Beschluss vom 21. März 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., z.Zt. im Gefängnis Z.,
Gesuchsteller
gegen
KANTONSGERICHT BASEL-LANDSCHAFT,
Abteilung Strafrecht,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.52
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 18. Januar 2017 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft eine
im Wesentlichen mit "Revisionsgesuch gemäss Art. 410, Absätze a,b,c," so-
wie "Hier: Vorbereitende Massnahmen dazu" betitelte Eingabe ein. Er ver-
langte damit für ein durch ihn noch zu beantragendes Revisionsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Aktenein-
sicht und kündigte für eine spätere formale Einreichung seines Revisionsan-
trages an, gleichzeitig das gesamte Kantonsgericht wegen Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen (act. 2.8 S. 1).
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete mit Ver-
fügung vom 31. Januar 2017 das schriftliche Verfahren ein und stellte die
Eingabe vom 18. Januar 2017 als Revisionsgesuch den anderen Parteien
zur freigestellten Vernehmlassung zu (act. 2.3).
Dagegen verwahrte sich A. in seiner Eingabe vom 6. Februar 2017: Aus sei-
nem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass er sich für ein Revisionsgesuch
vorbereiten wolle und diesbezüglich erst vorbereitende Anträge stelle
(act. 1.3 S. 1).
Das Kantonsgericht schloss am 22. Februar 2017 den Schriftenwechsel be-
züglich Revision (act. 2.2).
Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 schrieb das Kantonsgericht Basel-
Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Verfahren ohne Kostenauflage als ge-
genstandslos ab, da sich in der StPO keine gesetzliche Grundlage für ein
Vorverfahren zu einem Revisionsgesuch nach Art. 411 StPO finde (act. 2.1).
C. A. verfasste am 26. Februar 2017 ein Ausstandsgesuch gegen das ganze
Kantonsgericht, welches er am 27. Februar 2017 der Post übergab und das
am 1. März 2017 beim Kantonsgericht einging (act. 1; act. 3 Kopie ans Bun-
desstrafgericht). Es habe das gesamte Berufungsgericht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft in den Ausstand zu treten, welches in seiner Sache (Ver-
fahrensnummern 490 17 21 (D 16); 460 2015 136) tätig sei oder tätig werden
solle.
A. begründet sein Ausstandsgesuch einmal mit der Fehldeutung seiner Re-
visionsvorbereitung als eigentliches Revisionsgesuch, ohne dass von ihm
klarstellende Bemerkungen verlangt worden seien (act. 1 S. 1). Er habe das
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Gericht mit Eingabe vom 6. Februar 2017 selbst noch auf die Falschbehand-
lung seines Antrages aufmerksam gemacht, was angesichts der Verfügung
vom 22. Februar 2017 keinen Erfolg gehabt habe. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass das Kantonsgericht zu amtsmissbräuchlichen Mitteln
greife, um das Aufkochen eines garantiert immensen Skandals zu verhin-
dern, um damit Kollegen zu schützen. Daher würde auch sein noch zu stel-
lendes Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich behandelt werden, um über
diesen Weg gravierende Rechtsmissbräuche zu vertuschen. Die Richter am
Kantonsgericht dürften gemäss dem Gesuchsteller bei der gegebenen Sach-
lage derart abhängig untereinander sein, dass ein unvoreingenommenes
Entscheiden im von ihm noch zu beantragenden Revisionsverfahren garan-
tiert nicht zu erwarten sei (act. 1 S. 2). Daher verlange er den Ausstand des
gesamten Berufungsgerichtes (act. 1 S. 3).
D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete das Aus-
standsgesuch mit Verfügung vom 13. März 2017 dem Bundesstrafgericht
weiter (act. 2; Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. März 2017).
Der Gesuchsteller stellte dem Bundesstrafgericht mit Schreiben vom
17. März 2017 sein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht vom 14. März
2017 (für welches zugleich auch das Ausstandsgesuch gelte) zur Kenntnis-
nahme zu (act. 4).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Um-
kehrschluss).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be-
zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund
nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönli-
chem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
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1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kennt-
nis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma-
chen.
Das Ausstandsgesuch vom 26. Februar 2017 scheint als Reaktion auf die
Verfügung vom 22. Februar 2017 (act. 2.2) erfolgt zu sein und ist rechtzeitig
erfolgt.
1.3 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Ge-
such auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache
tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde
oder das ganze Gericht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra-
xiskommentar, 2. Aufl., 2013, Zürich/St. Gallen, N. 7 zu Art. 59; KELLER,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 58; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel, 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO). Daran ändert auch der Wortlaut von
Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde
kann gegebenenfalls als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Ein-
zelmitglieder entgegengenommen werden, was jedoch entsprechend be-
gründet sein muss (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom
12. März 2015; BB.2012.140 vom 26. September 2012).
Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen das Berufungsgericht
am Kantonsgericht Basel-Landschaft "in corpore" und damit pauschal gegen
eine Gesamtbehörde. Es fehlt darin oder in den Akten eine Begründung,
weshalb jedes einzelne Mitglied des Berufungsgerichtes als befangen in den
Ausstand treten soll. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist es
bei diesen Voraussetzungen nicht möglich, die Befangenheit jedes einzelnen
Mitglieds des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Auf das Ausstandsgesuch
ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu
Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig
(Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen
(vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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