Beschluss vom 24. Mai 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Remo Busslinger
und Manuel Bader,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO);
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.386
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete gestützt auf eine Straf-
anzeige vom 23. Juni 2016 und eine Meldung der Meldestelle für Geldwä-
scherei (MROS) vom 27. Juli 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts
der Geldwäscherei gegen Unbekannt (Verfahrensakten, Fasz. 1, Urkunde
01.000-0001 f.).
B. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersuchung hat die BA mit
Verfügung vom 9. November 2016 sämtliche auf den Konten Stamm-Nr. 1
und Stamm-Nr. 2 bei der Bank B., beide lautend auf A., liegende Vermö-
genswerte im Umfang von total USD 1‘826‘156.00 bzw. USD 17‘007.00 be-
schlagnahmt und eine Kontensperre verfügt (act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 2. Dezember 2016 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen
(act. 1):
1. Die Verfügung vom 9. November 2016 sei aufzuheben.
2. Die Kontosperre und Beschlagnahme der Vermögenswerte von USD 1‘826‘156.-
(Stammnummer 1) sowie USD 17‘007.- (Stammnummer 2) sei aufzuheben.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollumfäng-
lich Akteneinsicht zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
D. Die Eingabe der BA vom 21. Dezember 2016, mit welcher sie die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A. am 22. Dezember 2016
zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
E. Auf die Replikschrift von A. vom 13. Februar 2017 nahm die BA mit Duplik
vom 3. März 2017 Stellung (act. 14, 17). Darin teilte die BA der Beschwer-
dekammer unter anderem mit, dass sie mit Verfügungen vom 24. und
27. Februar 2017 die ursprünglich geführte Untersuchung Nr. SV.16.1003
gegen Unbekannt auf A. und C. wegen des Verdachts der Bestechung frem-
der Amtsträger sowie der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt habe
(act. 17.2,17.3).
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F. Mit Eingabe vom 20. März 2017 nahm A. innert der ihm angesetzten Frist
zur Duplik Stellung, die anschliessend der BA zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde (act. 20 bis 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge-
schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/
St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen
Konten und ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be-
hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.
- 4 -
[zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Geldwäscherei zunächst gegen Unbekannt. Mit Verfügung vom 27. Feb-
ruar 2017, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dehnte
die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifi-
zierten Geldwäscherei aus (act. 17.3).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich
bei der Ausweitung der Untersuchung und die Beschuldigtenstellung für die
Delikte nach Art. 322septies StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB um Noven, die
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen seien. Die ange-
fochtene Verfügung habe sich nur auf den Verdacht der Geldwäscherei ge-
stützt. Das Nachschieben von Tatsachen verletzte den Grundsatz der Waf-
fengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Bei der Beschlag-
nahme müssten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangs-
massnahme aus dem Sachverhalt ergeben, welcher sich im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses präsentiere, vorliegend also per 9. November 2016.
Zwangsmassnahmen, mit denen ein hinreichender Tatverdacht erst gene-
riert werden soll, führe zu einer unzulässigen Beweisausforschung. Zudem
werde durch Nachschieben der direkten Beschuldigung der Schutz von
Art. 197 Abs. 2 StPO ausgehebelt, der für Zwangsmassnahmen gegenüber
einer nicht beschuldigten Person eine besondere Zurückhaltung vorschreibe
(act. 21, S. 2 ff.).
3.3 Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechts-
mittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheid mit freier Kog-
nition erlaubt. Auf die Einführung einer restriktiven Regelung bezüglich neuer
Beweise, hat der Gesetzgeber verzichtet und entsprechend sind Noven zu-
lässig. Mithin können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweis-
mittel eingebracht werden, selbst wenn sich diese zuungunsten des Beschul-
digten auswirken (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteil des Bundesgerichts
1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.3 und 6B_320/2016 vom
26. Mai 2016, E. 3.2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 , E. 2.1; KELLER,
in: Donatsch/Lieber/ Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 393 N 42).
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3.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Noven im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren zuzulassen, auch wenn sie zum Nachteil des
Beschwerdeführers sind. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers
folgen, hätte dies zur Folge, dass konsequenterweise auch entlastende Tat-
sachen und Beweise im Beschwerdeverfahren unbeachtet bleiben müssten,
was jedoch mit den strafrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren wäre.
Damit ist sowohl die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerde-
führer wie auch die Ausweitung des Verdachts wegen der Bestechung frem-
der Amtsträger zu berücksichtigen. Es sei jedoch angemerkt, dass diesen
neuen Tatsachen vorliegend keine massgebende Bedeutung zukommt. Wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erfolgte die Kontosperre zum Beschlag-
nahmezeitpunkt gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich
des Geldwäschereivorwurfes (E. 6 hiernach). Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer nunmehr als Beschuldigter gilt, hat lediglich zur Folge, dass
er sich nicht mehr auf die in Art. 197 Abs. 2 StPO gebotene Zurückhaltung
berufen kann, was insbesondere im Rahmen der Beurteilung der Verhältnis-
mässigkeit der Zwangsmassnahme zu berücksichtigen sein wird.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer zum
Wechsel seiner Stellung im Strafverfahren sowie zur Ausweitung des Ver-
fahrens auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger mit Eingabe
vom 20. März 2017 ausführlich Stellung genommen hat (act. 21). Damit ist
sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden.
4.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens-
werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt
werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu-
ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlag-
nahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmass-
nahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermö-
genswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer
Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von
Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen-
sichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche
Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen
TPF 2005 109 E. 5.2 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015, E. 4).
4.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv
begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte
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durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
1B_277/2015 vom 12. Januar 2016, E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hin-
reichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus,
dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts
1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015, E. 3.1). Im Gegensatz zum erkennen-
den Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Ver-
dachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangs-
massnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatver-
dacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser-
gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Betei-
ligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden
somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von
konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).
Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnah-
meart. Unter dem Randtitel „Ersatzforderungen“ bestimmt Art. 71 Abs. 1
StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies
nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3
Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).
4.3 Die Beschlagnahme zählt zu den strafprozessualen Zwangsmassnahmen
und greift als solche in die verfassungsmässigen Individualrechte ein (vgl.
Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Sie hat daher im öffentlichen Interesse zu liegen
und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012,
E. 3; TPF 2005 84 E. 3.2.2), d.h. die angestrebten Ziele können nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die
Bedeutung der Straftat rechtfertigt die Massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d
StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr-
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scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Ja-
nuar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.).
5.
5.1 Zunächst ist auf das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen, wonach die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet
sei (act. 14, S. 4 ff.).
5.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in stän-
diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und
Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungs-
pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be-
deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 81
StPO N. 9).
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusam-
menfassend wie folgt (act. 1.2, S. 3 ff.; act. 6, S. 6 ff.):
Infolge einer Strafanzeige vom 23. Juni 2016 und Meldung der MROS vom
27. Juli 2016 habe die Beschwerdegegnerin am 18. August 2016 eine Straf-
untersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen Unbekannt
eröffnet (Verfahrensakten, Fasz.1, Urkunde 01.000-0001 f.). In ihrer Mel-
dung, die gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Bank D. erfolgt sei, habe
die MROS auf sieben verdächtige Transaktionen hingewiesen. Drei dieser
Transaktionen von total EUR 8.2 Mio. seien vom Konto des Beschwerdefüh-
rers Nr. 1 am 30. September 2008 erfolgt. Namentlich handle es sich dabei
um folgende Überweisungen: EUR 1‘204‘284.00 auf ein Nummernkonto 3,
deren Inhaber C. gewesen sei; EUR 2 Mio. auf das Konto der Gesellschaft
- 8 -
E. Ltd., die zu dem von C. errichteten „E. Trust“ gehört habe, wobei als des-
sen „Settlor“ und „possible beneficiary“ C. eingetragen gewesen sei;
EUR 5 Mio. auf das Konto der von C. gegründeten Gesellschaft F. Ltd. (Ver-
fahrensakten, Fasz. 5, Urkunde 05.201-0001 ff.).
Die MROS habe der Beschwerdegegnerin am 4. November 2016 eine Ver-
dachtsmeldung der Bank B. weitergeleitet, worin unter anderem auf drei
Rücküberweisungen hingewiesen worden sei, die von einem auf C. lauten-
den Konto bei der Bank D. auf die auf den Beschwerdeführer lautende Ge-
schäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. erfolgt seien (Verfahrensakten,
Fasz. 5, Urkunde 05.202-0001 ff.). Es handle sich dabei um Rücküberwei-
sungen von EUR 674‘005.36 vom 30. Dezember 2013, USD 1‘489‘000.00
vom 31. Dezember 2013 sowie USD 2‘583.68 vom 7. Januar 2014 (Saldie-
rung). Zudem habe C. bereits am 25. März 2009 auf das Konto des Be-
schwerdeführers Nr. 1 bei der Bank B. einen Betrag von USD 500‘000.00
überwiesen. Des Weiteren sei auf dem Konto des Beschwerdeführers bei
der G. ([…]) am 20. August 2009 eine Überweisung von EUR 1 Mio. ver-
zeichnet worden. Den Auftrag habe die E. Ltd. mit Sitz in […] erteilt, die zu
dem von C. errichteten „E. Trust“ gehört habe. Weiter habe der Beschwer-
deführer von seinem Konto Nr. 1 bei der Bank B. auf ein Konto bei der
Bank H., lautend auf seine Assistentin und vermutlich seine Lebenspart-
nerin, I., vom 9. Januar 2008 bis 5. Mai 2009 insgesamt USD 4 Mio. und
EUR 9‘197‘000.00 überwiesen. Ebenso seien von demselben Konto des Be-
schwerdeführers auf ein auf J. lautendes Konto bei der Bank H. im Zeitraum
von 25. Januar bis 28. Juli 2008 total USD 500‘000.00 und EUR 4.5 Mio.
transferiert worden.
Der Beschwerdeführer habe von der K. Ltd. im Zeitraum von 24. Dezember
2007 bis 21. Juli 2008 mehrere Überweisungen in der Höhe von total
USD 45 Mio. erhalten. Der Aktionär und Direktor der K. Ltd. sei der […]
Staatsangehörige L., der offenbar über langjährige Erfahrung mit Investitio-
nen im […]-Bereich verfüge. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass
es sich bei den vorgenannten Transaktionen, inkl. der an C. bzw. an die von
diesem zwischengeschalteten Offshore-Gesellschaften weitergeleiteten
EUR 8.2 Mio., um Weiterleitung eines grossen Teils der Gelder handle, die
er von der K. Ltd. erhalten habe.
Als auffällig erachtet die Beschwerdegegnerin insbesondere die Koinzidenz
zwischen den von C. im Juli bis September 2008 eröffneten Konten bei der
Bank D., der Gründung der F. Ltd. und der E. Ltd. im Mai bzw. Juli 2008,
dem Zeitpunkt der Überweisung von total EUR 8.2 Mio. am 30. Septem-
ber 2008 sowie dem Amtsantritt von C. im September 2008. Dies auch vor
- 9 -
dem Hintergrund, dass C. als Minister eine langfristige Vereinbarung zwi-
schen M. Ltd., J. LLC, O. Ltd. und dem […] Staat unterzeichnet habe. In die-
ser Vereinbarung, welche vom […] Parlament genehmigt worden sei, habe
sich der […] Staat verpflichtet, am Ausbau der […] zu beteiligen, wofür er bei
der O. Ltd. einen Kredit habe aufnehmen müssen. Weil sich aber die Verein-
barung für den […] Staat als unvorteilhaft erwiesen habe, hätten einige Mit-
glieder des […] Parlaments im Jahr […] deren Neuverhandlung verlangt.
5.4 Sowohl die hier angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung vom 21. De-
zember 2016 wie auch die Replikschrift vom 3. März 2017 sind entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers rechtsgenüglich begründet. Die Beschwer-
degegnerin setzt sich mit den ihrer Ansicht nach verdächtigen Transaktionen
und sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander
(act. 1.2, S. 3 ff.; act. 6, S. 8 ff.; act. 17, S. 4 ff.). Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers geht da-
her fehl.
6.
6.1 Im nächsten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des hin-
reichenden Tatverdachts. Er bringt im Wesentlichen vor, der Eingang der
Mittel auf seinem Konto stamme aus legalen Quellen. Er sei über sein Un-
ternehmen P. LLC an der Q. LLC beteiligt. Die R. LLC, deren Shareholder L.
sei, habe sich im Jahr 2006 mit 50 % an der Q. LLC beteiligt. Später habe
die R. LLC weitere 3 % der Q. LLC erworben und dem Beschwerdeführer
hierfür unter anderem einen Teilbetrag von USD 10 Mio. überwiesen. Diese
Zahlung sei über die von L. beherrschte K. Ltd. bewirkt worden (act. 1,
S. 3 ff.; act. 14, S. 3 ff.).
6.2 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015,
E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen
ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322sep-
ties StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger
einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht
sich im Sinne von Art. 322septies StGB strafbar.
Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
- 10 -
von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss,
aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Jeder Transfer
von Vermögenswerten ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil
dadurch die Einziehung erschwert wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Pra-
xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis StGB N. 18). Dies
gilt selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur (Urteil des Bundesgerichts
6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2). Da der Tatbestand der Geldwä-
scherei zwei voneinander unabhängige Elemente enthält (Vereitelungshand-
lung einerseits und die Vortat andererseits), genügt es in einer ersten Phase
der Strafuntersuchung, dass ein hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich
eines der beiden Elemente besteht, es jedoch aufgrund der besonderen Um-
stände im Sinne eines Anfangsverdachts naheliegt, dass auch das andere
Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte. In der Regel liegen den Untersu-
chungsbehörden zu Beginn eines Strafverfahrens bloss konkrete Anhalts-
punkte zur Vereitelungshandlung vor. Als geldwäschereiverdächtig können
namentlich Finanztransaktionen angesehen werden, bei denen hohe Be-
träge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher
Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129
II 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007,
E. 2.5 und 1A.280/2005 vom 7. März 2006, E. 2.2.2).
6.3 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer rund EUR 8.2 Mio. von den total
USD 45 Mio., welche er von der K. Ltd. erhalten hatte, am 30. September
2008 auf drei Konten weitergeleitet hat. Dabei handelt es sich um ein Num-
mernkonto 3, sowie um ein Konto lautend auf die F. Ltd., dessen C. Zeich-
nungsberechtigter war sowie um ein Konto, lautend auf die E. Ltd., dessen
„Settlor“ und als sog. „possible beneficiary“ C. eingetragen war. Anschlies-
send sind im Zeitraum von 27. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2013 vom
Konto der E. Ltd. und vom Nummernkonto 3 insgesamt rund USD 2 Mio. und
EUR 670‘000.00, auf das persönliche Konto von C. Nr. 4 bei der Bank D.
geflossen (Verfahrensakten, Fasz. 7, Urkunden B07.102.001.02.02-0017,
B07.102.002.01.01-0029, B07.102.002.01.02-0014, B07.102.001.02.01-
0003). Damit ist C. als Endbegünstigter der transferierten Gelder zu betrach-
ten. Gründe, weshalb die Geldbeträge nicht C. direkt, sondern zunächst an
drei verschiedene Konten überwiesen wurden, lassen sich weder den Aus-
führungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Akten entneh-
men.
6.4 Die Beschwerdegegnerin stuft die von der K. Ltd. an den Beschwerdeführer
im Zeitraum von 24. Dezember 2007 und 21. Juli 2009 überwiesenen Be-
träge von total USD 45 Mio. gestützt auf folgende Überlegungen zu Recht
als verdächtig ein.
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Zum einen gab der Beschwerdeführer als Grund für die von der K. Ltd. er-
haltenen Gelder den Handel mit […] an (Verfahrensakten, Fasz. 7, Urkunde
B07.101.001.01.E-0058). Hinweise auf einen Beteiligungsverkauf, wie der
Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde behauptet, sind aus den vor-
liegenden Unterlagen nicht zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang vor-
gebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Bank seine Be-
merkungen nicht korrekt übersetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Hin-
weise, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich jemals bei der Bank
beschwert hätte, lassen sich den Notizen desselben Kundenberaters der
Bank B. nicht zu entnehmen (Verfahrensakten, FAsz.7, Urkunde
B07.101.001.01.E-0063 ff.).
Zum anderen soll laut dem Beschwerdeführer die Veräusserung der Anteile
der Q. LLC im Jahr 2006 stattgefunden haben. Die Überweisung von je
USD 10 Mio. erfolgte jedoch am 9. Januar und 6. März 2008. Dass die Leis-
tung des Kaufpreises rund zwei Jahre nach Abschluss des Vertrages erfolgt,
ohne dass die Parteien weitere Abreden getroffen hätten, ist höchst unge-
wöhnlich. Eine plausible Erklärung hinsichtlich der zeitlichen Diskrepanz
lässt sich weder der Beschwerde noch den vorliegenden Akten entnehmen.
In diesem Zusammenhang besteht auch in Bezug auf den Wert der angeb-
lich veräusserten Beteiligungen Unklarheit. Gemäss der eingereichten Ver-
äusserungsurkunde hat R. LLC im Jahr 2006 50 % der Anteile der Q. LLC
für einen Preis von USD 10 Mio. erworben (act. 1.5). In seiner Beschwerde
gibt der Beschwerdeführer indes an, er habe der R. LLC später weitere 3 %
der Q. LLC für einen Preis von USD 10 Mio. veräussert. Worauf diese
enorme Wertsteigerung innert relativ kurzer Zeit zurückzuführen ist, lässt
sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen.
Schliesslich wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darge-
legt, weshalb der Geldfluss für die angebliche Beteiligungsveräusserung zwi-
schen der K. Ltd. und dem Beschwerdeführer stattfand und nicht zwischen
den Vertragsparteien, namentlich zwischen der R. LLC und der Q. LLC. Im
Übrigen reichte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung betreffend die an-
gebliche Beteiligungsveräusserung der 3 % bis dato nicht ein.
6.5 Klärungsbedürftig erscheinen ebenso die von C. an den Beschwerdeführer
am 30. Dezember 2013, 31. Dezember 2013 und 7. Januar 2014 getätigten
Rücküberweisungen in Höhe von insgesamt EUR 674‘005.00 und
USD 1‘491‘584.00. Diese Überweisungen erfolgten einige Monate nach
Bekanntwerden der Schweizer Konten und der Offshore-Gesellschaft F. Ltd.
von C. sowie seinem darauffolgenden Rücktritt. Obschon es sich bei C.
mutmasslich um einen […]-Partner des Beschwerdeführers handelt (siehe
- 12 -
E. 6.6 hiernach), wurden zwischen dem Beschwerdeführer und C. – abge-
sehen von einer weiteren Transaktion vom 25. März 2009 in Höhe von
USD 500‘000.00 – keine weiteren Transaktionen verzeichnet. Aufgrund der
gegenwärtigen Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass Geldüberwei-
sungen weder vor der Wahl von C. noch nach seinem Rücktritt stattfanden.
Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein zeitlicher Konnex
zu bejahen.
Im Übrigen deklarierte der Beschwerdeführer die vorher erwähnte Überwei-
sung von C. in Höhe von USD 500‘000.00 als „[…]“ (Verfahrensakten,
Fasz. 7, B07.101.001.01.E-0063). Gestützt auf die bisherigen Ermittlungser-
gebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gelder aus dem […]-Ge-
schäft stammen. Hinweise, dass C. und der Beschwerdeführer im Jahr 2008
im […]-Handel tätig gewesen sein sollen, sind weder der Beschwerde noch
den vorliegenden Akten zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als den Anga-
ben des Beschwerdeführers zufolge die P. LLC nach ihrer Gründung im Jahr
1991 lediglich anfänglich im […]-Geschäft tätig gewesen sei (act. 1, S. 4).
Ferner ist das Verhalten von C. zu berücksichtigen. Soweit aus den einge-
reichten Akten ersichtlich, gab C. nicht die gesamte vom Beschwerdeführer
erhaltene Summe bekannt (Verfahrensakten, Fasz. 5, Urkunde 05.202-
0048). Auch ist zu beachten, dass C. von seinem persönlichen Konto nebst
der Überweisung von EUR 674‘995.36 und USD 1‘489‘000.00 per Ende
Dezember 2013 dem Beschwerdeführer auch das Saldoguthaben von
USD 2‘561.20 überwiesen hat (Verfahrensakten, Fasz. 5, Urkunde 05.202-
0003). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, legt dies den
Schluss nahe, dass C. damit die nicht bekanntgewordenen Gelder vor dem
Zugriff der staatlichen Behörden zu schützen beabsichtigte. Aus diesen
Gründen ist davon auszugehen, dass den Rücküberweisungen von C. an
den Beschwerdeführer kein wirtschaftlicher Grund zugrunde liegt, sie mithin
wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind.
6.6 Schliesslich sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer als Grund für die
Überweisung der rund EUR 8.2 Mio. gegenüber der Bank angab, es handle
sich um Zahlungen an seine […]-Partner. Daraus folgt, dass nebst L. auch
C. zu seinen […]-Partnern gehörte, mithin ebenfalls in irgendeiner Weise im
[…]-Geschäft tätig war bzw. davon profitierte. Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführt, barg die Tätigkeit von C. im […]-Geschäft während sei-
ner Amtszeit als Minister, einen Interessenkonflikt. Gestützt auf die bisheri-
gen Ermittlungsergebnisse kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
zwischen der Überweisung der K. Ltd. von total USD 45 Mio. mit der an-
schliessenden Überweisung der rund EUR 8.2 Mio. ein Zusammenhang be-
steht. Dies umso mehr, als nicht nur C., sondern auch der Beschwerdeführer
- 13 -
infolge seiner Beteiligung an der […], die Gegenstand der vorgenannten Ver-
einbarung bildet, ein persönliches Interesse an der […] hatte. Zu berücksich-
tigen sind ferner die öffentlich bekanntgewordenen Korruptionsvorwürfe ge-
genüber dem damaligen Management der O. Ltd. im Zusammenhang mit der
[…] in […] (Verfahrensakten, Fasz. 22, Urkunde 22.000-0007 ff.).
6.7 Aus den dargelegten Gründen kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht
ausgeschlossen werden, dass bei der Verhandlung bzw. beim Abschluss der
Vereinbarung strafbare Handlungen begangen worden sind. Nachdem C. die
für den […] Staat mutmasslich unvorteilhafte Vereinbarung mitunterzeich-
nete (Verfahrensakten, Fasz. 10, Urkunde 10.100-0012 ff.), liegt der Ver-
dacht der Bestechung fremder Amtsträger als Vortat zur allfälligen Geldwä-
schereihandlung nahe. Ob und wann C. die Verfügungsgewalt über die mut-
masslich inkriminierten Gelder erhalten hat, wird Gegenstand der weiteren
Ermittlungen sein. Nebst anderem wird die Beschwerdegegnerin das Ver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C. zu prüfen haben – zu wel-
chem sich der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend nicht äusserte –, wie
auch die Frage, ob und in welchem Ausmass C. auf das Zustandekommen
der Vereinbarung Einfluss nehmen konnte.
6.8 Nachdem der Beschwerdeführer die von der K. Ltd. erhaltenen Gelder von
USD 45 Mio. auf diverse ausländische Konten weitertransferiert hat (vgl.
E. 5.3 hiervor), ist der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Geldwä-
scherei zu bejahen. Im Übrigen gilt hier der Grundsatz in dubio pro duriore
(BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts
1B_441/2012 vom 4. März 2013, E. 2.1; 1B_640/2011 vom 9. Februar 2012,
E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013,
E. 3.8). Danach sind Unklarheiten, bis zum Abschluss der Untersuchung, im
Sinne der Vorwürfe zu erklären. Die Vorwürfe haben sich indes im Fortgang
der Untersuchung laufend zu verdichten und erhärten. Das gilt nicht nur be-
züglich Annahmen zum Sachverhalt, sondern auch mit Bezug auf Rechtsfra-
gen, die sich nicht a priori eindeutig beantworten. Letztlich wird es der Sach-
richter sein, der über die Einziehung endgültig befindet (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 5.2).
6.9 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips (act. 1, S. 5 f.; act. 14, S. 11 ff.).
Der Beschwerdeführer gilt nunmehr als Beschuldigter (vgl. E. 3.4), weshalb
er sich nicht mehr auf Art. 197 Abs. 2 StPO berufen kann. Die beiden
gesperrten Konten wiesen per Beschlagnahmedatum insgesamt
- 14 -
USD 1‘826‘156.00 auf. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von meh-
reren Millionen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 1. Novem-
ber 2016 der Bank eine Saldierung in Auftrag gab (Verfahrensakten, Fasz. 5,
Urkunde 05.202-00523), ist die angeordnete Zwangsmassnahme als ver-
hältnismässig zu werten.
7.
7.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der schweize-
rischen Strafhoheit (act. 21, S. 4 f.).
7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter-
worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach
Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen,
wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er-
folg eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationa-
len Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich
als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizeri-
sche Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in
Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Hand-
lungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein
Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Bei Überweisung von Beste-
chungsgeldern von einem resp. auf ein Schweizer Bankkonto ist der inländi-
sche Handlungsort gegeben. Analoges gilt für den Tatbestand der passiven
Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögens-
vorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das
Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrieben
wird vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2016.17 vom 12. Juni 2016,
E. 1.2.1.2 und SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014, E. 2.2.1).
7.3 Vorliegend wurden mutmasslich inkriminierte Gelder auf ein Schweizer
Konto des Beschwerdeführers und von diesem wiederum auf weitere Konten
im In- und Ausland transferiert. Folglich unterliegen allfällige Geldwäscherei-
handlungen und der Vorwurf der aktiven Bestechung fremder Amtsträger der
hiesigen Strafgerichtsbarkeit. Sollte C. den Beschwerdeführer als Mittels-
mann für die mutmasslichen Bestechungsgelder eingesetzt haben und daher
die Verfügungsgewalt über diese Gelder bereits vor deren Weitertransferie-
rung an ihn gehabt haben, wäre die Schweizer Gerichtsbarkeit hinsichtlich
der passiven Bestechung fremder Amtsträger ebenfalls zu bejahen. Damit
liegt ein nationaler Sachverhalt vor. Mithin handelt es sich um keine auslän-
dische Vortat i.S.v. Art. 305bis Ziff. 3 StGB. Angesichts dieses Ergebnisses
- 15 -
braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum ausländischen
Recht nicht eingegangen zu werden.
8.
8.1 Weiter erachtet der Beschwerdeführer den Einziehungsanspruchs als ver-
jährt (act. 14, S. 6 f.).
8.2 Wie soeben festgehalten wurde, unterliegt die Vortat der Geldwäscherei der
Schweizerischen Gerichtsbarkeit (E. 7.3). Somit ist die Verjährungsfrist des
Einziehungsanspruchs nach Schweizerischem Recht zu bestimmen.
Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfol-
gung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese
Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Aus Art. 70
StGB ergibt sich nicht, wann die Verjährung des Einziehungsrechts beginnt.
Insoweit ist Art. 98 StGB analog anwendbar, d.h. die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, durch welche er
den Vermögenswert erlangt. Die Verjährungsfrist für die Einziehung beginnt
somit mit jener für die Anlasstat zu laufen. Bei Straftaten mit einer Verjäh-
rungsfrist von sieben Jahren verjährt das Einziehungsrecht gleichzeitig mit
der Strafverfolgung (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2016, 6B_888/2016,
6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4.2 m.w.H.). Die Bestimmungen
über die Verjährung der Einziehung gelten auch für Ersatzforderungen i.S.v.
Art. 71 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom 23. Juni
2015, E. 1.4; 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 3.1).
8.3 Die Strafverfolgung für die aktive und passive Bestechung fremder Amtsträ-
ger verjährt nach 15 Jahren (Art. 322septies Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB). Sollte es sich bei den Geldern, die von der K. Ltd. an den Be-
schwerdeführer im Frühling/Sommer 2008 bzw. vom Beschwerdeführer am
30. September 2009 an C. überwiesen worden sind, um Bestechungsgelder
handeln, so ist ein allfälliger Einziehungsanspruch zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht verjährt.
9.
9.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er geniesse als Mitglied des
[…] Parlaments Immunität. Zudem geniesse C. für die Zeit während der Aus-
übung der amtlichen Funktion ebenfalls Immunität und eine Teilnahme des
Beschwerdeführers an Handlungen von C. seien daher völkerrechtlich unzu-
lässig (act. 21, S. 5).
- 16 -
9.2 Die völkerrechtliche Immunität beruht auf Völkergewohnheitsrecht oder Völ-
kervertragsrecht und sie besteht für Vertreter des Staates im Ausland, soweit
es sich um Staatsoberhäupter und oberste Repräsentanten (BGE 115 Ib 496
E. 5, S. 498 ff.), darunter Regierungsmitglieder, oder um diplomatische und
konsularische Vertreter im Ausland handelt (s. zum Ganzen, POPP/KESHE-
LAVA, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 3 StGB N. 15).
9.3 Der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge im Übrigen erst seit
[…] Mitglied des […] Parlaments ist, fällt als solches nicht unter eine der auf-
geführten Personenkategorien und geniesst daher keine völkerrechtliche Im-
munität. Da vorliegend die Beschlagnahme der Vermögenswerte des mittler-
weile beschuldigten Beschwerdeführers zu beurteilen ist, kann die Frage, ob
sich C. im Schweizer Strafverfahren auf eine allfällige Immunität berufen
kann, offengelassen werden. Die geltend gemachte parlamentarische Immu-
nität vermag – zumindest in Bezug auf das in der Schweiz geführte Verfahren
gegen den Beschwerdeführer – kein Strafverfolgungsprivileg zu begründen.
10. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Akteneinsicht zurückgezogen
(act. 14, S. 2), weshalb darauf nicht mehr einzugehen werden braucht.
11. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzu-
weisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Remo Busslinger und Manuel Bader
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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