Beschluss vom 3. März 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.41
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 9. September 2016 Strafanzeige erstattete gegen die zuständigen Er-
mittler sowie die zuständigen Beteiligten wegen der Veröffentlichung einer
Medienmitteilung bezüglich eines von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend
„BA“) geführten Strafverfahrens wegen Verdachts des Betrugs, der unge-
treuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei sowie Veruntreuung; dabei
üble Nachrede, Verleumdung und Amtsmissbrauch seitens drei Mitarbeitern
der BA geltend machte;
- die BA am 1. Februar 2017 die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO i.V.m.
Art. 320 ff. StPO verfügte (act. 1.1);
- diese Verfügung A. bzw. seinen Rechtsvertreter Hans-Jörg Metz am 9. Feb-
ruar 2017 erreichte (act. 1 und 1.1);
- A. am 20. Februar 2017 um 16:56 an das Bundesstrafgericht gelangte und
eine Faxkopie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017
einreichte (act. 1);
- das Original der Beschwerde gemäss Stempel auf dem Briefumschlag am
22. Februar 2017 in Deutschland aufgegeben wurde.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsan-
waltschaft und Übertretungsstrafbehörden nach Art. 393 ff. StPO innert
10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden kann;
- Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder
zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip-
lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen
(Art. 91 Abs. 2 StPO);
- nach der Rechtsprechung die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdoku-
ment angebracht werden muss, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform
bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt (BGE
121 II 252 E. 3 f.; Urteile 6B_997/2016 vom 10. November 2016, E.2,
6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015
E. 2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen);
- die Beschwerdefrist von 10 Tagen vorliegend am 9. Februar 2017 zu laufen
begann und am Montag, 20. Februar 2017, endete; der Beschwerdeführer in
der Rechtsmittelbelehrung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Feb-
ruar 2017 über diese Frist aufgeklärt wurde;
- der Eingabe via Telefax vom 20. Februar 2017 um 16:56 keine fristwahrende
Wirkung zukommt;
- die Eingabe des Originals der Beschwerde mit Übergabe an die deutsche
Post am 22. Februar 2017 sich in jedem Fall als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 73 StBOG sowie Art. 5
und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz
- Bundesanwaltschaft (mitsamt Kopie der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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