Verfügung vom 7. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rückgriff (Art. 420 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.186
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Sachverhalt:
A. Das Schaden- und Strafrechtszentrum der SBB AG reichte mit Schreiben
vom 9. Juni 2017 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend
"BA") ein gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte (Art. 285 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB; act. 1.1, Akten
BA 05-00-0001). Geschädigte Person war A., Reisezugbegleiter und Lokfüh-
rer in Ausbildung für die SBB AG. A. konstituierte sich mit der Strafanzeige
als Privatkläger.
Die Strafanzeige betraf folgenden Sachverhalt: "Während meine Kollegin
und ich die Billet-Kontrolle im Zug durchführten, kam der Beschuldigte auf
mich zu und verlangte, dass ich aus dem Weg gehe. Dabei duzte er mich,
ohne, dass ich ihm dies angeboten hätte. Ich erklärte dem Beschuldigten
daraufhin, dass ich zuerst sein Billet sehen müsste. Da stiess er mich zwei
Mal an, so dass mein Arbeitsgerät zu Boden fiel. Der Beschuldigte lief da-
raufhin von uns weg und wir liefen ihm hinterher. Dabei zeigte er mehrmals
mit einem Finger auf mich. Als er bei seinem Platz war, zeigte uns seine Frau
ihr GA und das korrekt gelöste Billet des Beschuldigten."
B. Am 22. Juni 2017 erliess die BA Strafbefehl gegen B. wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Akten BA 03-00-0001). Dagegen er-
hob B. mit Schreiben vom 31. August 2017 (bei der BA eingegangen am
2. August 2017) Einsprache. Er schildert darin einen anderen Ablauf der
Kontrolle (Akten BA 03-00-0006).
Die BA eröffnete am 2. August 2017 das Strafverfahren gegen B. (Akten BA
01-00-0001). Gleichentags erfolgten die Vorladungen zur Einvernahme auf
den 7. September 2017 an B. (beschuldigte Person, 10 Uhr) und A. (Aus-
kunftsperson, 10.45 Uhr; Akten BA 12-01-0001 f., 13-01-0001 f.).
B. ist seit einem Nichtberufsunfall in Frühpension; er arbeitete zuletzt als
Zollbeamter. Er schildert den Vorfall wie folgt (in Auszügen, Akten BA 13-01-
0003 ff.):
Als ich aus der Toilette kam standen die beiden Kondukteure vor mir. Ich sagte ihm
mein Billett sei am Platz, woraufhin er sich mir in den Weg stellte. Ich sagte, dass
mein Billett am Platz. Ich habe ihn überhaupt nicht berührt. Er lügt. Er ist arrogant.
Ich sagte ihm ich müsse zurück an den Platz und da ich nicht viel Zeit hatte bevor
wir in Zürich Flughafen ankamen ... das hat er nicht verstanden. Er war der festen
Überzeugung, dass ich kein Billett habe. Die kurze Zeit war ich etwas aufgeregt.
Hätte er mir korrekt gesagt, dass wir zusammen an den Platz gehen können ... das
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hat er aber nicht gesagt. Er hat schlecht kommuniziert. Von mir aus gesehen hat
er sich stur verhalten. Er schuldigt mich an, dass ich nicht kooperiere, was nicht
wahr ist. Ich sagte, dass es zeitlich knapp war das Ticket zu zeigen. Es ist möglich,
dass ich beim Vorbeigehen sein Hemd berührt habe. Drohungen gab es keine. Da
lügt er. Tätlichkeiten gab es aus meiner Sicht keine. Bei einer Hemdberührung
kann noch lange nicht von einer Tätlichkeit gesprochen werden. Er muss mir be-
weisen können, dass es eine Tätlichkeit gegeben hat. Ich habe ihn nicht berührt.
Das ist eine Tatsache.
Wenn Ihnen A. aber den Weg versperrt hat, wie sind Sie dann an ihm vorbeige-
kommen? Ich ging zur Seite und ging an ihm vorbei. Ich habe ihn aber nicht ge-
stossen. Ich habe ihm gesagt, dass wenn er das Billett sehen will, ich zurück an
meinen Platz muss (S. 2 f.).
Das mit dem Gerät, welches auf den Boden fiel, kann ich gar nicht beurteilen, ich
hatte es nie angerührt. Da lügt er. Erstunken und erlogen das Zeug. So wie ich die
Schilderung von A. verstehe, sollen Sie ihn im Vorbeigehen zweimal gestossen
haben? Nein, das stimmt nicht. Wie erklären Sie sich, dass die Schilderungen von
A. derart von Ihren eigenen abweichen? Das erkläre ich dadurch, dass er nicht
kommunizierte. Er hat nicht verstanden was ich meine. Ich wollte zurück zu mei-
nem Platz um das Billett zu zeigen, was er nicht verstanden hat. Vielleicht dachte
er ich wolle flüchten, oder sonst was (S. 4).
Anlässlich der Einvernahme vom 7. September 2017 (Akten BA 12-01-
0003 ff.) schilderte A. unter anderem was folgt:
Meine Kollegin, welche zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion als Zugchefin und ich
als Reisezugbegleiter hatten, waren zu diesem Zeitpunkt zusammen zwecks
Ticketkontrolle unterwegs. Wir arbeiteten so, dass wir uns zwar sehen, aber nicht
hören konnten. Das ist darum relevant, weil B. mir begegnete, ich meine Kollegin
anschaute ob sie das Ticket von ihm gesehen habe. Sie schüttelte den Kopf. Als
nächstes fragten wir B. ob ich sein Billett sehen könne, was er verneinte. Das was
folgte ging relativ schnell. An das Relevante kann ich mich erinnern: B. hatte wahr-
scheinlich einen langen Tag hinter sich. Er wollte an mir vorbeigehen. Ich stand vor
der Übergangstüre des Wagens, dort wollte er durch. Daraufhin wollte ich ihn mit
meiner Kollegin zu seinem Platz begleiten, wo er behauptete das Billett zu haben.
Das hörte meine Kollegin aber nicht. Ich wollte ihr das sagen, damit sie mitkommen
kann. Wenn ich aber zu ihr gegangen wäre, hätte B. weggehen können. Das ist die
Weisung, welche wir bei der SBB haben. Vor die Türe stehen und schauen, dass
die Person sich nicht der Ticketkontrolle entziehen kann. B. kam mir näher, so dass
mir das Kontrollgerät aus der Hand und auf den Boden gefallen ist. Ich habe es
aufgehoben und währenddessen ist B. an mir vorbeigegangen. Weil er das machte,
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sind meine Kollegin und ich ihm hinterher. Daraufhin haben wir ihn zu seinem Platz
begleitet. Er war weiterhin aufgebracht, und es fielen zwei drei weitere Sätze, die
nicht per se beleidigend waren. Man konnte einfach sehen, dass bei B. etwas nicht
in Ordnung ist. Anschliessend konnten wir das Billett von ihm am Platz seiner Ehe-
frau anschauen.
Sie hatten angegeben, dass der Beschuldigte Sie gedutzt hätte, ohne dass Sie ihm
das angeboten hätten. Wie ist das zu verstehen? Das ist richtig. Als er mir näher
kam, sagte er: "Chum, gang!" Das war in der Du-Form, ohne dass ich ihm das
angeboten hätte. Hat B. ansonsten noch etwas zu Ihnen gesagt, bevor er an Ihnen
vorbeiging? Bevor er an mir vorbeiging, sagte er, er hätte einen langen Tag gehabt
und sei schon mehrere Stunden mit dem Zug unterwegs, und jetzt komme "so
einer" daher. Ich hätte nicht so reagiert, wenn die Kontrolle nicht gerade beim HB
in Zürich angefangen hätte (S. 2 f.).
Warum haben Sie die Stösse heute nicht erwähnt? Er hat mich nicht mit der Hand
oder dem Arm gestossen. Wie dann? Er kam am dem Gang frontal auf mich zu, so
dass mir das Gerät beim Ausweichen zu Boden gefallen ist. Hat es eine Berührung
zwischen Ihnen beiden gegeben? An dieser Schnittstelle, wo ich das Arbeitsgerät
in der Hand hielt. Wie viele Berührungen hat es an dieser Schnittstelle gegeben?
Eine oder zwei. Warum schreiben Sie in der schriftlichen Anzeige, dass es zwei
Stösse gegeben habe? Rückwirkend würde ich das anders formulieren.
Warum bringen Sie einen derart lächerlichen Vorfall zur Anzeige? (A. überlegt) Es
ist bei irgendeinem Ereignis bei der SBB erforderlich, dass man eine Meldung
macht, dass man im Nachhinein darauf zurückgreifen kann. Warum schildern Sie
in Ihrer schriftlichen Anzeige den Vorfall anders, als er sich offenbar zugetragen
hat? Die schriftliche Anzeige habe ich vom Rechtsdienst der SBB so erhalten. Der
normale Weg ist dann, dass man es dann unterschreibt (S. 5).
C. Die BA stellte am 11. September 2017 das Strafverfahren gegen B. ein. Die
Einstellung erfolgte, da A. den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt vor der
Staatsanwaltschaft anders geschildert und angegeben habe, da er ihn rück-
wirkend auch anders formulieren würde. A. wurden die Verfahrenskosten
von Fr. 700.-- auferlegt (Akten BA 03-00-0009).
D. Dagegen erhob A. am 5. Oktober 2017 Beschwerde, mit den Anträgen (act. 1
S. 2):
1. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft (SV.17.0901) vom
11. September 2017 sei aufzuheben.
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2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.-- seien zu Lasten des Staates
abzuschreiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer liess ausführen, die Beschwerde nach Schliessung
der Poststelle aber noch vor Mitternacht einem Briefkasten der Schweizer
Post übergeben zu haben (act. 1 S. 2 f. Ziff. 3). Das Gericht gab ihm am
10. Oktober 2017 Gelegenheit, die zum Beweis der Fristwahrung offerierte
Zeugin zu benennen. Innert Frist liess der Beschwerdeführer am 17. Oktober
2017 die Kontaktangaben seiner Arbeitskollegin und Vorgesetzten bekannt-
geben. Auf Nachfragen des Gerichtes liess der Beschwerdeführer bezüglich
der Postaufgabe am 31. Oktober 2017 eine Bestätigung der Anwaltssubsti-
tutin mit Foto des Einwurfes und am 6. November 2017 die Videoaufnahme
einreichen (act. 3, 6, 7, 7.1, 9, 10, 10.2).
Die BA nahm am 31. Oktober 2017 zur Beschwerde Stellung, ohne aus-
drücklich Anträge zu stellen (act. 8). Die Beschwerdereplik erging am 6. No-
vember 2017 (act. 10, 10.1). Sie wurde der BA am 9. November 2017 zur
Kenntnis gebracht (act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Zur Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder anderen Verfahrensbetei-
ligten, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
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1.2 Die Einstellungsverfügung vom 11. September 2017 ist dem Schaden- und
Strafrechtzentrum der SBB AG am Montag, 25. September 2017, zugegan-
gen (vgl. act. 1.2). Die Beschwerdefrist begann damit am Dienstag, 26. Sep-
tember 2017, zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am Donners-
tag, 5. Oktober 2017 (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde trägt
zwar den Poststempel des 6. Oktober 2017. Wie sich indes aus der einge-
reichten Dokumentation (vgl. obige lit. D) ergibt, ist die Beschwerde am
Abend des 5. Oktober 2017 der schweizerischen Post übergeben worden.
Das Rechtsmittel wurde mithin innerhalb laufender 10-Tages-Frist und somit
rechtzeitig erhoben. Die angefochtene Verfügung ist u.a. an den Privatkläger
und Beschwerdeführer adressiert und legt ihm Kosten auf. Er ist damit zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die auch formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG,
Art. 19 Abs. 3 BStGerOR i.V.m. Art. 58 StBOG; vgl. auch Verfügung des
Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013 E. 2). Nachdem
der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht er-
reicht, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu behandeln.
3.
3.1 Die Einstellungsverfügung legt die Kosten des Untersuchungsverfahren dem
Beschwerdeführer auf. Er habe die Einleitung des Verfahrens im Sinne von
Art. 420 StPO mindestens grobfahrlässig bewirkt. Denn er habe im Laufe
seiner ca. dreijährigen Tätigkeit als Zugbegleiter bei der SBB AG bereits drei
Vorgänge zur Anzeige gebracht. Er wisse somit, dass seine schriftlichen
Ausführungen ausschlaggebend für den Entscheid sind, ob ein Strafverfah-
ren eingeleitet wird. Ungeachtet dessen habe er in der schriftlichen Strafan-
zeige einen falschen Sachverhalt wiedergegeben. Auch nach Erhalt des
Strafbefehls gegen den von ihm Beschuldigten habe er nichts unternommen,
um die falsche Sachverhaltsdarstellung zu korrigieren. Ebenso wenig habe
er selbst – nach Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson aber vor
der Einvernahme – auf die falsche Sachverhaltsdarstellung hingewiesen.
Vielmehr habe er es bewusst zugelassen, dass er und der Beschuldigte
staatsanwaltschaftlich befragt worden seien (act. 1.2 S. 2 Ziff. 6).
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3.2 Nach Art. 427 Abs. 2 StPO (Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und
der antragstellenden Person) können bei Antragsdelikten die Verfahrenskos-
ten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig
oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft, (a) wenn das Ver-
fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und (b.)
soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflich-
tig ist.
Gemäss Art. 420 lit. a StPO (Rückgriff) kann der Bund für die von ihm getra-
genen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahr-
lässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben.
3.3 Art. 427 Abs. 2 StPO ist offensichtlich lex specialis zu Art. 420 StPO und geht
als speziellere Norm der allgemeineren vor. Art. 427 Abs. 2 StPO ist indes
anwendbar nur bei Antragsdelikten. Beim Straftatbestand von Art. 285 Ziff. 1
StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) handelt es sich
jedoch um ein Offizialdelikt. Ebenso liegt bei einer Beschimpfung (Art. 177
StGB) während ihrer Dienstausübung von Angestellten von konzessionierten
Unternehmen gemäss Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Personen-
beförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1) ein Offizialde-
likt vor. Die Kostenauflage bei Offizialdelikten richtet sich nach der allgemei-
neren Norm von Art. 420 StPO. Nach Art. 420 lit. a StPO kommt es dabei
nicht auf die prozessuale Stellung an (Privatkläger, Anzeigeerstatter, etc.).
Ob sich die Personen am Verfahren beteiligt haben oder nicht, spielt keine
Rolle. Nach Art. 420 lit. a kann insbesondere auf diejenige Person Rückgriff
genommen werden, die mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen das
Strafverfahren eingeleitet hat. Grobfahrlässiges Fehlverhalten wäre etwa zu
bejahen, wenn Anzeige erstattet wird ohne ein einigermassen gesichertes
Wissen bzw. ohne effektive Verdachtsmomente. Haltlosigkeit ist nicht anzu-
nehmen, wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte
stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich
richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Dieser Rückgriff soll jedoch
nur mit einer gewissen Zurückhaltung angeordnet werden, hat doch der
Staat ein Interesse daran, dass wirkliche – oder gelegentlich sogar nur ver-
meintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht
werden. Die Strafanzeige muss für einen Rückgriff offensichtlich unzulässig
oder offensichtlich unbegründet sein. Hat jemand nur irrtümlich eine Anzeige
erstattet, ist ein Rückgriff ausgeschlossen (DOMEISEN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 420 StPO N. 2, 7; GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 420 N. 2, 6 f.).
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3.4 Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Unter-
suchungsverfahrens zu Unrecht auferlegt:
Die Sachverhaltsbeschreibung in Strafanzeige und Einvernahme ist wohl un-
klar und interpretationsbedürftig, aber nicht grobfahrlässig. Der Beschwerde-
führer schildert einen zeitlich kompakten und emotionsreichen Vorgang. Er
drückt sich schriftlich nicht gewandt oder präzis aus, was auch die dem Ge-
richt vorliegende E-Mail-Korrespondenz zeigt (act. 1.3, act. 10.1). Erst auf
Nachfragen nehmen die Details Form an. Die Formulierung in der Strafan-
zeige "Da stiess er mich zwei Mal an, so dass mein Arbeitsgerät zu Boden
fiel." kann unterschiedlich verstanden werden – so wie von der BA für den
Strafbefehl vom 22. Juni 2017 oder so wie vom Beschwerdeführer am
7. September 2017 zu Protokoll gegeben. Was dieser genau unter den Stös-
sen verstand, ergibt sich auch nicht unbedingt aus sprachlichen Nuancen,
sondern vielmehr aus einem Verständnis der Situation, wie sie sich abge-
spielt hat. Diese Klärungsaufgabe obliegt im Strafverfahren der BA (Unter-
suchungsgrundsatz, Art. 6 Abs. 1 StPO). Eine Kostenauflage hätte auch
nicht ohne Einvernahme der beim Vorfall anwesenden Vorgesetzen des Be-
schwerdeführers erfolgen dürfen, welche den Sachverhalt in die eine oder
andere Richtung klären könnte. Damit kann vorliegend dem Beschwerdefüh-
rer seine unpräzise Angabe nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Voraus-
setzungen des Art. 420 lit. a StPO für einen Rückgriff sind nicht gegeben.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Damit ist Ziffer 2 der Einstellungs-
verfügung vom 11. September 2017 aufzuheben. Die Kosten des Strafver-
fahrens SV.17.0901 sind auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kasse des Bun-
desstrafgerichts ist anzuweisen, der SBB AG den geleisteten Kostenvor-
schuss (act. 4, Fr. 1'500.--) zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO;
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom
11. September 2017 wird aufgehoben und die Kosten des Strafverfahrens
SV.17.0901 werden auf die Staatskasse genommen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, der SBB AG den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu-
rückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 8. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Schwegler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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