Beschluss vom 14. Juni 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.103
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
1. September 2014 mit Berufung an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt gelangte (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 13. Juni 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts ein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Appellationsge-
richt Basel-Stadt einreichte (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver-
fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56
lit. a oder f. StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde
tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt,
welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG;
SG 154.100) die Beurteilung von Berufungen gegen ein Urteil der Dreierge-
richte für Strafsachen und des Einzelgerichts in Strafsachen in die Zustän-
digkeit des Dreiergerichts der strafrechtliche Abteilung des Appellationsge-
richts fällt; somit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs
zuständig ist;
- die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das
Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache
tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde
oder das ganze Gericht (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 58 StPO N. 2 m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d
StPO nichts ändert;
- gegebenenfalls ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Aus-
standsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen ist, was je-
doch entsprechend begründet sein muss (BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 2
m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.140 vom 26. Septem-
ber 2012);
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- materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelver-
fahren zu rügen sind und keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit
zu begründen vermögen, solange sie nicht besonders krass sind und wie-
derholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleich-
kommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine
fehlende Distanz und Neutralität beurteilende Haltung offenbaren (BOOG,
a.a.O., Art. 56 StPO N. 59).
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Gesamtbehörde richtet sowie eine genügende Be-
gründung, weshalb die namentlich genannten Gerichtspräsidenten/-innen
und nebenamtlichen Richter/-innen in den Ausstand treten sollen, im obge-
nannten Sinne fehlt;
- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Vorausset-
zungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt zu überprüfen;
- der Gesuchsteller seine Vorbringen in Bezug auf materielle und prozessuale
Rechtsfehler (einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung)
im Berufungsverfahren bzw. allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesge-
richt geltend zu machen hat;
- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwech-
sels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vom Gesuchsteller zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 300.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG
und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 14. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Appellationsgericht Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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