Beschluss vom 29. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon
und Miriam Mazou,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.48
(Nebenverfahren: BP.2017.12)
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Sachverhalt:
A. Am 19. November 2015 zeigte sich die Gesellschaft B. SA bei der Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend "BA") selbst an wegen Verdachts einer Straftat
nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB (Vorliegens eines Organisati-
onsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung
fremder Amtsträger). B. SA ergänzte ihre Selbstanzeige am 4. April 2016 um
weitere konkrete Verdachtsmomente betreffend mögliche Bestechungs-
handlungen fremder Amtsträger. Beiden Selbstanzeigen lagen zwei der BA
übergebene interne Untersuchungsberichte einer deutschen Anwaltskanzlei
zugrunde (Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Die BA eröffnete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen B. SA
(Verfahren SV.15.0584) wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2
i.V.m. Art. 322septies StGB. Parallel zur Untersuchung der BA setzte B. SA die
interne Untersuchung fort. Sie nahm Erkenntnisse der BA auf und leitete ihr
eigene Erkenntnisse weiter. Die entsprechenden internen Untersuchungser-
gebnisse wurden durch die BA validiert und nachgeprüft (Verfahrensakten
BA pag. 03.001-0002 Ziff. 7).
Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse und infolge der Anerkennung der
organisatorischen Verantwortlichkeit i.S. von Art. 102 Abs. 2 StGB für die
festgestellten Bestechungshandlungen nach Art. 322septies StGB, beantragte
B. SA am 23. Dezember 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfah-
rens, was ihr die BA am 16. Januar 2017 genehmigte (Verfahrensakten BA
pag. 03.001-0003 Ziff. 8).
B. Am 24. November 2016 eröffnete die BA ein Strafverfahren u.a. gegen A.
wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. der Ver-
untreuung (Art. 138 StGB, SV.16.1896-MAD). Die BA wirft ihm Folgendes
vor:
A. sei von 1999 bis 2012 als CEO der B. SA tätig gewesen, wobei er zusätz-
lich auf verschiedenen Märkten direkt für Vertrieb und die Akquisition von
Aufträgen […] zuständig gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass A. da-
bei an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsver-
mögen der B. SA zum Zwecke der Bestechung sowie der Bildung von
"schwarzen Kassen" beteiligt gewesen sei und auch direkt an Bestechungs-
handlungen mitgewirkt habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass A. von
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der B. SA stammende Vermögenswerte als unrechtmässige Rückvergütun-
gen bezogen habe. Die untersuchten Handlungen beträfen primär die Märkte
Nigeria, Brasilien und Marokko, wobei aufgrund seiner Stellung als CEO
auch eine Verantwortung für weitere Märkte geprüft werde.
C. Am 29. November 2016 wurden am Wohnsitz von A. in Z. sowie in Y. Haus-
durchsuchungen durchgeführt. Die BA erliess am 22. Dezember 2016 eine
mit "Auskunft, Edition, Kontosperre und Mitteilungsverbot" betitelte Verfü-
gung, mit der die Konten von A. und weiteren Personen bei verschiedenen
Banken gesperrt wurden. Dagegen erhob A. am 9. Januar 2017 Beschwerde
(Verfahren BB.2017.2–6).
D. Am 20. Januar 2017 beantragte A. bei der BA die Vereinigung der gegen ihn
geführten Untersuchung mit dem Verfahren SV.15.0584 gegen B. SA sowie
mit allen weiteren möglichen Verfahren im gleichen Sachzusammenhang
(act. 1.1 S. 1 Ziff. 1).
Die BA wies den Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mit der Begrün-
dung ab, dass B. SA Selbstanzeige erstattet hatte und die ihr vorgehaltenen
Sachverhalte anerkannt habe. Die Gesellschaft habe das abgekürzte Ver-
fahren beantragt, was ihr durch die Verfahrensleitung bewilligt worden sei.
Der Abschluss des Verfahrens sei dementsprechend zeitnah zu erwarten.
All dies sei bei A. anders, weshalb aus verfahrensökonomischer Sicht eine
getrennte Verfahrensführung resp. keine Vereinigung angezeigt sei. Über
die beantragte Vereinigung mit allfälligen Verfahren gegen weitere Tatbetei-
ligte sei gegebenenfalls nach Abschluss der Ersteinvernahmen resp. Ge-
währung der Akteneinsicht zu entscheiden (act. 1.1 S. 1 f. Ziff. 4–6). Der Ent-
scheid darüber wurde in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs sistiert (act. 1.1
S. 2).
E. A. stellte der BA am 8. Februar 2017 den Antrag, im Verfahren SV.15.0584
als Drittbetroffener nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zugelassen zu werden.
Die BA lehnte dies mit Verfügung vom 24. Februar 2017 ab: A. habe keinen
unmittelbaren Schaden oder eine unmittelbare Beschwer durch eine Verfah-
renshandlung in der Untersuchung SV.15.0584 vorgebracht, und eine solche
sei auch nicht ersichtlich. Eine faktische Betroffenheit genüge nicht.
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F. A. liess am 17. Februar 2017 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der
BA vom 7. Februar 2017, welche die Vereinigung der Strafverfahren ab-
lehnte (Beschwerdeverfahren BB.2017.35).
G. Gegen die Verfügung der BA vom 24. Februar 2017 liess A. am 6. März 2017
die vorliegende Beschwerde führen (act. 1). Er beantragt:
I. Le recours est admis.
Principalement
II. La décision entreprise est réformée en ce sens que A. doit être admis
en tant que participant à la procédure (SV.15.0584) au sens de l'article
105 al. 1 lettre f CPP.
Subsidiairement
III. La décision entreprise est annulée et renvoyée à l'autorité inférieure
pour nouvelle décision dans le sens des considérants à intervenir.
Die Beschwerde verlangt des Weiteren, es seien vorsorgliche Massnahmen
in dem Sinne zu treffen, als dass die BA unverzüglich weitere Untersu-
chungshandlungen im Verfahren SV.15.0584 einzustellen, subsidiär die Un-
tersuchung nicht zu schliessen habe (sei dies durch Anklage, durch Strafbe-
fehl oder durch einen anderen Entscheid mit entsprechender Wirkung), bis
über die vorliegende Beschwerde entschieden sei (act. 1 S. 8).
H. Der Referent wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Schreiben
vom 9. März 2017 ab, da im Wesentlichen kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil bei Fortführung des Untersuchungsverfahrens während der Dauer
des Beschwerdeverfahrens entsteht (act. 4).
I. Nachdem die BA am 9. März 2017 die Kontensperren (vgl. vorstehende Er-
wägung litera C). teilweise aufgehoben hatte, zog A. seine Beschwerden ge-
gen die Beschlagnahmen im Übrigen zurück. Die Beschwerdeverfahren
BB.2017.2–6 wurden mit Beschluss vom 20. März 2017 entsprechend abge-
schrieben.
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J. Mit Eingabe vom 20. März 2017 (act. 6) und Bestätigung vom 21. März 2017
(act. 7) beantragten A. und die BA die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
für die Dauer von zwei Monaten zur Durchführung von weiteren Einvernah-
men sowie Diskussion der Parteien im Rahmen des abgekürzten Verfahrens.
Die Beschwerdekammer sistierte daraufhin mit Beschluss vom 22. März
2017 das Verfahren BB.2017.48 bis 31. Mai 2017 (act. 9).
K. Die BA erliess gegen B. SA am 23. März 2017 Strafbefehl wegen Vorliegens
eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB;
Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Die BA teilte am 24. März 2017 mit, den Strafbefehl gegen B. SA eröffnet zu
haben und dass B. SA zuhanden der BA auf eine Einsprache verzichtet habe
(act. 14).
L. Am 6. April 2017 erhob A. dagegen einerseits Einsprache bei der BA, wobei
er beantragte, das Einspracheverfahren sei zu sistieren, bis über das hän-
gige Beschwerdeverfahren entschieden sei. Andererseits erhob er gegen
das Schreiben der BA vom 24. März 2017 resp. gegen den Erlass des Straf-
befehls am 6. April 2017 separat Beschwerde (Verfahren BB.2017.68). Über-
prüft werden sollte damit die Angemessenheit dieser Entscheidung. Bean-
tragt war unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls. Das Gericht trat
auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2017 nicht ein, da gegen
den Strafbefehl ausschliesslich der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfü-
gung steht.
M. A. ersuchte am 10. April 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens BB.2017.48 (act. 10). Der BA wurde daraufhin die abgenommene Frist
zur Beschwerdeantwort neu angesetzt (act. 11).
N. Mit Verfügung vom 25. April 2017 trat die BA auf die Einsprache von A. vom
6. April 2017 gegen den Strafbefehl der BA gegen B. SA vom 23. März 2017
nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass A. mangels Be-
troffenheit nicht zu einer Einsprache legitimiert sei (act. 28.2). Dagegen liess
A. mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde führen (Verfahren BB.2017.83),
wobei er die Eingabe zugleich in das vorliegende Verfahren ins Recht legte
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(act. 28, 28.1). Dies wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis
gebracht (act. 29).
O. Die Beschwerdeantwort der BA vom 27. April 2017 beantragt, die vorlie-
gende Beschwerde sei abzuweisen (act. 13). Die BA stellte sie A. direkt zur
Kenntnis zu.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte A. eine unaufgeforderte Stellungnahme
ein (act. 14). Sie wurde der BA am 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht
(act. 15).
A. reichte am 5. Mai 2017 eine Kopie seiner Beschwerde BB.2017.83 gegen
das Nichteintreten der BA auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl
im Verfahren der B. SA zu den Akten. Die Eingabe wurde am 8. Mai 2017
der BA zur Kenntnis gebracht (act. 17).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be-
schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
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gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Ob ein Rechtsschutzinteresse
vorliegt kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre,
wie das Folgende zeigt:
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es eine oberflächliche Lesart des Ge-
setzes wäre, nur formell in demselben Verfahren betroffene Personen nach
Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO als Drittbetroffene zuzulassen. Dies übersehe, dass
die BA vorliegend bewusst denselben Verfahrenskomplex in Teilverfahren
zerstückelt und so die Verfahrens- und Teilnahmerechte der betroffenen Per-
sonen beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer habe auch die Verfah-
rensvereinigung verlangt. Die Verfahren hingen konkret zusammen, so dass
beispielsweise die Beschlagnahme sämtlicher Konten des Beschwerdefüh-
rers mit Verweis auf das Verfahren SV.15.0584 begründet werde. Mit ande-
ren Worten seien die Zwangsmassnahmen in seinem Verfahren SV.16.1896
nur ein Reflex (par ricochet) des Verfahrens SV.15.0584. Bei dieser Sach-
lage bleibe ihm bis zu einer Verfahrensvereinigung nichts anderes übrig, als
seine Zulassung nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu verlangen (act. 1 S. 5 f.
Rz. 7–13).
Die Haltung der BA sei widersprüchlich und schockiere, wenn sie ihn als ei-
nerseits nicht von einer Zwangsmassnahme des Verfahrens SV.15.0584 be-
troffen bezeichne und andererseits die Zwangsmassnahmen seines Verfah-
rens SV.16.1896 mit Verweis auf das Verfahren SV.15.0584 begründe
(act. 1 S. 6 Rz. 14).
2.2 Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte in ihren Rechten un-
mittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erfor-
derlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m.
Abs. 2 StPO).
2.3 Die mit Verweis auf das Strafverfahren SV.15.0584 angeordneten Zwangs-
massnahmen sind nicht mehr aktuell: Die Hausdurchsuchungen sind abge-
schlossen, die Beschlagnahmungen aufgehoben. Der Beschwerde fehlt es
damit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zur abstrakten Beantwor-
tung einer Rechtsfrage steht sie grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl.
GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
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Berner Diss., Zürich/ St. Gallen 2011, N. 244 f.). Ein besonderes Interesse,
um davon ausnahmsweise abzusehen, besteht vorliegend nicht.
2.4 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, dass er zu Unrecht vom Straf-
verfahren SV.15.0584 gegen B. SA ferngehalten werde. Er verlangt hier die
Zulassung als Drittbetroffener bis sich die von ihm beantragte Verfahrens-
vereinigung verwirklicht haben werde (act. 1 S. 5 Ziff. 9, S. 6 Ziff. 11).
2.5 Die Beschwerdekammer hat mit Beschluss BB.2017.35 vom heutigem Da-
tum entschieden, dass die getrennte Führung der Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer und gegen B. SA vorliegend nicht zu beanstanden ist: Es
besteht aufgrund der originären und kumulativen Strafbarkeit der Gesell-
schaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB keine Gefahr gegenseitiger Schuld- und
Rollenzuweisungen. Da die Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102
Abs. 2 StGB bei den dort aufgeführten Wirtschaftsdelikten gemäss BGE 142
IV 333 originär und kumulativ zu denjenigen von natürlichen Personen ist,
besteht auch keine Gefahr widersprechender Entscheidungen. Es fehlt auch
danach die erforderliche Betroffenheit für eine Zulassung des Beschwerde-
führers im Strafverfahren SV.15.0584.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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