Beschluss vom 8. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.66
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013
gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung
fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei ge-
mäss Art. 305bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).
B. Auf Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer die BA mit Beschluss
BB.2015.128 vom 28. April 2016 an, die Medienmitteilungen und die Korres-
pondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen A. in die
Strafakten aufzunehmen (act. 1.5). Dieser Entscheid wurde auf eine zweite
Beschwerde von A. hin mit Beschluss BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016
bestätigt.
C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 informierte die BA den Verteidiger von
A., dass sich die Geschäftsleitung der BA den Fragen im Nachgang zu den
Beschlüssen der Beschwerdekammer bezüglich Aktenführung widmen
werde (Verfahrensakten BA, SV.13.0943 pag. 16.100-0361). Mit Schreiben
vom 20. Februar 2017 ersuchte der Verteidiger um Zustellung der aktuali-
sierten Strafverfahrensakten auf USB-Stick (pag. 16.100-0363 f.). Am
8. März 2017 wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen (pag. 16.100-0365).
Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte die BA dem Verteidiger mit, dass
nach Aufbereitung der Akten eine elektronische Akteneinsicht innerhalb der
nächsten zwei Wochen möglich sein werde (pag. 16.100-0367 f.).
Mit Schreiben vom 23. März 2017 stellte die BA dem Verteidiger einen USB-
Stick mit den Verfahrensakten SV.13.0943 mit Aktenbestand per 23. März
2017 sowie ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu (pag. 16.100-0370). Mit
separatem Schreiben vom 23. März 2017 stellte die Leiterin des Rechts-
dienstes der BA die Korrespondenz der BA mit den Journalisten in teilano-
nymisierter Form zu. Sie erläuterte darin dem Verteidiger sodann die Gründe
für die vorgenommene Teilanonymisierung (act. 1.0; pag. 22.002-0001 ff.).
Mit an die Leiterin des Rechtsdienstes adressiertem Schreiben vom 28. März
2017 kritisierte der Verteidiger diese Anonymisierung und verlangte ab-
schliessend die Zustellung der Korrespondenz im Original und ohne Verzug
(pag. 16.100-0376).
D. Mit Eingabe vom 6. April 2017 lässt A. Beschwerde gegen das Begleitschrei-
ben der Leiterin der Rechtsabteilung vom 23. März 2017 zur zugestellten
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Korrespondenz der BA mit den Journalisten bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts einreichen (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben. Die BA sei anzuweisen, die gesamte, bisher in die-
ser Strafuntersuchung ergangene Korrespondenz zwischen ihr und den
Journalisten ohne Anonymisierung in die Rubrik 22 der Strafakten abzule-
gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be-
schwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
(act. 6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdereplik ein (act. 8). Auf die Einladung zur Beschwerdeduplik hin
reichte die Beschwerdegegnerin nichts ein.
Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg-
nerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers
auf vollständige Akteneinsicht, d.h. Einsicht in die nicht anonymisierte Kor-
respondenz mit den Journalisten, implizit abgewiesen wurde (act. 1.0). Mit-
hin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse.
Für die Ablage in den Strafakten sei den Beschlüssen der Beschwerdekam-
mer zufolge entscheidend gewesen, dass der Betroffene überprüfen können
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müsse, ob die Behörde im Rahmen ihrer aktiven oder reaktiven Kommuni-
kation mit den Medienschaffenden den Grundsatz der Unschuldsvermutung
beachtet habe. Der Beschwerdeführer benötige aber weder die Namen der
Journalisten noch deren Fragen, die andere Fälle betreffen, um die Korres-
pondenz auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung durch die
Behörde zu überprüfen (act. 6 S. 2 f.). Was die Beschwerdegegnerin vor-
bringt, betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Der Beschwer-
deführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid in seinem Recht auf Ak-
teneinsicht eingeschränkt und damit direkt betroffen. Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anonymisierung der Namen der
Journalisten im Schreiben vom 23. März 2017 damit, dass journalistische
Kreise vor Risiken für Medienschaffende in der Ukraine gewarnt hätten. Sie
verwies auf folgende Unterlagen zur Gefährdungslage der Medienschaffen-
den in der Ukraine: Bericht von Reporter ohne Grenzen, Pressemitteilung
des deutschen Journalistenverbandes vom 12. Mai 2016, Rede von Alexey
Tarasov an der OSZE-Konferenz vom 21. September 2015, Statistik des Co-
mittee to Protect Journalists zur Anzahl der getöteten Journalisten und Ver-
urteilungen und Liste des Institute of Mass Media (Ukraine) der Namen der
getöteten Journalisten, NZZ-Artikel vom 13. Mai 2016 zum Fall „Mirotworez“
(„Medienkrieg in der Ukraine: Journalisten auf der schwarzen Liste“) und Ar-
tikel des Spiegels vom 20. Juli 2016 („Ukraine: Journalist bei Bombenan-
schlag in Kiew getötet“). Auf die Anonymisierung des Namens des Journa-
listen B. sei verzichtet worden, weil sich dieser nach Angaben der Beschwer-
degegnerin bereits mehrfach zur betreffenden Angelegenheit geäussert
habe. Weiter teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass sie bisher keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die analy-
sierten Artikel habe ausmachen können (pag. 22.002-0001).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin in der Sache zu-
nächst aus, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fragen zu
anderen Strafverfahren nicht notwendig seien, damit der Beschwerdeführer
die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung
der Unschuldsvermutung hin überprüfen könne (act. 6 S. 3). Sodann erklärte
die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme der Namen der Journa-
listen die in Art. 17 BV und Art. 10 EMRK verankerte Medienfreiheit sowie
das in Art. 17 Abs. 3 BV festgeschriebene Redaktionsgeheimnis verletzt
würde. Unabhängig davon, ob durch die vom Beschwerdeführer verlangte
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Offenlegung der Namen ein Medienschaffender in eine konkrete Gefähr-
dungssituation gelange oder nicht, würde dadurch bereits eine unzulässige
Abschreckung seitens der Medienschaffenden – ein so genannter „chilling
effect“ – bewirkt. Es bestehe des Weiteren keine genügende gesetzliche
Grundlage für die Speicherung der Namen der Medienschaffenden. Im vor-
liegenden Falle würde die systematische Aufnahme der Personendaten (inkl.
Korrespondenz) der Medienschaffenden zu den Verfahrensakten einer Be-
arbeitung von Personendaten gleichkommen und verletze damit Art. 13 BV
und Art. 12 Abs. 2 DSG. Art. 100 StPO reiche als gesetzliche Grundlage
hierzu nicht aus. Von einer Erfassung und Ablage der Personendaten inkl.
Korrespondenz in den Verfahrensakten hätten die Medienschaffenden nicht
ausgehen müssen und auch nicht können (act. 6 S. 3 f.).
2.2 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anonymisierung
der Korrespondenz mit den Journalisten bringt der Beschwerdeführer in ei-
nem ersten Punkt vor, die Beschlüsse BB.2015.128 vom 28. April 2016 und
BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 würden keinen Raum hiefür bieten
(act. 1 S. 22).
In einem nächsten Punkt macht er geltend, der Schutz der Journalisten stelle
nur einen Vorwand dar, um seine Nachforschungen zu verhindern, ob Drit-
ten, d.h. angeblichen Journalisten, ausserhalb des gesetzlichen Rahmens
Informationen übermittelt worden seien, wie im Fall von B. geschehen, wel-
cher mehr als ein simpler Presseagent sei (act. 1 S. 18). B. sei Mitglied des
ukrainischen Parlaments, dem C. zugehörig. Der Staatsanwalt des Bundes
habe dem bekannten politischen Gegner des Beschwerdeführers vertrauli-
che Informationen übermittelt (act. 1 S. 16).
Überdies habe sich B. nie über seine Artikel über den Beschwerdeführer be-
sorgt gezeigt (act. 1 S. 22). Die Mehrheit der Journalisten würde ihre Artikel
mit ihren Namen zeichnen (act. 1 S. 23). Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür,
dass der Beschwerdeführer die physische Integrität der Journalisten angrei-
fen würde (act. 1 S. 23). Im Gegenteil sei die Begründung der Beschwerde-
gegnerin geeignet, dessen Unschuldsvermutung in krasser Weise zu verlet-
zen (act. 1 S. 23). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
Journalisten öffentlich mit den von der Beschwerdegegnerin ausserhalb des
gesetzlichen Rahmens verbreiteten Informationen brüsten, um mediale At-
tacken gegen den Beschwerdeführer zu führen, wenn sie sich, so wie B., in
der Ukraine bedroht fühlen würden. Angesichts des gerechtfertigten umfas-
senden Misstrauens gegenüber dem realen Inhalt der Korrespondenz sei es
wichtig, dass der Beschwerdeführer selber überprüfen könne, dass es sich
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tatsächlich um andere Dossiers handle. Im Übrigen hätte es die Beschwer-
degegnerin vermeiden sollen, mehrere Strafverfahren in demselben Schrei-
ben zu behandeln.
2.3 Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen
(Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die streitige Korrespondenz in den Akten,
steht ihnen auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1
lit. b StPO sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör
einschränken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur
Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich
ist. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrens-
handlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung
fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer
Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem
Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Ist der Grund für die Einschränkun-
gen weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich
zu gewähren (Abs. 5).
2.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und wie die Beschwerde-
gegnerin zu Recht hervorhebt, wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom
28. April 2016, E. 3.10 explizit darauf hingewiesen, dass mit diesem Ent-
scheid „die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der
Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu
gewähren ist, nicht beantwortet“ wurde. Dass für in der Ukraine tätigen Jour-
nalisten, insbesondere für diejenigen, welche zu politisch kontroversen The-
men recherchieren, eine ernstzunehmende Gefährdungssituation existiert,
steht ausser Zweifel (s. vorgenannte Zusammenstellung der Beschwerde-
gegnerin, Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0053 ff.). Was der Be-
schwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an dieser Tatsache vorbei. Nach der
Rechtsprechung des EGMR ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner
Möglichkeiten verpflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von
Seiten Dritter zu schützen (Urteil i.S. Özgür Gündem gegen Türkei vom
16. März 2000 [Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.]; FRANZ ZELLER/REGINA KIENER, in
Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.],
Basel 2015, Art. 17 N. 19 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 475). In diesem Sinne fliessen
aus der Medienfreiheit staatliche Schutzpflichten. Vorliegend ist zwar richtig,
dass diejenigen Journalisten, deren Artikel unter deren Namen veröffentlicht
wurden, sich damit grundsätzlich bereits exponiert haben. Ihre gesamte Re-
cherchiertätigkeit haben die betreffenden Journalisten in ihren Artikeln aber
nicht offen gelegt. Zu Recht geht daher die Beschwerdegegnerin auf Seiten
der Journalisten von vitalen Geheimhaltungsinteressen aus, welche gestützt
auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs
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des Beschwerdeführers erforderlich machen. Den berechtigten Interessen
der Journalisten am Schutz ihrer journalistischen Tätigkeit sowie am Persön-
lichkeits- und Datenschutz, trug die Beschwerdegegnerin mit der Anonymi-
sierung der streitigen Korrespondenz Rechnung. Schutzwürdige Interessen
des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Namen der Journalisten sind
demgegenüber nicht auszumachen. Der Beschwerdegegnerin ist ohne wei-
teres beizupflichten, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fra-
gen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig sind, um die Kommunikation
der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermu-
tung hin überprüfen zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da-
für, dass die Beschwerdegegnerin nicht Journalisten, sondern sich angeblich
als solche ausgebenden politischen Gegnern des Beschwerdeführers Aus-
kunft gegeben haben könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerde-
führers ist namentlich B. nicht nur als Mitglied des ukrainischen Parlaments,
sondern auch als Journalist tätig (s. Verfahrensakten SV.13.0943
pag. 22.002-0063). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unbe-
legte Behauptungen dar. Selbst wenn es sich bei den Fragestellern nicht um
Journalisten gehandelt haben sollte, würde dies nichts am gesetzlichen Rah-
men ändern, nach welchem sich die Antworten der Beschwerdegegnerin zu
richten hatten. Ob die Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben von Art. 74
StPO zur Orientierung der (per se anonymen) Öffentlichkeit einhielt oder
nicht, kann der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Namen der Fragestel-
ler überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-
degegnerin entgegen ihrer Erklärung nicht nur Informationen betreffend an-
dere Strafverfahren geschwärzt habe. Für eine Überprüfung durch das Ge-
richt besteht kein Anlass. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor-
genommene Anonymisierung der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin
mit den Journalisten nicht zu beanstanden und die gerügte Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Bei die-
sem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegeg-
nerin gegen die Aufnahme der Namen der Medienschaffenden in den Ak-
ten/Speicherung von deren Namen nicht weiter einzugehen. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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