Beschluss vom 18. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Edy Salmina,
Gesuchstellerin
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes,
2. C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.43
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung führt u. a. gegen die D. SA
wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der
Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis Ziff. 2 StGB;
- sie diesbezüglich am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen
in Strafsachen an die brasilianischen Behörden richtete, welchem sie u. a. in
der Schweiz erhobene Unterlagen zu einem auf die A. SA lautenden Konto
bei der Bank E. beilegte (RR.2015.236, act. 9.1);
- die Beschwerdekammer die von der A. SA hiergegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 teilweise guthiess und fest-
stellte, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffen-
den Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war;
- die A. SA mit Gesuch vom 2. Februar 2016 im Rahmen der eingangs er-
wähnten Strafuntersuchung den Ausstand der beiden verfahrensleitenden
Staatsanwälte gemäss Art. 56 ff. StPO verlangt (act. 1);
- diese am 24. Februar 2016 beantragen, das Ersuchen sei kostenfällig abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2);
- die A. SA mit Replik vom 18. März 2016 an ihrem Gesuch festhält (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die
Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch
zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO);
- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen
hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
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- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben
Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie an-
sonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts
1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011,
E. 3.1);
- der Gesuchstellerin in der vorliegenden Strafuntersuchung keine Parteirolle
im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zukommt, sie allenfalls als eine durch
Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO zu betrachten ist (vgl. act. 8);
- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf die festgestellte Un-
zulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die
brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der Gesuchsgegner bzw.
auf deren «unhaltbare» Äusserungen (vgl. act. 1, S. 2 ff.) im Rahmen des
Schriftenwechsels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren verweist;
- die Gesuchstellerin gestützt darauf auf eine Befangenheit der beiden Ge-
suchsgegner schliesst;
- die Gesuchstellerin in Kenntnis der vorliegenden Strafuntersuchung bereits
im Rahmen ihrer erwähnten Beschwerde vom 21. August 2015 (siehe
RR.2015.236, act. 1), aber insbesondere auch mit Replik vom 12. Okto-
ber 2015 (RR.2015.236, act. 13) die identischen Vorbringen zum Gegen-
stand ihrer Ausführungen machte;
- alle angeblichen Ausstandsgründe der Gesuchstellerin damit allerspätestens
am 12. Oktober 2015 und nicht erst mit Kenntnisnahme des Beschwerdeent-
scheides der Beschwerdekammer bekannt waren, weshalb sich das über
drei Monate danach gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich verspätet
und unzulässig erweist;
- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin dessen Kosten zu
tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 19. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Edy Salmina
- Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes
- Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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