Beschluss vom 8. Juni 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD,
Beschwerdegegner
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen
Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
(Art. 10 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.7
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Sachverhalt:
A. Mit Strafbescheid vom 15. Januar 2016 wurde A. vom Strafrechtsdienst des
Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend «EFD») der fahrlässig
begangenen, unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss
Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken
und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) schuldig gesprochen
und zu einer Busse von Fr. 9‘000.– verurteilt (TPF 1 100 011 ff.). Dieser Ent-
scheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B. Mit Schreiben vom 29. März 2016 bat das EFD A. um Überweisung der
Busse nebst den Verfahrenskosten (TPF 1 100 051). Nachdem eine entspre-
chende Überweisung ausblieb, mahnte das EFD A. mit Schreiben vom
10. Mai 2016. Für den Fall der Nichtbezahlung wurden A. betreibungsrecht-
liche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuchs um Umwandlung des
geschuldeten Betrags in Haft in Aussicht gestellt (TPF 1 100 055). A. blieb
den offenen Betrag weiterhin schuldig.
C. Am 1. September 2016 stellte das EFD bei der Bundesanwaltschaft zu Han-
den der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer»)
das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss
Art. 10 und 91 VStrR (TPF 1 100 004 ff.). Mit Verfügung vom 20. Septem-
ber 2016 räumte die Strafkammer A. die Gelegenheit ein, sich bis 4. Okto-
ber 2016 zum Gesuch des EFD zu äussern, Anträge zum Verfahren zu stel-
len, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von Nachweisen
durch das Gericht zu beantragen. Er wurde weiter gebeten darzulegen, wes-
halb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe (TPF 1 280 001 f.). Diese
mittels eingeschriebener Post verschickte Verfügung wurde von A. nicht ab-
geholt (TPF 1 521 001). Nachdem sich A. am 18. Oktober 2016 telefonisch
nach seinen Möglichkeiten erkundigt hatte (TPF 1 521 002), stellte er mit
Eingabe vom 20. Oktober 2016 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
(TPF 1 521 003). Dieses wurde gutgeheissen und die Strafkammer räumte
ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 nochmals eine entsprechende Frist
bis 7. November 2016 ein (TPF 1 280 003 f.). Auch diese per Einschreiben
versandte Verfügung wurde von A. nicht abgeholt (TPF 1 521 004). A. reichte
in der Folge weder Beweismittel ein, noch äusserte er sich zum Verfahren
oder stellte entsprechende Anträge.
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D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wandelte die Strafkammer die mit
eingangs erwähntem Strafbescheid ausgefällte Busse von Fr. 9‘000.– in 90
Tage Ersatzfreiheitsstrafe um (act. 2). Auch diese Verfügung wurde von A.
nicht abgeholt, weshalb sie ihm in der Folge polizeilich zugestellt wurde
(TPF 1 970 018 ff.).
E. Hiergegen erhob A. mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 14. Ja-
nuar 2017) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (act. 1). Nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahmen der Straf-
kammer (act. 4) und des EFD (act. 5), wurde A. am 1. Februar 2017 aufge-
fordert, eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 6). Die entspre-
chende Einladung wurde von A. nicht abgeholt (act. 7). Daraufhin wurden A.
die beiden erwähnten Beschwerdeantworten am 17. Februar 2017 per
A-Post Plus zur Kenntnis gebracht (act. 8). Vernehmen liess er sich in der
Folge nicht mehr.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Festlegung der Umwandlungsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse ge-
mäss Art. 10 VStrR stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid
des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 82 VStrR dar (vgl.
BGE 141 IV 396 E. 3.1 S. 398). Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide
dieser Art ist die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (BGE 141 IV 396 E. 4.7
S. 406 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2016 vom 14. Februar 2017,
E. 2.2). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen entsprechende Verfügungen und
Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG.
Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe-
teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
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gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Dezember 2016 und wurde
dem Beschwerdeführer – gemäss dessen eigenen Angaben – am 6. Ja-
nuar 2017 polizeilich zugestellt (vgl. act. 1). Anhand der Akten der Vorinstanz
ist nicht ersichtlich, wann diese polizeiliche Zustellung tatsächlich erfolgt ist,
da die Kantonspolizei Thurgau der Vorinstanz die entsprechende Empfangs-
bestätigung offenbar (noch) nicht retourniert hat. Kann das Datum der Zu-
stellung der angefochtenen Verfügung nicht nachgewiesen werden, so ist
vorliegend auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers
abzustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2016 vom
19. August 2016, E. 3.2). Dessen am 14. Januar 2017 der Post aufgegebene
Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als fristgerecht. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in
Haft umgewandelt, wobei die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit der
Umwandlung nicht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Der Richter kann für die
Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 42 StGB den be-
dingten Strafvollzug gewähren oder, sofern der Verurteilte nachweist, dass
er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, die Umwandlung aus-
schliessen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewährung des be-
dingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die
Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch
nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen
das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit
war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR). Im Falle der Umwandlung
werden 30 Franken einem Tag Haft gleichgesetzt, jedoch darf die Umwand-
lungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 3
VStrR).
2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die
ihm auferlegte Busse von Fr. 9‘000.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
bezahlt. Von einer Betreibung habe die Vollzugsbehörde absehen können,
da sich eine solche offenkundig als aussichtslos erwiesen hätte. Im Verfah-
- 5 -
ren vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer schliesslich keine Unter-
lagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation ins Recht gelegt. Aufgrund
der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen erkannte sie auf Seiten des Be-
schwerdeführers keine unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit zur Be-
zahlung der Busse und damit keinen Grund für den Ausschluss der Umwand-
lung. Dementsprechend wandelte sie die ausstehende Busse von Fr. 9‘000.–
in die maximal zulässige Freiheitsstrafe von 90 Tagen um. Die Vorausset-
zungen für einen bedingten Strafvollzug erachtete sie ebenfalls als nicht er-
füllt (vgl. zum Ganzen act. 2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Beschwerde gegen diese
Verfügung eine Reihe von Rügen (act. 1), auf welche nachfolgend im Einzel-
nen einzugehen ist.
2.3.2 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse seien falsch dargestellt worden. Wegen «finanziellen
unverschuldeten Sachverhalten» könne er eine Busse in dieser Höhe nicht
auf einmal bezahlen. Er sei mittellos und lebe seit einigen Jahren vom Exis-
tenzminimum. Die Vorinstanz habe sich auf die Steuerauskunft gestützt, wo-
bei die darin enthaltenen Einschätzungen nicht den Tatsachen entsprächen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz informiert worden war, dass sie dessen Steuerunterlagen von Amtes
wegen beigezogen hatte (TPF 1 280 003 f.). Die ihm gleichzeitig gewährte
Gelegenheit, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und
diese mit geeigneten Unterlagen zu belegen, hat der Beschwerdeführer –
trotz auf sein Ersuchen hin wiederhergestellter Frist – nicht wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer unterlässt es auch im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, konkrete Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen
und diese zu belegen. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet. Sofern er geltend macht, er lebe seit einigen Jahren vom Exis-
tenzminimum ist anzumerken, dass ein Ausschluss der Umwandlung einer
Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 10 Abs. 2 VStrR ohnehin nur im
Falle einer unverschuldeten nachträglichen (bezogen auf den Erlass der
Busse, hier am 15. Januar 2016) Unmöglichkeit der Bezahlung der Busse
zulässig ist (vgl. TPF SK.2015.1 vom 19. November 2015 E. 2.3c, zur Publi-
kation vorgesehen).
2.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine chronische Krankheit
(Diskushernie im fortgeschrittenen Zustand) sei nicht berücksichtigt worden.
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Eine Freiheitsstrafe könne er schon aus gesundheitlichen Gründen nicht an-
treten.
Es wird nicht klar, ob der Beschwerdeführer damit geltend machen will, seine
Gesundheit habe zu einer unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit
zur Bezahlung der ihm auferlegten Busse geführt. Selbst wenn, wäre auch
dieses Vorbringen lediglich behauptet, aber in keiner Art und Weise belegt.
Im Übrigen ist es Sache der Vollzugsbehörden des Kantons Thurgau, gege-
benenfalls die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
2.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein mündliches Ersuchen an
das EFD um Ratenzahlung sei nicht in Erwägung gezogen und seinem Er-
suchen, ihm die Post per Mail zuzustellen, sei nicht entsprochen worden.
Das EFD bringt vor, das erwähnte mündliche Ersuchen sei ihr nicht bekannt.
Auch ein Ersuchen um Zustellung der Post per E-Mail kann den Akten in
keiner der Eingaben des Beschwerdeführers entnommen werden. Diese
Darstellung des Beschwerdeführers ist aufgrund seines gesamten Verhal-
tens im Verfahren wenig glaubhaft.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als
unbegründet. Der angefochtene Entscheid legt ausführlich und umfassend
dar, dass unter den gegebenen Umständen nur noch eine Umwandlung der
Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Frage kam. Es kann vollumfänglich da-
rauf verwiesen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
- Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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