Beschluss vom 29. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.106
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des
Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB
und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB.
B. Der Verteidiger von A. verlangte mit einem ersten Gesuch vom 5. April 2017
den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts gemäss Art. 56 lit. f
StPO (BB.2017.78, act. 1). Der betreffende Staatsanwalt beantragte mit
Schreiben vom 1. Mai 2017 zur Hauptsache, auf das Gesuch sei nicht ein-
zutreten. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, unter Kostenfolge
(BB.2017.78, act. 2). Die Gesuchsantwort wurde dem Verteidiger mit Schrei-
ben vom 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.78, act. 3).
C. Am 4. Juli 2017 stellte der Verteidiger ein zweites Ausstandsgesuch gegen
denselben Staatsanwalt (act. 1). Dieser stellte auch im vorliegenden Verfah-
ren den Antrag im Hauptpunkt auf Nichteintreten und im Eventualstandpunkt
auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge (act. 2). Dem Ver-
teidiger wurde die Gesuchsantwort mit Schreiben vom 17. Juli 2017 zur
Kenntnis übermittelt (act. 3).
D. Mit Schreiben vom 23. August 2017 machte der Verteidiger im ersten Aus-
standsverfahren neue Umstände geltend (BB.2017.78, act. 5). Mit Schreiben
vom 28. August 2017 wurde dem verfahrensleitenden Staatsanwalt Gele-
genheit gegeben, zu den vorgenannten Eingaben des Verteidigers vom
4. Juli und 23. August 2017 Stellung zu nehmen (BB.2017.78, act. 6).
E. Das vorgenannte Schreiben kreuzte sich mit der Eingabe des verfahrenslei-
tenden Staatsanwaltes vom 28. August 2017 (BB.2017.78, act. 7). Darin hielt
dieser fest, dass im Strafverfahren gegen ihn offensichtlich geworden sei,
dass kein Straftatbestand erfüllt sein könne. Er wies sodann darauf hin, dass
sowohl seine Einvernahme wie auch die eingereichten Beweismittel beim
a.o. Staatsanwalt zur Beurteilung des hängigen Ausstandsgesuchs erhoben
werden könnten (BB.2017.78, act. 7; BB.2017.106, act. 4). Mit Schreiben
vom 7. September 2017 reichte er sodann seine Stellungnahme zu den Ein-
gaben des Verteidigers vom 4. Juli und 23. August 2017 ein (BB.2017.78,
act. 8; BB.2017.106, act. 5). Beide Schreiben des verfahrensleitenden
Staatsanwalts wurden in der Folge mit Schreiben vom 8. September 2017
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dem Verteidiger zur Kenntnis übermittelt (BB.2017.78, act. 9; BB.2017.106,
act. 6).
F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies be-
deutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen
zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt
ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts
1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011,
E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu
machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO).
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht
oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus-
standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entschei-
det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schrift-
lich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die
betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge-
setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständig-
keitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des
gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu ver-
muten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abge-
wichen werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 9;
BOOG, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N. 11; SCHMID, Handbuch des schwei-
zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 509).
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2.
2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2017 (s. lit. C)
auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1 S. 1). Er bringt vor, er habe am 13. Januar 2017
bei der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „AB-BA“)
gegen den Gesuchsgegner, den verfahrensleitenden Staatsanwalt, eine
Strafanzeige eingereicht. Es sei in der Folge eine formelle Untersuchung we-
gen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der
schriftlichen Antwort der Bundesanwaltschaft an die ukrainische Presse ge-
gen den verfahrensleitenden Staatsanwalt eröffnet worden (act. 1 S. 1). Der
Gesuchsteller habe davon am 3. Juli 2017 erfahren durch die Zustellung ei-
ner Kopie des vom 30. Juni 2017 datierenden Schreibens des ao. Staatsan-
waltes des Bundes an den verfahrensleitenden Staatsanwalt (act. 1 S. 1).
Er, der Gesuchsteller, befürchte nun mögliche Vergeltungsmassnahmen
(durch den Gesuchsgegner) im Strafverfahren (act. 1 S. 3).
2.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, das Ausstandsgesuch sei verspätet einge-
reicht worden. Der Gesuchsteller habe am 13. Januar 2017 bei der AB-BA
gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht und das Ausstandsgesuch hätte da-
her zum Zeitpunkt des Einreichens der Strafanzeige erfolgen müssen (act. 2
S. 2 f.). Ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, kann, wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hier offen gelassen werden.
2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen
Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung
angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge-
eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der
Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter
bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1;
138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2).
Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen,
seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der
verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah-
rensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ableh-
nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesgerichts
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6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Okto-
ber 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3;
1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2).
Allein der Umstand, dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Be-
hördenmitglied stellt, zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet,
kann noch keine Ausstandspflicht bewirken (Urteil des Bundesgerichts
1P.743./2006 vom 19. Januar 2007, E. 3.1.3, sowie BGE 134 I 20 E. 4.3.2,
je mit weiteren Hinweisen). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können nicht
aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde
tätigen Person ableiten (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 41). Die gegenüber
einem Behördenmitglied in einer Strafanzeige erhobenen Vorwürfe verdeut-
lichen die Feindseligkeit gegenüber Letzterem, stellen aber in der Regel kei-
nen objektiven Grund dar, welcher den Anschein der Befangenheit und Vor-
eingenommenheit zu erwecken vermöchte, da angenommen wird, dass die
bei der in einer Strafbehörde tätigen Personen über die notwendige Distanz
verfügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.2;
1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2). Anders zu entscheiden hiesse,
dass es praktisch im Belieben eines Beschuldigten stünde, den untersu-
chungsführenden Staatsanwalt mittels Strafanzeige in den Ausstand zu schi-
cken bzw. die Ausstandsfrage (und damit die Strafuntersuchung) über län-
gere Zeit in der Schwebe zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2010
vom 11. Januar 2011, E. 4.7). Für den Ausstand des angezeigten Staatsan-
walts ist demnach vielmehr dessen Reaktion massgeblich (Urteile des Bun-
desgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.2; 1B_664/2012 vom 19. Ap-
ril 2013, E. 3.3).
2.4 Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist ein Ausnahmefall, bei dem
ein strafbares bzw. krass gesetzwidriges Verhalten des Gesuchsgegners er-
stellt bzw. liquide ersichtlich wäre, vorliegend nicht gegeben. Auch sonst er-
geben sich aus den Vorbringen des Gesuchstellers und den Akten keine be-
sonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Versäumnisse bzw. Prozess-
fehler des Gesuchsgegners im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Dies
gilt insbesondere für die Kritik an der Korrespondenz des Gesuchsgegners
bzw. Bundesanwaltschaft mit den Journalisten.
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2017 abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen
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(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Gesuchstel-
ler hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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