Beschluss vom 23. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Finger-
huth
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes,
2. C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.55
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit das u. a. gegen A. we-
gen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie weiterer De-
likte geführte Hauptverfahren hängig ist;
- A. mit Eingabe vom 4. März 2016 beantragt, die eingangs erwähnten Staats-
anwälte des Bundes seien in den Ausstand zu treten (sic!), sämtliche Ver-
fahrenshandlungen, an denen sie teilgenommen haben, seien aufzuheben
und die Sache sei zur Wiederholung des Vorverfahrens an die Untersu-
chungsbehörde zurückzuweisen (act. 2);
- der Staatsanwalt des Bundes B. beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzu-
treten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 4);
- A. mit Stellungnahme vom 18. März 2016 an seinen Begehren festhält
(act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Ent-
scheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betrof-
fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch
zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO);
- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen
hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben
Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie an-
sonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts
1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011,
E. 3.1);
- 3 -
- sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs auf eine Einstel-
lungsverfügung vom 5. September 2013 und auf ein Memorandum of Under-
standing vom 22. März 2010 zwischen der Bundesanwaltschaft und der D.
AG bezieht, deren Inhalt den Ausgang des gegen A. gerichteten Verfahrens
präjudiziere;
- der Inhalt des Memorandum of Understanding gemäss den Zeugenaussa-
gen von E. offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand des gegen A. ge-
richteten Verfahrens aufweisen kann (Akten BA, pag. 12.018-0006 f.) und
der Gesuchsteller diesbezüglich mit seinen Ausführungen nichts anderes
glaubhaft macht;
- die ebenfalls angeführte Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 und
somit auch deren Inhalt dem damaligen Vertreter von A. und damit dem Ge-
suchsteller als Partei am 23. Dezember 2013 ausdrücklich zur Kenntnis ge-
bracht worden ist (Akten BA, pag. 16.106-0165 f.);
- sich das über zwei Jahre danach gestellte Ausstandsgesuch demzufolge als
offensichtlich verspätet erweist;
- ein Wechsel des Verteidigers nach Kenntnisnahme eines allfälligen Aus-
standsgrundes durch die Partei selber keine neue Frist im Sinne von Art. 58
Abs. 1 StPO auslöst;
- sich das Gesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 1'000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
- B.
- C.
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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