Beschluss vom 6. Juni 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.74
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 10. Januar 2017 Strafanzeige erstattete gegen Mitarbeitende der Bun-
desanwaltschaft sowie Bundesangestellte mit unterschiedlichen Funktionen
wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB;
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) am 11. April 2017 die Nichtan-
handnahme nach Art. 310 StPO i.V.m. Art. 320 ff. StPO verfügte und darin
ausführte, dass keine Amtspflichtverletzung vorliegt, die von A. vorgebrach-
ten Handlungen nicht unter den Tatbestand von Art. 312 StGB zu subsubie-
ren sind und die beanzeigten Personen demnach nicht strafrechtlich relevant
gehandelt haben (act. 1.1 S. 3 f.);
- A. mit Eingabe vom 25. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangt und Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Ap-
ril 2017 einreicht; er darin sinngemäss die Durchführung eines Strafverfah-
rens verlangt, eventualiter eine neue Nichtanhandnahmeverfügung mit
Rechtsmittelbelehrung, sowie Akteneinsicht (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset-
zungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver-
halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün-
den könnte;
- die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmever-
fügung zu erlassen;
- die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahme ausführt, weshalb sie
das Verfahren nicht anhand nimmt und es nicht ersichtlich ist, weshalb eine
neue Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden müsste;
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- nach Art. 102 StPO die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht entschei-
det; der Beschwerdeführer damit einen betreffenden Antrag bei der BA ein-
reichen müsste und an dieser Stelle auf dieses Begehren nicht einzugehen
ist;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie
ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e
contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzIich der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. i StPO) und die Gerichtsgebühr
auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. i
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
173.713.162]).
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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