Beschluss vom 8. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
B., vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.70
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 5. November 2015
gegen A. und C. unter der Nr. SV.15.1443 eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und evtl. der
Veruntreuung (Verfahrensakten, Urkunde 1-0001 ff.).
Der Verdacht gegen C. und A. ging auf eine Strafanzeige der D. AG vom
18. Februar 2015 zurück, welche die D. AG bei der Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich eingereicht hatte. Darin wurde C. zusammenfassend
vorgeworfen, Ende 2013 die D. AG mittels arglistiger Täuschung dazu be-
wogen zu haben, in die Kündigung des Kaufvertrages von […] zwischen der
D. AG und der E. vom 29. April 2010 einzuwilligen. Im Gegenzug habe C.
der D. AG angeboten, die […] stattdessen über einen Vertrag mit der von C.
beherrschten F. AG beziehen zu können. C. sei jedoch nicht gewillt gewe-
sen, einen solchen Vertrag gehörig zu erfüllen und habe von vornherein die
Absicht gehabt, die ursprünglich von der E. an die D. AG versprochenen Ti-
ckets selber zu verkaufen und habe dies in Absprache mit A., dem damaligen
Generalsekretär der E., auch getan. Dadurch sei der D. AG ein Schaden in
Höhe von insgesamt rund USD 30 Millionen entstanden (Verfahrensakten,
Urkunden 1-0001 ff., 5-1-0001 ff.).
B. Der für die D. AG tätige B. wurde von der BA am 18. September 2015,
23. und 24. Oktober 2015 als Zeuge einvernommen (Verfahrensakten, Ur-
kunden 12-1-0001 ff., 12-1-0012 ff., 12-1-0115 ff.).
C. Gestützt auf eine Strafanzeige der E. vom 25. Januar 2016 dehnte die BA
die Strafuntersuchung gegen A. auf weitere mögliche strafbare Handlungen
aus (Verfahrensakten, Urkunden 3-1-0013, 5-3-0001 ff.).
D. Am 23. August 2016 trennte die BA die gegen C. geführte Strafuntersuchung
von der Untersuchung Nr. SV.15.1443 und führte diese unter der
Nr. SV.16.1524 weiter (Verfahrensakten, Urkunde 3-1-0012).
E. Am 16. November 2015 und 5. Juli 2016 ordnete die BA gegenüber B. ein
Mitteilungsverbot an, das sie jeweils mit Verfügungen vom 12. Februar 2016,
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8. September 2016 und 30. März 2017 verlängerte (act. 1.2; Verfahrensak-
ten, Urkunden 15-2-0006 f., 15-2-0012 f., 15-2-0015 f., 15-2-0025 f.,
15-2-0047 f.).
F. Mit Eingabe vom 10. April 2017 liess B. gegen die am 30. März 2017 verfügte
Verlängerung des Mitteilungsverbotes bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, das Mitteilungsverbot
vom 30. März 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Mitteilungsverbot
sachlich zu beschränken und detailliert zu umschreiben. In zivil- und straf-
rechtlichen Verfahren, in denen er Partei, Zeuge oder Auskunftsperson sei,
sei das Mitteilungsverbot aufzuheben (act. 1).
G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 3. Mai 2017, worin die kostenfällige Ab-
weisung der Beschwerde beantragt wird, wurde B. am darauffolgenden Tag
zur Stellungnahme zugestellt (act. 4, 6). Das von der BA am 5. Mai 2017
eingereichte Schreiben der E. vom 4. Mai 2017 wurde B. am 24. Mai 2017
zur Kenntnis gebracht (act. 7, 12).
H. B. liess sich zur Beschwerdeantwort der BA vom 3. Mai 2017 sowie zur Ein-
gabe der E. vom 4. Mai 2017 mit Eingabe vom 6. Juni 2017 fristgerecht ver-
nehmen. Die Duplik der BA vom 16. Juni 2017 wurde B. am 19. Juni 2017
zur Kenntnis zugestellt (act. 15, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge-
schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die
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Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss.,
Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge-
mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-
tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Massnahme schränkt den Beschwerdeführer in seiner
Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) ein, weshalb er zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist. Da dies zur Begründung seiner Legitimation ausreicht, braucht
der Frage, ob das Mitteilungsverbot weitere verfassungsmässige Rechte des
Beschwerdeführers tangiert, nicht nachgegangen zu werden. Auf die im Üb-
rigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der von der Beschwerdegegnerin duplicando gestellte prozessuale Antrag,
wonach die E. und C. zu einer Stellungnahme aufzufordern seien (act. 15),
ist abzuweisen. Den eingereichten Akten liegt das Schreiben vom 21. März
2017 bei, worin C. die Beschwerdegegnerin um die Verlängerung des Mittei-
lungsverbotes ersuchte (Verfahrensakten, Urkunde 16-2-2-0104 f.). Die Be-
schwerdegegnerin hat die Beschwerde des Beschwerdeführers der E. zuge-
stellt, woraufhin Letztere hierzu mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zuhanden
der Beschwerdegegnerin Stellung nahm. Die Stellungnahme der E. vom
4. Mai 2017 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ein (act. 7, 7.1).
Aus den Schreiben vom 21. März 2017 und 4. Mai 2017 gehen die privaten
Interessen von C. und E. an einer Verlängerung des Mitteilungsverbotes
ausreichend hervor. Damit kann die vorliegende Angelegenheit ohne Weite-
res gestützt auf die eingereichten Akten beurteilt werden, und die Einholung
weiterer Stellungnahmen ist nicht notwendig. Der diesbezügliche Antrag der
Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Von den Strafbehörden gegenüber privaten Verfahrensbeteiligten erlassene
Informationsverbote sind zu begründen (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.; Entscheid
der Beschwerdekammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 4.3). Die
Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör und desjenigen auf ein faires Verfahren, wobei der Umfang und
die Tiefe der Begründung sich an der Eingriffsintensität des Entscheides so-
wie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientieren haben
- 5 -
(BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 80 N. 2). Für den Adressaten der Verfügung muss nachvollziehbar sein,
weshalb die anordnende Behörde sein Stillschweigen zum gegebenen Zeit-
punkt verlangt. Insbesondere muss dem Adressaten der Verfügung hinrei-
chend klar sein, über was und gegenüber wem er zu schweigen hat. Wird
ein Stillschweigen hinsichtlich mehrerer Sachverhalte und gegenüber meh-
reren Personen verlangt, haben sich die Behörde diesbezüglich umfassend
zu äussern. Je stärker die Schweigepflicht in die Rechte des Betroffenen
eingreift, weil sie beispielsweise über eine längere Zeit gelten soll, desto hö-
here Anforderungen sind an den Umfang der Begründung zu stellen (DO-
NATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 165
N. 10 ff.; ZUBERBÜHLER, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der
Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe
im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Zürcher Diss., Zürich/Ba-
sel/Genf 2011, N. 333). Beabsichtigt die Strafbehörde eine Straftat anzei-
gende und am Strafverfahren beteiligte Person zu verpflichten, über dieses
Verfahren Stillschweigen zu bewahren, muss sie sich auf eine konkrete Ge-
fahr stützen. Die Anführung bloss allgemeiner Gründe ohne Angabe, inwie-
fern der Zweck des Verfahrens bzw. ein privates Interesse die Auferlegung
einer Geheimhaltungspflicht tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht
(TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2017 betreffend die Verlänge-
rung des Mitteilungsverbotes enthält lediglich eine Kurzbegründung. Darin
wird ausgeführt, dass in jüngster Vergangenheit wiederholt konkrete An-
haltspunkte bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt
habe, der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Informationen aus den bei
der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren preiszugeben. Das Mit-
teilungsverbot erachtete die Beschwerdegegnerin zwecks Sicherung des
Verfahrenszwecks sowie schützenswerter privater Interessen als geboten,
weshalb sie die Schweigepflicht bis zum 30. September 2017 verlängerte
(Verfahrensakten, Urkunde 15-2-0047 ff.).
3.3 Wie vorgängig ausgeführt, muss dem Betroffenen klar sei, über was und ge-
genüber wem er zu schweigen hat. Eine Verlängerung einer bereits ange-
ordneten Massnahme hat ebenfalls den Begründungsanforderungen zu ge-
nügen. Die Begründung der hier angefochtenen Verfügung erfüllt die in Er-
wägung 3.1 erwähnten Anforderungen nicht. Eine zumindest rudimentäre
Begründung, worin die Beschwerdegegnerin eine konkrete Gefahr sieht,
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dass der Beschwerdeführer der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Infor-
mationen aus den geführten Strafverfahren preiszugeben beabsichtigt, lässt
sich der Verfügung vom 30. März 2017 nicht entnehmen. Indes legte die Be-
schwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 3. Mai 2017 und 16. Juni 2017
ausführlich dar, weshalb sie eine weitere Verlängerung des Mitteilungsver-
botes heute noch als geboten erachtet (act. 4, 15). Der Beschwerdeführer
nahm hierzu Stellung bzw. hätte Stellung nehmen können (act. 13, 16). Des
Weiteren war dem Beschwerdeführer aufgrund der ursprünglichen Verfü-
gung vom 5. Juli 2016 bewusst, worauf sich die Verlängerung des Mittei-
lungsverbotes bezog. Darin wurde dem Beschwerdeführer verboten, Dritt-
personen sowie die Öffentlichkeit über verfahrensrelevante Angelegenheiten
betreffend die E., C. und/oder die F. AG in Kenntnis zu setzen. Begründet
wurde das Verbot mit der geplanten Medienkonferenz, welche der Be-
schwerdeführer am […] in […] habe abhalten wollen (Verfahrensakten, Ur-
kunde 15-2-0015 f.). Unter diesen Umständen ist die – vom Beschwerdefüh-
rer nicht gerügte – Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. TPF 2008
172 E. 2.3 m.w.H.). Von einer Aufhebung der Verfügung und Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin ist daher abzusehen. Indes ist der Gehörsver-
letzung bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(TPF 2008 172 E. 6 und 7).
4.
4.1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbe-
teiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflich-
ten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen
zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse
es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO). Von der
förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an
Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder
privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründe-
ten Fällen Gebrauch zu machen. Ein solcher besonderer Fall kann etwa vor-
liegen, wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass durch dro-
hende Indiskretionen die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten, insbeson-
dere von Opfern oder exponierten Zeugen, tangiert werden könnten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015, E. 4.3;
SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 73 StPO
N. 16 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N. 7).
Ebenso ist eine Schweigepflicht in Fällen denkbar, in denen die Gefahr be-
steht, dass die betroffenen Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise an
die als Zeuge zu Befragenden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und damit
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die weiteren Beweiserhebungen gefährden (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2011.15, BP.2011.3 vom 18. März 2011, E. 2.1 m.H.). Unter dem
Aspekt der Eignung der Massnahme hat die Schweigepflicht nur solange und
soweit Bestand, als eine Information tatsächlich geheim ist. Anderenfalls
kann der angestrebte Zweck, die Geheimhaltung von Tatsachen im öffentli-
chen oder privaten Interesse, nicht mehr erreicht werden. Eine Pflicht zum
Stillschweigen entfällt daher bei offenkundigen, allgemein zugänglichen oder
veröffentlichen Tatsachen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 73 StPO N. 9;
ZUBERBÜHLER, a.a.O., N. 329).
4.2 Die Trennung des Verfahrens Nr. SV.15.1443 ändert an der Stellung des
Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter nichts. Der Beschwerdeführer
wurde im damals noch gegen C. und A. geführten Strafverfahren
Nr. SV.15.1443 am 18. September 2015, 23. Oktober 2015 und 24. Okto-
ber 2015 als Zeuge einvernommen (Verfahrensakten, Urkunden 12-1-0001
ff., 12-1-0012 ff., 12-1-0115 ff.). Die Verfahrenstrennung und Weiterführung
der Untersuchung gegen C. unter Nr. SV.16.1524 erfolgte am 23. Au-
gust 2016 (Verfahrensakten, Urkunde 3-1-0012 ff.), mithin zu einem Zeit-
punkt als der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. SV.15.1443 bereits mehr-
fach als Zeuge ausgesagt hatte. Überdies basiert das neue Verfahren
Nr. SV.16.1524 auf dem ursprünglichen Verfahren Nr. SV.15.1443, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch im
neuen Verfahren Geltung haben. Hinzu kommt die enge, nicht abschliessend
geklärte Verbindung des Beschwerdeführers zur Anzeige erstattenden
D. AG, die sich als Privatklägerin konstituiert hat. Gerade weil die Stellung
des Beschwerdeführers zur D. AG der Beschwerdegegnerin nicht von vorn-
herein klar war, hat sie ihn anlässlich der Einvernahme vom 23. Okto-
ber 2015 darauf hingewiesen, dass er möglicherweise zu einem späteren
Zeitpunkt als Auskunftsperson einvernommen werden könnte (Verfahrens-
akten, Urkunde 12-1-0014). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer
sowohl im Verfahren Nr. SV.15.1443 als auch im Verfahren Nr. SV.16.1524
Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO. Seine diesbezügliche
Rüge geht damit fehl.
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich die Geheimhal-
tungspflicht inhaltlich auf alles, was in einem inhaltlichen Zusammenhang mit
einem Strafverfahren steht (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 73 StPO N. 5).
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Schweigegebot soll insbesondere
verhindern, dass er die anlässlich der umfangreichen Zeugeneinvernahmen
vom 18. September 2015, 23. und 24. Oktober 2015 und als Vertreter bzw.
Berater der sich als Privatklägerin konstituierten D. AG erhaltenen Informa-
tionen weitergibt, bevor die laufenden Strafverfahren abgeschlossen sind.
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Zu nennen ist beispielsweise das Memorandum der E., das sich in den Akten
beider Strafverfahren befindet, in welche der Beschwerdeführer bzw. die
D. AG Einsicht nahm und weiterhin nehmen kann. Gemäss der Einschät-
zung der Beschwerdegegnerin enthält dieses Memorandum Informationen,
die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und von ihr als Ge-
schäftsgeheimnis der E. qualifiziert wurden (Verfahrensakten, Urkunde
20-1-0001 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Presse
am […] Unterlagen zugänglich gemacht und die Strafverfahren in den Me-
dien thematisiert worden seien (act. 13.1 bis 13.3), stösst nach dem Gesag-
ten ins Leere.
4.4 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die bisherigen Geschehnisse zu-
recht von einer konkreten Gefahr aus, der Beschwerdeführer könnte Dritten,
insbesondere den Medien Informationen preisgeben, von denen er im Rah-
men der laufenden Strafverfahren Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdefüh-
rer ist mit der D. AG eng verbunden, der gemäss der Strafanzeige vom
18. Februar 2015 ein Schaden von rund USD 30 Millionen entstanden sei,
wobei das Verhältnis des Beschwerdeführers zur D. AG noch nicht ab-
schliessend geklärt wurde. Daher können zwischen der D. AG und den Fir-
men von C. bzw. der E. Rechtsstreitigkeiten entstehen, sofern solche nicht
bereits bestehen. Entsprechend ist die Befürchtung der Beschwerdegegne-
rin, der Beschwerdeführer könnte die Medien und damit auch die Öffentlich-
keit beeinflussen, um seinen Forderungen bzw. denjenigen der D. AG Nach-
druck zu verleihen, nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt den Kontakt zu den
Medien gesucht hat. Erwähnt sei die am […] durchgeführte Pressekonfe-
renz, infolge welcher A. von seiner Funktion als […] der E. enthoben wurde,
sowie die am […] ebenfalls durchgeführte Pressekonferenz, anlässlich wel-
cher die Öffentlichkeit darüber orientiert wurde, dass die D. AG gegen die E.
eine Klage […] erheben werde (Verfahrensakten, Urkunden 1-0001 ff.,
13-1-0028 S. 2; 15-2-0015 f.; act. 7.1, Beilage 5). Zudem plante der Be-
schwerdeführer eine Medienkonferenz, die Anfang […] hätte stattfinden sol-
len (act. 7.1, Beilage 3 und 4). Dass der Kontakt zu den Medien lediglich im
Interesse der Wahrheitsfindung erfolgte, wie es der Beschwerdeführer be-
hauptet, scheint angesichts der von der D. AG behaupteten Schadenshöhe
und des Umstandes, dass die angesetzte Konferenz wenige Tage vor der
Wahl des neuen Präsidenten der E. hätte stattfinden sollen (act. 7.1, Bei-
lage 3), als nicht glaubhaft.
Somit ging die Beschwerdegegnerin zurecht von einer konkreten Gefahr
aus. Nachfolgend bleibt zu prüfen, in wessen Interesse das Mitteilungsverbot
- 9 -
verlängert wurde und ob die Verlängerung vor dem Verhältnismässigkeits-
prinzip standhält.
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, wonach die Mög-
lichkeit bestehe, der Beschwerdeführer könnte über die Öffentlichkeit das
Aussageverhalten der noch zu befragenden Personen beeinflussen und so
die Sachverhaltsabklärung vereiteln, überzeugt nicht. Soweit aus den um-
fangreichen Akten hervorgeht, wurden die im Zusammenhang mit den von
der D. AG und E. angezeigten Delikte wesentlichen zu befragenden Perso-
nen bereits einvernommen. Zudem befand sich das Verfahren gegen C. zum
Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung kurz vor Ab-
schluss. Unter dem Blickwinkel des Verfahrenszwecks lässt sich die Verlän-
gerung des bereits seit dem 15. November 2015 geltenden Mitteilungsver-
botes nicht rechtfertigen.
Relevant ist hingegen sowohl das Interesse der beteiligten E. an der Wah-
rung ihrer Geschäftsgeheimnisse als auch die Gewährleistung des Persön-
lichkeitsschutzes des Beschuldigten C. Wie vorgängig ausgeführt, sind in
den Strafakten unter anderem Unterlagen enthalten, die von der Beschwer-
degegnerin als Geschäftsgeheimnis der E. qualifiziert wurden. Ein Mittei-
lungsverbot ist geeignet und notwendig, die Veröffentlichung solcher Infor-
mationen zu verhindern. Hinzu kommen die Interessen von C., der in einem
ähnlichen Geschäftsfeld wie der Beschwerdeführer tätig ist. Ein Mitteilungs-
verbot ist geeignet, die Geschäftstätigkeit von C. vor allfälligen Reputations-
schäden zu bewahren. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin
das Strafverfahren gegen C. einzustellen beabsichtigt (act. 15, Ziff. 5). Das
Mitteilungsverbot lediglich auf die Presse zu beschränken, wie dies der Be-
schwerdeführer beantragt, ist nicht geeignet, den Zweck der Massnahme zu
erreichen. Ein lediglich auf die Presse beschränktes Mitteilungsverbot kann
nicht verhindern, dass Dritte den Kontakt zu den Medien suchen und Infor-
mationen aus den laufenden Strafverfahren preisgeben. Das verfügte Mittei-
lungsverbot hat deshalb Drittpersonen sowie die Öffentlichkeit zu umfassen.
Die Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
5.2 Fraglich ist indessen, ob das vorliegende Mitteilungsverbot in dem umfas-
senden Ausmass notwendig und für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Diese Frage stellt sich insbesondere mit Bezug auf Verfahren, in denen es
darum geht, seine Rechtsposition mittels Informationen oder Unterlagen aus
den laufenden Strafverfahren zu untermauern. Im Rahmen der Interessen-
- 10 -
abwägung ist dem Interesse des Beschwerdeführers, seine Rechte in ande-
ren Verfahren geltend machen zu können, gebührend Rechnung zu tragen.
Dabei gilt zu beachten, dass das Mitteilungsverbot gegenüber dem Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. März 2017 bereits seit
rund eineinhalb Jahren Bestand hatte (Verfahrensakten, Urkunde
15-2-0006 f.) und der Abschluss der Untersuchung gegen A. nicht absehbar
ist (act. 4, S. 3). Entsprechend behielt sich die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 30. März 2017 eine weitere Verlängerung des Mitteilungs-
verbotes explizit vor (act. 1.2). Ein umfassendes Mitteilungsverbot – wie das
hier angefochtene – scheint unter den gegebenen Umständen als nicht an-
gemessen und ist in sachlicher Hinsicht wie folgt einzuschränken:
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, Kenntnisse und Unterlagen aus
den Strafverfahren Nr. SV.15.1443 und Nr. SV.16.1524 in schweize-
rischen Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Schiedsverfahren zu verwen-
den. Dies unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer an die-
sen Verfahren als klagende oder beklagte Partei beteiligt ist oder als
Zeuge, Auskunftsperson o.Ä. zur mündlichen oder schriftlichen Aus-
sage oder zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert wird. Die Ver-
fügung vom 30. März 2017 wird im entsprechenden Umfang einge-
schränkt. Im übrigen Umfang bleibt das Mitteilungsverbot bestehen.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Gel-
tungsbereich des Mitteilungsverbotes vom 30. März 2017 wird im Sinne der
Erwägung 5.2 eingeschränkt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Die Beschwerde ist gestützt auf das Ausgeführte teilweise gut-
zuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter der Berücksichti-
gung der in Erwägung 3.3 festgestellten Gehörsverletzung ist die reduzierte
Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5
und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2 Reicht der Rechtsbeistand im Verfahren vor der Beschwerdekammer die
Kostennote spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe nicht ein, wird
das Honorar nach Ermessen festgesetzt (Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2
BStKR). Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine
- 11 -
Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ermessensweise auf
Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend die Einladung der E. und C.
zu einer Stellungnahme wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der sachliche Geltungsbereich
der Verfügung vom 30. März 2017 wird im Sinne der Erwägung 5.2 einge-
schränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 9. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Heinz Schild
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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