Beschluss vom 8. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Aktenführung (Art. 100 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.65
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013
gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung
fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei ge-
mäss Art. 305bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).
B. Auf Beschwerde von B. wies die Beschwerdekammer die BA mit Beschluss
BB.2015.128 vom 28. April 2016 an, die Medienmitteilungen und die Korres-
pondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen B. in die
Strafakten aufzunehmen (act. 1.5). Dieser Entscheid wurde auf eine zweite
Beschwerde von B. hin mit Beschluss BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016
bestätigt.
C. Mit Schreiben vom 21. März 2017 ersuchte A., Journalistin bei […], die BA,
ihren gesamten E-Mail-Verkehr in dieser Sache aus den Akten zu nehmen
(act. 1.2). Mit Verfügung vom 23. März 2017 ordnete die BA an, dass der
gesamte, in der Strafuntersuchung ergangene E-Mail-Verkehr zwischen A.
und der BA bei den Akten verbleibe (act. 1.3).
D. Mit Eingabe vom 3. April 2017 erhebt A. Beschwerde gegen die Verfügung
vom 23. März 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(act. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die BA
sei anzuweisen, die gesamte, bisher in dieser Strafuntersuchung ergangene
Korrespondenz inkl. E-Mail-Verkehr zwischen A. und der BA nicht ins Akten-
dossier des Strafverfahrens aufzunehmen bzw. aus dem Aktendossier zu
entfernen und dies ihr schriftlich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin
zur Beschwerde Stellung, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Sie erklärt,
sie teile die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Vorgaben aus den
Beschlüssen BB.2015.128 und BB.2016.270 bezüglich Aktenführung einen
schweren Eingriff in die Medienfreiheit und das darin enthaltene Redaktions-
geheimnis darstellen. Sie vertritt gleich wie die Beschwerdeführerin die Mei-
nung, dass es zur Überprüfung, ob die Kommunikation der Behörde die Un-
schuldsvermutung verletzt hat, genügt, wenn die Antworten der Beschwer-
degegnerin im Aktendossier abgelegt werden (act. 8). Diese Eingabe wurde
der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 9).
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Mit Schreiben vom 28. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin drei Artikel
ein, welche aufzeigen würden, welcher Gefahr die Beschwerdegegnerin
Journalisten aussetze, wenn sie deren Anfragen inklusive Namensnennung
in die Akten geben müsse (act. 10). Die Beschwerdegegnerin reichte mit
Schreiben vom 15. Mai 2017 ihre Stellungnahme ein, welche am 16. Mai
2017 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13).
Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe-
teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a. die geschädigte Person; b. die Person, die Anzeige erstattet; c. die Zeugin
oder der Zeuge; d. die Auskunftsperson; e. die oder der Sachverständige;
f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105
Abs. 1 StPO). Werden Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar be-
troffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver-
fahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein bloss mittelbares
oder faktisches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Partei-
rechten (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283). Vielmehr muss die betreffende
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Person glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshand-
lung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. hierzu
das Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. September 2011,
E. 2.2.1, mit Hinweisen; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2011.31 vom 20. Mai 2011, E. 1.3). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach
der Doktrin etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten einge-
griffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen ange-
ordnet werden (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2016 vom 16. Dezem-
ber 2016, E. 3.6, mit Hinweisen).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufnahme ihrer Korrespondenz mit
der Beschwerdegegnerin ins Aktendossier falle in den Schutzbereich der
Medienfreiheit. Das erforderliche schutzwürdige Interesse der Beschwerde-
führerin ergebe sich somit ohne Weiteres aus dem Eingriff in die durch die
Bundesverfassung und die EMRK geschützte Medienfreiheit (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schweigt sich zur Legitimationsfrage aus.
1.2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Journalistin bei […] Trägerin der Medienfrei-
heit (dazu im Einzelnen nachfolgend) und der angefochtene Entscheid be-
trifft ihre journalistische Tätigkeit. Wie aus den nachstehenden Erwägungen
hervorgehen wird, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Ent-
scheid in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Sie stellt daher eine durch Ver-
fahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit eine am Strafverfahren Be-
teiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO dar. Sie hat ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus-
reichend dargetan. Ihre Beschwerdelegitimation ist dementsprechend zu be-
jahen und es ist auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Journalistin, weshalb sie sich auf
die Medienfreiheit (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) und den darin enthaltenen
Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 EMRK) be-
rufen könne. Als Journalistin sei sie darauf angewiesen, unter Wahrung des
Redaktionsgeheimnisses recherchieren zu können (act. 1 S. 5 f.). Die Ablage
von Medienanfragen im Aktendossier stelle insgesamt einen schweren Ein-
griff in die Medienfreiheit der Beschwerdeführerin dar, da sie den Kern des
Redaktionsgeheimnisses verletze und ihre Quellen gefährde (act. 1 S. 7).
Würden ihre Anfragen im Wortlaut im Aktendossier der Beschwerdegegnerin
abgelegt, würden die Parteien mitunter Rückschlüsse auf Quellen ziehen
können. Zudem könnten sich für sie und ihre Quellen Einschränkungen der
Reisemöglichkeiten, ja sogar Bedrohungen an Leib und Leben ergeben,
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wenn von den Recherchen beschuldigte Personen erfahren würden, die aus
Ländern stammen, in denen ein autoritäres Regime herrsche. Dieses Risiko
sei im konkreten Fall gegeben: B. sei ein ehemaliger Vertreter der C.-Be-
hörde der Ukraine und verfüge immer noch über gute Kontakte zu ukraini-
schen Oligarchen und Machtträgern. Die Ablage der Medienanfragen im Ak-
tendossier müsse im konkreten Fall nicht zu konkreten Gefahren für die Jour-
nalisten oder ihre Quellen führen. Die Tatsache alleine, dass eine solche
Gefährdung möglich sei, erzeuge einen „chilling effect“, schrecke Medien-
schaffende und Quellen ab und könne die Recherchen der Journalistin ein-
schränken, weil sie nicht mehr frei mit der Bundesanwaltschaft kommunizie-
ren könne (act. 1 S. 6).
Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 27 BV. Sie habe ein Recht
auf ungehinderte Ausübung ihres Berufs als Teil der grundrechtlich veran-
kerten Wirtschaftsfreiheit, welche mit der vorliegenden Massnahme eben-
falls unrechtmässig eingeschränkt sei.
Überdies beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren verfassungsrechtli-
chen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch
ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV). Eine Aufnahme in die Akten komme
einer unverhältnismässigen Speicherung und damit Bearbeitung der Perso-
nendaten der Beschwerdeführerin gleich und verstosse dadurch gegen
Art. 13 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 12 Abs. 2 DSG. Die Ausnahmen für
einen Eingriff in die vorgenannten Rechte würden aufgrund eines fehlenden
überwiegenden öffentlichen Interesses allesamt keine Anwendung finden.
Art. 100 Abs. 1 StPO stelle nicht eine genügende gesetzliche Grundlage dar,
um auch Medienanfragen im Aktendossier aufzuführen (act. 1 S. 7).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Journalist werde nicht in-
formiert, dass und in welchem Umfang seine Anfragen im Aktendossier Ein-
gang finden würden. Der Journalist habe somit keine Möglichkeit zu verlan-
gen, dass sein Name und weitere Passagen seiner Anfrage, die Rück-
schlüsse auf seine Quellen erlauben, anonymisiert oder eingeschwärzt wür-
den. Es bestünden damit keine wirksamen Schutzmechanismen gegen die
Kompromittierung des Quellenschutzes, die mit der Ablage von Medienan-
fragen in Aktendossiers verbunden sei (act. 1 S. 7).
In einem nächsten Punkt wendet die Beschwerdeführerin ein, der Wortlaut
der Anfragen sei „in der Regel“ nicht notwendig um zu beurteilen, ob die Be-
schwerdegegnerin durch ihre Kommunikation allenfalls die Unschuldsvermu-
tung verletze. Ein Zuzug der Medienanfrage sei – wenn überhaupt – nur in
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Ausnahmefällen nötig, wenn allenfalls die Tragweite der Antwort der Be-
schwerdegegnerin aus der Antwort selbst nicht ersichtlich sei. Es sei aber
unverhältnismässig, den Ausnahmefall zur Regel zu machen (act. 1 S. 8).
2.2
2.2.1 Die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV gewährleistet die Freiheit von Presse,
Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetech-
nischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen (Abs. 1), verbietet
die Zensur (Abs. 2) und schützt das Redaktionsgeheimnis (Abs. 3).
Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten
Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die
Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnis-
sen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 137 I 209 E. 4.2
S. 211 f.). Art. 10 EMRK räumt jedermann Anspruch auf freie Meinungs-
äusserung ein und schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe von
Behörden ein. Art. 10 EMRK schützt die Medienfreiheit nicht ausdrücklich,
sondern nur als Bestandteil der allgemeinen Mitteilungsfreiheit (JOCHEN ABR.
FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. vollständig neu bear-
beitete Aufl., Kehl am Rhein 2009, S. 349 N. 15; Christoph Grabenwarter/Ka-
tharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch,
6. Aufl., 2016, S. 386 N. 8; FRANZ ZELLER/REGINA KIENER, in Basler Kom-
mentar Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basel 2015,
Art. 17 N. 3). Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung entspricht der
Schutz durch die Konvention grundsätzlich weitgehend demjenigen der Bun-
desverfassung (vgl. BGE 130 I 369 E. 2 S. 375; ZELLER/ KIENER, a.a.O.,
Art. 17 N. 3). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Rah-
men der Medienfreiheit allerdings ein Schutzniveau entwickelt, das weit über
einen blossen Minimalstandard hinausgeht und damit den Schutzgehalt von
Art. 17 BV erweitert (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 441; ZELLER/ KIENER, a.a.O., Art. 17
N. 3).
Als Freiheitsrecht dient Art. 17 BV primär der Abwehr staatlicher Beschrän-
kungen (s. ZELLER/ KIENER, a.a.O., Art. 17 N. 22). Gemäss Art. 36 BV sind
Einschränkungen der Medienfreiheit zulässig, wenn sie auf einer gesetzli-
chen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
In Ergänzung hierzu ist festzuhalten, dass die Grundrechte der freien Kom-
munikation, zu denen die Medienfreiheit gehört, nicht nur durch direkte Ein-
griffe wie Verbote und Sanktionen beeinträchtigt werden können. Denkbar
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sind auch mittelbare Beeinträchtigungen dieser Grundrechte in dem Sinne,
dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr
getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung
und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (auch
"effet dissuasif") gesprochen. Die Ausübung der Grundrechte darf durch ne-
gative Begleiterscheinungen nicht derart beschränkt werden, dass von einer
Abschreckungswirkung oder einem Einschüchterungseffekt zu sprechen ist
(s. im Einzelnen BGE 143 I 147 E. 3.3 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur; s. insbesondere Urteil der Grossen Kammer
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sa-
che Goodwin gegen Vereinigtes Königsreich vom 27. März 1996,
Nr. 17488/90, Receuil CourEDH 1996-II S. 500 § 39).
Nach der Rechtsprechung des EGMR fliessen aus der Medienfreiheit in be-
stimmten Konstellationen zudem staatliche Schutzpflichten (Urteil i.S. Özgür
Gündem gegen Türkei vom 16. März 2000 (Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.; ZEL-
LER/KIENER, a.a.O., Art. 17 N. 19 f.; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 475). Da-
nach ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner Möglichkeiten ver-
pflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von Seiten Dritter zu
schützen. Im beurteilten Fall waren Mitarbeiter einer türkischen Tageszei-
tung erschossen und Anschläge auf zahlreiche weitere verübt worden. Ob-
wohl die Zeitung mehrmals polizeilichen Schutz angefordert hatte, waren die
türkischen Behörden untätig geblieben. Nach dem EGMR verstiessen die
türkischen Behörden gegen ihre Schutzpflicht aus Art. 10 EMRK.
2.2.2 Unter dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3 BV in gene-
reller Weise das Redaktionsgeheimnis. Das Redaktionsgeheimnis schützt
die Medienschaffenden vor Offenlegung ihrer Informationsquellen und
schirmt darüber hinaus die journalistische Arbeit vor staatlicher Überwa-
chung ab (ZELLER/KIENER, a.a.O., Art. 17 N. 44). Ein entsprechender Schutz
journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (vgl.
zum Ganzen BGE 132 I 181 E. 2 S. 184, mit Hinweis auf Urteil EGMR Good-
win gegen Vereinigtes Königsreich, Recueil CourEDH 1996-II S. 483). Diese
Gewährleistungen erlauben den für eine demokratische Auseinanderset-
zung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes
würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Infor-
mationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokrati-
schen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Wie
vorstehend ausgeführt, sind diese Garantien indes nicht absolut. Sie können
nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung
der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat
eingeschränkt werden.
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Vom örtlichen Schutzbereich des Redaktionsgeheimnisses sind die in den
Redaktionen sich befindenden inhaltlichen Informationen, die Identität von
Quellen sowie Informationen über die Arbeitsweise der Redaktionen erfasst.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Räume der Redaktio-
nen sowie andere Räumlichkeiten, die als Arbeitsplätze benutzt werden,
ebenso wie mobile Arbeitsgeräte und Speichermedien, auf denen dem Re-
daktionsgeheimnis unterstehende Informationen gespeichert sind (STEPHAN
C. BRUNNER/HERBERT BURKERT, in St. Galler Kommentar Bundesverfas-
sung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 17 N. 64 unter Hinweis auf DENISE
SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, S. 103 ff.).
2.2.3 Kernstück des Redaktionsgeheimnisses ist der Quellenschutz. Medienschaf-
fende sind davor geschützt, ihre Quellen und die von ihnen erhaltenen Infor-
mationen gegenüber staatlichen Behörden offenlegen zu müssen (ZEL-
LER/KIENER, a.a.O., Art. 17 N. 48). Der Quellenschutz für Medienschaffende,
wird – materiell übereinstimmend – sowohl von Art. 28a StGB als auch von
Art. 172 StPO geregelt. Nach dieser Regelung dürfen gegen Journalisten,
die das Zeugnis über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen verwei-
gern, grundsätzlich weder Strafen noch zwangsprozessuale Massnahmen
verhängt werden (Art. 28a Abs. 1 StGB, Art. 172 Abs. 1 StPO). Das Aussa-
geverweigerungsrecht gilt jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn das
Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für
Leib und Leben zu retten (Art. 28a Abs. 2 lit. a StGB, Art. 172 Abs. 2 lit. a
StPO) oder wenn ohne das Zeugnis eine der in Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB
und Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO aufgezählten, besonders schwerwiegenden
Straftaten nicht aufgeklärt oder der Täter nicht ergriffen werden kann.
Der Quellenschutz umfasst den Schutz des anonymen Autors, des anony-
men Informanten und des Informationsinhalts. Der Schutz der Identität des
Autors erlaubt die Geheimhaltung seines Namens und weiterer (auch bloss
mittelbar) zu seiner Identifizierung führender Angaben. Neben dem Recht
zur anonymen Verfasserschaft enthält Art. 28a StGB auch den Schutz der
Quelle der Information (nach FRANZ ZELLER „das eigentliche Herzstück des
Redaktionsgeheimnisses“ in ZELLER, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl.,
2013, Art. 28a, N. 47). Das Recht zum Verschweigen der Quelle einer Infor-
mation bedeutet, dass die Identität informierender Personen vor dem Zugriff
der Strafverfolgungsbehörden geschützt werden kann. Sodann gewährleis-
tet Art. 28a StGB auch Schutz vor behördlichem Zugriff auf den Inhalt der
den Medien vorliegenden Informationen. Es schützt damit zum Beispiel auch
die Angabe, unter welchen Umständen ein Medium zu einer bestimmten In-
- 9 -
formation gekommen ist. Zum geschützten Inhalt gehört zudem das von Me-
dienschaffenden selbst recherchierte Material (s. zum Ganzen ZELLER,
a.a.O., N. 45 ff.).
Die Schutzwirkung von Art. 17 Abs. 3 BV geht grundsätzlich nicht weiter als
diejenige des strafrechtlichen Zeugnis- und Editionsverweigerungsrechts.
Die verfassungsrechtliche Garantie des Redaktionsgeheimnisses be-
schränkt sich aber nicht auf das Strafrecht, sondern umfasst alle Rechtsbe-
reiche (BRUNNER/ BURKERT, a.a.O., Art. 17 N. 67 unter Hinweis auf
SCHMOHL, a.a.O., S. 115 f. und 104).
2.3
2.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid der Beschwerdegeg-
nerin einen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis bzw. eine Durchbrechung
des Quellenschutzes darstellt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend
macht.
2.3.2 Wenn der angefochtene Entscheid anordnet, dass die Korrespondenz der
Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Be-
schlüsse der Beschwerdekammer BB.2015.128 vom 28. April 2016 und
BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 bei den Akten verbleibt, wird damit
die Beschwerdeführerin nicht gezwungen, der Beschwerdegegnerin die
Identität der Verfasserschaft, ihre allfälligen Quellen oder den Inhalt der ihr
vorliegenden Informationen preiszugeben. Vielmehr legte die Beschwerde-
führerin selber zuvor in ihrer Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin
dieser freiwillig unter dem Quellenschutz stehende Informationen offen. Was
ihre Informationsquellen anbelangt, machte die Beschwerdeführerin im Üb-
rigen nicht geltend und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass sie
jene in ihren Anfragen der Beschwerdegegnerin gegenüber offengelegt
hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihren Anfragen insbesondere
ihre Quellen exponiert haben sollte, hätte sie dies aus freien Stücken getan.
Hat die Beschwerdeführerin selber gegenüber der Strafverfolgungsbehörde
ungezwungen die unter dem Quellenschutz stehenden Informationen preis-
gegeben, hat sie diesbezüglich ihren Schutz vor behördlichem Zugriff grund-
sätzlich aufgegeben. Die Ablage der Korrespondenz in den betreffenden
Strafakten stellt demnach keine Durchbrechung des Quellenschutzes (als
Schutz vor behördlichem Zugriff) dar. Was die gesetzliche Grundlage für an-
geordnete Ablage anbelangt, wird auf die betreffenden Erwägungen in den
Beschlüssen der Beschwerdekammer BB.2015.128 vom 28. April 2016 und
BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 verwiesen.
- 10 -
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass die Ablage der Korres-
pondenz der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin in den Straf-
akten per se keine behördliche Zwangsmassnahme und namentlich keine
Beschlagnahme darstellt: Den von ihr stammenden Teil der Korrespondenz
hat die Beschwerdeführerin aus freiem Willen und aus eigener Initiative ein-
gereicht. Zu betonen ist weiter, dass die streitigen Unterlagen die Korrespon-
denz der Beschwerdeführerin mit der Strafverfolgungsbehörde und nicht mit
der beschuldigten oder dritten Person betreffen. Wird die Korrespondenz von
Medienschaffenden mit einer beschuldigten Person beschlagnahmt, fällt
diese nach der Rechtsprechung unter dem Beschlagnahmeverbot gemäss
Art. 264 Abs. 1 StPO, auch wenn sich die Unterlagen nicht im Gewahrsam
(oder Sphäre) der betreffenden Medienleute als Geheimnisträger befinden
(BGE 140 IV 108 S. 117 E. 6.10; a.M. STEFAN HEIMGARTNER, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2014, Art. 264 N. 16d). Die Frage, ob das Beschlagnahmeverbot
ebenfalls gilt, wenn die journalistische Korrespondenz mit einer staatlichen
Stelle geführt wurde, in deren Gewahrsam sich die Unterlagen befinden,
braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden (verneinend HEIMGARTNER
a.a.O.). Offenbart eine Journalistin, wie vorliegend geschehen, indes einer
Strafverfolgungsbehörde freiwillig unter dem Quellenschutz stehende Infor-
mationen, käme ein auf den Quellenschutz gestütztes Beschlagnahmever-
bot ohnehin nicht mehr zum Tragen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ablage der Korrespondenz in den
Strafakten nicht einer behördlichen Zwangsmassnahme entspricht, welche
einer Durchbrechung des Quellenschutzes darstellt. Einen Eingriff in die Me-
dienfreiheit ist unter dem geprüften Gesichtspunkt nicht auszumachen.
Im Übrigen braucht die Beschwerdegegnerin als Informationsquelle betref-
fend deren hängige Verfahren nicht wie andere anonyme Informanten vor
dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt zu werden. Die Beant-
wortung einer Journalistenanfrage durch die Strafverfolgungsbehörde hin-
sichtlich eines hängigen Verfahrens stellt sodann eine Orientierung der Öf-
fentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO dar (s. dazu vorgenannte Beschlüsse
BB.2015.128 und BB.2016.270) und fusst nicht auf dem Vertrauensverhält-
nis zwischen Journalist und Informant. Bei den im Rahmen vom Art. 74 StPO
erfolgten Antworten der Beschwerdegegnerin handelt es sich daher nicht um
vertrauliche Informationen.
- 11 -
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe mit der Ablage der Medienan-
fragen in den Strafakten und der Möglichkeit von deren Kenntnisnahme
durch den Beschuldigten nicht gerechnet.
2.4.2 Grundsätzlich musste die Beschwerdeführerin auch nach der landläufigen
Anschauung des juristischen Laien davon ausgehen, dass die Beschwerde-
gegnerin die Korrespondenz mit Journalisten dokumentiert (zur Dokumenta-
tionspflicht im Strafverfahren an sich s. Beschluss der Beschwerdekammer
BB.2015.128 vom 28. April 2016, E. 3.4 ff.; zur Dokumentationspflicht der
Behörden im Allgemeinen, wonach alles in den Akten festgehalten wird, was
zur Sache gehört s. Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Ja-
nuar 2004, E. 2.4.1). Es war ihr bekannt, dass Mitglieder der Strafbehörden
zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Art. 73 Abs. 1 StPO). Sie musste daher
annehmen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertreter gerade mit
Blick auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB ihre
Orientierung der Öffentlichkeit bereits aus Eigeninteresse festhalten würden.
2.4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Bundesgesetz über den Daten-
schutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) beruft, ist festzuhalten, dass die-
ses auf Strafverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Art. 95
bis Art. 99 StPO enthalten die Bestimmung zur Beschaffung und Bearbeitung
von Daten im Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren. Dabei werden
auch Personen erfasst, die nicht Parteien im Strafverfahren sind (FRANZ RI-
KLIN, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 95-99, N. 3).
Soweit die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht
erkennbar war, so ist diese umgehend darüber zu informieren (Art. 95 Abs. 2
Satz 1 StPO). Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden (Art. 95
Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ha-
ben Journalisten demnach auch nachträglich die Möglichkeit zu verlangen,
dass ihre Namen und weitere Passagen ihrer Anfrage, die Rückschlüsse auf
ihre Quellen erlauben, anonymisiert oder eingeschwärzt werden. Dass
„keine wirksamen Schutzmechanismen gegen die Kompromittierung des
Quellenschutzes“ bestehen würden, trifft demgemäss entgegen der Darstel-
lung der Beschwerdeführerin nicht zu.
2.4.4 Vollständigkeitshalber sei noch auf Nachstehendes hingewiesen: Sollte die
Beschwerdeführerin bei Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin der
Auffassung gewesen sein, dass die Beantwortung von Journalistenanfragen
in einem Strafverfahren lediglich eine administrative Angelegenheit darstellt,
hätte sie jedenfalls mit Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeits-
- 12 -
prinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) rechnen müs-
sen, welches mit Bezug auf administrative Aufgaben auch für die Beschwer-
degegnerin gilt (s. auch die Homepage der Beschwerdegegnerin
http://www.bundesanwaltschaft.ch/dokumentation/00028/in-
dex.html?lang=de; CHRISTA STAMM-PFISTER, Basler Kommentar Daten-
schutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel, Art. 2 BGÖ N. 12). Da-
nach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, wel-
che nicht das Straf- sowie weitere in Art. 3 Abs. 1 BGÖ genannte Verfahren
betreffen. Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information, die auf ei-
nem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Be-
hörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, ein amtliches Dokument. Unter
der vorstehenden Prämisse hätte demnach ihre Korrespondenz mit der Be-
schwerdegegnerin ein amtliches Dokument dargestellt. Der Zugang zu die-
sem wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine
Gewährung unter anderem Informationen vermittelt werden können, die der
Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhal-
tung die Behörde zugesichert hat (Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ). Das Rückgän-
gigmachen der Ablage im entsprechenden Dossier ist demgegenüber nicht
vorgesehen. Der Gesetzgeber hat bereits selber eine Wertung vorgenom-
men, was den Schutz der Privatsphäre anbelangt (zum Verhältnis zwischen
BGÖ und DSG s. im Einzelnen RETO AMMANN/RENATE LANG, in: Passade-
lis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, Rz. 25.46 ff.).
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet bei einer Ablage ihrer Korrespondenz mit
der Beschwerdegegnerin in den Akten und darauffolgender Kenntnisnahme
ihrer Person und Quellen durch den Beschuldigten Vergeltungsmassnah-
men für sich und ihre Quellen. So könne sich für sie und ihre Quellen – so
die Beschwerdeführerin weiter – Einschränkungen der Reisemöglichkeiten,
ja sogar Bedrohungen an Leib und Leben ergeben, wenn von den Recher-
chen beschuldigte Personen erfahren, die aus Ländern stammen, in denen
ein autoritäres Regime herrsche. Dieses Risiko sei im konkreten Fall gege-
ben, da der Beschuldigte ein ehemaliger Vertreter der C.-Behörde der Ukra-
ine sei und immer noch über gute Kontakte zu ukrainischen Oligarchen und
Machtträgern verfüge (act 1 S. 5 f.).
2.5.2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt ist gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die
Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Art. 35 BV verpflichtet den Staat, die tatsächliche Inanspruchnahme der
grundrechtlichen Rechte und Freiheiten durch die Schaffung entsprechender
Rahmenbedingungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Daraus entstehen
- 13 -
für den Staat verschiedene Leistungs- und Gewährleistungspflichten (BERN-
HARD WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, a.a.O. Art. 35
N. 37 ff.). Der Verwirklichungsauftrag von Art. 35 BV umfasst überdies die
Pflicht des Staates, die grundrechtlichen Freiheiten und Rechte der Einzel-
nen vor Verletzungen und Gefährdungen zu schützen, die nicht von ihm,
sondern von Dritten ausgehen (sog. Schutzpflichten, a.a.O., N. 40). Als Dritte
gelten nicht nur Private, sondern auch Drittstaaten (a.a.O., N. 42). Damit die
staatliche Schutzpflicht zum Tragen kommt, muss eine Grundrechtsbeein-
trächtigung bereits vorliegen oder zumindest mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit drohen (a.a.O., N. 43). Nach SCHMOHL entfaltet das Redakti-
onsgeheimnis infolge direkter Horizontalwirkung gemäss Art. 35 Abs. 3 BV
seine Schutzwirkung auch zwischen Privaten. Die Drittwirkung bedeute nach
dieser Autorin, dass Träger von Art. 17 Abs. 3 BV, die durch Private in ihren
Rechten verletzt werden, den Staat um Schutz anrufen können (a.a.O.,
S. 104).
2.5.3 Die Parteien und unter bestimmten Voraussetzungen andere Verfahrensbe-
teiligte haben im Strafverfahren zwar das Recht, die Akten einzusehen
(Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die Korrespondenz in den Akten, steht ihnen
auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO
sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschrän-
ken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung
öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Auch
wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren darüber aus-
schweigt, anonymisierte sie, wie aus dem Beschwerdeverfahren betreffend
Akteneinsicht des Beschuldigten in die Korrespondenz mit Journalisten her-
vorgeht, von sich aus die Namen der Beschwerdeführerin sowie der anderen
Journalisten (BB.2017.66). Dass die Beschwerdeführerin in ihren Anfragen
ihre Informationsquellen gegenüber der Beschwerdegegnerin offengelegt
hätte, macht sie, wie bereits unter supra Ziff. 2.3.2 ausgeführt, nicht geltend
und geht auch nicht aus den Akten hervor. Inwiefern in ihrem Fall konkret
durch die Ablage ihrer Korrespondenz im Wortlaut trotz Anonymisierung,
Rückschlüsse auf ihre Person und allenfalls genannte Quellen möglich wä-
ren, zeigt sie nicht auf. Die Beschwerdeführerin und die anderen Journalisten
haben mit Aufnahme der Korrespondenz berechtigtes Vertrauen in die Be-
schwerdegegnerin gezeigt, dass diese die Geheimhaltungsinteressen der
Journalisten wahren werde. Die Beschwerdegegnerin wies bereits in den Be-
schwerdeverfahren BB.2015.128 und BB.2016.270 auf die Geheimhaltungs-
interessen der Journalisten hin. Nichts deutet daraufhin, dass die Beschwer-
degegnerin nach Ablage der Korrespondenz in den Strafakten nicht weiter
die Geheimhaltungsinteressen der Journalisten durch geeignete Einschrän-
kungen des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten wahren werde. So wenig
wie mit Aufnahme der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin, ist auch
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mit der Ablage der Korrespondenz in den Strafakten der von der Beschwer-
deführerin gefürchtete „chilling effect“ begründet. Dass die Journalisten auch
bei Ablage der Korrespondenz in den Strafakten nicht mehr frei, d.h. im Rah-
men von Art. 74 StPO, mit der Beschwerdegegnerin kommunizieren könn-
ten, ist nicht ersichtlich.
2.6 Mit den Beschlüssen BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom
19. Dezember 2016 wurde die rechtliche Grundlage und implizit das öffentli-
che Interesse für die Ablage der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin
mit den Journalisten in den Strafakten dargelegt. Die Verhältnismässigkeit
der Anordnung wurde mit Blick auf die in der Folge noch zu konkretisierende
Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Grundsatz bejaht. Wie aus den vor-
stehenden Erwägungen hervorgeht, besteht kein Grund, auf die vorgenann-
ten Beschlüsse zurückzukommen. Die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorge-
sehenen Möglichkeiten zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts von B.
und die bisherige Konkretisierung durch die Beschwerdegegnerin erweisen
sich nicht nur in abstracto, sondern auch in concreto als ausreichend, um die
Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Der angefochtene Entscheid hält
einer Verhältnismässigkeitsprüfung ohne weiteres stand. Die Beschwerde
erweist sich insgesamt als unbegründet.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie-
genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in derselben Höhe
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 8. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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