Beschluss vom 3. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. Foundation,
3. C. LTD.
alle vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Schuler und
Kaspar R. Lang,
Beschwerdeführer 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2017.12-14
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Sachverhalt:
A. Am 28. September 2015 meldete die Banque D. SA der Meldestelle für Geld-
wäscherei MROS gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 StGB die bei ihr geführte
Kundenbeziehung mit der B. Foundation als geldwäschereiverdächtig. Wirt-
schaftlich Berechtigter an der B. Foundation ist A., der Direktor des brasilia-
nischen Bauunternehmens E. Ltda. das unter anderem Aufträge der staatli-
chen brasilianischen Unternehmen F. und G. erhalten habe.
A. soll zwecks Sicherung von Aufträgen für sein Unternehmen E. Ltda. Be-
stechungsgelder zum Teil über Offshore-Firmen an brasilianische Beamte
und Politiker weitergeleitet haben, namentlich an H., den ehemaligen Präsi-
denten von dem staatlichen Unternehmen GG.; Verfahrensakten Urk.
01.100-0001; Urk. 05.101-0001 ff.; Urk. 07.101-0004 ff.).
B. Mit Datum vom 17. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen
A. ein Strafverfahren wegen Verdachts der einfachen Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Verfahrensakten Urk. 01.100-0001). Mit Verfügun-
gen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte die Bundesanwalt-
schaft sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an denen er als wirt-
schaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die C. Ltd. und B. Foun-
dation lautenden Konten bei der Banque D. SA und der Bank I. AG. Zudem
verfügte sie die Edition sämtlicher Bankunterlagen der erwähnten Kunden-
beziehungen (Verfahrensakten Urk. 07.101-0001 ff; 07.102-0001 ff.;
01.102.0017 ff.).
C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und
beantragte die Aufhebung der am 18. November 2015 und 29. April 2016
angeordneten Kontosperren (vgl. supra lit. B.), eventualiter die Reduktion der
Beschlagnahme auf USD 400‘000.--. Zudem beantragte er die Gewährung
eines monatlichen Freibetrags von USD 25‘000.-- (Verfahrensakten Urk.
16.001-0006 ff.).
D. Die Bundesanwaltschaft gewährte am 6. und 12. Dezember 2016 Zahlungs-
freigaben von USD 7‘950.-- und USD 67‘000.-- für die Abwicklung des Ver-
kaufs eines Flugzeugs (Verfahrensakten Urk. 16.001-0155; 16.001-0169 f.).
- 3 -
E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft
erneut um Aufhebung der am 18. November 2015 und 29. April 2016 ange-
ordneten Kontosperren und um Einstellung des Verfahrens bzw. um Reduk-
tion der Beschlagnahme auf USD 10‘000.--, eventualiter um Erlass einer
neuen, begründeten und anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung und Ge-
währung der vollen Akteneinsicht (Verfahrensakten Urk. 16.001-0172 ff.).
F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wies die Bundesanwaltschaft den An-
trag auf Freigabe der am 18. November 2015 und 29. April 2016 bei der
Banque D. SA und der Bank I. AG gesperrten Vermögenswerte, an denen
A. wirtschaftlich berechtigt ist, ab. Ebenso wurde der Antrag auf Einstellung
des Verfahrens abgewiesen. Den Antrag auf Akteneinsicht hiess die Bun-
desanwaltschaft gut (Verfahrensakten Urk. 16.001-0181 ff.; act. 1.4).
G. Dagegen erheben A., die B. Foundation und die C. Ltd. bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Be-
schwerde und stellen folgende Anträge (act. 1):
„1. Es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Bundesanwaltschaft
festzustellen.
2. Die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren SV.15.1572 ein-
zustellen.
3. Es seien die mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 ge-
genüber der Banque D. SA und der Bank I. AG, angeordneten und mit Verfü-
gung der Bundesanwaltschaft SV.15.1572 vom 12. Januar 2017 bestätigten
bzw. erneut erlassenen Kontosperren aufzuheben und die entsprechenden
Vermögenswerte freizugeben.
Eventualiter sei der Umfang der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf eine
Höhe von max. CHF 10‘000.-- zu reduzieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft
bzw. des Bundes.“
H. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Feb-
ruar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, den über-
setzten Auszug aus dem Urteil des 7. Bundesgerichts von Rio de Janeiro
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vom 3. August 2016 (Verfahrensnummer: 1) in Sachen A. et al. zu den Ver-
fahrensakten zu nehmen (act. 9 und 9.1).
I. In ihrer Replik vom 10. März 2017 ziehen die Beschwerdeführer ihren Antrag
auf Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück und stellen
zusätzlich zu den in der Beschwerde vom 23. Januar 2017 gestellten Anträ-
gen (vgl. supra lit. G.) das Eventualbegehren um Reduktion des Umfangs
der Beschlagnahme auf max. CHF 750‘000.-- (act. 13).
J. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 27. März 2017 die
Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 15).
K. In der Beschwerdetriplik vom 10. April 2017 halten die Beschwerdeführer an
den bereits gestellten Anträgen fest (act. 19), was der Beschwerdegegnerin
am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede
Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch-
tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308).
Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er-
öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung
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und Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätz-
lich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest
einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom
12. Februar 2013, E. 4 m.w.H.).
1.2 Mit Bezug auf die sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde
(vgl. Antrag 2 der Beschwerde vom 23. Januar 2017) ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zumindest einmal we-
gen der Verfahrensdauer interveniert haben, nämlich mit Eingabe vom
16. Dezember 2016 (Verfahrensakten Urk. 16.001-0172 ff.). Vorliegend wur-
den sodann die Konten der Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf den Be-
schwerdeführer 1, und der Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf die Be-
schwerdeführerin 2 bei der Banque D. SA sowie die Kundenbeziehung Nr. 4,
lautend auf den Beschwerdeführer 1, die Kundenbeziehung Nr. 5, lautend
auf die Beschwerdeführerin 2, sowie die Kundenbeziehung Nr. 6 lautend auf
die Beschwerdeführerin 3, bei der Bank I. AG gesperrt (Verfahrensakten
Urk. 07.101-0010 ff.; 07.101-0024 ff.). Die Beschwerdeführer sind als Kon-
toinhaber mit Bezug auf die jeweiligen (gesperrten) Konten zur Beschwerde
legitimiert. Die Frist- und Formerfordernisse sind eingehalten, sodass auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es liege eine krasse Ver-
letzung des Beschleunigungsgebotes vor, weshalb das Verfahren einzustel-
len sei. In der seit über einem Jahr andauernden Strafuntersuchung sei keine
Einvernahme durchgeführt worden. Es bestehe die Befürchtung, dass die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des angeblichen Tatverdachts
schlicht nichts unternommen habe (act. 1, S. 8; act. 13, S. 5).
2.2 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören
der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sach-
bereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über-
dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des
Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüg-
lich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab-
schluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafver-
folgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Ge-
richte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Die Angemessenheit der
- 6 -
Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung ent-
zieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei
sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer
Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, das
Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die
Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu
berücksichtigen. Die Behörden haben die bei ihnen hängigen Verfahren
ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen. Die Garantie von
Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird
und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. In Bezug
auf Strafverfahren im Besondern gilt es namentlich zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vor-
würfe im Ungewissen belassen wird und den Belastungen des Strafverfah-
rens ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
6B_660/2016 vom 23. November 2016, E. 1.1; 1B_549/2012 vom 12. No-
vember 2012, E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2 m.w.H.; siehe
auch TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2012.151 vom 23. Januar 2013, E. 2.1; BB.2011.52 vom 12. Septem-
ber 2011, E. 4.2).
2.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde am 15. Novem-
ber 2015 eröffnet und dauerte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 12. Januar 2017 14 Monate. Den Akten ist zu entnehmen, dass das
vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 im Zusammen-
hang mit Bestechungszahlungen an den Direktor der staatlichen brasiliani-
schen G. und daraus resultierenden Geldwäschereihandlungen geführt wird.
Zu Beginn der Untersuchsuchung standen allerdings daneben auch Beste-
chungszahlungen an die Verantwortlichen der F. im Raum. In diesem Zu-
sammenhang hatte die Beschwerdegegnerin bis Ende 2015 40 Strafunter-
suchungen gegen natürliche und juristische Personen eröffnet, von 800 be-
troffenen Bankbeziehungen Unterlagen eingefordert und Vermögenswerte
von über CHF 800 Mio. beschlagnahmt (Verfahrensakten Urk. 18.301-
0003). Auch wenn gegen den Beschwerdeführer 1 das Strafverfahren nun-
mehr nur wegen des G.-Komplexes geführt wird, geht aus den Akten hervor,
dass es sich um ein umfangreiches Strafverfahren handelt, das in einem in-
ternationalen Kontext steht. Zwar ist dem Aktenverzeichnis zu entnehmen,
dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bisher nebst den
Kontosperren und Kontoeditionen keine Untersuchungshandlungen vorge-
nommen worden sind. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass zu-
nächst im Untersuchungskomplex F. dringende Untersuchungshandlungen
hätten vorgenommen werden müssen. Die Verfahrenslänge von 14 Monaten
- 7 -
(seit Eröffnung der Untersuchung bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung) ist unter Beachtung des internationalen Bezugs des Verfahrens noch
nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.121
vom 6. Mai 2011), insbesondere kann nicht von einem längeren Stillstand
des Verfahrens gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin wird aller-
dings in nächster Zeit weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müs-
sen, um dem Beschleunigungsgebot nach wie vor gerecht zu werden. Bleibt
anzumerken, dass mit Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich nur
auf den Abschluss des Verfahrens innerhalb angemessener Frist hingewirkt
werden kann. Wie das Verfahren abzuschliessen ist (Anklageerhebung oder
Verfahrenseinstellung), hat auf jeden Fall die verfahrensleitende Beschwer-
degegnerin zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz ist diesbezüglich funkti-
onal – und soweit von Gesetzes wegen überhaupt vorgesehen – nur zur
nachträglichen Überprüfung auf dem Beschwerdeweg befugt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dies-
bezüglich abzuweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen sodann in verschiedener Hinsicht geltend,
die Voraussetzungen einer Einziehungsbeschlagnahme seien nicht gege-
ben. So sei zunächst der hinreichende Verdacht einer (ausländischen) Vortat
nicht gegeben, da es sich bei der G. um eine kommerzielle Organisation in
Form einer Aktiengesellschaft handle. Damit sei nicht nur die vermeintliche
Bestechung von Mitarbeitern der G. nach Art. 322septies StGB nicht strafbar,
es mangle auch an der verbrecherischen Vortat zur Geldwäscherei. Sodann
sei ausgeschlossen, dass die gesperrten Konten im Zusammenhang mit
dem in der angefochtenen Verfügung beschriebenen Sachverhalt kontami-
niert worden seien und ein taugliches Tatobjekt einer Geldwäschereihand-
lung sein könnten. Denn selbst die brasilianischen Behörden würden davon
ausgehen, dass die vermeintlichen Bestechungsgelder nicht über Schweizer
Konten geflossen seien. Schliesslich sei die Kontosperre auch unter dem
Blickwinkel der Verhältnismässigkeit aufzuheben (act. 1, S. 8 ff.; act. 13, S. 6
ff.; act. 19, S. 2 ff.)
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens-
werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt
werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu-
ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme
- 8 -
ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur
vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte
(BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme
ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB
eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Be-
tracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Auf-
rechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2
und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober
2015, E. 4). Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichen-
den, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen
Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu be-
stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016, E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2).
Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht
voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts
1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2014.163 vom 9. Juni 2015, E. 3.1). Im Gegensatz zum erkennen-
den Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Ver-
dachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangs-
massnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatver-
dacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser-
gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Betei-
ligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden
somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdacht mit vertretbaren Grün-
den bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von kon-
kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte
(vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.).
3.2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012,
E. 3; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere
Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts
1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25;
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2
m.w.H.).
- 9 -
3.2.3 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnah-
meart. Unter dem Randtitel „Ersatzforderungen“ bestimmt Art. 71
Abs. 1 StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermö-
genswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzfor-
derung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur,
soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss
Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf
die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit
Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahme).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelt gegen den Beschwerdeführer 1 wegen
einfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), wobei als Vortat die Be-
stechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB in Betracht
komme. Es bestehe gestützt auf das Urteil des 7. Bundesgerichts von Rio
de Janeiro vom 3. August 2016 der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1
als Generaldirektor und Aktionär der E. Ltda. über den Zeitraum von mindes-
tens 2007 bis 2015 zwecks Erlangung von Aufträgen namentlich den ehe-
maligen Präsidenten der G., H., bestochen habe, indem er diesem rund
BRL 1 Mio. überwiesen habe. Die E. Ltda. habe in der Folge Aufträge für den
Bau des Atomkraftwerks J. von der G. erhalten und einen Geschäftsgewinn
erzielen können. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang vom
7. Bundesgericht von Rio de Janeiro wegen aktiver Bestechung eines Amts-
trägers, Geldwäscherei sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation
schuldig gesprochen und zu 21 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (Ver-
fahrensakten Urk. 22.001-385 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen sei fer-
ner ersichtlich, dass Vermögenswerte der E. Ltda. auf Schweizer Konten ge-
flossen seien, an denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter sei
(act. 1.4, 9 und 15).
3.3.2 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015,
E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen
ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322sep-
ties StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger
einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht
sich im Sinne von Art. 322septies StGB strafbar.
- 10 -
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Verdacht auf aktive Bestechung frem-
der Amtsträger zur Hauptsache auf das Urteil des 7. Bundesgerichts von Rio
de Janeiro vom 3. August 2016. Dieses liegt dem Gericht in vollständiger
Fassung in portugiesischer Sprache vor (Verfahrensakten Urk. 22.001-0236
ff.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Beschwerde-
antwort vom 10. Februar 2017 einen auf Deutsch übersetzten Auszug des
besagten Urteils eingereicht (act. 9.1). Soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, die Übersetzung des Urteilsauszuges entspreche nicht den gesetz-
lichen Vorschriften von Art. 182 ff., 184 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO
(act. 13, S. 5), ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Die Frage, ob strafpro-
zessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist jedoch grundsätzlich vom
Strafrichter zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren, indem es einzig um die
Überprüfung einer angeordneten Zwangsmassnahme geht, muss es genü-
gen, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begrün-
den, nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012, E. 2.4; 1B_694/2012 vom
6. Dezember 2012, E. 3.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil
1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012, festgehalten, dass es in einem Haft-
prüfungsverfahren ausreicht, wenn abgehörte Telefongespräche, auf die
sich der Tatverdacht begründet, noch nicht übersetzt worden sind, sondern
erst Zusammenfassungen vorliegen. Ähnliches gilt im vorliegenden Fall: Der
Umstand, dass vom brasilianischen Urteil des 7. Bundesgerichts von Rio de
Janeiro vom 3. August 2016 erst eine auszugsweise Übersetzung in die
deutsche Sprache vorliegt, die den Vorschriften von Art. 182 ff., 184 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO nicht entspricht, vermag im gegenwärtigen Ver-
fahren die Verwertbarkeit dieses Beweismittels nicht von Vornherein auszu-
schliessen. Auf den auf Deutsch übersetzten Auszug kann daher zur Beur-
teilung des Tatverdachts abgestellt werden.
3.3.4 Demnach besteht gestützt auf das Urteil des 7. Bundesgerichts von Rio de
Janeiro vom 3. August 2016 gegenüber dem Beschuldigten der hinreichende
Verdacht auf aktive Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
StGB. Gemäss den Erwägungen des brasilianischen Urteils soll der Be-
schwerdeführer geständig gewesen sein, an den Präsidenten der G. eine
Bestechungssumme von BRL 1 Mio. überwiesen zu haben. Bei der G. han-
delt es sich um ein halbstaatliches Unternehmen („Sociedade de Economia
Mista“); das von der G. beherrscht wird. Die Beschwerdekammer hatte be-
reits in ihrem Beschluss BB.2016.87-88 und BB.2016.255-256 vom 24. No-
vember 2016 in E. 6.2 festgestellt, dass ein brasilianisches halbstaatliches
Unternehmen vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird. Daran ist –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – festzuhalten, weshalb auch
H. als fremder Amtsträger anzusehen ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als
- 11 -
der Beschwerdeführer 1 auch in Brasilien wegen Bestechung eines Amtsträ-
gers verurteilt worden ist.
3.3.5 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss,
aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Jeder Transfer
von Vermögenswerten ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil
dadurch die Einziehung erschwert wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2013, Art. 305bis StGB N. 18). Dies gilt selbst bei Nachvollziehbarkeit der Pa-
pierspur (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011,
E. 5.2). Da der Tatbestand der Geldwäscherei zwei voneinander unabhän-
gige Elemente enthält (Vereitelungshandlung einerseits und die Vortat an-
derseits), genügt es in einer ersten Phase der Strafuntersuchung, dass ein
hinreichender Tatverdacht bloss bezüglich eines der beiden Elemente be-
steht, es jedoch aufgrund der besonderen Umstände im Sinne eines An-
fangsverdachts naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt
sein dürfte. In der Regel liegen den Untersuchungsbehörden zu Beginn ei-
nes Strafverfahrens bloss konkrete Anhaltspunkte zur Vereitelungshandlung
vor. Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanztransaktionen
angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftli-
chen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen
Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; unveröffent-
lichte Urteile 1A.280/2005 vom 7. März 2006, E. 2.2.2 und 1A.189/2006 vom
7. Februar 2007, E. 2.5).
3.3.6 Wie ausgeführt, besteht der hinreichende Verdacht auf eine verbrecherische
Vortat zur Geldwäscherei, nämlich der Bestechung fremder Amtsträger (vgl.
oben E. 3.3.4). Im Falle der aktiven Bestechung besteht der Vermögensvor-
teil im Ertrag, der sich aus dem mittels Korruption erlangten Äquivalent er-
wirtschaften liess (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zü-
rich/Basel/Genf 2004, S. 425 f.). Massgebend ist vorliegend also, ob geld-
wäschereiverdächtige Transaktionen von allfälligen Vermögensvorteilen, die
dem Beschwerdeführer 1 aus der Korruption resultieren (wie zum Beispiel
Geschäftsgewinne), vorliegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführer ist im gegenwärtigen Verfahren nicht von Belang, ob geldwä-
schereiverdächtige Transaktionen mit den Bestechungszahlungen gemacht
worden sind.
Da vorliegend die Bestechungshandlungen ihren Anfang im Jahre 2007 ge-
nommen haben sollen, sind Transaktionen, welche in den vorhergehenden
- 12 -
Jahren auf die beschlagnahmten Konten getätigt worden sind, grundsätzlich
nicht der Vortat zuzurechnen und stellen deshalb keine mutmasslichen Ver-
eitelungshandlungen dar. Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen des
Schriftenwechsels aus, den edierten Bankunterlagen liesse sich entnehmen,
dass Vermögenswerte der E. Ltda. auf Schweizer Konten geflossen seien,
an denen der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter sei. Sie scheint
daraus zu folgern, dass es sich hierbei um geldwäschereiverdächtige Trans-
aktionen handelt. Aus den Bankunterlagen resultieren in der Tat zwei Über-
weisungen in der Höhe von USD 200‘000.-- und USD 250‘000.-- von der K.
SA auf das Konto des Beschwerdeführers 1 Nr. 2-USD bei der Bank I. AG.
Diese Überweisungen wurden jedoch vor dem mutmasslichen Deliktszeit-
raum der Vortat getätigt, nämlich am 15. April 2005 und 23. Mai 2006 (Ver-
fahrensakten MPC1_20151217_004_0064_F und
MPC1_20151217_004_0081_F) und fallen daher zumindest beim gegen-
wärtigen Stand des Verfahrens als geldwäschereiverdächtige Transaktionen
ausser Betracht. Eine Durchsicht der Bankunterlagen ergibt jedoch, dass ge-
rade im Jahre 2008 diverse Überweisungen hoher Beträge insbesondere auf
das Konto der Beschwerdeführerin 2 geflossen sind (Verfahrensakten
MPC1_20151217_004_0103_F MPC1_20151217_004_0104_F,
MPC1_20151217_004_0164_F, MPC1_20151217_004_0165_F,
MPC1_20151217_004_0166_F MPC1_20151217_005_0101_F,
MPC1_20151217_005_0195_F, MPC1_20151217_005_0169_F). Bei der
Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Pa-
nama, die keine Betriebstätigkeit ausüben soll und an der der Beschwerde-
führer 1 wirtschaftlich Berechtigter ist. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesen Überweisun-
gen nicht um Vermögensvorteile handelt, die aus der Korruption herrühren.
Gegenwärtig stellen die verschiedenen vom Ausland auf die Schweizer Kon-
ten der Beschwerdeführer getätigten Transaktionen mutmassliche Vereite-
lungshandlungen dar. Damit besteht gemäss der zitierten Rechtsprechung
ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auch be-
züglich der Geldwäscherei.
3.3.7 Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist die Beschlag-
nahme gegenwärtig noch nicht zu beanstanden, weder in zeitlicher noch in
quantitativer Hinsicht. Das Strafverfahren wurde am 17. November 2015 er-
öffnet und dauerte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung 14 Monate. Es
war somit im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Anbetracht der Kom-
plexität des Verfahrens und des internationalen Bezugs noch nicht weit fort-
geschritten. Zum momentanen Zeitpunkt besteht auch keine Veranlassung
die Kontosperre auf Fr. 750‘000.-- zu reduzieren. Die Beschwerdeführer be-
- 13 -
gründen diesen Antrag damit, dass es sich hierbei um den maximalen mut-
masslichen Deliktsbetrag handle, bestehend aus den Bestechungsgeldern,
die der Beschwerdeführer 1 bezahlt haben solle (act. 13, S. 8). Wie bereits
unter E. 3.3.6 ausgeführt, bemisst sich der hier massgebliche Deliktsbetrag
am Vermögensvorteil, der aus der Korruption herrührt, und nicht an der Höhe
der geleisteten Bestechungsgelder. Dieser Betrag ist aber im gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht bekannt, sodass es sich rechtfertigt, die Kontosperren
vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Dies zumal die Beschwerdeführer nicht
dartun, inwiefern die Beschlagnahme eine unverhältnismässige Härte dar-
stelle. In Anbetracht des hohen Betrags an gesperrten Vermögenswerten
(rund USD 12 Mio.) ist die Beschwerdegegnerin jedoch anzuhalten, ihre Un-
tersuchungshandlungen beförderlich voranzutreiben.
3.3.8 Soweit schliesslich die Beschwerdeführer einwenden, der Beschlagnahme
stünde die Verjährung der Geldwäschereihandlungen sowie der Grundsatz
„ne bis in idem“ entgegen (act. 1, S. 10; act. 13, S. 7), erweisen sich diese
Rügen als unbegründet:
Wann die Geldwäschereihandlungen ihren Anfang genommen haben, geht
aus den Akten nicht hervor. Sicherlich können diese jedoch erst nach den
Korruptionshandlungen stattgefunden haben (vgl. E. 3.3.6). Mit Bezug auf
letztere bewegt sich der Deliktszeitraum von 2007 bis 2015. Möglicherweise
wird ein Teil der Geldwäschereihandlungen daher tatsächlich verjährt sein;
ebenso dürfte aber ein grosser Teil der Geldwäschereihandlungen noch
nicht der Verjährung unterliegen. Wie es sich damit aber im Einzelnen ver-
hält, werden die weiteren Untersuchungshandlungen zu zeigen haben und
wird letztlich vom Sachrichter entschieden werden müssen.
Gemäss Art. 14 Ziff. 7 des UNO-Pakt II (SR 103.2) darf sodann niemand
wegen einer strafbaren Handlung, wegen derer er bereits nach dem Gesetz
und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden. Es be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 in Brasilien
bereits rechtskräftig wegen der identischen Sache verurteilt (oder freigespro-
chen) worden wäre. Im Gegenteil: selbst die Beschwerdeführer gehen davon
aus, dass das Urteil des 7. Bundesgerichts von Rio de Janeiro vom 3. Au-
gust 2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (act. 13, S. 6). Im Übrigen
wird auch diese Frage letztlich der Sachrichter abschliessend zu klären ha-
ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_108/2017 vom 1. Juni 2017, E. 2.4).
Ob der Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ über-
haupt zu hören ist, da er erst replicando vorgebracht worden ist, kann unter
diesen Umständen offen bleiben.
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4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe-
gründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tra-
gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzuset-
zen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh-
rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 4. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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