Beschluss vom 23. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.102
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Sachverhalt:
A. Am 16. Mai 2017 erstattete A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend
"BA") Strafanzeige gegen B. und C., beides Funktionäre des Staatssekreta-
riates für Migration, sowie gegen Unbekannt. Die Anzeige war auf den
21. Mai 2017 datiert. Die Strafanzeige betrifft die Tatbestände der Drohung
(Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB; Akten BA 05-00-0001).
B. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengen-
Visums zu Besuchszwecken für die 1997 geborene indonesische Staatsan-
gehörige D., welche gemäss A. seine rechtlich nicht anerkannte Tochter sei.
A. trat im Verfahren zur Erteilung des Visums als Gastgeber auf und ver-
fasste am 14. April 2014 ein Einladungsschreiben für D. gegenüber der
Schweizer Vertretung in Indonesien. Nach diesem wolle er sie für einen Zeit-
raum von fünf Wochen zu Besuch haben und für sämtliche Kosten des Auf-
enthaltes aufkommen. Zweck des Besuchs sei, dass sie Verwandte treffe
und sich mit den Lebensumständen in der Schweiz und in Europa vertraut
mache.
C. Die Ausstellung des Visums wurde zunächst von der Schweizer Vertretung
und auf Einsprache vom damaligen Bundesamt für Migration abgelehnt. Das
Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Ur-
teil vom 31. August 2016 jedoch gut (Verfahren F-4295/2014).
Das (heutige) Staatssekretariat für Migration teilte A. mit Schreiben vom
19. Dezember 2016 mit, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts die Schweizer Vertretung in Jakarta ermächtigt wurde, ein Visum zum
Aufenthalt in der Schweiz und innerhalb des Schengenraumes für die Dauer
von 37 Tagen auszustellen (Akten BA 05-00-0007). Der Brief endete mit den
folgenden Zeilen:
"Ihren Zusicherungen folgend, gehen wir davon aus, dass Ihr Gast den Schengenraum
anstandslos und fristgerecht verlassen wird. Sollte dem nicht so sein, werden wir uns
gezwungen sehen, entsprechende Massnahmen zu prüfen und Sie könnten inskünftig
nicht mehr mit weiteren Visa-Erteilungen rechnen. Wir bitten Sie zudem, uns innerhalb
von 10 Tagen nach der Ausreise mittels einer Passkopie (mit Ein- und Ausreisestem-
pel der Grenzkontrollbehörde) über die fristgerecht erfolgte Ausreise Ihres Gastes zu
orientieren."
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D. Zur Ausreisebestätigung fand ein Austausch von A. mit dem Staatssekreta-
riat für Migration und der Schweizer Vertretung in Jakarta via E-Mail statt,
welche A. teilweise ins Recht legte (Beweismittel 3 und 4 zur Strafanzeige,
Akten BA 05-00-0011 f.). Während der Beschwerdeführer vorbrachte, die
Bestätigung der Ausreise müsse sich aus dem ZEMIS ergeben, antworteten
ihm die Schweizer Behörden, dass eine Ausreisebestätigung (Passkopie) er-
forderlich ist und der Praxis entspreche. Im Mail vom 9. März 2017 des
Staatssekretariates für Migration wird dazu erklärt:
"Diese Ausreisebestätigung dient insbesondere dazu, gegenüber der Schweizer Ver-
tretung, die das Visum ja verweigert hatte, zu belegen, dass sich der Gast regelkon-
form verhalten hat und fristgerecht ausgereist ist. Die rechtzeitig zugestellte Ausreise-
bestätigung ist sodann für Sie sehr hilfreich, wenn Sie Ihren Gast erneut einladen wol-
len. Sie zeigt dann auf, dass offenbar kein Risiko der nichtfristgerechten Wiederaus-
reise besteht. Aus diesen Überlegung ändert sich auch nichts daran, dass in Ihrem
FaIl das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Gesuchsverfahren Ihre Be-
schwerde gutgeheissen hat.
Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dafür besorgt sind, dass wir die verlangten
Passkopien mit den Ein- und Ausreisestempeln erhalten.
Hat unser Amt eine Rückreisebestätigung verlangt und wird diese uns auch nach Mah-
nung nicht zugesandt, wird in der Praxis ein Einreiseverbot gegenüber dem Inhaber
des Visums (Gast) ausgesprochen und der Gastgeber wird bei der Polizei angezeigt
(Verdacht der Förderung eines illegalen Aufenthalts). Ich bin aber der festen Überzeu-
gung, dass bei Ihnen nicht der Falls sein wird.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und bitte Sie, diese Massnahme nicht als Miss-
trauensvotum zu empfinden."
E. Das Staatssekretariat für Migration mahnte A. am 25. April 2017 schriftlich
und eingeschrieben, den Nachweis der Abreise seines Gastes aus der
Schweiz innert einer gesetzten Frist zu erbringen. Ohne einen solchen Nach-
weis würde gegenüber D. ein Einreiseverbot ausgesprochen und sie im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (Akten BA 05-00-
0009 f.).
Das Schreiben endet mit den Zeilen:
"Gleichzeitig behalten wir uns vor zu veranlassen, dass gegen Sie als Gastgeber we-
gen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gestützt auf Art. 116 AuG ein Strafver-
fahren bei den zuständigen kantonalen Behörden eingeleitet wird.
Selbstverständlich würden allfällige Visumsgesuche, bei denen Sie als Gastgeber in
Erscheinung treten, nicht mehr wohlwollend geprüft."
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F. Am 16. Mai 2017 reichte A. die einleitend erwähnte Strafanzeige ein (vgl.
lit. A). Die BA verfügte am 22. Mai 2017, die Strafanzeige nicht an die Hand
zu nehmen (act. 1.3; Akten BA 03-00-0001 ff.).
G. Dagegen erhob A. persönlich am 31. Mai 2017 Beschwerde, indem er sie
dem Schweizerischen Generalkonsulat in Guangzhou überreichte (act. 1.5).
Er beantragt damit, es sei ein Strafverfahren durchzuführen (act. 1). Sollte
die Beschwerde abgewiesen werden, so seien ihm keine oder nur reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (act. 1 S. 12).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Nichtanhandnahme-Verfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei
der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). An die Konstituierung der Privatkläger-
schaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforde-
rungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Geschädigte Person ist, wer
durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO).
Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht
vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im
Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammen-
hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gel-
ten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden,
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sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen
Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2
und 2.3; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht
es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das
von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den
Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird
(MAZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21, 46 und 68
ff. zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen
verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist
der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO
(BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hin-
weisen).
1.2 Art. 312 StGB schützt (auch) den einzelnen Bürger vor dem missbräuchli-
chen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger (HEIMGARTNER, Basler
Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 N. 4). Drohung
(Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sind gegen die Freiheit des
Einzelnen gerichtete Delikte. Der Beschwerdeführer könnte somit grundsätz-
lich durch die von ihm beanzeigten Delikte geschädigt sein. Er ist damit auch
zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer
Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse)
sind erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2011.120 vom 20. April 2012, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter-
suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309
Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft
dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf-
anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe-
stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310
Abs. 1 lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über
eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus
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dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5
Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt
auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig feh-
lenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnah-
megründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren
eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt
werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahme-
gründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich
nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann
die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstel-
len (BGE 137 IV 285 E. 2.3, 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesge-
richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013, E. 4.1).
2.3
2.3.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-
straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende
seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Dessen
Eintritt muss in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt
werden, wobei eine mittelbare Abhängigkeit genügt. Die Drohung muss
schwer sein und Angst machen, was in der Regel die Androhung eines
schweren Nachteils voraussetzt, woran hohe Anforderungen zu stellen sind.
Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich er-
laubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Frei-
heitsbeschränkungen vorliegen können. Drohungscharakter können hinge-
gen Ankündigungen haben, welche schon gestützt auf öffentlichrechtliche
oder privatrechtliche Normen eine unzulässige Übelszufügung nahelegen.
Die Erhebung einer Strafanzeige aus gegebenem Anlass ist ohne weiteres
zulässig und darf entsprechend auch angekündet werden (DELNON/RÜDY,
Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N. 12–14, 16,
19, 22, 25, 28).
2.3.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän-
kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu
dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung
und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6
E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der
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(legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebil-
deten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist
ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffe-
nen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts
6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfas-
sungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu
werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Hand-
lungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so ge-
ringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer
Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschrän-
kung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das übli-
cherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmit-
tel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen
mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung
zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).
Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungs-
freiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen:
129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit ver-
schiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist unrecht-
mässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel
zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten
Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1;
137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1;
119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).
2.3.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte
strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein um-
schriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur
derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die
ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes ver-
fügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1;
108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämt-
liche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter
Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind
vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt,
die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt
trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn
der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in
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unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa
S. 211; 104 IV 22 E. 2; 113 IV 29 E. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Strafverfahrens.
Strafanzeige, Nichtanhandnahme-Verfügung und Beschwerde bringen dazu
im Wesentlichen vor:
3.1.1 Die Strafanzeige (act. 1.4) setzt sich mit dem letzten Absatz des Schreibens
des Staatssekretariats für Migration vom 19. Dezember 2016 auseinander
(vgl. obige Erwägung lit. C). Dabei stelle der Satz "Sollte dem nicht so sein,
werden wir uns gezwungen sehen, entsprechende Massnahmen zu prüfen
und Sie könnten inskünftig nicht mehr mit weiteren Visa-Erteilungen rech-
nen" eine einschüchternde Drohung dar. Der letzte Satz des Absatzes ent-
halte dann die Bitte um die Ausreisebestätigung – eine Bitte sei jedoch nicht
verbindlich, man könne sie ablehnen. Eine Ausreisebestätigung nur in be-
stimmten Fällen zu verlangen sei auch willkürlich.
Wäre die Bitte um eine Ausreisebestätigung eine Bedingung gewesen, so
hätte das Staatssekretariat für Migration gemäss der Strafanzeige sodann
eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Das Visum sei jedoch bedin-
gungslos ausgestellt worden, wie es das Visahandbuch I (Beweismittel 5 zur
Strafanzeige, Akten BA 05-00-0013) in der 11. Auflage vom 21. November
2016, S. 165, nach Gutheissung einer Beschwerde auch vorsehe. Eine sol-
che Bitte sei auch nicht zulässig, da keine Verpflichtung zur Benutzung des
Visums bestehe. Ein Schengen-Besuchsvisum verleihe einer Person Glaub-
würdigkeit bei anderen Auslandsreisen in asiatische Staaten oder in gewis-
sem Sinne Kreditwürdigkeit. Es passiere auch immer wieder, dass geplante
Reisen nicht angetreten werden könnten. In solchen Fällen würde man aber
gezwungen, aufwändige Beweise zu führen, dass keine Reise in den Schen-
genraum stattgefunden habe. Die Bitte erzwinge eine Information und Ko-
operation zwischen ihm und der Visumsinhaberin, wobei er unter Umständen
juristische Konsequenzen für das Handeln von anderen zu gewärtigen hätte.
Das Mahnschreiben dazu vom 25. April 2017 stelle eine Nötigung und einen
Amtsmissbrauch dar.
3.1.2 Die BA nahm die Untersuchung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die
Hand, da keine Straftatbestände erfüllt seien (act. 1.3 S. 3 Ziff. 5).
Das E-Mail vom 9. März 2017 und das Mahnschreiben vom 25. April 2017
seien straflose und gesetzlich geregelte Ankündigungen juristischer Konse-
quenzen. Sie würden keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und somit
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keine Drohung darstellen. Damit werde auch ausgeschlossen, dass eine
durch Drohung begangene Nötigung vorliegen könnte.
Ebenso wenig liege Amtsmissbrauch vor. Das Mahnschreiben stelle keine
hoheitliche Verfügung dar, wobei es einer solchen auch nicht bedurft hätte.
Es werde auch kein unrechtmässiger Zwang ausgeübt. Ausreisebestätigun-
gen seien grundsätzlich durchaus zulässig; ob es im Fall des heutigen Be-
schwerdeführers korrekt gewesen sei, nach Erteilung des Visums eine Aus-
reisebestätigung zu verlangen, sei eine rein verwaltungsrechtliche Frage
ohne strafrechtliche Relevanz für die BA.
3.1.3 Die Beschwerde (act. 1) rügt, die BA gehe ohne weitere Abklärungen und zu
Unrecht davon aus, dass es grundsätzlich zulässig sei, Ausreisebestätigun-
gen von Visums-Inhabern zu verlangen. Ebenso sei falsch stillschweigend
anzunehmen, die vom Staatssekretariat für Migration angedrohten Mass-
nahmen seien verhältnismässig. Denn daraus ergebe sich noch nicht, dass
eine Ausreisebestätigung im konkreten Fall auch berechtigt und nicht rechts-
missbräuchlich sei. Angedrohte unverhältnismässige Konsequenzen könn-
ten durchaus eine Drohung oder Nötigung darstellen, was zu untersuchen
gewesen wäre (act. 1 S. 1–3). So sei die angedrohte Einreisesperre gegen
die Visumsinhaberin unangemessen, da sie nur ihm und nicht ihr gegenüber
mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer könne weiter unverschuldet in
ein Strafverfahren verwickelt werden, nur weil die Visumsinhaberin die Aus-
reisebestätigung nicht abgeben wollte. Schliesslich sei es rechtsmissbräuch-
lich, zukünftige Visumsgesuche nicht mehr wohlwollend zu prüfen (act. 1 S.
10). Die Beschwerde legt sodann dar (act. 1 S. 3 bis 12), warum eine Aus-
reisebestätigung nicht zielführend und das Staatssekretariat für Migration
formell und materiell nicht berechtigt sei, eine solche von ihm zu verlangen.
3.2 Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf
Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (vgl. Art. 6 f.
StPO). Sie sind jedoch nicht Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen an-
derer Behörden. Bei Verfügungen von Verwaltungsbehörden gibt es dafür
den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg. Als Verfügungen gelten insbeson-
dere Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten
auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG). Ge-
gen solche Verfügungen steht der Rechtsmittelweg gemäss dem entspre-
chenden, anwendbaren Bundesgesetz offen, wobei das VwVG ergänzend
gilt (vgl. Art. 4 VwVG).
- 10 -
3.3 Die BA hätte sich vertieft damit auseinandersetzen können, dass nach Art. 5
Abs. 2 AuG Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr bieten müssen, wenn nur ein vorübergehender Auf-
enthalt vorgesehen ist. Sie hätte Überlegungen dazu anstellen können, dass
infolge Art. 90 AuG an Verfahren nach Ausländergesetz beteiligte Dritte ver-
pflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere zutref-
fende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) sowie die erforderlichen Beweismit-
tel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Die BA hat jedoch keine Nachprü-
fung auf verwaltungsrechtliche Korrektheit des Schreibens vom 19. Dezem-
ber 2016, des E-Mails vom 9. März 2017 oder des Mahnschreibens vom
25. April 2017 vorgenommen. Dies korrekterweise – solches obläge den vom
Verwaltungsrecht vorgesehenen Instanzen.
Für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (vgl. obige Erwägung 2.3.3) ist
vielmehr zentral, ob eine Anwendung von Amtsgewalt und Machtbefugnis-
sen vorliegt. Im E-Mail vom 9. März 2017 und im Mahnschreiben vom 25. Ap-
ril 2017 informiert das Staatssekretariat für Migration den Beschwerdeführer
über mögliche Rechtsfolgen, wenn das Amt keine Ausreisebestätigung er-
hält. Die Rechtsfolgen selbst werden jedoch nicht angeordnet. Dies wäre ge-
gebenenfalls weiteren (sei es gegen den Beschwerdeführer oder gegen die
Visumsinhaberin), im Rahmen des Bundesrechts anfechtbaren Rechtsakten
vorbehalten. Eine Anwendung von Amtsgewalt und Machtbefugnissen liegt
damit nicht vor. Damit ist auch Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) offensicht-
lich nicht erfüllt.
Solange ein Amt in seinem Wirkungsbereich informiert, stellt eine sachliche
Information über mögliche Rechtsfolgen, eine Rechtsauskunft, keine un-
rechtmässige Drohung (vgl. obige Erwägung 2.3.1) dar. Denn damit handelt
es in seinem gesetzlichen Auftrag. Mit einer Passkopie (Ausreisebestäti-
gung) kann das Staatssekretariat für Migration sodann prüfen, ob der Rah-
men des erteilten Visums befolgt wurde. Es vollzieht damit die Bestimmun-
gen desselben, zumal die ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise Voraussetzung der Visaerteilung überhaupt ist (vgl. die Erwä-
gungen 4.3 f. im das den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts F-4295/2014 vom 31. August 2016). Eine Ausreisebe-
stätigung ist demnach offensichtlich ein grundsätzlich zulässiges Mittel. Glei-
ches gilt für die erwähnten Rechtsfolgen: Das Amt hat bei zukünftigen Visa-
Gesuchen die Begleitumstände zu prüfen, wie es ja auch das Bundesver-
waltungsgericht u.a. in Erwägung 6.3 des oben erwähnten Urteils (betr.
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früherem anstandslosem Besuch) getan hatte. Sodann bedroht das Auslän-
dergesetz denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der "vom Inland
aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch-
oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat
erleichtert oder vorbereiten hilft" (vgl. Art. 116 Abs. 1 lit. abis AuG). Staatsan-
gestellte sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbre-
chen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben
oder die ihnen gemeldet worden sind, anzuzeigen (Art. 22a Abs. 1 des Bun-
despersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Ob ein sol-
cher Straftatbestand vorliegt, würde nach entsprechender Strafanzeige ein
verwaltungsunabhängiger Staatsanwalt zu prüfen haben. Dass der Be-
schwerdeführer zuvor über diese Möglichkeit informiert wird, ist nicht erfor-
derlich, aber verhältnismässig. Mit dem Ausgeführten wird klar, dass die drei
Mitteilungen vom 19. Dezember 2016, 9. März 2017 und 25. April 2017 keine
unzulässige Freiheitsbeschränkung enthalten und damit weder eine Dro-
hung noch eine durch Drohung begangene Nötigung darstellen.
3.4 Damit liegt auch in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore"
(vgl. obige Erwägung 2.2) offensichtlich keine Strafbarkeit nach Art. 180
StGB (Drohung), Art. 181 StGB (Nötigung) oder Art. 312 StGB (Amtsmiss-
brauch) oder weiteren Straftatbeständen vor. Die BA hat folglich die Strafun-
tersuchung zu Recht nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand ge-
nommen. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl. Die angefochtene Ver-
fügung ist rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter
Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 12) und aller
massgebender Umstände auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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