Beschluss vom 31. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.95, BP.2016.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 1. April 2014 A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Anzeige
erstattete; er darin geltend machte, Opfer von elektromagnetischen Waffen
zu sein (Verfahrensakten RD-0002);
- die BA A. am 15. Mai 2014 mitteilte, dass sie sachlich nicht zuständig sei und
auf eine Weiterleitung der Strafanzeige verzichte, da A. diese ebenfalls bei
den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich einreichte
(Verfahrensakten RD-0006);
- A. bei der BA am 7. Januar 2016 erneut einen ähnlichen Sachverhalt wie am
1. April 2014 zur Anzeige brachte (Verfahrensakten RD-0002);
- die BA darauf nicht reagierte;
- A. mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 an das hiesige Gericht gelangt,
Rechtsverweigerung durch die BA geltend macht und sinngemäss beantragt,
die BA sei anzuweisen eine Strafuntersuchung in obgenannter
Angelegenheit zu eröffnen (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben
werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG,
SR 173.71]);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an keine Frist
gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- eine Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr
nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; bei einer
ausdrücklich erklärten Weigerung tätig zu werden eine Negativverfügung
vorliegt und keine Rechtsverweigerung (vgl. BGE 108 Ia 205; KELLER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 396 N 9);
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- bei Negativverfügungen die Beschwerdefrist von 10 Tagen gilt (KELLER,
a.a.O.);
- das Schreiben der BA vom 15. Mai 2014 eine Negativverfügung darstellt;
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2016 unbeantwortet
blieb; die Beschwerdegegnerin dies – zu Recht – damit begründet, dass eine
Wiederholung der im Schreiben vom 15. Mai 2014 enthaltenen
Erläuterungen unnötig sei;
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung
an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin schon im Jahr 2014
abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im
Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerde am 3. Mai 2016 bei der Schweizerischen Post – daher
verspätet – eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO;
BGE 138 III 217 E. 2.2.4);
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als
aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
worden ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen
ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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