Beschluss vom 8. November 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Wil-
helm,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht
(Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.85
(Nebenverfahren: BP.2016.27)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zu-
sammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien
rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüg-
lich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 gegen die C. Inc.,
die D. Corp., die E. SA und gegen weitere unbekannte Unternehmen wegen
des Verdachts der Strafbarkeit der Unternehmen sowie gegen F. und gegen
weitere unbekannte Personen wegen des Verdachts der Bestechung, der
Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei. Am 10. Juli 2015
wurde diese Untersuchung auf die G. SA und auf H. und am 30. Oktober
2015 auf I. und auf A. ausgedehnt. Am 26. Januar 2016 erfolgte eine weitere
Ausdehnung der Untersuchung gegen J. und gegen K. (vgl. zum Ganzen
bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.84 vom 18. Oktober
2016, lit. A und B; siehe auch act. 4, Ziff. II.1).
B. Am 16. Juli 2015 richtete die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung
SV.15.0775 ein internationales Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen
Strafbehörden, mit welchem sie diese um die Befragung einer Reihe von
Personen sowie um die Erhebung sachdienlicher Unterlagen bat (act. 1.2).
Am 29. Februar 2016 liess die Bundesanwaltschaft dem ein Ergänzungser-
suchen folgen, mit welchem sie u. a. um Einvernahme des Beschuldigten A.
bat (act. 1.4).
C. Am 23. März 2016 zeigte Rechtsanwalt Christophe Wilhelm (nachfolgend
«Wilhelm») der Bundesanwaltschaft an, von A. in der Strafuntersuchung
SV.15.0775 mit dessen Verteidigung betraut worden zu sein (vgl. act. 1,
Ziff. III.9). Mit Schreiben vom 1. April 2016 orientierte die Bundesanwalt-
schaft Rechtsanwalt Wilhelm u. a. darüber, dass vorgesehen sei, die rechts-
hilfeweise bereits beantragte Befragung seines Mandanten als Beschuldig-
ten in der Woche vom 9. bis 13. Mai 2016 durchzuführen. Es wurde ihm
gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, bis 18. April 2016 zuhanden der er-
suchten ausländischen Behörde Fragen an die einzuvernehmenden Perso-
nen zu formulieren (act. 1.5). Am 4. April 2016 ersuchte Rechtsanwalt Wil-
helm zwecks Formulierung solcher Fragen um Akteneinsicht (act. 1.6).
Bezug nehmend auf das erwähnte und weitere Gesuche um Akteneinsicht
verfügte die Bundesanwaltschaft am 8. April 2016 Folgendes (act. 1.1):
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1. Den Ersuchen um Akteneinsicht wird insofern stattgegeben, als den Parteien Einsicht ge-
währt wird in:
1.1. Das Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen Behörden vom 16. Juli 2016
1.2. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016
1.3. die Protokolle der Einvernahmen mit K. vom:
18. Februar 2016 (Hafteinvernahme)
4. März 2016
9. März 2016
15. März 2016
22. März 2016
5. April 2016
11. April 2016 (noch ausstehend)
1.4. Schriftlich unterbreitete Fragen vom 16. März 2016 sowie schriftliche Antworten vom
4. April 2016
2. Soweit weitergehend werden die Akteneinsichtsgesuche abgewiesen.
3. Die Unterlagen gemäss Ziff. 1.3. und 1.4. vorstehend werden den Parteien in elektronischer
Form auf Datenträger bis spätestens 13. April 2016 übermittelt. (…)
D. Dagegen liess A. am 20. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
A la forme:
1. Déclarer le présent recours recevable.
Au fond:
Préalablement:
2. Octroyer l’effet suspensif au présent recours.
3. Ordonner au Ministère public de la Confédération de suspendre toute mesure d’instruction
dans la procédure SV.15.0775 jusqu’à droit connu sur le présent recours.
Principalement:
4. Admettre le recours contre la décision rendue le 8 avril 2016 par le Ministère public de la
Confédération dans la cause sous n° SV.15.0775 et autoriser le Recourant à consulter le
dossier complet n° SV.15.0775.
Subsidiairement:
5. Annuler la décision rendue le 8 avril 2016 par le Ministère public de la Confédération dans
la cause sous n° SV.15.0775 et renvoyer la cause auprès de l’autorité précitée aux fins qu’elle
rende une nouvelle décision autorisant le Recourant à consulter le dossier complet n°
SV.15.0775.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen wies der Referent mit Verfügung vom
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22. April 2016 ab (act. 2). In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 schliesst
die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf eingetreten werden könne (act. 4). In seiner Replik vom 20. Mai
2016 ändert bzw. ergänzt A. seine Beschwerdebegehren wie folgt (act. 7):
A la forme:
1. Déclarer le présent recours recevable.
Au fond:
Principalement:
2. Annuler la décision du 8 avril 2016 du Ministère public de la Confédération en ce qu’elle
refuse au Recourant la consultation du dossier de la cause sous n° SV.15.0775 et ordonner
au MPC de mettre à la disposition du Recourant l’ensemble des éléments du dossier de la
cause sous n° SV.15.0775.
3. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant
une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocats du Recourant.
Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2016 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur
Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei-
ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge-
mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-
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tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden
Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die ihm gegen-
über ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne Weite-
res beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.11 vom 22. Oktober 2015,
E. 1.1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle
der angefochtenen Verfügung an einer genügenden Begründung (act. 1,
Ziff. IV.C.1).
2.2 Entscheide sind zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt diesbezüglich, dass die Be-
hörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren.
Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
hierzu BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Die Beschwer-
degegnerin hat eine weitergehende Akteneinsicht mit Verweis auf Art. 101
Abs. 1 StPO und die noch ausstehenden Einvernahmen (u. a. auch des Be-
schwerdeführers) in Brasilien abgelehnt. Der Beschwerdeführer selbst be-
zieht sich ausdrücklich auf diese Ausführungen, macht diesbezüglich jedoch
sinngemäss geltend, diese Begründung trage der Komplexität des Dossiers
und des diesem zu Grunde liegenden Sachverhalts zu wenig Rechnung. Ob
die von der Beschwerdegegnerin angeführte Begründung inhaltlich zu über-
zeugen vermag, ist jedoch keine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör
sondern der Rechtmässigkeit bzw. der Angemessenheit der verweigerten
Akteneinsicht.
3.
3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers-
ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
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wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah-
rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol-
gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch-
führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch
auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV
25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs-
sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei-
gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3
m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Rahmen der der angefochtenen
Verfügung zu Grunde liegenden Strafuntersuchung. Dessen erste Einver-
nahme war zum Zeitpunkt, in welchem die angefochtene Verfügung erlassen
wurde, noch nicht erfolgt. Von den übrigen eingangs erwähnten beschuldig-
ten Personen konnte erst eine durch die Beschwerdegegnerin befragt wer-
den (K. [act. 4.2]; vgl. zum Ganzen die Ausführungen der Beschwerdegeg-
nerin in act. 4, Ziff. II.3). Weiter ist im vorliegenden Fall aufgrund der Darstel-
lung der Beschwerdegegnerin von erheblicher Kollusionsgefahr auszugehen
(act. 4, Ziff. III.5 ff. m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage kommt den beschul-
digten Personen gemäss der angeführten Praxis (E. 3.1) zum jetzigen Zeit-
punkt grundsätzlich noch kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Straf-
verfahrens zu. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben vorbringt, vermag
daran nichts zu ändern. So ist in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Inhaftierung in Brasilien daselbst auf dem Rechtshilfeweg
einvernommen werden muss (vgl. act. 1, Ziff. IV.C.2, S. 6), kein besonderer
Umstand zu erkennen, welcher einen Anspruch auf Akteneinsicht über das
von Art. 101 Abs. 1 StPO vorgesehene Mass hinaus zu begründen vermag.
Die Rüge, die dem Beschwerdeführer bisher ausgehändigten Akten würden
diesen nicht betreffen (act. 1, Ziff. IV.C.2, S. 7), findet in den Akten keine
Stütze. Im Ergänzungsersuchen vom 29. Februar 2016 (act. 1.4, S. 5 ff.) wird
die mutmassliche Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des Gegenstan-
des der Untersuchung in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Ebenso äus-
serte sich K. im Rahmen seiner Einvernahmen mehrfach zu seinem Verhält-
nis zum Beschwerdeführer. Die entsprechenden Protokolle wurden dem Be-
schwerdeführer ebenfalls bereits offengelegt. Der vom Beschwerdeführer
schliesslich angerufene Art. 80b IRSG (siehe act. 1, Ziff. IV.C.2, S. 8) und
die in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle der Einschränkungen der Ak-
teneinsicht sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschwer-
deführer verlangt Akteneinsicht in einer u. a. gegen ihn geführten nationalen
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Strafuntersuchung und nicht in einem auf Ersuchen eines anderen Staates
hin geführten Rechtshilfeverfahren.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter der
Berücksichtigung der Kosten für die Verfügung betreffend aufschiebende
Wirkung (act. 2) auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christophe Wilhelm
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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