Beschluss vom 18. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.60
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Sachverhalt:
A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“ bzw.
„Vorinstanz“) hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., mit Urteil vom
12. Januar 2017 der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig
gesprochen (act. 1.1).
B. Rechtsanwalt A. wurde für seine amtliche Verteidigung eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 9‘665.-- (inkl. MWSt) zugesprochen (act. 1.1, S. 45). Da-
mit wurde seine mittels Kostennote beantragte Entschädigung von
Fr. 12‘918.96 um Fr. 3‘253.96 gekürzt, namentlich um einen minimalen Be-
trag (Fr. 16.--) für die Fahrtkosten, um die für das Parteigutachten geforder-
ten Fr. 5‘000.-- sowie um 2.5 Stunden Aufwand für „Diverse Korrespondenz
mit dem Gutachter“. Von Amtes wegen fügte die Strafkammer eine weitere
Übernachtung im Hotel à Fr. 140.-- hinzu sowie 9 Honorarstunden für die
Hauptverhandlung vom 11. und 12. Januar 2017 (act. 1.1, S. 42 f.).
C. Gegen diesen Entschädigungsentscheid vom 12. Januar 2017, dem Be-
schwerdeführer am 14. März 2017 mit der vollständigen schriftlichen Ausfer-
tigung versandt, gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 27. März
2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Fol-
gendes (act. 1, S. 3):
„Es sei Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 12. Januar 2017 dahinge-
hend aufzuheben und neu festzusetzen, als dem amtlichen Verteidiger die Kosten des Gut-
achtens C. als Spesen erstattet, und seine diesbezüglichen Aufwendungen im Sinne von
Arbeitsaufwand (Kommunikation mit dem Gutachter) entschädigt werden;
Eventualiter seien dem amtlichen Verteidiger immerhin die Aufwendungen für die Kommu-
nikation mit dem Gutachter zu ersetzen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zulasten der Vorinstanz, res-
pektive der Gerichts- oder Staatskasse.“
D. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz vom 3. April 2017 ist beim hiesigen
Gericht gleichentags eingegangen. Sie beantragt die Beschwerde abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann, und verzichtet darin unter Hin-
weis auf die Ausführungen in Erw. 6 des angefochtenen Urteils auf Bemer-
kungen zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 3). Sie
hält jedoch fest, dass die Einreichung des Privatgutachtens vom erbete-
nen/privaten Verteidiger des zweiten Beschuldigten beantragt worden ist und
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auf die Freiwilligkeit der Einreichung eines derartigen Gutachtens am 15. No-
vember 2016 hingewiesen worden sei. Die Bundesanwaltschaft verzichtet
mit Eingabe vom 5. April 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).
E. Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 6. April 2017 zugestellt (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 18. Ap-
ril 2017 lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (act. 6). Die Vor-
instanz sowie die BA verzichteten auf eine Beschwerdeduplik.
Auf die Ausführen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Vorliegend ging die Beschwerde fristgerecht beim hiesigen Gericht
ein.
1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen
Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der
Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts-
verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän-
dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange-
messenheit (lit. c).
1.3 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im Verfahren gegen B.
vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts tätig. Er ist durch den ange-
fochtenen Entschädigungsentscheid der Vorinstanz in dem Sinne be-
schwert, als dadurch die von ihm für seine im Strafverfahren gegen B. gel-
tend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Er hat mithin
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des von ihm beanstan-
deten Urteils über seine Entschädigung.
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Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Be-
schwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent-
scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Ge-
genstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im
Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Ver-
teidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).
2.2 Mit dem angefochtenen Urteil sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine amtliche Entschädigung für das Bundesstrafverfahren im Betrag von
Fr. 9‘665.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Entschädigung
der Kosten des Privatgutachtens sowie des damit zusammenhängenden Ho-
norars. Der Kostennote ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für
das Parteigutachten Fr. 5‘000.-- Entschädigung und für die Kommunikation
mit dem Gutachter 2.5 Stunden à Fr. 230.-- geltend gemacht hatte
(act. 12.1). Damit ist auf einen strittigen Betrag von Fr. 5‘460.-- abzustellen.
2.4 Da die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags nach dem Obge-
sagten mehr als Fr. 5‘000.-- betragen, ist die vorliegende Beschwerde in
Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. Art. 38 StBOG).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach
kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene
festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht le-
gen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2
StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfassen
das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpfle-
gung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
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senen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be-
messen. Die Auslagen werden grundsätzlich auf Grund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR).
3.2 Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen
Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und
die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). In Ausnah-
mefällen können dem Verteidiger auch die Kosten eines von ihm beigezoge-
nen Gutachters oder Übersetzers vergütet werden (SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 135 StPO N. 3). Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich
zu spezifizieren. Folglich ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen, aus
welcher jede einzelne Bemühung mit dem dazugehörenden Stunden- und
Spesenaufwand hervorgeht (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 135 StPO N. 3 und N. 6). Da eine solche Pflicht zur detaillierten
Offenlegung der Wahrung des Berufsgeheimnisses zuwiderlaufen kann,
muss es genügen, wenn die amtliche Verteidigung allgemein umschreibt,
worum es bei den betroffenen Bemühungen ging (RUCKSTUHL, a.a.O.,
Art. 135 StPO N. 6, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im ersten Punkt zusammengefasst geltend,
dass die Einholung eines Gutachtens eines ausgewiesenen Aviatikexperten
angezeigt und für eine effektive Verteidigung des Beschuldigten „absolut un-
abdingbar“ gewesen war. Der Schlussbericht […] der Schweizerischen Si-
cherheitsuntersuchungsstelle SUST (act. 1.2) sei offensichtlich mit Mängeln
behaftet und tauge nicht als Grundlage für eine Verurteilung. Es seien des-
halb die Kosten in der Höhe von Fr. 5’000.-- als Spesenposten in seine Ho-
norarnote aufzunehmen (act. 1).
4.2
4.2.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
als die das Honorar festlegende erstinstanzliche Behörde am besten in der
Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen,
weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV
187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). Auch wenn die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers
grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es praxisgemäss deren Bemessung
nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.365
vom 1. Juni 2017, E. 3.3 m.w.H.). Steht der Vorinstanz bei der Festsetzung
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der Entschädigung ein weites Ermessen zu, beschränkt sich die Beschwer-
dekammer in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschä-
digung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts
BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.).
4.2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des
ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt
oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. GUIDON, Die Beschwerde ge-
mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss. Zürich/St. Gallen
2011, N. 343; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Ju-
li 2014, E. 6.2).
4.3 Der Antrag auf Einholen eines Parteigutachtens zur Frage der Luftraumüber-
wachung und des Prinzips „see and avoid“ sowie auf Einvernahme des Ex-
perten C. wurde von der Strafkammer insoweit gutgeheissen, als es den Par-
teien frei stand, eigene Gutachten einzureichen (act. 1.1, S. 5; act. 10.1).
Darauf verweist die Vorinstanz auch in ihrer Beschwerdeantwort: Die Straf-
kammer hätte den Antrag unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit
der Einreichung eines derartigen Gutachtens gutgeheissen (act. 3).
Der Beschwerdeführer durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm das
private Gutachten ohne weiteres entschädigt würde. Denn auch die Lehre
spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurück-
haltend („ausnahmsweise“) aus und empfiehlt, dass „vorsichtshalber ent-
sprechende Kostengutsprachen eingeholt werden“ (RUCKSTUHL, a.a.O.,
Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Im Urteil vom 12. Januar 2017 nimmt die Straf-
kammer auf das Privatgutachten Bezug und begründet, weshalb es für die
interessierende Problematik nicht einschlägig sei (act. 1.1, S. 18 f.):
„Das Privatgutachten, welches vom Verteidiger des Beschuldigten 2 für beide Beschuldig-
ten zu den Akten gereicht wurde (TPF pag. 3-290-036 ff.), befasst sich nur marginal mit der
hier interessierenden Problematik und ist im Übrigen für den vorliegend zu beurteilenden
Fall nicht einschlägig: Im Wesentlichen hält das Gutachten fest, dass bei Sichtflügen neben
der Luftraumüberwachung auch andere Faktoren von Bedeutung seien, so etwa die Be-
obachtung der Aussenwelt, der Flugkarte, des Höhenmessers und die Überwachung der
technischen Parameter des Flugmotors. Beim Segelflug habe sich der Pilot ständig mit der
Windsituation auseinanderzusetzen, um bei Aufwind, Thermik oder Abwind die jeweils ge-
eignete Geschwindigkeit zu wählen. Die in diesem Zusammenhang vom Privatgutachter
erwähnten Resultate seiner drei fliegerischen Selbstversuche betreffen meist andere Le-
benssachverhalte, andere Umgebungen, andere Witterungsverhältnisse und insbesondere
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auch andere Flugzeugtypen. Das Gericht hat seinem Urteil jedoch ausschliesslich den
Sachverhalt und die besonderen Umstände des Flugunfalles vom 6. Juni 2013 zu Grunde
zu legen.“
Die Gründe für die mangelnde Relevanz des Gutachtens wurden damit von
der Vorinstanz sachlich und ausführlich dargestellt. Die vom Privatgutachter
erwähnten Resultate der Selbstversuche beziehen sich auf vom Flugunfall
zu stark divergierende Sachverhalte, um daraus für den vorliegenden Fall
einschlägige Schlussfolgerungen abzuleiten. Unter diesen Bedingungen ist
die Entscheidung, die Kosten für das Parteigutachten nicht zu berücksichti-
gen, berechtigt und verständlich.
4.4 In Bezug auf den Inhalt der Urteilsbegründung bringt der Beschwerdeführer
weiter vor, dass der Einzelrichter in seiner mündlichen Urteilseröffnung „ver-
hältnismässig ausführlich auf das Gutachten Bezug genommen hat und dem
Gutachter auch in einigen Punkten beipflichten musste“.
Es erhellt sich dabei nicht genau, welche Rüge der Beschwerdeführer
dadurch vorbringen will. Denn soweit er damit grundsätzlich die Verurteilung
beanstandet, ist er im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde
zum Entschädigungsentscheid nicht anzuhören. Soweit er moniert, dass
nicht der exakte Wortlaut aus der mündlichen Urteilseröffnung im schriftli-
chen Urteil niedergeschrieben wurde, so verkennt er, dass das Gericht aus
Verständnisgründen gewisse Aspekte des Urteils ausführlicher hervorheben
kann, als es später in der schriftlichen Fassung festhält. Dies liegt aber in der
Natur der mündlichen Kommunikation. In diesem Sinne kann aus der Ent-
täuschung des Beschwerdeführers, dass von der Bezugnahme zum von ihm
eingereichten Privatgutachten „leider nicht mehr viel übrig geblieben“ ist,
keine substantielle und relevante Abweichung zwischen mündlicher und
schriftlicher Begründung abgleitet werden.
Ein Widerspruch zwischen dem Inhalt der mündlichen Urteilseröffnung und
dem schriftlichen Urteil wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht be-
hauptet. Vollständigkeitshalber sei aber festzuhalten, dass sich das Bundes-
gericht in seinem Urteil 6B_782/2016 vom 27. September 2016 zu dieser
Frage, nämlich was bei einer Diskrepanz zwischen der mündlichen und der
schriftlichen Urteilsbegründung gilt, auseinandergesetzt und festgehalten
hat, dass die schriftliche Urteilsbegründung massgebend ist (E. 5). Dies gilt
auch für die Frage der Relevanz des Parteigutachtens.
4.5 Die Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entschädigung
für das Privatgutachten ist damit unbegründet.
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5.
5.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm die Aufwendun-
gen für die Kommunikation mit dem Gutachter, namentlich 2.5 Stunden à
Fr. 230.-- zu ersetzen. Er bringt sinngemäss vor, dass mit einer Verweige-
rung der Entschädigung der Kommunikation mit Fachleuten in der Konse-
quenz eine angemessene Verteidigung verunmöglicht würde (act. 1, S. 3).
5.2 Grundsätzlich ist auf das in E. 4.2 Festgehaltene zu verweisen. Es ist wiede-
rum zu prüfen, ob die Streichung der Entschädigung der 2.5 Stunden eine
Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens der Vorinstanz dar-
stellt.
5.3 Die Vorinstanz führt zu den umstrittenen 2.5 Stunden folgendes aus:
„[…] ebenso wie der mit 2.5 Stunden ausgewiesene Aufwand für „Diverser Korrespondenz
mit Gutachter“, wurden abgezogen. Der damit betriebene Aufwand war aufgrund der feh-
lenden Relevanz des im Gutachten Vorgebrachten nicht für die ordentliche Verteidigung
des Beschuldigten 2 erforderlich.“
5.4 Der Beschwerdeführer listet die 2.5 Stunden in seiner Kostennote als „di-
verse Korrespondenz mit dem Gutachter“, wobei er nicht darlegt, inwiefern
diese Korrespondenz für eine angemessene Verteidigung notwendig gewe-
sen sei. Er bringt lediglich vor, dass die Angelegenheit hochtechnisch gewe-
sen sei (act. 1, S. 2). Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, dass
es dem Verteidiger nicht erlaubt würde, sich mit Fachleuten auszutauschen,
begründet die Vorinstanz, dass der mit dem Gutachten betriebene Aufwand
für die ordentliche Verteidigung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ge-
wesen sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, führt sie doch bereits aus,
weshalb das Gutachten an sich nicht von Relevanz sei (supra E. 4.5; act. 1.1,
S. 18 f.). Wird die Kausalität zwischen einem privaten Gutachten und der
Wahrung der Rechte im Strafverfahren verneint, so muss dies grundsätzlich
auch für unmittelbar zusammenhängende Leistungen zu gelten haben. Vor-
liegend ist der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gutachten gegeben,
da der Beschwerdeführer die umstrittenen 2.5 Stunden Korrespondenz als
„diesbezügliche Aufwendungen“ umschreibt (act. 1, S. 2). Es ist an dieser
Stelle hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer die weitere Kommunika-
tion mit dem Gutachter entschädigt wurde (i.e. der Kostenpunkt „Tel. Gut-
achter“ vom 3. Januar 2016). Aber auch sonst wurden ihm alle weiteren E-
Mails und Telefonate, auch nicht spezifizierte und welche deshalb durchaus
auch mit dem Gutachter oder mit anderen Fachleuten gewesen sein könn-
ten, entschädigt (act. 12.1). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit der Streichung der 2.5 Stunden eine Kommunikation mit
Fachleuten verunmöglichen würde, ist damit haltlos.
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5.5 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Vorinstanz von Amtes wegen
nicht nur die Spesen für eine Hotelnacht dazurechnete, sondern auch 9 Ho-
norarstunden à je Fr. 230.-- (act. 1.1, S. 42 f.). Sie fügte damit einen Betrag
von Fr. 2‘210.-- hinzu, welchen der Beschwerdeführer von sich aus nicht ge-
fordert hatte. Dies spricht dafür, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit der
Entschädigung bzw. mit den einzelnen Positionen auf der Kostennote ausei-
nandergesetzt hat und differenziert beurteilte.
5.6 Ein Ermessensmissbrauch ist nicht festzustellen und das Vorgehen der Vor-
instanz hinsichtlich der Kürzung der Leistungen betreffend Korrespondenz
mit dem Gutachter ist deshalb nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf
Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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