Verfügung vom 4. Oktober 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT NIDWALDEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.105
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 stellte das Kantonsgericht Nidwalden (nachfol-
gend „Kantonsgericht“) unter anderem das Verfahren gegen B. betreffend
einen Anklagepunkt ein und sprach ihn in den übrigen Anklagepunkten
schuldig. Das Gericht bestrafte B. mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten, unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Un-
tersuchungshaft. B. wurde sodann verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht
mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil eine Ersatz-
forderung von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen (s. act. 3.1).
B. Dagegen erhoben der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., sowie
die Verteidiger von zwei weiteren Mitangeklagten Berufung. RA A. bean-
tragte, B. sei in allen Punkten freizusprechen, zufolge Freispruchs sei keine
Strafe auszusprechen sowie auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu ver-
zichten (s. act. 3.1).
C. Mit Urteil vom 30. November 2016 hob das Obergericht des Kantons Nidwal-
den (nachfolgend „Obergericht“) das erstinstanzliche Urteil auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung sowie zur Durchführung einer neuen Hauptver-
handlung an das Kantonsgericht zurück. Was die Entschädigungsfolgen an-
belangt, hielt das Obergericht im Urteil fest, der Rechtsvertreter von B. (wie
auch die anderen Berufungskläger und Privatkläger) werde für das Beru-
fungsverfahren nach Einreichen der Honorarnote gemäss separater Verfü-
gung der Verfahrensleitung entschädigt (act. 3.1).
D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2017 des ao. Oberrichters der Strafabteilung ge-
nehmigte das Obergericht die von RA A. eingereichte Kostennote von
Fr. 14‘264.74 (inkl. MWSt.) im Umfang von Fr. 9‘720.-- (inkl. MWSt.).
E. Dagegen erhebt RA A. mit Eingabe vom 14. Juni 2017 in eigenem Namen
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er bean-
tragt dabei Folgendes (act. 1 S. 2):
„1. Es sei dem Unterzeichneten für das vorinstanzliche Verfahren, in Erhöhung
der mit Verfügung vom 3. Juni 2017 zugesprochenen Entschädigung, die
Kostennote im Umfang von Fr. 12‘568.90 (inkl. MWSt.) zu genehmigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“
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F. Das Obergericht nahm mit Eingabe vom 29. Juni 2017 zur Beschwerde Stel-
lung und hielt darin am getroffenen Entscheid fest (act. 3). Der Beschwerde-
führer hält in seiner Replik vom 17. Juli 2017 an den in der Beschwerdeschrift
gestellten Anträgen fest (act. 5). Das Obergericht hält in seiner Duplik vom
28. Juli 2017 ebenfalls an seinen gestellten Anträgen fest (act. 7). Die Duplik
wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zur Kenntnis
zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im
kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei-
zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19;
GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Com-
mentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 135 N. 9).
1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Ver-
teidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier
weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl
2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri-
scher Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308
m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein-
zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die ange-
fochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für
seine im Verfahren vor der Berufungsinstanz des Kantons Nidwalden geleis-
teten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert
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worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer-
kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der
Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht,
ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu behandeln.
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä-
digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die
vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gesetz vom 19. Ok-
tober 2011 des Kantons Nidwalden über die Kosten im Verfahren vor den
Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG/NW;
NG 261.2).
3.2 Gemäss Art. 33 PKoG/NW sind für die Festsetzung des Honorars innerhalb
der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze die Be-
deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht,
die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der
Zeitaufwand massgebend. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar
im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 45
Ziff. 4 PKoG/NW). Bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang
oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklag-
ten wird das ordentliche Honorar angemessen erhöht (Art. 51 Abs. 1
PKoG/NW). Gemäss Art. 39 Abs. 2 PKoG/NW beträgt das Honorar der amt-
lichen Verteidigung Fr. 220.-- pro Stunde.
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An-
waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im
Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei-
digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn
sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im
Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts-
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anwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf
Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2000 E. 4.4 mit
Hinweis). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der
Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine pri-
vate Verteidigung handelt (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts
6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.5, im Zusammenhang mit § 19
Abs. 2 AnwGebV/ZH).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe in der eingereich-
ten Honorarnote den Aufwand von 52.34 Stunden detailliert ausgewiesen.
Der Beschwerdegegner hätte die vorgenommenen Kürzungen zumindest
kurz begründen müsse. Dies sei unterblieben, was willkürlich sei und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1 S. 5).
Die weitere Reduktion sei vom Beschwerdegegner damit begründet worden,
dass eine Erhöhung des Kostenrahmens um mehr als 100 % nicht gerecht-
fertigt sei. Eine Begründung dafür finde sich in der angefochtenen Verfügung
nicht und ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. In nicht begründeter und
somit willkürlicher Ausübung des Ermessens habe der Beschwerdegegner
eine Erhöhung des Kostenrahmes um 50 % als angemessen befunden. Mit
keinem Worte sei dies jedoch begründet und einzelne ausgewiesene Positi-
onen als übersetzt betitelt worden. Mit dem Verweis auf die anderen Hono-
rarnoten komme der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht mitnich-
ten nach (act. 1 S. 7).
4.2 In der angefochtenen Verfügung begründete der Beschwerdegegner die Ent-
schädigung des Beschwerdeführers wie folgt (act. 1.2):
„Art. 51 Abs. 1 PKoG sieht die Möglichkeit der Erhöhung des ordentlichen
Honorars – jedoch nicht des Stundensatzes – vor. Im Verfahren vor der Be-
rufungsinstanz (vorliegend dem Obergericht) beträgt das ordentliche Hono-
rar des amtlichen Verteidigers Fr. 600.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 45 Ziff. 4 PKoG).
Nach Art. 51 Abs. 1 PKoG kann das ordentliche Honorar in Strafsachen bei
einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl
von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemesssen er-
höht werden. Um welchen Betrag das ordentliche Honorar zu erhöhen ist, ist
eine Ermessensfrage. In den Verfahren ausserhalb des Strafrechts beträgt
der grösste Erhöhungssatz 30 % (vgl. Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4). Eine Erhöhung
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von Fr. 6'000.-- auf Fr. 12‘568.95 (inkl. MWST), und damit mehr als 100 %,
rechtfertigt sich allerdings – auch mit Blick auf die vergüteten Kostennoten
der Rechtsvertreter der anderen Berufungskläger, die allesamt unter
Fr. 7‘000.-- geblieben sind – nicht. Dass die Staatsanwaltschaft einen erheb-
lichen Aufwand generiert habe, wie Rechtsanwalt A. geltend macht, wirkt
sich in gleichem Masse auch auf die anderen Verfahrensbeteiligten aus. Zu-
dem trifft es nicht zu, dass sich Rechtsanwalt A. im Namen seiner Klienten
in nicht vergleichbarem Umfang zu den anderen Rechtsvertretern geäussert
hätte. Die Kostennote ist daher ermessensweise auf Fr. 9‘000.--, zzgl.
MWST von 8 % auf Fr. 9‘000.--, ausmachend Fr. 720.--, total Fr. 9‘720.--, zu
erhöhen. Dies entspricht einem Erhöhungssatz von fast 62 % gegenüber
dem maximalen ordentlichen Honorar im strafrechtlichen Berufungsverfah-
ren.“
4.3 In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 PKoG/NW war der Beschwerdegegner
nicht gehalten, sich mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung ausei-
nanderzusetzen. Ein solches Vorgehen wäre bei der vorgegebenen pau-
schalen Festsetzungsmethode auch systemwidrig gewesen. Der Beschwer-
degegner hat begründet, wie er Art. 51 Abs. 1 PKoG/NW angewendet hat.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht hätte mög-
lich sein sollen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt nach dem
Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Be-
gründung vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom
18. November 2015, E. 2.4.2; siehe zuletzt auch Verfügung BB.2016.385
vom 17. August 2017, E. 6). Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwer-
degegner Willkür vorwerfen sollte, bleibt Folgendes festzuhalten. Dass die
zugesprochene Entschädigung von Fr. 9‘720.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auf die
konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe und ausserhalb je-
des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Bemü-
hungen stehe, welche verhältnismässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E.
3.1) und vorliegend vom Beschwerdeführer selber auf Fr. 12‘568.90 (inkl.
Mehrwertsteuer) veranschlagt wurden, ist nicht ersichtlich.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde voll-
umfänglich abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
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bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht Nidwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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