegner ist
selbstverständlich nicht an eine Kostenprognose des amtlichen Verteidigers
gebunden, nur weil er ihr nicht vorgängig widersprochen hat. Dabei handelt
es sich offenkundig nicht um eine behördliche Zusicherung oder ein sonsti-
ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten des Beschwerdegeg-
ners, welches einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens zur
Folge hätte.
6.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwie-
fern Bemühungen nicht honoriert worden sein sollen, die zu den Obliegen-
heiten eines amtlichen Verteidigers gehören, wodurch die Entschädigung
nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten
Diensten steht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Urteilsspruch des Be-
schwerdegegners offensichtlich falsch sei, weil im Dispositiv stehe, dass die
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Beschwerde abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe aber mit sei-
ner Beschwerde vom 30. März 2015 mehrheitlich obsiegt und habe auch
einen Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe seines Obsiegens. So
habe er für die Beschwerde insgesamt 12 Stunden à Fr. 250.-- zugut (act. 1,
S. 11 f.).
7.2 Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die von
der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung grundsätzlich nicht zu beanstan-
den sei. Dies steht insofern in Widerspruch als der Beschwerdegegner – wie
bereits unter E. 6.2 ausgeführt – gleichzeitig festhält, die in der Honorarnote
verrechneten Barauslagen gemäss § 14 AnwT/TG seien zusätzlich zu ver-
güten. Damit stellt der Beschwerdegegner implizit fest, dass die Vorinstanz
die Anwaltstarif-Verordnung unrichtig angewendet habe, weshalb er eine
Entschädigung für das gesamte Verfahren festsetzen könne (§ 11
Abs. 2 ZSRG/TG; act. 1.0, E. 10c bb)). In der Folge kürzte der Beschwerde-
gegner konkret zwei Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung
und setzte die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren implizit fest
und zwar bei 35.4 notwendigen Stunden (36.8 Stunden gemäss Kostennote,
abzüglich 2 Stunden für die Vorbereitung für die Hauptverhandlung, zusätz-
lich 35 Minuten Reisezeit gemäss E. 4.7.2) à Fr. 200.--, ausmachend
Fr. 7‘080.--, sowie Barauslagen von Fr. 229.90 (Fr. 413.70 – Fr. 298.-- +
Fr. 114.20) und Mehrwertsteuer von Fr. 584.80 (8 % von 7‘309.90), total so-
mit Fr. 7‘894.70 (gegenüber den vom Bezirksgericht Frauenfeld zugespro-
chenen Fr. 7‘000.--).
7.3 Damit obsiegte der Beschwerdeführer teilweise im Beschwerdeverfahren vor
dem Beschwerdegegner. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen
und Dispositiv Ziff. 1b des angefochtenen Entscheids wie folgt abzuändern:
„Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.“ Zur Beurteilung der Frage
nach einer allfälligen Entschädigung des Beschwerdeführers für das teil-
weise Obsiegen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Innerhalb der behandelten Rügen obsiegt der Beschwerde-
führer zu einem geringen Teil. Unter diesen Umständen ist dem Beschwer-
deführer eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘700.-- aufzuerlegen
(vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei
erscheint eine Entschädigung in der Höhe Fr. 300.-- als angemessen (vgl.
Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 1b des angefoch-
tenen Entscheids wird wie folgt abgeändert: „Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen“. Mit Bezug auf allfällige Entschädigungsfolgen wird die Sache
im Sinne der Erwägungen (E. 7.3) zur neuen Entscheidung an den Beschwer-
degegner zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 9. Februar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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