Beschluss vom 8. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vor-
sitz, Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wiederaufnahme (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.208
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Sachverhalt:
A. Am 6. Juni 2016 reichte der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle
(EFK) per E-Mail eine Strafanzeige direkt beim Bundesanwalt ein, weil der
Verdacht bestehe, dass Organe der B. AG im Zusammenhang mit der Ver-
längerung einer Bürgschaft der Eidgenossenschaft deliktische Handlungen
begangen hätten.
Am 8. Juli 2016 reichte die EFK per E-Mail den Entwurf einer ergänzenden
Strafanzeige mit zum Teil geändertem und zum Teil neuem Sachverhalt ein.
Darin wird der Vertreter der C. AG, D., im Zusammenhang mit falschen An-
gaben zum Kaufpreis des Schiffes „E.“ des Leistungsbetrugs nach Art. 45
LVG und Art. 14 VStrR verdächtigt. Weiter wird auch A., früherer Stabschef
im Bundesamt für Landesversorgung (BWL), wegen ungetreuer Amtsfüh-
rung (Art. 314 StGB) im Zusammenhang mit der „Bewilligung von Stundun-
gen der Amortisationen verbürgter Schiffe zugunsten einer Finanzierung
nicht verbürgter Schiffe“ angezeigt.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) trat am 28. Oktober 2016 auf
die vorgenannten Strafanzeigen der EFK gegen A. nicht ein und verfügte die
Nichtanhandnahme.
C. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF) erstattete mit Eingabe vom 16. August 2017 Strafanzeige gegen A.
und reichte dabei betreffend den bereits geltend gemachten Sachverhalt
neue Beweismittel ein und machte neue Tatsachen geltend.
D. Am 21. November 2017 nahm die BA das Strafverfahren gegen A. gestützt
auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO wieder auf. Zur Begründung gab sie
an, dass aufgrund der neuen Beweismittel und Tatsachen, insbesondere der
Berichte der F. AG vom Juni 2017 und der Eidgenössischen Finanzkontrolle
(EFK) vom 4. April 2017 zur Administrativuntersuchung über die Gewährung
und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte, sich der
mit neuerlicher Anzeige A. gegenüber erhobene Tatverdacht nunmehr als
hinreichend erweise (act. 1.1).
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E. Gegen die Wiederaufnahmeverfügung vom 21. November 2017 erhebt A.
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Im Eventualstandpunkt stellt er den Antrag, es sei ihm
nach Gewährung der Einsichtnahme in die amtlichen Akten Gelegenheit zur
ergänzenden Beschwerdebegründung zu geben (act. 1).
Die BA verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 auf weiterge-
hende Erläuterungen im Sinne einer Beschwerdeantwort und verweist aus-
drücklich auf die in der Wiederaufnahmeverfügung vom 21. November 2017
festgehaltenen Ausführungen (act. 3). Mit Schreiben vom 15. Dezember
2017 wurde diese Eingabe (mitsamt Aktenverzeichnis und Strafanzeige des
WBF) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die strafprozessuale Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b
StPO) sowie die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Wiederaufnahme des ihn be-
treffenden Strafverfahrens. Im Unterschied zur Eröffnung einer Untersu-
chung (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO) sowie einer Wiederanhandnahme (vgl.
Art. 315 Abs. 2 StPO) ist eine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 2
i.V.m. Art. 323 StPO anfechtbar (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 393 StPO N. 10). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter
durch die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beschwert und legitimiert,
eine Beschwerde einzureichen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde
auch frist- und formgerecht erhob, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsvertreter habe mit Schreiben
vom 23. November 2017 unter Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um
umgehende Zustellung der Akten ersucht. Das Akteneinsichtsgesuch sei mit
Schreiben vom 24. November 2017 unter Hinweis auf die angebliche Nicht-
verfügbarkeit der Akten abschlägig beantwortet worden. Die Nichtgewäh-
rung der Akteneinsicht habe ihm die sachgemäss Anfechtung der Wieder-
aufnahmeverfügung verunmöglicht. Die Wiederaufnahmeverfügung sei be-
reits aus formellen Gründen aufzuheben (act. 1 S. 4).
2.2 Am 24. November 2017 wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort auf
das Akteneinsichtsgesuch daraufhin, dass sie die Originalakten zwecks Er-
mächtigungsverfahren dem EJPD übermittelt habe, weshalb sie dem Ersu-
chen nicht nachkommen könne (act. 1.5). Die Frage, ob es unter diesen Um-
ständen Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, das Aktenein-
sichtsgesuch des Beschwerdeführers umgehend dem EJPD weiterzuleiten
oder sich beim EJPD um die Zustellung von Kopien der Akten zuhanden des
Beschwerdeführers zu kümmern, braucht nicht vertieft zu werden. Eine sol-
che Gehörsverletzung nach Erlass der Wiederaufnahmeverfügung würde
ohnehin nicht deren Aufhebung rechtfertigen. Dass das EJPD sich im Übri-
gen in der Folge geweigert hätte, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Ak-
ten zu gewähren, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das EJPD am 5. Dezember
2017 dem Beschwerdeführer im Ermächtigungsverfahren die kopierten Ak-
ten zwecks Akteneinsicht zustellte (s. Verfahrensakten BA, pag. 01-00-
0009).
2.3 Im Beschwerdeverfahren stand dem Beschwerdeführer nach Eingang der
Beschwerdeantwort samt der Akten in Kopie überdies die Möglichkeit offen,
in diese Akten Einsicht zu nehmen (s. act. 5). So wurde ihm mit Schreiben
vom 15. Dezember 2017 ein Exemplar der Beschwerdeantwort mitsamt Ak-
tenverzeichnis und Strafanzeige des WBF zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
Bis dato machte der Beschwerdeführer weder von dieser Gelegenheit Ge-
brauch noch reichte er eine Stellungnahme ein. Eine allfällige Gehörsverlet-
zung wäre somit im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Nach dem Ge-
sagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Wiederaufnahmeverfügung vor, er
müsse mit Nichtwissen bestreiten, dass die beiden Berichte neue Beweis-
mittel oder Tatschen enthalten bzw. darstellen, welche sich nicht aus den
früheren Akten ergeben hätten. Zweifel am angeblichen Neuigkeitsgehalt
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seien deshalb angezeigt, weil der Bericht der EFK als Machwerk einseitige
und tendenziöse Darstellungen der ursprünglichen Anzeigeerstatterin ent-
halte, welche im Wesentlichen darauf abzielen würden, eine Wiederauf-
nahme des Strafverfahrens zu ermöglichen. Auch in Bezug auf den Bericht
der F. AG müsse der Beschwerdeführer vorderhand davon ausgehen, dass
es sich um eine seitens der Anzeigerinnen in Auftrag gegebene einseitige
Interpretation von längst aus den früheren Akten bekannten Tatsachen
handle, welche eine Wiederaufnahme der Strafverfolgung nicht zu rechtfer-
tigen vermöchten.
3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend darauf, pauschale Ein-
wendungen gegen die Verfasser der Berichte zu erheben. Damit hat er seine
Rüge nicht substantiiert begründet, obwohl er durchaus die Gelegenheit
dazu hatte, sich im Einzelnen mit den neuen Beweismitteln und Tatsachen
zu befassen (vgl. oben E. 2). Unter diesen Umständen erweist sich seine
Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Bruno Studer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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