Beschluss vom 21. Juni 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.90
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwältin des Bundes C. das von ihr gegen A. geführte Strafverfah-
ren mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 einstellte (vgl. act. 1 S. 32; act. 2
S. 2);
- hierbei der Entscheid über Entschädigung und Genugtuung des vormals Be-
schuldigten vertagt worden ist (vgl. act. 2 S. 2);
- es im März 2015 zu einem Handwechsel in der Verfahrensleitung kam und
neu der Staatsanwalt des Bundes B. mit dem Entscheid über die Entschädi-
gungs- und Genugtuungsforderungen von A. betraut wurde (vgl. act. 2 S. 2);
- es am 12. August 2015 diesbezüglich zu einer ersten Vergleichsverhandlung
mit B. kam (vgl. act. 2 S. 2);
- A. im Rahmen seiner an B. gerichteten Eingabe vom 28. Februar 2017 nebst
anderem beantragt, der bis anhin zuständige Verfahrensleiter (B.) sei infolge
eines offenkundigen Interessenkonflikts seiner Aufgabe zu entheben (act. 1);
- B. das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren am 12. Mai 2017 der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);
- er dessen Abweisung beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 2 S. 2);
- A. mit Replik vom 6. Juni 2017 an seinem Gesuch festhält (act. 5), was B.
am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie u. a. die Bundesanwaltschaft betreffende Gesuche beurteilt, wenn ein
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird (Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- eine Partei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stel-
len hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 140
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I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; Urteil des
Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017, E. 2.3);
- unverzüglich nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs
binnen maximal sechs bis sieben Tagen bedeutet und ein zweiwöchiges Zu-
warten bereits klarerweise unzulässig ist (Urteile des Bundesgerichts
1B_58/2017 vom 5. April 2017, E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017,
E. 3.3.2);
- der Gesuchsteller sinngemäss erneut den Ausstandsgrund des grundsätzli-
chen Interessenkonflikts vorbringt (vgl. bereits den ebenfalls den Gesuch-
steller betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.139 vom
2. Dezember 2014) und er sich spätestens seit der ersten Vergleichsver-
handlung am 12. August 2015 bewusst sein musste, dass der Gesuchsgeg-
ner über seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche entscheiden
werde;
- sich das rund eineinhalb Jahre später gegen den Gesuchsgegner gerichtete
Ausstandsbegehren nach dem Gesagten offensichtlich als verspätet erweist;
- auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- die Beurteilung aller übrigen in der Eingabe vom 28. Februar 2017 gestellten
Verfahrensanträge der zuständigen Verfahrensleitung der Bundesanwalt-
schaft überlassen bleibt;
- der Gesuchsteller im Übrigen offenbar verkennt, dass Art. 429 StPO eine
Kausalhaftung des Staates begründet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 239);
- der Staat deshalb für den durch das eingestellte Strafverfahren kausal ver-
ursachten Schaden des Gesuchstellers Entschädigung zu leisten hat, ganz
unabhängig davon, ob sich die vormalige Verfahrensleiterin C. allenfalls Feh-
ler zu Schulden kommen liess oder nicht (Urteile des Bundesgerichts
6B_740/2016 vom 2. Juni 2017, E. 3.1; 6B_118/2016 vom 20. März 2017,
E. 3);
- die vom Gesuchsgegner gemachten Erwägungen betreffend Beurteilung des
eigenen Fehlverhaltens durch die Bundesanwaltschaft (vgl. act. 1 S. 11 f.)
bzw. Vertuschungsgefahr bezüglich des Verschuldens von C., der dieser ge-
genüber bestehenden Loyalität (vgl. act. 1 S. 12) usw. für die Frage der Ent-
schädigung und Genugtuung des Gesuchstellers somit irrelevant sind;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten
zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 21. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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