Beschluss vom 18. Oktober 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal
Maurer und Pedro da Silva Neves,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); Aktenein-
sicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.84
(Nebenverfahren: BP.2016.24)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zu-
sammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien
rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüg-
lich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 gegen die C. Inc.,
die D. Corp., die E. SA und gegen weitere unbekannte Unternehmen wegen
des Verdachts der Strafbarkeit der Unternehmen sowie gegen F. und gegen
weitere unbekannte Personen wegen des Verdachts der Bestechung, der
Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (BB.2015.81,
act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf
G. ausgedehnt (BB.2015.81, act. 7.7). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 zeigten
die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves der Bundesan-
waltschaft an, in dieser Untersuchung mit der Wahrung der Interessen der
A. SA mandatiert worden zu sein. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsicht in
die Verfahrensakten (act. 1.6).
B. Die Strafuntersuchung wurde am 30. Oktober 2015 gegen H. und I. ausge-
dehnt. Am 26. Januar 2016 erfolgte eine weitere Ausdehnung der Untersu-
chung gegen J. und gegen K. (vgl. act. 4, S. 2). K. wurde am 17. Feb-
ruar 2016 in Z. verhaftet und mit Entscheid des zuständigen Zwangsmass-
nahmengerichts für vorerst drei Monate in Untersuchungshaft versetzt (vgl.
act. 4.2). K. wurde im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.0775 am
18. Februar, am 4. und 9. März 2016 durch die Bundesanwaltschaft einver-
nommen. Am 10. März 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes
(act. 4.2):
1. Die Strafuntersuchung gegen K. wird von der Strafuntersuchung SV.15.0775 abgetrennt
und unter SV.16.0373 weitergeführt.
2. Die den Beschuldigten K. (mit-)betreffenden und in der Strafuntersuchung SV.15.0775 er-
hobenen Beweisunterlagen werden mit separater Verfügung in der Strafuntersuchung
SV.16.0373 beigezogen.
3. (…)
Eröffnet wurde diese Verfügung lediglich dem Beschuldigten K. Dieser
wurde in der Folge im Rahmen der Untersuchung SV.16.0373 am 15. und
22. März sowie am 5. und 11. April 2016 einvernommen.
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C. Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter
der A. SA Folgendes mit (act. 1.1):
Am 17. Februar 2016 wurde K. in Z. verhaftet und mit Entscheid des zuständigen Zwangs-
massnahmengerichts in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde die Strafuntersu-
chung gegen K. vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots abgetrennt; die Strafunter-
suchung gegen ihn wird nun unter SV.16.0373 weitergeführt.
Es ist nun vorgesehen, K. in der Woche vom 25. bis 29. April 2016 als Auskunftsperson ein-
zuvernehmen. Ich bitte um Bekanntgabe der Ihnen in dieser Woche möglichen Termine (…).
Mit Bezug auf dieses Schreiben kündigte die A. SA gegenüber der Bundes-
anwaltschaft am 6. April 2016 an, gegen die Abtrennung des Verfahrens Be-
schwerde erheben zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie die Bundesanwalt-
schaft um Akteneinsicht (act. 1.26).
Bezug nehmend auf das erwähnte und weitere Gesuche um Akteneinsicht
verfügte die Bundesanwaltschaft am 8. April 2016 Folgendes (act. 1.2):
1. Den Ersuchen um Akteneinsicht wird insofern stattgegeben, als den Parteien Einsicht ge-
währt wird in:
1.1. Das Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen Behörden vom 16. Juli 2016
1.2. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016
1.3. die Protokolle der Einvernahmen mit K. vom:
18. Februar 2016 (Hafteinvernahme)
4. März 2016
9. März 2016
15. März 2016
22. März 2016
5. April 2016
11. April 2016 (noch ausstehend)
1.4. Schriftlich unterbreitete Fragen vom 16. März 2016 sowie schriftliche Antworten vom
4. April 2016
2. Soweit weitergehend werden die Akteneinsichtsgesuche abgewiesen.
3. Die Unterlagen gemäss Ziff. 1.3. und 1.4. vorstehend werden den Parteien in elektronischer
Form auf Datenträger bis spätestens 13. April 2016 übermittelt. (…)
D. Gegen die Mitteilung vom 1. April 2016 und die Verfügung vom 8. April 2016
erhob die A. SA am 14. April 2016 Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts. In materieller Hinsicht beantragt sie Folgendes
(act. 1):
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Principalement:
4. Annuler et mettre à néant la décision du 1er avril 2016 du Ministère public de la Confédéra-
tion en ce qu’elle ordonne la disjonction des procédures SV.15.0775 et de celle diligentée à
l’encontre de K. et portant désormais le numéro de procédure SV.16.0373.
5. Annuler et mettre à néant la décision du 8 avril 2016 du Ministère public de la Confédération
en ce qu’elle refuse partiellement l’accès au dossier de la procédure SV.15.0775 à la recou-
rante.
Cela fait:
6. Ordonner que l’instruction diligentée à l’encontre de K. soit jointe à la procédure
SV.15.0775.
7. Ordonner au Ministère public de la Confédération de conférer à la recourante un accès
complet au dossier de la procédure SV.15.0775.
8. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant
une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocats de la recourante.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wies der Referent mit Verfügung vom 19. April 2016 ab (act. 3). In
ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer-
den könne (act. 4). Mit Replik vom 20. Mai 2016 hält die A. SA an ihren Be-
schwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft
am 23. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur
Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei-
ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
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mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge-
mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-
tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte und damit Partei in der vorliegen-
den Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist durch die ihr ge-
genüber ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne
Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a.
den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.11 vom 22. Oktober 2015,
E. 1.1). Aufgrund der ebenfalls angefochtenen Verfahrenstrennung und der
diesbezüglich gerügten Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit
drohen der Beschwerdeführerin allenfalls massive prozessuale Rechtsnach-
teile (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016
vom 12. August 2016, E. 1 m.w.H.). Sie erweist sich damit auch diesbezüg-
lich als beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (siehe im Ergebnis
auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2016.10 vom 27. Mai 2016,
E. 1.4; BB.2015.79 vom 18. Januar 2016, E. 1.2). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die erfolgte Trennung des Verfahrens betreffend rügt die Beschwerdeführe-
rin einerseits, es fehle der angefochtenen Verfügung an einer Begründung,
was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1, S. 11 f.). An-
dererseits fehle es aber auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, welche
eine solche Trennung rechtfertigen würden (act. 1, S. 12 ff.).
2.2
2.2.1 Die Trennungsverfügung vom 10. März 2016 wurde von der Beschwerde-
gegnerin zwar kurz begründet, sie hat es jedoch unterlassen, diese auch den
weiteren Mitbeschuldigten zu eröffnen (vgl. act. 4.2). Im Ergebnis führte dies
dazu, dass der an die Adresse der Beschwerdeführerin erfolgte Hinweis auf
die erfolgte Trennung vom 1. April 2016 keine Begründung bzw. nur den all-
gemeinen Hinweis auf das Beschleunigungsgebot enthielt (act. 1.1). Im Rah-
men ihrer Beschwerdeantwort akzeptiert die Beschwerdegegnerin denn
auch die diesbezügliche Rüge in rechtlicher Hinsicht (act. 4, S. 4).
2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
- 6 -
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge-
heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra-
gen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
2.2.3 Die vorliegende Gehörsverletzung ist letztlich auf ein Versehen zurückzufüh-
ren und wiegt nicht sonderlich schwer, da sich die zeitliche Verzögerung der
Kenntnisnahme der erfolgten Verfahrenstrennung durch die Beschwerdefüh-
rerin in Grenzen hält. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerde-
verfahren im Rahmen ihrer Beschwerde aber auch im Rahmen ihrer Be-
schwerdereplik einlässlich zur Frage der Verfahrenstrennung äussern. Die
Beschwerdekammer verfügt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich über
volle Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb die gerügte Gehörsver-
letzung vorliegend geheilt werden kann. Auf eine Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides wegen der festgestellten Gehörsverletzung ist demnach
zu verzichten. Diese ist jedoch im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksich-
tigen (siehe nachfolgende E. 4.1).
2.3
2.3.1 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt
u. a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittä-
terschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die
Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhalts-
feststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er ge-
währleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1
StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen
sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen
Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem
der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung ver-
meiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde
Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjäh-
rung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.4).
Im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist aber auch die Bestimmung
von Art. 112 Abs. 4 StPO. Demnach können Verfahren vereinigt werden,
wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachver-
halts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Ver-
fahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung
ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig,
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wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu
die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro-
zessrechts, BBl 2006 S. 1168).
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr verfügte Verfahrenstrennung
hauptsächlich mit dem Umstand, dass mit K. (nur) eine der verschiedenen
beschuldigten Personen verhaftet werden konnte. Das ihn betreffende Ver-
fahren ist demnach von Gesetzes wegen vordringlich durchzuführen (vgl.
Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der gegen K. geführten Untersuchung
mit der gebotenen besonderen Beschleunigung erweist sich im Rahmen des
Verfahrens SV.15.0775 jedoch aufgrund einer Reihe von Umständen als
schwierig. Soweit sich das Verfahren gegen natürliche Personen richtet,
handelt es sich bei diesen ausschliesslich um ausländische Staatsangehö-
rige. In drei Fällen konnte die Beschwerdegegnerin bereits die rechtshilfe-
weise Einvernahme der beschuldigten Personen in Brasilien beantragen,
welche sich jedoch verzögert (G., I. und J.). F., dessen Aufenthaltsort nicht
bekannt sei, sei über seinen Verteidiger zu Einvernahmen in die Schweiz
eingeladen worden, wolle diesen Einladungen aber keine Folge leisten. Die
Beschuldigte H. schliesslich sei in der Schweiz nicht vertreten und ihr Auf-
enthaltsort sei unbekannt (vgl. zum Ganzen act. 4, S. 2). Solche Umstände
stellen einen ernsthaften und objektiven Grund dar, das mit besonderer Be-
schleunigung zu führende Verfahren gegen K. abzutrennen und gesondert
weiterzuführen. Wenn – wie hier – in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht
konkret absehbar ist, wann alle der anderen Beschuldigten einvernommen
werden können, lässt sich ein faktischer Stillstand des gegen den inhaftierten
Beschuldigten geführten Verfahrens nicht rechtfertigen. Gerade im Verhält-
nis zur Beschwerdeführerin als juristische Person ist vorliegend auch zu be-
rücksichtigen, dass deren Strafbarkeit vorliegend unter dem Blickwinkel des
Art. 102 Abs. 2 StGB untersucht wird. Demzufolge droht ihr dann eine Strafe,
wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren
organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine im Unternehmen in Aus-
übung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks be-
gangene Straftat (hier Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei)
zu verhindern. Der Nachweis der vorliegend untersuchten Anlasstat bildet
also Voraussetzung einer allfälligen Strafbarkeit der Beschwerdeführerin
(vgl. hierzu NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 102 StGB N. 240 m.w.H.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 102 StGB N. 8). Dieser Umstand dürfte
denn auch dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber in Art. 112 Abs. 4
StPO vom Regelfall der auch bei gleichem oder damit zusammenhängen-
dem Sachverhalt getrennt geführten Verfahren gegen juristische und natür-
- 8 -
liche Personen auszugehen scheint. Der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Einschränkung ihrer Verfahrensrechte hat die Beschwerde-
gegnerin vorliegend Rechnung getragen, indem sie der Beschwerdeführerin
sämtliche Protokolle der Einvernahmen von K. (auch diejenige aus der ab-
getrennten Untersuchung) eröffnete (act. 1.2). Zudem schritt die Beschwer-
degegnerin im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin geführten Ver-
fahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Einvernahme von K. als
Auskunftsperson (act. 1.1).
2.3.3 Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte und objektive Gründe, welche die
von der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrenstrennung rechtfertigen.
Den hieraus der Beschwerdeführerin drohenden Einschränkungen des
rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdegegnerin durch geeignete Vorkehren
(Akteneinsicht, Möglichkeit zur Teilnahme an der Einvernahme von K. als
Auskunftsperson) Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in die-
sem Punkt somit als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Verfügung vom 8. April 2016,
mit welcher weitergehende Gesuche um Akteneinsicht (u. a. solche der Be-
schwerdeführerin) unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen wur-
den (act. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers-
ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah-
rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol-
gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch-
führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch
auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV
25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs-
sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei-
gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3
m.w.H.).
3.3 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akteneinsicht allein
gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO und unter Hinweis auf die anstehenden
Einvernahmen in Brasilien verweigerte (act. 1.2). Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu Art. 108 StPO und zu Einschränkungen des rechtlichen
- 9 -
Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs oder zur Wahrung öffentlicher oder pri-
vater Geheimhaltungsinteressen sind daher ohne jede Relevanz. Entschei-
dend ist allein, dass die rechtshilfeweise vorzunehmenden Einvernahmen
der sich in Brasilien befindenden beschuldigten Personen noch nicht durch-
geführt werden konnten und im vorliegenden Fall von erheblicher Kollusions-
gefahr auszugehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegne-
rin in act. 4, Ziff. IV.). Gemäss der angeführten Praxis kommt den beschul-
digten Personen daher grundsätzlich noch kein Anspruch auf Einsicht in die
Akten des Strafverfahrens zu. Mit diesen Gesichtspunkten setzt sich die Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben – wenn überhaupt – nur oberflächlich
auseinander. Ihre Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe-
gründet und ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der
Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im
Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht
ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Ver-
legung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens – beispielsweise durch ange-
messene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch Verzicht auf die
Erhebung von Kosten – Rechnung zu tragen (siehe hierzu das Urteil des
Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 2.3 m.w.H.).
4.2 Die Gerichtsgebühr ist für das gesamte Verfahren (unter Berücksichtigung
der Kosten für die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung; act. 3) auf
Fr. 2‘500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). In Anbetracht der oben stehenden Erwägungen (E. 2.2.3)
sind davon Fr. 2‘000.– der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 19. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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