Beschluss vom 18. Oktober 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Gesuchsteller
gegen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.154
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwältin B. und der Gerichtspräsident C. zwischen dem 10. März
2015 und Ende 2016 gegen A. insgesamt zwölf Strafanzeigen wegen des
Verdachts der Verleumdung, der Rassendiskriminierung, der falschen An-
schuldigung und der versuchten Nötigung erhoben (vgl. BES.2017.21, act. 2,
S. 2);
- die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingesetzte a.o. Staatsanwältin
am 10. Februar 2017 verfügte, das diesbezügliche Strafverfahren gegen A.
werde eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen (BES.2017.21, act. 2);
- B. und C. beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese Verfügung Be-
schwerde erhoben (BES.2017.21, act. 1; BES.2017.22, act. 2);
- A. im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren am 28. April 2017 den Verfah-
rensantrag stellte, die Beschwerdeverfahren seien an ein ausserkantonales
zweitinstanzliches Gericht zu überweisen (BES.2017.21, act. 5);
- er diesen Antrag in erster Linie damit begründet, das Appellationsgericht
Basel-Stadt habe sich bereits mit der Berufungsangelegenheit A.
(SB 2015 52) beschäftigt, wobei es in jenem Verfahren um ähnliche Sach-
verhalte gegangen sei (BES.2017.21, act. 5, S. 3);
- A. am 11. August 2017 offenbar gebeten wurde, dem Appellationsgericht bis
4. September 2017 mitzuteilen, ob er lediglich den instruierenden Beschwer-
derichter oder das Appellationsgericht Basel-Stadt insgesamt ablehne (vgl.
Protokoll im Verfahren BES.2017.21, S. 2; Protokoll im Verfahren
BES.2017.22, S. 3);
- A. diesbezüglich am 4. September 2017 mitteilte, das Appellationsgericht
Basel-Stadt insgesamt abzulehnen, da sich dieses – materiell gesehen – be-
reits mit der Angelegenheit im Rahmen der Berufung von A. befasst habe
(act. 1 und 2);
- das Appellationsgericht Basel-Stadt am 6. September 2017 die Akten der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. d StPO übermittelte (act. 1.1 und 2.1);
- das Appellationsgericht Basel-Stadt der Beschwerdekammer auf entspre-
chende Aufforderung hin am 15. September 2017 seine Stellungnahme im
Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO zugehen liess und hierbei beantragt, auf das
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Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen
(act. 4);
- A. mit Replik vom 28. September 2017 um Gutheissung des Ausstandsbe-
gehrens ersucht (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Berufungsgericht über Ausstandsgesuche einer Partei zu entscheiden
hat, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Ent-
scheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56
StPO geltend gemacht wird und das gesamte Berufungsgericht (eines Kan-
tons) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- das Appellationsgericht Basel-Stadt sowohl die Funktion der Beschwer-
deinstanz gemäss Art. 13 lit. c StPO als auch des Berufungsgerichts gemäss
Art. 13 lit. d StPO wahrnimmt (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1, § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 [Gerichtsor-
ganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts daher zur Behandlung des
vorliegenden Ausstandsgesuchs nur zuständig ist, soweit es sich gegen das
Appellationsgericht Basel-Stadt in seiner Funktion als Berufungsgericht rich-
tet, welches seinerseits über das Ausstandsgesuch gegen die (kantonale)
Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat;
- die den Ausstand begründenden Tatsachen im Rahmen eines Ausstandsge-
suchs glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO) und der Entscheid
ohne weiteres Beweisverfahren zu ergehen hat (Art. 59 Abs. 1 StPO);
- eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus
anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts-
beistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO);
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- pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grund-
sätzlich nicht zulässig sind, sich diese auf einzelne Mitglieder der Behörde
zu beziehen haben;
- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen daher in der
Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn darin Befangenheits-
gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl.
hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.);
- der Gesuchsteller am 28. April 2017 erst verlangte, die kantonale Beschwer-
deinstanz habe in den Ausstand zu treten;
- dieses Gesuch nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch das kan-
tonale Berufungsgericht zu beurteilen sein wird;
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2017 festhielt, er
lehne auch das Berufungsgericht als Ganzes ab (act. 1);
- der Gesuchsteller offenbar verkennt, dass das Berufungsgericht sich vorlie-
gend nur mit der Frage nach dem Ausstand der Beschwerdeinstanz im Be-
schwerdeverfahren wird auseinandersetzen müssen, womit die von ihm an-
geführten Ausstandsgründe vorliegend ohne jede Relevanz sind;
- er zwar das Berufungsgericht als Ganzes ablehnt, er jedoch gegen dessen
einzelnen Mitglieder keinerlei Befangenheitsgründe hinsichtlich des vom Be-
rufungsgericht zu führenden Ausstandsverfahrens geltend macht;
- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten
zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Christian Kummerer
- Appellationsgericht Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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