Beschluss vom 13. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer
(Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b
StPO);
Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.85; BP.2017.18
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Sachverhalt:
A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") lud
den Beschuldigten A. persönlich vor zur Hauptverhandlung auf den Diens-
tag, 18. April 2017, 10 Uhr. Der Prozess sollte voraussichtlich bis zum
21. April 2017 dauern (act. 5.3 Vorladung vom 23. Dezember 2016).
B. Der Verteidiger von A., RA Daniel U. Walder, reichte dem Gericht mit Fax
vom Samstag, 15. April 2017, ein ärztliches Zeugnis auf Spanisch vom Vor-
tag (Karfreitag) ein, wonach A. ungefähr bis zum 21. April 2017 nicht in der
Lage sei, im Flugzeug zu reisen. Das ärztliche Zeugnis verfasste Dr. B.,
C. Clinic, am 14. April 2017 in Palma de Mallorca. Der Verteidiger ersuchte
im Fax um Abnahme der Vorladung bis zum Abend des Ostermontags,
17. April 2017, ansonsten der Verteidiger am Dienstag an der Verhandlung
teilnehmen werde (act. 1.3).
C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom Dienstag, 18. April 2017, stellte die
Vorsitzende zu Protokoll fest, dass der Beschuldigte A. nicht erschienen war.
Der Verteidiger konnte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden zum Arzt-
zeugnis und zur Flugunfähigkeit mitteilen, dass es sich um einen unvorher-
gesehenen medizinischen Vorfall gehandelt habe und er aus diesem Grund
das Arztzeugnis von seinem Mandanten erhalten habe. Er sei nicht befugt
auszubreiten, um was es gehe. Sein Mandant wolle an der Verhandlung per-
sönlich teilnehmen und das Arztzeugnis sei daher nicht als Dispensations-
gesuch zu verstehen (act. 3.1 Hauptverhandlungsprotokoll, S. 4).
Nach einer kurzen Beratung des Gerichts teilte die Vorsitzende mit, dass A.
für das Gericht unentschuldigt abwesend sei. A. habe am Samstag gewusst,
dass er zwar flugunfähig, aber nicht generell reiseunfähig sei. Die Zeit hätte
ihm gereicht, um mit Zug, Auto, Fähre etc. anzureisen. Das Gericht behalte
sich die Folgen nach Art. 205 Abs. 4 StPO vor. Die Parteien seien in der
Folge neu vorzuladen (act. 3.1 S. 4). Der zitierte StPO-Artikel bezeichnet die
Folgen für den, der einer Vorladung nicht nachkommt: Die Person kann mit
Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
D. Am 25. April 2017 erliess die Vorsitzende eine prozessleitende Verfügung,
womit A. gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO zufolge
unentschuldigter Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 18. April 2017
mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- bestraft wird (Ziffer 1).
Ziffer 2 der Verfügung nimmt gestützt auf Art. 417 StPO Vormerk, dass A.
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mit dem Endentscheid aufgrund seiner Säumnis verursachte Verfahrenskos-
ten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs auferlegt
werden. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung werden die Kosten der Verfügung
im Endentscheid festgelegt (act. 1.2).
E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 (act. 1.5) beantragte A. bei der Strafkammer
die Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017. Er
legte dafür ein zweites Arztzeugnis von Dr. B. ins Recht. Dieses datiert vom
27. April 2017. Es bestätigt auf Spanisch, dass A. vom 14. bis zum 21. April
2017 weder in der Lage war im Transportmittel Flugzeug noch über längere
Distanzen (mehr als 6 bis 8 Stunden) zu reisen.
F. Die vorsitzende Richterin lehnte das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Mai
2017 am 9. Mai 2017 ab: Die nachgeschobene Ausdehnung der angeblichen
Flug- auf eine Reiseunfähigkeit über längere Zeiträume erscheine aufgrund
der Freundschaft zwischen dem attestierenden Arzt und A. als nicht glaub-
würdig. Abgesehen davon fand die ärztliche Untersuchung am 14. April 2017
statt, so dass A. genügend Zeit gehabt habe, die Reise von Palma de Mal-
lorca nach Bellinzona gestückelt auf die darauf folgenden drei Tage (15.–
17. April 2017) aufzuteilen, ohne die für ihn mögliche maximale Reisestun-
denanzahl zu überschreiten. Die Fähre ab Alcúdia bis Barcelona würde
6.30 Stunden dauern, ab Palma de Mallorca 7.45 Stunden, die Reise mit
dem Auto ab Barcelona nach Bellinzona sei ca. 10 ½ Stunden lang (act. 3.2).
G. Am 8. Mai 2017 (act. 1) liess A. Beschwerde gegen die prozessleitende Ver-
fügung vom 25. April 2017 einreichen. Er beantragt:
1. Die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 25. April 2017,
Verfahrens-Nr. SK.2016.12, sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei die Sache zum Neuentscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inkl. der Aufwendungen der Ver-
tretung (zzgl. 8% MwSt.), auf die Staatskasse zu nehmen.
Damit einhergehend stellt er die folgenden prozessualen Anträge:
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihm im Namen des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen.
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Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).
Am 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte zur Replik eingeladen (act. 6). Im
Fristerstreckungsgesuch vom 8. Juni 2017 ersuchte A. um die Zustellung
des Tonträgers der Hauptverhandlung vom 18. April 2017, um die Korrekt-
heit des Protokolls der Strafkammer überprüfen zu können (act. 8 S. 2). Die
Beschwerdekammer teilte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 mit,
dass sich ein solcher nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens befindet
(act. 9). A. beantragte daraufhin am 14. Juni 2017, den Tonträger aus den
Akten der Strafkammer beizuziehen (act. 10). Die Replik vom 19. Juni 2017
hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Sie wurde der Strafkammer
am 20. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die
Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin-
stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endent-
scheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO).
Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be-
schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene
verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193
E. 4.3/4.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. Septem-
ber 2015, E. 3.1).
Die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2017 stellt in ihrer Ziffer 2 fest,
dass der Beschuldigte infolge seiner Abwesenheit von der Hauptverhand-
lung ab 18. April 2017 nach Art. 417 StPO für die dadurch verursachten Kos-
ten und Entschädigungen aufzukommen habe. Da die diesbezüglichen Kos-
ten gemäss Ziffer 3 im Endentscheid festgelegt werden, und dagegen der
Rechtsmittelweg offen steht, bewirkt die prozessleitende Verfügung für den
Beschuldigten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Demnach fehlt
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es an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist daher insoweit
nicht einzutreten, als sie Ziffern 2 und 3 der prozessleitenden Verfügung vom
25. April 2017 anficht.
1.2 Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei
der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig
(Art. 64 Abs. 2 StPO). Die strafprozessuale Beschwerde ist schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverlet-
zungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) sowie die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
lit. c StPO).
Der beschwerdeführende Beschuldigte als Adressat der Ordnungsbusse ist
legitimiert, diese anzufechten. Die gegen Ziffer 1 der prozessleitenden Ver-
fügung vom 25. April 2017 erhobene Beschwerde ist auch frist- und formge-
recht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzu-
treten.
2.
2.1 Der Beschuldigte beantragt den Beizug des Tonträgers des Protokolls der
Hauptverhandlung der Strafkammer vom 18. April 2017 zur Überprüfung der
Korrektheit des Protokolls (act. 8 S. 2), resp. um "den genauen Wortlaut der
Verhandlung zu kennen". Ansonsten sei zugunsten des Beschuldigten von
seinen Ausführungen in der Beschwerde auszugehen, wonach RA Daniel U.
Walder nur zur Art der Erkrankung befragt worden sei, nicht aber zur Reise-
unfähigkeit des Beschuldigten. Entsprechend unklar und nicht eindeutig sei
das eingereichte Protokoll formuliert, nämlich: "Anschliessend fragt sie
RA Walder, ob er zu diesem Arztzeugnis nähere Angaben machen könne:
zu dieser attestierten Flugunfähigkeit." Der kursive Satzteil sei nach Ansicht
von RA Daniel U. Walder nicht ausgesprochen worden – ein Antrag auf Pro-
tokollberichtigung werde vorbehalten –, ansonsten er sich zu Wort gemeldet
und entsprechende Ausführungen zur Reiseunfähigkeit gemacht hätte. Nach
Treu und Glauben hätte RA Daniel U. Walder demnach nicht damit rechnen
müssen, dass die Reiseunfähigkeit des Beschuldigten in Frage gestellt wer-
den würde (act. 12 S. 2).
2.2 Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen
fest und geben namentlich Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Ver-
- 6 -
fahrenshandlungen (Art. 77 lit. a StPO), die Namen der mitwirkenden Behör-
denmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwe-
senden Personen (lit. b), die Aussagen der einvernommenen Personen
(lit. e) sowie den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffe-
nen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrens-
handlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f). Über Gesuche um Pro-
tokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO).
2.3 Das Beschwerdeverfahren nach Art. 64 Abs. 2 StPO dient der Überprüfung
von Ordnungsbussen; es dient nicht akzessorisch als Protokollberichti-
gungs-Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 StPO. Das Protokoll der Strafkammer
der Hauptverhandlung vom 18. April 2017 erbringt Beweis u.a. für die wäh-
rend der Verhandlung erfolgten wesentlichen Wortmeldungen des Rechts-
beistands. Für die Beschwerdekammer erübrigt sich daher im vorliegenden
Verfahren der Beizug der Tonbänder von der Strafkammer. Der entspre-
chende Antrag ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschuldigte rügt, er habe von der Strafkammer vor Ausfällung der Ord-
nungsbusse keine Gelegenheit erhalten, sich zu seiner Reiseunfähigkeit zu
äussern. RA Daniel U. Walder sei an der Hauptverhandlung nicht zur Flug-
unfähigkeit, sondern nur nach dem Gesundheitszustand des Beschuldigten
befragt worden. Insofern stelle die prozessleitende Verfügung vom 25. April
2017 den Sachverhalt falsch fest. Dass es für das Gericht ein Problem dar-
stelle, dass nur eine Flugunfähigkeit attestiert sei, habe er erst mit der Eröff-
nung des Abbruchs der Hauptverhandlung erfahren, als er nichts mehr habe
äussern können (act. 1 S. 8 Ziff. 25 f.; act. 12 S. 5).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf
Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und
ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV;
BGE 135 I 279 E. 2.3; 126 V 130 E. 2b; 120 Ib 383 E. 3b).
Vor Erlass einer Ordnungsbusse ist grundsätzlich das rechtliche Gehör – al-
lenfalls schriftlich – zu gewähren, insbesondere wenn dies im Rahmen einer
vorherigen allfälligen Verwarnung nicht bereits konkret erfolgt ist. Keine An-
hörung ist allerdings dann erforderlich, wenn diese durch die betroffene Per-
son selbst vereitelt wird, etwa wenn sie zur Verhandlung trotz Vorladung un-
entschuldigt gar nicht erscheint (JENT, Basler Kommentar, 2. Aufl. Ba-
sel 2014, Art. 64 StPO N. 5).
- 7 -
3.3 Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 23. Dezember 2016 zur Haupt-
verhandlung ab 18. April 2017 vorgeladen (act. 5.3). Es blieb unbestritten,
dass er die Vorladung erhalten hat. Auf S. 2 der Vorladung ist unter der Un-
terschrift der Gerichtsschreiberin unter dem fettgedruckten Titel "Folgen des
Nichterscheinens" Art. 205 StPO abgedruckt, unter anderem auch Absatz 4
und zwar in folgender Form:
4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht
unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse (bis zu 1000
Franken, gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO) bestraft und überdies polizeilich vorgeführt wer-
den.
3.4 Die Vorsitzende stellte zu Beginn der Hauptverhandlung fest, dass der Be-
schuldigte zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Er hatte seine Abwe-
senheit mit dem Arztzeugnis vom 14. April 2017 begründet, wonach er nicht
in der Lage sei, mit dem Flugzeug zu reisen. An der Hauptverhandlung war
der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anwesend. Er wurde zum Arzt-
zeugnis befragt und hatte gemäss Protokoll der Hauptverhandlung Gelegen-
heit, dazu nähere Angaben zu machen. Der Verteidiger teilte mit, dass er nur
wisse, dass es sich um einen unvorhergesehenen medizinischen Vorfall
handle und er aus diesem Grund das Arztzeugnis von seinem Mandanten
erhalten habe. Sein Mandant habe ihn jedoch nicht befugt auszubreiten, um
was es gehe (act. 3.1 Hauptverhandlungsprotokoll).
3.5 Nach Gesetz und Lehre ist es nicht erforderlich, den ordnungsgemäss vor-
geladenen Beschuldigten, der unentschuldigt nicht erscheint, anzuhören, be-
vor ihm eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann (vgl. obige Erwä-
gung 3.2). Vorliegend hatte das Gericht abzuklären, ob eine solche unent-
schuldigte Abwesenheit vorliegt. Sie hat dazu gemäss Protokoll der Haupt-
verhandlung den Verteidiger zum Arztzeugnis allgemein und zur Flugunfä-
higkeit befragt (vgl. Sachverhalt, lit. C). Der Beschuldigte hatte damit über
seinen Verteidiger Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Rüge der Gehörs-
verletzung ist demnach unbegründet.
4.
4.1 Der Beschuldigte bringt weiter vor, die gesamten Umstände nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben müssten zur korrekten Auslegung führen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, an der Verhandlung zu erscheinen
(act. 1 S. 9 Ziff. 27, S. 10 Ziff. 30; act. 12 S. 3 f.): Er rügt, es könne ihm oder
seinem Rechtsvertreter nicht vorgeworfen werden, nichts zu anderen Trans-
portmitteln gesagt zu haben, wenn doch schon die leichteste Art des Rei-
sens, per Flugzeug, nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer habe ihn
- 8 -
nur zur Art der Erkrankung befragt, nicht zur Reisefähigkeit. Sie nehme so-
dann einfach ohne weiteres an, dass das Stundenmaxima (6 bis 8 Stunden)
des ärztlichen Zeugnisses vom 27. April 2017 den Beschuldigten pro Tag
einschränke. Dem Beschuldigten sei aufgrund seines Gesundheitszustan-
des indes gar keine längere Reise möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte
jeden Tag länger als 6 Stunden unterwegs sein müssen. Die Verfügung vom
25. April 2017 lege weder die Dauer einer alternativen Reisemöglichkeit
noch deren Zumutbarkeit dar. Das erste Arztzeugnis vom 14. April 2017 sei
vor dem Hintergrund erstellt worden, dass der Beschuldigte ein längst ge-
buchtes und bezahltes Flugticket für die Reise an die Hauptverhandlung ge-
habt habe.
4.2 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde
oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ord-
nungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205
Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang
stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen miss-
achten, mit Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1
StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der
Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitge-
teilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).
4.3 Die Vorladung verpflichtete den Beschuldigten, zur Hauptverhandlung zu er-
scheinen oder sich zu entschuldigen. Die Art der Erkrankung des Beschul-
digten ist nicht bekannt. Das ärztliche Zeugnis vom 14. April 2017 schliesst
ein Reisen im Flugzeug aus und zwar vom 14. bis zum 21. April 2017 – es
bescheinigt keine allgemeine/generelle Reiseunfähigkeit. Dies stellte auch
die Strafkammer an der Hauptverhandlung fest wie auch in der prozesslei-
tenden Verfügung vom 25. April 2017 (act. 3.1 S. 4; act. 1.2 S. 1). Sie erklärte
in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2017 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschuldigten hin zutreffend, die Fahrt mit der Fähre ab
Alcúdia bis Barcelona würde 6.30 Stunden dauern, ab Palma de Mallorca
7.45 Stunden, die Reise mit dem Auto ab Barcelona nach Bellinzona sei
ca. 10 ½ Stunden lang (act. 3.2). Danach, am 27. April 2017, liess der Be-
schuldigte von seinem Hausarzt präzisieren, dass er nicht in der Lage sei,
im Flugzeug oder über längere Distanzen zu reisen (mehr als 6 bis 8 Stun-
den).
4.4 Das Arztzeugnis vom 27. April 2017 ist in seinen gesamten Bezügen zu wür-
digen.
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Es handelt sich allem Anschein nach um das ärztliche Zeugnis eines auf den
Balearen nieder- und zugelassenen Arztes auf einem offenbar offiziellen For-
mular auf Spanisch und mit ebenfalls unterschriebener maschinengeschrie-
bener Transkription im Anhang. Das Arztzeugnis vom 27. April 2017 ist nach
demjenigen vom 14. April 2017, der Hauptverhandlung vom 18. April 2017
und der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017 entstanden und
nachdem klar geworden war, dass eine allgemeine Reiseunfähigkeit und
nicht nur eine Flugunfähigkeit für eine entschuldigte Abwesenheit des Be-
schuldigten von der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
Aus der in den Akten liegenden Korrespondenz ist weiter bekannt, dass sich
testierender Arzt und Beschuldigter sowie seine Familie gut kennen, Arzt und
Patient sich duzen und einen herzlichen Umgangston pflegen (act. 5.1, 5.2).
Das Gericht darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zu berücksichtigen ist weiter sein Vorbringen, dass der Beschuldigte auf-
grund der ausbleibenden Reaktion der Strafkammer über das Osterwochen-
ende nicht habe damit rechnen müssen, dass er andere Reisemöglichkeiten
hätte abklären und organisieren müssen (act. 12 S. 4). Dazu war er jedoch
durch die Vorladung sehr wohl verpflichtet und zwar bis sie ihm allenfalls
abgenommen wird. Damit hat der Beschuldigte eingeräumt, Bemühungen
zur Verhandlungsteilnahme unterlassen zu haben, die er hätte unternehmen
müssen. Dass das zweite ärztliche Arztzeugnis dem Beschuldigten nun be-
hilflich sein konnte, diese Unterlassung zu korrigieren und die Folgen von
Art. 205 Abs. 4 StPO (Ordnungsbusse) abzuwenden, spricht in der Würdi-
gung für die Wahrscheinlichkeit einer gewissen Erwartungshaltung in Bezug
auf den Hausarzt und damit ebenfalls gegen die Beweiskraft des zweiten
Zeugnisses. Das zweite Arztzeugnis bestätigt dabei wiederum nicht die er-
forderliche generelle Reiseunfähigkeit, stellt indes der Reise mit der Reise-
zeitbeschränkung (mehr als 6 bis 8 Stunden) immerhin Hürden entgegen
(dazu nachfolgend Erwägung 4.6).
Die Strafkammer misst dem Arztzeugnis in Bezug auf die Ausdehnung der
Reiseunfähigkeit über die Flugunfähigkeit hinaus keine Glaubwürdigkeit zu
(act. 3.2 prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2017, Ablehnung des Wie-
dererwägungsgesuchs). Der Beschuldigte hat Gelegenheit gehabt, dazu
Stellung zu nehmen, er hatte die Verfügung vom 9. Mai 2017 zusammen mit
der Stellungnahme der Strafkammer vom 11. Mai 2017 und den weiteren
Beilagen mit der Einladung zur Beschwerdereplik erhalten (vgl. act. 6). Die
Replik des Beschuldigten (act. 12) setzt sich damit nicht auseinander.
- 10 -
4.5 Insgesamt kommt dem ersten Arztzeugnis volle Überzeugungskraft zu, an-
ders als dem zweiten Arztzeugnis. Hier bestehen nicht geringe Zweifel, wel-
che der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht zu entkräften ver-
mochte. Der Beschuldigte hätte die aufgekommenen Zweifel grundsätzlich
mit einem zweiten oder weiteren Arztzeugnis einer öffentlichen Klinik vermei-
den oder beseitigen können. Bei diesem Ergebnis ist auf das erste Arztzeug-
nis vom 14. April 2017 abzustellen um zu entscheiden, ob der Beschuldigte
an der Hauptverhandlung entschuldigt oder unentschuldigt nicht erschienen
ist.
Der Beschuldigte war gemäss dem massgebenden ersten Arztzeugnis
grundsätzlich reisefähig. Die Strafkammer hat korrekt aufgezeigt, wie ihm ab
Karfreitag eine Anreise zur Verhandlung mit anderen Transportmitteln als
dem Flugzeug möglich gewesen wäre (vgl. vorstehende Erwägung 4.3). Der
Beschuldigte hat entsprechende Anstrengungen unterlassen (vgl. vorste-
hende Erwägung 4.4). War demnach der Beschuldigte unentschuldigt an der
Hauptverhandlung abwesend, so durfte ihn die Strafkammer dafür gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO mit Ordnungsbusse be-
legen.
4.6 Selbst wenn auf das Arztzeugnis vom 27. April 2017 abgestellt werden
könnte, wäre der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschie-
nen.
Das Arztzeugnis vom 27. April 2017 präzisiert, dass der Beschuldigte nicht
in der Lage sei, im Flugzeug oder über längere Distanzen zu reisen (mehr
als 6 bis 8 Stunden), ab dem Tag des 14. bis zum Tage des 21. April 2017.
Dies ist die Zeitspanne, welche auf der Vorladung (act. 5.3) für die ordentli-
che Dauer des Prozesses angegeben ist (ohne den Reservetag vom 24. Ap-
ril 2017). Eine besondere Bedeutung der Zeitspanne aus medizinischer Sicht
ergibt sich nicht aus dem Arztzeugnis. Eine Reisezeitbeschränkung verteilt
über mehrere Tage ist unüblich und erschwerte auch die Compliance von
Patienten. Sie entspricht bei erster Lesung nicht dem Sinn des Arztzeugnis-
ses. Eine genauere Betrachtung von Wortlaut und Sachzusammenhang
führt zum gleichen Ergebnis. Der Wortlaut des Arztzeugnisses setzt das Rei-
sen "im Flugzeug oder über längere Distanzen" gleich. Der Beschuldige er-
wähnt denn auch selbst ein längst gebuchtes und bezahltes Flugticket für
die Reise an die Hauptverhandlung (act. 1 S. 10 Ziff. 30). Innereuropäische
Flüge jedoch, so jedenfalls der Flug von Mallorca nach Mailand, sind oftmals
Direktflüge, also Flüge die an einem Stück und somit an einem Tag erfolgen.
Damit muss im konkreten Sachzusammenhang auch der komposite Aus-
druck "im Flugzeug oder über längere Distanzen zu reisen" im zweiten Teil
- 11 -
des Ausdrucks ("über längere Distanzen") als Reisezeitbeschränkung pro
Tag verstanden werden.
Die Strafkammer zeigt auf, wie es dem Beschuldigten innert einer Reisezeit
von weniger als 6–8 Stunden pro Tag möglich war, an der Hauptverhandlung
teilzunehmen (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). Der Beschuldigte kann dies
mit seinen allgemeinen Vorbringen nicht entkräften. Selbst wenn er jeden
Tag länger als 6 Stunden hätte unterwegs sein müssen, so wäre dies doch
innerhalb des offenen ärztlichen Rahmens von nicht "mehr als 6 bis 8 Stun-
den" pro Tag geblieben. Auch das Vorbringen, dass er nicht in der Lage ge-
wesen wäre, ein Auto zu steuern (act. 12 S. 3), findet keine Stütze im Arzt-
zeugnis. Zentral ist vielmehr, dass der Beschuldigte es unterliess, Alternati-
ven zur Flugreise in Betracht zu ziehen (vgl. act. 12 S. 4), obwohl er dazu
durch die weiter geltende Vorladung verpflichtet gewesen wäre. War der Be-
schuldigte beschränkt reisefähig und hatte ihm die Strafkammer aufgezeigt,
dass es ihm ab Karfreitag möglich war, im Rahmen seiner Reisefähigkeit der
Vorladung Folge zu leisten, so hätte sich der Beschuldigte nicht mit allge-
meiner Kritik an der prozessleitenden Verfügung der Strafkammer vom
25. April 2017 begnügen dürfen. Er hätte vielmehr schlüssig darzutun ge-
habt, wie er unbeschadet seiner Unterlassung gar nicht hätte teilnehmen
können. Da der Beschuldigte dies nicht dartut, geht auch seine diesbezügli-
che Rüge fehl.
5.
5.1 Der Beschuldigte rügt sodann, er hätte keinerlei finanzielle Mittel, um seine
Reise selbst zu finanzieren. Die Strafkammer habe dem Rechtsvertreter des
Beschuldigten aus diesem Grund einen Kredit von Fr. 2'500.-- für die Pro-
zessteilnahme gewährt. Da jegliche Reaktion der Strafkammer auf seine Ein-
gabe vom 15. April 2017 ausgeblieben sei, habe sich der Rechtsvertreter
auch nicht veranlasst gesehen, dem Beschuldigten das Geld vorzuschiessen
und bei ihm die Modalitäten einer alternativen Reise abzuklären resp. zu ver-
anlassen. Er betreibe eine Anwaltskanzlei und kein Reisebüro (act. 1 S. 9
Ziff. 28; act. 12 S. 4).
5.2 Die Flughäfen von Palma de Mallorca und Mailand Malpensa werden von
Billigfluggesellschaften verbunden. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass
ihm der Kredit der Strafkammer für eine alternative Reiseroute nicht aus-
reichte. Diesbezüglich fehlen jegliche Darlegungen, es wurde nicht einmal
das in der Beschwerde erwähnte längst gebuchte und bezahlte Flugticket für
die Reise an die Hauptverhandlung (act. 1 S. 10 Ziff. 30) eingereicht. Als
Empfänger des Kostenvorschusses der Strafkammer obliegt es dem Rechts-
- 12 -
vertreter, dem Beschuldigten daraus die Teilnahme an der Hauptverhand-
lung finanziell zu ermöglichen und darüber Rechenschaft abzulegen. Die
Rüge erweist sich so als unbegründet.
6. Insgesamt ist auf die Beschwerde gegen Ziffer 2 und 3 der prozessleitenden
Verfügung vom 25. April 2017 mangels eines nicht wieder gut zu machenden
Nachteils nicht einzutreten. Die gegen Ziffer 1 der Verfügung (Ordnungs-
busse) erhobenen Rügen gehen klar fehl, die Beschwerde ist insoweit abzu-
weisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der beschwerdeführende Beschul-
digte die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Den finanzi-
ellen Verhältnissen des Beschuldigten ist mit einer auf Fr. 1'000.-- reduzier-
ten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5
und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
8. Der Beschuldigte beantragt die amtliche Verteidigung für das Beschwerde-
verfahren in der Person von Rechtsanwalt Daniel U. Walder (act. 1 S. 10
Ziff. 31–33; Verfahren BP.2017.18).
8.1 Im Beschwerdeverfahren ist die Anordnung der amtlichen Verteidigung
grundsätzlich unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (in
Verbindung mit Art. 379 StPO) zu prüfen. Im Gegensatz zur unentgeltlichen
Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Ver-
fahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für
die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_380/2013 vom
16. Januar 2014, E. 5.4; 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2).
Fälle von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
dürften im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise und beschränkt vorlie-
gen. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuord-
nen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätz-
lich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdever-
fahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile
des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3; 6B_616/2016
vom 27. Februar 2017, E. 4.4; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2;
kein Anspruch aus EMRK bei Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2.2;
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Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.8 vom 12. August 2014,
E. 4.3).
8.2 Vorliegend konnte auf einen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im Übrigen zeigen die obigen Ausführungen, dass die Beschwerde offen-
sichtlich aussichtslos war. Fehlt es demnach an den Voraussetzungen, ist
das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuwei-
sen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf Beizug des Tonträgers der Strafkammer zum Protokoll der
Hauptverhandlung vom 18. April 2017 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge-
wiesen.
Bellinzona, 13. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Nach Art. 93 Abs. 1 i.V. mit Art. 100 Abs. 1 BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide innert 30 Tagen die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, (a.) wenn sie ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder (b.) wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
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