Beschluss vom 29. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lu-
cien Bühr,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Trennung von Verfahren
(Art. 30 StPO; Art. 112 Abs. 4 StPO);
Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.51
(Nebenverfahren BP.2017.15-16)
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Sachverhalt:
A. Am 19. November 2015 zeigte sich die Gesellschaft B. SA bei der Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend "BA") selbst an wegen Verdachts einer Straftat
nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB (Vorliegens eines Organisati-
onsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung
fremder Amtsträger). B. SA ergänzte ihre Selbstanzeige am 4. April 2016 um
weitere konkrete Verdachtsmomente betreffend mögliche Bestechungs-
handlungen fremder Amtsträger. Beiden Selbstanzeigen lagen zwei der BA
übergebene interne Untersuchungsberichte einer deutschen Anwaltskanzlei
zugrunde (Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Die BA eröffnete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen B. SA
(Verfahren SV.15.0584) wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2
i.V.m. Art. 322septies StGB. Parallel zur Untersuchung der BA setzte B. SA die
interne Untersuchung fort. Sie nahm Erkenntnisse der BA auf und leitete ihr
eigene Erkenntnisse weiter. Die entsprechenden internen Untersuchungser-
gebnisse wurden durch die BA validiert und nachgeprüft (Verfahrensakten
BA pag. 03.001-0002 Ziff. 7).
Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse und infolge der Anerkennung der
organisatorischen Verantwortlichkeit i.S. von Art. 102 Abs. 2 StGB für die
festgestellten Bestechungshandlungen nach Art. 322septies StGB, beantragte
B. SA am 23. Dezember 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfah-
rens, was ihr die BA am 16. Januar 2017 genehmigte (Verfahrensakten BA
pag. 03.001-0003 Ziff. 8).
B. Am 25. Januar 2017 dehnte die BA das Verfahren auf A. aus. Es bestehe
der Verdacht der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB,
der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evtl. der Verun-
treuung nach Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
A. war von November 1997 bis November 2008 als CFO für die B. SA tätig
gewesen. Anschliessend führte er verschiedene Geschäftsleitungsaufgaben
als Berater resp. Advisor für die B. SA weiter (act. 1.2 S. 2 Ziff. 2).
A. wird von der BA vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der B. SA
aktiv an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschafts-
vermögen der B. SA zwecks/sowie der Bestechung fremder Amtsträger mit-
gewirkt zu haben. Ferner wird ihm von der BA vorgeworfen, nach dem Ende
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seiner Anstellung bei der B. SA für selbige eine schwarze Kasse mit zur Be-
stechung fremder Amtsträger bestimmten Vermögenswerten geführt und
auch Bestechungszahlungen ausgeführt zu haben (act. 1.2 S. 2 Ziff. 3).
C. Die BA ordnete mit Verfügung vom 9. Februar 2017 die Durchsuchung des
Safes Nr. 1 von A. bei der Bank C. in Z., an (act. 1.2). Ebenfalls mit Verfügung
vom 9. Februar 2017 wurde eine Hausdurchsuchung an der Domiziladresse
von A. angeordnet (act. 1.3).
D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die BA fest, dass sie aufgrund
des bereits bestehenden abgekürzten Verfahrens eine getrennte Untersu-
chung hätte eröffnen müssen und dass die Ausdehnungsverfügung vom
25. Januar 2017 daher "als Eröffnungsverfügung für das getrennte, vorlie-
gende Verfahren SV.17.0229 gilt und die gegen A. seither durchgeführten
Verfahrenshandlungen diesem Verfahren zuzuordnen sind" (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. am 9. März 2017 Beschwerde führen (act. 1). Er beantragt:
En la forme
1. Recevoir le présent recours.
Sur effet suspensif
2. Accorder l'effet suspensif au présent recours.
3. Suspendre en conséquence l'exécution et les effets de la décision du Mi-
nistère public de la Confédération du 23 février 2017, dont notification reçue
par le conseil soussigné le 27 février 2017, selon laquelle la décision d'exten-
sion de la procédure à Monsieur A. du 25 janvier 2017, rendue dans la pro-
cédure SV.15.0584, vaudrait ouverture de la procédure SV.17 .0229.
Sur mesures provisionnelles
si par impossible la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral refusait l'effet
suspensif et, en tout état, si elle le décide d'office
4. Faire interdiction au Ministère public de la Confédération de clôturer la pro-
cédure SV.15.0584 dirigée contre B. SA et inconnu jusqu'à droit jugé sur le
présent recours et tout éventuel recours portant sur la jonction et/ou la dis-
jonction de procédures connexes à la procédure SV.15.0584.
5. Faire interdiction au Ministère public de la Confédération d'accomplir
quelque acte d'instruction que ce soit dans la procédure SV.15.0584 dirigée
contre B. SA et inconnu jusqu'à droit jugé sur le présent recours et tout éven-
tuel recours portant sur la jonction et/ou la disjonction de procédures con-
nexes à la procédure SV.15.0584.
- 4 -
Au fond
Principalement
6. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 23 février
2017, dont notification reçue par le conseil soussigné le 27 février 2017, selon
laquelle la décision d'extension de la procédure à Monsieur A. du 25 janvier
2017, rendue dans la procédure SV.15.0584, vaudrait ouverture de la procé-
dure SV.17.0229.
7. Dire et juger en conséquence que la procédure dirigée contre Monsieur A.
doit être instruite sous le numéro SV.15.0584, conjointement à la procédure
dirigée contre B. SA et inconnu.
Subsidiairement
8. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 23 février
2017, dont notification reçue par le conseil soussigné le 27 février 2017, selon
laquelle la décision d'extension de la procédure à Monsieur A. du 25 janvier
2017, rendue dans la procédure SV.15.0584, vaudrait ouverture de la procé-
dure SV.17.0229.
9. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération pour nouvelle
décision dans le sens des considérants.
F. Die BA nahm am 20. März 2017 Stellung zur Beschwerde wie auch zu den
Gesuchen um einstweilige Massnahmen. Sie beantragt zu allen Punkten
eine Abweisung (act. 4). A. nahm dazu mit Eingabe vom 21. März 2017 un-
aufgefordert Stellung (act. 5).
G. Der verfahrensleitende Richter entschied am 22. März 2017 über die bean-
tragten vorsorglichen Massnahmen und wies die BA an, im Strafverfahren
SV.01584 sowie gegen andere Beschuldigte im gleichen Sachzusammen-
hang bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erhe-
ben. Im Übrigen wurden die Anträge auf einstweilige Massnahmen abgewie-
sen (Verfahren BP.2017.15–16 act. 6).
H. Die BA erliess gegen B. SA am 23. März 2017 Strafbefehl wegen Vorliegens
eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB;
Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Die BA teilte am 24. März 2017 mit, den Strafbefehl gegen B. SA eröffnet zu
haben und dass B. SA zuhanden der BA auf eine Einsprache verzichtet hat
(act. 7).
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I. Am 5. April 2017 erhob A. dagegen einerseits Einsprache bei der BA, wobei
er beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis über das hängige Be-
schwerdeverfahren BB.2017.51 entschieden sei. Andererseits erhob er ge-
gen das Schreiben der BA vom 24. März 2017 resp. gegen den Erlass des
Strafbefehls am 5. April 2017 Beschwerde (Verfahren BB.2017.67). Über-
prüft werden sollte die Angemessenheit dieser Entscheidung. Beantragt war
unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls. Das Gericht trat auf die Be-
schwerde mit Beschluss vom 12. April 2017 nicht ein, da gegen den Strafbe-
fehl ausschliesslich der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung steht.
J. Mit Verfügung vom 25. April 2017 trat die BA auf die Einsprache von A. vom
5. April 2017 gegen den Strafbefehl der BA gegen B. SA vom 23. März 2017
nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass A. mangels Be-
troffenheit nicht zu einer Einsprache legitimiert sei. Dagegen liess A. mit Ein-
gabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde führen (Verfahren BB.2017.84).
K. Der Schriftenwechsel des Verfahrens BB.2017.51 erging wie folgt: A. wurde
am 3. April 2017 zur Beschwerdereplik eingeladen. Da eine Vereinigung für
B. SA einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur
Folge haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom
13. Januar 2017, E. 2.2), wurde B. SA am 6. April 2017 ebenfalls Frist zur
Stellungnahme angesetzt (act. 8, 9).
In seiner Replik vom 18. April 2017 hielt A. an den gestellten Anträgen fest
(act. 11). B. SA beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2017, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen (act. 12 S. 2). Die
beiden Eingaben wurden den anderen Verfahrensparteien am 3. Mai 2017
zur Kenntnis gebracht (act. 13, 14).
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 nahm A. zur Eingabe von B. SA vom 2. Mai
2017 unaufgefordert Stellung (act. 15). Die Stellungnahme wurde den ande-
ren Verfahrensparteien am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 6 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be-
schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO)
und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei offensichtlich, dass die angefoch-
tene Verfügung materiell sein Verfahren abtrenne. Bei seinem Verfahren
handle es sich um eine Verlängerung der Untersuchung gegen B. SA (act. 1
S. 8 f. Ziff. 20; act. 15 S. 2 f.). Die getrennte Verfahrensführung verletzte den
in Art. 29 StPO niedergelegten Grundsatz der Einheit des Strafverfahrens
und beeinträchtigte damit auch seine konkrete Verfahrensstellung. Der Er-
lass des Strafbefehls gegen B. SA habe mitnichten sein Beschwerdeinte-
resse dahinfallen lassen, zumal wenn der Strafbefehl Gegenstand eines Ein-
sprache- und damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahrens sei
(act. 15 S. 2 f.).
1.3 Die Bundesanwaltschaft bringt zur Verfahrenstrennung vor, der Beschwer-
deführer suche, den Verfahrensabschluss gegen B. SA zu verhindern. Ihm
kämen weder in Bezug auf den Schuldpunkt noch den Strafpunkt gegen die
B. SA Parteirechte zu; der Beschwerdeführer sei namentlich nicht Privatklä-
ger im Verfahren gegen die B. SA (act. 4 S. 2 Ziff. 2 f.). B. SA bringt vor, dem
Beschwerdeführer entstünden aus dem Strafbefehl vom 23. März 2017 we-
der Nachteile noch habe er einen praktischen Nutzen im Falle einer Gutheis-
sung seiner Beschwerde. Ihm stünden in seinem Strafverfahren sämtliche
Parteirechte zu (act. 23 S. 5 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei kein zur Be-
schwerde legitimierter Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO:
- 7 -
Er sei weder Partei noch durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter
(act. 23 S. 10–12).
1.4 Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist Ausfluss des ver-
fassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet seit langem ein We-
sensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts
(BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2). Dies begründet ein rechtlich ge-
schütztes Interesse zur Beschwerde gegen getrennt geführte Verfahren.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ablauf der Verfahren gegen Gesell-
schaft und natürliche Personen werde nicht vom Prozess-, sondern vom ma-
teriellen Recht beherrscht. Danach müsse zuerst eine Straftat ihrer Ange-
stellten nachgewiesen sein, bevor der Gesellschaft die Verantwortung dafür
zugerechnet werden könne (act. 1 S. 12 Ziff. 37). Es sei unverständlich, wie
die BA die Schuld der Gesellschaft habe feststellen können, ohne zuvor na-
türlichen Personen in separaten Untersuchungen diejenigen Delikte nachge-
wiesen zu haben, welche sie der Gesellschaft vorwirft. Dies sei umso unver-
ständlicher, als der BA die potenziellen Akteure bekannt seien und denn
auch schon Ziele von Verfahren wegen den gleichen Straftatbeständen
seien, welche auch schon der Gesellschaft vorgeworfen würden (act. 1 S. 14
Ziff. 49–51). Im Entscheid BGE 142 IV 333 habe genau dieser fehlende
Nachweis einer Strafbarkeit natürlicher Personen dazu geführt, dass die Ge-
sellschaft nicht nach Art. 102 StGB habe belangt werden können (act. 1 S. 14
Ziff. 52 f.). Selbst bei getrennten Verfahren könne die Gesellschaft in keinem
Fall verurteilt werden, ohne dass zuvor nicht einer natürlichen Person ein
Delikt nachgewiesen worden wäre. Alles andere würde zu widersprüchlichen
Entscheiden führen (act. 5 S. 4 Ziff. 10 f.; vgl. auch act. 15 Ziff. 3 S. 4–6).
Würden aber die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten der Akteure voneinan-
der abhängen, so sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
Verfahrenstrennung ausgeschlossen (act. 15 S. 3 Ziff. 2).
B. SA verkenne in ihrer Stellungnahme, dass die Gesellschaft für Straftaten
verantwortlich werde, die in ihrer Organisation notwendigerweise durch na-
türliche Personen begangen worden seien, die Anlasstaten. Der Grund der
Verantwortlichkeit der Gesellschaft liege im Organisationsmangel, der ein
subjektives Zurechnungsmerkmal sei ("condition subjective d'imputation").
- 8 -
Art. 102 StGB schaffe also keinen neuen Straftatbestand eines Organisati-
onsmangels, was BGE 142 IV 333 und BB.2016.359 festhielten. Vielmehr
werde damit ein neues Strafrechtssubjekt geschaffen. Das Bundesgericht
habe im genannten Entscheid festgehalten, falls die in Frage kommenden
natürlichen Personen bekannt seien resp. wegen den Anlasstaten gegen sie
Strafverfahren eröffnet worden seien, dass diesfalls der Nachweis der Tat-
bestandsmerkmale eine unabdingbare Voraussetzung der strafrechtlichen
Verantwortung der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB sei. Eine von den
natürlichen Personen unabhängige Strafbarkeit käme daher allenfalls ledig-
lich dann in Frage, wenn unbekannte natürliche Personen Straftaten began-
gen haben könnten, namentlich im Rahmen von unklaren Entscheidungs-
und Handlungszuständigkeiten (act. 15 Ziff. 3 S. 4–7).
2.2 B. SA bringt vor, Gegenstand des Strafverfahrens SV.15.0584 sei das Vor-
liegen eines Organisationsmangels. Die B. SA habe das Vorliegen eines Or-
ganisationsmangels eingestanden und sei dafür bestraft worden. Die Unter-
suchung gegen den Beschwerdeführer betreffe nicht das Vorliegen eines Or-
ganisationsmangels, sondern den Verdacht der Bestechung fremder Amts-
träger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der Geld-
wäscherei nach Art. 305bis StGB. Die Verfahrensgegenstände beider Verfah-
ren würden sich fundamental unterscheiden und es bestehe keine Möglich-
keit sich widersprechender Entscheide (act. 12 S. 15 f.).
Gemäss BGE 142 IV 333 trete die Strafbarkeit des Unternehmens bei der
sogenannten originären Haftung des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2
StGB neben jene des Individualtäters und sei von dieser unabhängig. Das
Unternehmen werde bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumut-
baren Vorkehren getroffen habe, um eine Straftat nach Art. 102 Abs. 2 StGB
zu verhindern. Die Strafbarkeit des Unternehmens wegen Organisations-
mangels entfalle nicht, wenn der Individualstraftäter nicht ermittelt werden
könne oder nicht bestraft werde (BGE 142 IV 333 E. 4.2). Die Verantwort-
lichkeit der B. SA für den Organisationsmangel, den sie gestanden habe, sei
originär. Zwar sei Voraussetzung für ihre Verantwortlichkeit gewesen, dass
der Mangel in mindestens einem Fall zur Bestechung fremder Amtsträger
geführt habe. Ihre Verantwortlichkeit sei unter dieser Voraussetzung aber
losgelöst und unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer
konkreten natürlichen Person eingetreten. Im Anwendungsbereich von
Art. 102 Abs. 2 StGB sei es durchaus möglich, dass im Verfahren gegen das
Unternehmen das Vorliegen einer Anlasstat bejaht, jedoch ein Individual-
straftäter nach erfolgter getrennter Untersuchung freigesprochen werde
(act. 12 S. 16 f.).
- 9 -
3. Nach der allgemeinen Regel von Art. 30 StPO können die Staatsanwalt-
schaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder
vereinen. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser
besagt u. a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er be-
zweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes-
sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot
(Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5
Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vor-
liegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die
sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sol-
len vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Ver-
zögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die län-
ger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorste-
hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214
E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016,
E. 4.4–4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2 f.).
Gemäss Art. 30 StPO können auch Verfahren vereinigt werden, die vom
Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für
eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusam-
menhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn
sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der
gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesge-
richts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 2.5).
Im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist insbesondere die Bestim-
mung von Art. 112 Abs. 4 StPO. Demnach können Verfahren vereinigt wer-
den, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden
Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch
ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammen-
legung ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zu-
lässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl.
hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1168; ENGER, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 59–61; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl.
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 112 N. 8). Der Gesetzgeber scheint bei Art. 112
Abs. 4 StPO vom Regelfall der auch bei gleichem oder damit zusammen-
hängendem Sachverhalt getrennt geführten Verfahren gegen juristische und
natürliche Personen auszugehen (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3.1).
- 10 -
Art. 33 StPO schliesslich ist die Entsprechung im Gerichtsstandsrecht zu
Art. 29 StPO (BGE 138 IV 29 E. 3.2) und soll sicherstellen, dass die an einer
Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und
beurteilt werden können. Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach
Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig.
Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts
auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (Art. 36
Abs. 2 StPO). Eine Vereinigung ist gerichtsstandsrechtlich anzustreben (MO-
SER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 StPO N. 4).
4.
4.1 Die BA ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung fremder
Amtsträger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung
nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der
Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
Sie bestrafte B. SA mit Strafbefehl vom 23. März 2017 wegen Vorliegens
eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB;
Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Art. 102 StGB (Strafbarkeit) lautet wie folgt:
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im
Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen began-
gen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unterneh-
mens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird
das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem
Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies,
305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unter-
nehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft,
wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen
und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche
Straftat zu verhindern.
4.2 Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessen-
den Katalog von Wirtschaftsdelikten (Anlasstaten) eine originäre, kumulative
bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschul-
den. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter er-
mittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder
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gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unter-
nehmens tritt "unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen" ein.
Entzieht sich der Anlasstäter der Strafverfolgung, führt dies im Rahmen von
Art. 102 Abs. 2 StGB somit nicht zur Straflosigkeit des Unternehmens. Der
Vorwurf geht dahin, dass die Desorganisation im Unternehmen bewirkt hat,
dass eine der genannten Katalogtaten verübt werden konnte. Die Bestim-
mung statuiert in diesem Bereich eine Deliktsverhinderungspflicht des Un-
ternehmens. Diesem kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu.
Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dass eine na-
türliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im
Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bil-
det den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat
ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass
die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten
erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit
des Unternehmens. Andernfalls ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, wel-
che vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war. Dass ein entsprechen-
des Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unterneh-
men seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Er-
forderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Or-
ganisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete
Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich
nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen
nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren ge-
troffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern
(zusammengefasst aus BGE 142 IV 333 E. 4.1/4.2 mit zahlreichen Hinwei-
sen).
BGE 142 IV 333 ("Post-Entscheid") lag die Konstellation zugrunde, dass Or-
gane einer Drittgesellschaft delinquierten und dafür wegen gewerbsmässi-
gen Betruges, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Geld-
wäscherei verurteilt wurden. Unmittelbar ging es um eine Barabhebung von
CHF 4.6 Mio. ab dem Postkonto der Drittgesellschaft und die strafrechtlichen
Verantwortlichkeiten seitens des Finanzinstitutes. Die Post wurde in erster
Instanz verurteilt und in zweiter Instanz freigesprochen, was das Bundesge-
richt bestätigte. Die Auszahlung erfüllte bezüglich den beteiligten natürlichen
Personen zwar in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Geldwäscherei,
doch stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von fehlenden subjektiven Tat-
bestandselementen die Untersuchung gegen die Hauptkassiererin ein. Ge-
gen den von der Hauptkassiererin angefragten Mitarbeiter der Compliance-
Abteilung hatte die Staatsanwaltschaft schon gar nie ein Verfahren eröffnet.
- 12 -
Sie hat auch nicht gegen weitere Personen ermittelt, geschweige denn An-
klage erhoben. "Indem die Untersuchungsbehörde nicht weiter ermittelt und
keine weiteren Personen, namentlich nicht die Vorgesetzten des Compli-
ance-Mitarbeiters, befragt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass es auch
nach ihrer Auffassung an einer Anlasstat fehlt, so dass das Bestehen der
subjektiven Tatbestandsmerkmale auch nicht einer generellen natürlichen
Person als Anlasstäter zugeschrieben werden kann" (vgl. BGE 142 IV 333
E. 5.1).
4.3 Die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von Gesellschaft und Anlasstä-
ter(n) sind vorliegend voneinander unabhängig, was eine Gefahr widerspre-
chender Entscheide ausschliesst: Der Beschwerdeführer weist zwar zurecht
darauf hin, dass eine Anlasstat Voraussetzung der Strafbarkeit einer Gesell-
schaft nach der Zurechnungsnorm von Art. 102 StGB ist (vgl. seine Vorbrin-
gen in obiger Erwägung 2.1). Wie das Bundesgericht in BGE 142 IV 333
jedoch ausführt, ist die Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2
StGB bei den dort aufgeführten Wirtschaftsdelikten originär und kumulativ zu
denjenigen von natürlichen Personen. Dies hat zur Folge, dass die natürli-
chen Personen und die Gesellschaft je für ihre originären strafrechtlichen
Verantwortlichkeiten schuldig- oder freigesprochen werden können. Dies
wiederum schliesst eine Gefahr widersprechender Entscheidungen aus. Aus
dem konkreten Strafbefehl gegen die Gesellschaft ergibt sich gerade keine
Strafbarkeit einer bestimmten natürlichen Person und der Strafbefehl ist
auch nicht so formuliert, dass sich implizit eine solche Verurteilung einer be-
stimmten Person ergibt. Dieser Nachweis müsste die BA für eine bestimmte
natürliche Person erst noch erbringen.
4.4 Das Bundesgericht hob mit den Ausführungen in BGE 142 IV 333 E. 5.1
weiter den Schuldspruch gegen die Schweizerische Post auf, da ihre Desor-
ganisation alleine, ohne subjektiv und objektiv strafbare Anlasstat, nicht für
ihre Strafbarkeit ausreichen sollte (keine "Kausalhaftung", vgl. die Regeste
des BGE). Anders als die Staatsanwaltschaft im Post-Entscheid geht aus
dem Strafbefehl gegen B. SA hervor, dass eine (freilich nicht sehr bestimmte)
Anlasstat vorliegt. Beweismittel für die Bestechungen liegen vor. Im Unter-
schied zum Post-Entscheid ist B. SA auch geständig und anerkennt den De-
liktsvorwurf. Hat B. SA denn auch ihre Schuld eingestanden, so kann eine
unerwünschte "Kausalhaftung" zu Lasten der Gesellschaft recht eigentlich
nicht vorliegen (sondern eine "Verschuldenshaftung"). Der Strafbefehl er-
scheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unzulässig, womit offen
bleiben kann, inwieweit der Beschwerdeführer sich (wohl für die Gesell-
schaft) darauf berufen könnte, es wären vorgängig die Anlasstäter zu beur-
teilen gewesen (vgl. Erwägung 2.1).
- 13 -
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Erwägungen des Strafbefehls
hätten natürlich Auswirkungen auf die Verfahrenssituation des Beschwerde-
führers, da sie notwendigerweise die Fragen der Begehung eines Deliktes,
des verantwortungsbegründenden Organisationsmangels etc. anschneiden
müssten. Der Beschwerdeführer scheine von B. SA als "schwarzes Schaf"
ihrer eigenen Verfehlungen bestimmt worden zu sein, ohne dass er sich in
jenem Verfahren dagegen wehren könne. Die BA wiederum bekräftige durch
ihren Strafbefehl gegen B. SA zumindest implizit, dass verfolgte natürliche
Personen wie der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv die B. SA zuge-
rechneten Handlungen begangen hätten (act. 1 S. 15 Ziff. 54, 56). Mit ande-
ren Worten sei es das Handeln des Beschwerdeführers aufgrund dessen die
BA B. SA in die strafrechtliche Verantwortung genommen habe (act. 5 S. 2
Ziff. 4). Und all dies ohne dass der Beschwerdeführer hätte am Verfahren
gegen die Gesellschaft teilnehmen sollen; dies würde seine Grundrechte
schwer verletzen, namentlich die Unschuldsvermutung zu Lasten des Be-
schwerdeführers (act. 5 S. 4 Ziff. 12).
5.2 Die BA bringt vor, dass dem Beschwerdeführer in der Untersuchung
SV.15.0584 gegen B. SA resp. in sämtlichen Verfahrenshandlungen im Zu-
sammenhang mit dem Schuld- und Strafpunkt der Gesellschaft keine Teil-
nahmerechte und kein rechtliches Gehör zukämen. Er sei insbesondere
nicht Privatkläger und eine Privatklägerschaft sei auch gar nicht denkbar. Die
Verteidigungsrechte stünden ihm in seinem eigenen Strafverfahren
SV.16.1896 uneingeschränkt zu. Hier wären jegliche Nachteile eines Schuld-
spruches gegen B. SA auch geltend zu machen. Es läge jedoch gerade keine
Situation vor, in der sich zwei Beschuldigte gegenseitig belasten würden. Der
Beschwerdeführer würde seitens der Gesellschaft in keiner Weise beschul-
digt. Eine solche Beschuldigung ergebe sich auch aus dem Wortlaut des
Strafbefehls der Gesellschaft nicht (act. 4 S. 2 f.).
B. SA macht folgendes geltend: Die Verfahrensgegenstände in den zwei
Verfahren, d.h. im gegen die B. SA mit Strafbefehl abgeschlossenen Verfah-
ren und im laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien funda-
mental verschieden. Beim Unternehmen gehe es um den Organisationsman-
gel, bei der natürlichen Personen dagegen um die Frage, ob eine konkrete
Straftat durch den konkret Beschuldigten begangen wurde. Das Verfahren
SV.15.0584 gegen die B. SA sei gestützt auf Artikel 102 Abs. 2 StGB i.V.m.
Art. 322septies StGB geführt worden. Nach Art. 102 Abs. 2 StGB werde ein
Unternehmen bei Vorliegen einer der im Absatz 2 aufgeführten Straftaten
unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem
- 14 -
Unternehmen vorzuwerfen sei, dass es nicht alle erforderlichen und zumut-
baren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu
verhindern (vgl. Art. 102 Abs. 2 StGB). Verfahrensgegenstand sei ein Orga-
nisationsmangel des Unternehmens. Gegen den Beschwerdeführer werde
demgegenüber eine Untersuchung wegen Verdachts der Bestechung frem-
der Amtsträger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie
der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB geführt. Vor diesem Hintergrund sei
die gesetzliche Regel von Art. 112 Abs. 4 StPO zu verstehen, wonach Ver-
fahren gegen eine natürliche Person und Verfahren gegen ein Unternehmen
im Falle von Identität oder Konnex des Sachverhalts zwar vereinigt werden
können, grundsätzlich aber getrennt zu führen seien (act. 12 S. 15 f.).
Artikel 29 StPO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Be-
schwerdeführer könne nicht Mittäter oder Teilnehmer am Straftatbestand
von Art. 102 Abs. 2 StGB sein. Der Beschwerdeführer verkenne, dass
Art. 112 Abs. 4 StPO Iex specialis zu Art. 29 StPO sei. Art. 112 Abs. 4 StPO
nehme nur die Grundidee des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auf. Die
Verfügung der Bundesanwaltschaft verletze Artikel 29 StPO nicht (act. 12
S. 18 Ziff. 65).
5.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitigen Schuld- und
Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, Parteirechte zu unterlaufen (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 2.5;
1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016,
E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3):
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul-
digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108
StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch
das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge-
richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen
(Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4
S. 227 ff.).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in
BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Ver-
fahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht da-
her kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen
und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigen-
ständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO
e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten
- 15 -
Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1
StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht
verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren
ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren,
wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes
Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öf-
fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO).
Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in
getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfah-
ren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV
172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person
(bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwer-
tungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Ver-
letzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708).
Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist
an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung
(Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des
Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).
5.4 Eine Gefahr gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen besteht vorlie-
gend aufgrund der originären und kumulativen Strafbarkeit der Gesellschaft
nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht. Belastet die Gesellschaft die natürliche Per-
son, so entlastet sie das in keiner Weise. Der Beschwerdeführer ist nicht
Teilnehmer und nicht Mitbeschuldigter beim Vorwurf gegen die Gesellschaft.
Dies unterscheidet die Situation von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 112
Abs. 4 StPO von der Konstellation bei Mitbeschuldigten nach Art. 29 / Art. 30
StPO. Die BA wird im vorliegenden Sachzusammenhang bei jeder natürli-
chen Person den Nachweis zum objektiven und subjektiven Tatbestand zu
führen haben. Sorgfalt in Hinblick auf die Wahrung der Parteirechte
(vgl. jüngst zur Problematik Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom
16. Mai 2017, E. 4.6, in einer etwas anderen Konstellation als der vorliegen-
den) verdient jedenfalls der Beizug des Geständnisses der Gesellschaft in
die Strafverfahren der natürlichen Personen: Zu dessen Aussagekraft und
Tragweite in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand scheint
in der vorliegenden Konstellation keine gefestigte Praxis zu existieren.
6.
6.1 Abschliessend ist die Zulässigkeit der getrennten Verfahrensführung wie an-
geordnet durch die Verfügung der BA vom 7. Februar 2017 anhand ihrer
Begründung und der weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen.
- 16 -
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 112 Abs. 4 StPO führe die in Art. 29/30
StPO festgelegten Grundsätze weiter (act. 1 S. 12 Ziff. 37) und erlaube, Ver-
fahren am speziellen Gerichtsstand der Gesellschaft (Art. 36 Abs. 2 StPO)
zu vereinen (act. 15 S. 4 Ziff. 2). Objektive Gründe für eine Verfahrenstren-
nung würden fehlen. Die BA begründe sie einzig mit dem abgekürzten Ver-
fahren gegen B. SA. Gerade für eine solche Konstellation habe das Bundes-
gericht jedoch dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Vorrang gegeben (Ur-
teil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015; act. 1 S. 12 Ziff. 38 f.). Dies gelte
umso mehr, als das abgekürzte Verfahren von der BA vorliegend gar nicht
zur Anklageerhebung eingesetzt werde, sondern um vertraulich Verhandlun-
gen zu führen und sie dann mit Erlass eines Strafbefehls abzuschliessen.
Ein solcher Gebrauch des Rechtsinstituts sei wohl missbräuchlich und dürfe
auf jeden Fall nicht als Rechtfertigung dazu herhalten, den Beschwerdefüh-
rer aus dem Verfahren auszuschliessen (act. 1 S. 12 f. Ziff. 40–48). Dem
Beschleunigungsgrundsatz könne vorliegend kein Gewicht zukommen: Die
BA habe rund ein Jahr seit der Eröffnung des Verfahrens gegen die Gesell-
schaft verstreichen lassen, bis sie das Verfahren gegen den Beschwerde-
führer eröffnet habe (act. 5 S. 4 Ziff. 13). Der unzertrennliche Sachzusam-
menhang, die Führung der Verfahren durch die gleiche Behörde und die glei-
che Verfahrenssprache müssten zur Vereinigung führen (act. 1 S. 15 Ziff. 57;
act. 15 S. 3 Ziff. 2).
6.3 Die BA begründete die getrennte Verfahrensführung damit, dass B. SA
Selbstanzeige erstattet und die ihr vorgehaltenen Sachverhalte anerkannt
habe. Die Gesellschaft habe das abgekürzte Verfahren beantragt, was ihr
durch die Verfahrensleitung bewilligt worden sei. Der Abschluss des Verfah-
rens sei dementsprechend zeitnah zu erwarten. All dies sei beim heutigen
Beschwerdeführer anders, weshalb aus verfahrensökonomischer Sicht eine
getrennte Verfahrensführung resp. keine Vereinigung angezeigt sei. Die BA
ergänzte dazu in ihrer Beschwerdeantwort, dass sich die Untersuchung ge-
gen B. SA im spruchreifen Stadium befände. Das Beschleunigungsgebot ge-
biete den Abschluss. Wäre ein Abschluss nicht möglich, so stünde dies auch
im Widerspruch zum Sinn und Zweck abgekürzter Verfahren. Solche wären
gegen Gesellschaften, die sich selbst anzeigen, dann nicht mehr möglich
(act. 4 S. 3 f.).
B. SA bringt vor, die getrennte Verfahrensführung bei Strafverfahren gegen
Unternehmen und gegen natürliche Personen entspreche dem klaren Wort-
laut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 112 Abs. 4
StPO und implizit Art. 102 Abs. 2 StGB) sowie der Rechtsprechung des Bun-
desstrafgerichts (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.84 vom
18. Oktober 2016, E. 2.3.2). Die getrennte Verfahrensführung habe sich
- 17 -
auch aus verfahrensökonomischen Gründen aufgedrängt. Die Untersuchung
gegen die B. SA sei im Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer spruchreif gewesen. Eine gemeinsame Verfahrensfüh-
rung hätte den Verfahrensabschluss gegen die B. SA unverhältnismässig
verzögert. Eine Verzögerung hätte für die B. SA aufgrund der andauernden
Rechtsunsicherheit über die Frage eines allfälligen Organisationsmangels
eine existenzielle Bedrohung dargestellt. Die drohende Verletzung des Be-
schleunigungsgebots stelle auch im Anwendungsbereich von Art. 30 StPO,
der hier nicht direkt Anwendung finde, einen sachlichen Grund dar, die Ver-
fahren getrennt zu führen (act. 12 S. 13–15, S. 19 Ziff. 71 f.).
Der Beschwerdeführer scheine zu behaupten, dass sachliche Gründe nach
Artikel 30 StPO vorliegen, die Verfahren SV.15.0584 und SV.17.0229 zu ver-
einigen. Dabei verkenne er, dass Artikel 112 Abs. 4 StPO für die Verfahrens-
vereinigung von getrennt geführten Verfahren gegen Unternehmen und na-
türliche Personen Iex specialis zu Artikel 30 StPO sei. Artikel 30 StPO sei
nicht direkt anwendbar (BB.2017.51 act. 12 S. 18 Ziff. 66).
6.4 Für das anzuwendende Recht ist die einleitende Erwägung 3 massgebend.
6.5 Soweit die sachlichen Gründe gegen eine Verfahrensvereinigung bereits
vorstehend behandelt wurden (Erwägung 4, Gefahr widersprechender Ent-
scheide; Erwägung 5 Unterlaufen der Parteirechte), so sprechen sie nicht
gegen eine getrennte Verfahrensführung. Eine solche ist vorliegend auch
durch zureichende sachliche Gründe gerechtfertigt:
Das Verfahren gegen die Gesellschaft wurde durch ihre Selbstanzeige ein-
geleitet. Daraus und durch die vollumfängliche Kooperation der Gesellschaft
ergab sich auch der fortgeschrittene Stand ihres Strafverfahrens. Das Be-
schleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann eine Verfahrensabtrennung
nach Art. 29 / Art. 30 StPO rechtfertigen: Wie das Bundesgericht ausführte,
dürfe die Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass
ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzö-
gert werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013,
E. 1.5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezem-
ber 2011, E. 3.2). Das Bundesgericht schützte in einem anderen Fall denn
auch den Verzicht auf eine Vereinigung mit einem nachträglich aus einem
Verfahren hervorgegangenen weiteren Verfahren als sachlich gerechtfertigt.
Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015, E. 1.5/1.6;
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.10 vom 27. Mai 2016, E. 2.3).
Stand das Strafverfahren der Gesellschaft aus sachlichen Gründen und
- 18 -
nachvollziehbar unmittelbar vor dem Abschluss, so ist die getrennte Verfah-
rensführung vorliegend nicht zu beanstanden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
8. Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt,
mit denen sie zum Grossteil durchdrang. Wer als Partei Anträge stellt, hat
bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil
des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016, E. 2.3; vgl. DOMEISEN,
Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 428 StPO N. 6 i.V. m. WEHREN-
BERG/FRANK in Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 436 StPO N 6).
Es liegt keine Honorarnote in den Akten, weshalb die Aufwendungen der
Rechtsvertretung nach Ermessen zu entschädigen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2
BStKR). Der Beschwerdeführer hat demnach der Beschwerdegegnerin 2 für
ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73
StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 19 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 29. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Macaluso
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Daniel Lucien Bühr
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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