Beschluss vom 6. Juni 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zu-
berbühler und/oder Michael Lazopoulos,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO);
Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2017.92; BP.2017.36
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") plante die voraussichtlich ganz-
tägige Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten des Strafverfahrens
SV.12.0021, B. Sie gab dazu mittels E-Mail vom 5. Mai 2017 eine Terminab-
sprache via "Doodle-Umfrage" bekannt unter den Rechtsvertretern der Par-
teien – dem Beschuldigten und der Privatklägerin A. S.A. (act. 1.3). Zur
Durchführung gab es darin die folgenden Angaben:
Wir ersuchen Sie höflich, in der Liste einzutragen, an welchen Terminen Sie
teilnehmen können und wann Sie oder Ihre Mandantschaft aus zwingenden
Gründen an einer Teilnahme verhindert sind. Ohne konkrete Angaben von
zwingenden Verhinderungsgründen gehen wir davon aus, dass Ihnen und
Ihrer Mandantschaft eine Teilnahme möglich ist. Sobald der konkrete Ter-
min feststeht, erfolgt wie üblich die entsprechende schriftliche Terminanzeige
respektive die Vorladung per Post. Aus organisatorischen Gründen bitten wir
die Vertreter der Privatkläger um Mittteilung, ob Sie und/oder Ihr Mandant an
dieser Einvernahme anwesend sein werden oder nicht.
Zur Auswahl standen 6 Termine: 30. Mai / 31. Mai und 1. Juni 2017 sowie
6. bis 8. Juni 2017 (act. 3 S. 7 Ziff. 2 Beschwerdeantwort; act. 1.4). Passende
Termine waren in der "Doodle-Umfrage" bis spätestens 9. Mai 2017, 12 Uhr,
anzuklicken (act. 1.3). Die Umfrage schien so eingestellt, dass die Antworten
und Kommentare (Verhinderungsgründe) nur für die BA, nicht den Teilneh-
mern, sichtbar waren (vgl. act. 1.4).
B. Die Rechtsvertreter der A. S.A. klickten in der "Doodle-Umfrage" die ersten
drei Termine an (30. Mai / 31. Mai und 1. Juni 2017; act. 1 S. 3 Rz. 8; act. 5
S. 7 Rz. 21 Replik). Dagegen liessen sie die anderen Termine leer und kom-
mentarlos (act. 3 S. 7 Ziff. 3; act. 5 S. 9 Rz. 28).
Im E-Mail vom 15. Mai 2017 erklärte RA C. (der Rechtsvertreter des Beschul-
digten B.) auf Anfrage der Rechtsvertreter von A. S.A., den 1. Juni 2017 als
passenden Termin eingetragen zu haben, wie auch den 30. Mai 2017
(act. 1.8). Am 8. Juni 2017 war er gemäss "Doodle-Umfrage" ebenfalls ver-
fügbar (act. 3 S. 7 f. Ziff. 4).
C. Am 10. Mai 2017 lud die BA den Beschuldigten B. zur Schlusseinvernahme
auf den 8. Juni 2017 vor (act. 3.9). A. S.A. erhielt zur Wahrung ihres Teilnah-
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merechtes nach Art. 147 StPO eine Kopie der Vorladung, wie das Begleit-
schreiben vom gleichen Datum ihr erklärte (act. 1.5). Das Schreiben führte
weiter aus:
Aus organisatorischen Gründen musste die erwähnte Schlusseinvernahme auf
Donnerstag, 8. Juni 2017, angesetzt und konnten die von Ihnen in der Doodle-
Umfrage angegebenen Präferenzen leider nicht berücksichtigt werden.
Nach Art. 147 Abs. 2 StPO kann allerdings aus dem Teilnahmerecht auch kein
Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden. Zudem
beinhaltet der sinngemäss anwendbare Grundsatz der effizienten Verteidigung
u.a. auch die Pflicht, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung
eine Stellvertretung zu beauftragen (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2008.35 vom 14. April 2008). Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und bitte
Sie, sich den Termin einzurichten oder sich substituieren zu lassen.
D. A. S.A. teilte der BA mit Schreiben vom 11. Mai 2017 mit, dass am
8. Juni 2017 beide Rechtsvertreter der A. S.A. wegen lange zum Voraus an-
gesetzten Verhandlungen in anderen Verfahren bzw. Ferienabwesenheit
nicht verfügbar sind. Die Zeit sei zu kurz, als dass sich ein Ersatz in dieses
komplexe Verfahren einarbeiten könnte. Die Vorladung verletze die Verfah-
rensrechte der A. S.A., namentlich ihr rechtliches Gehör. Das Schreiben
nennt ein Dutzend neue Termine zwischen dem 26. Juni und 27. Juli 2017,
an welchen die Rechtsvertreter von A. S.A. für eine neu anzusetzende
Schlusseinvernahme des Beschuldigten verfügbar wären (act. 1.6).
E. Das Antwortschreiben der BA vom 12. Mai 2017 hält an der Schlusseinver-
nahme vom 8. Juni 2017 fest (act. 1.7). Es bestehe gemäss Art. 147 Abs. 2
StPO kein Anspruch auf eine Terminverschiebung. Zudem werde die gesetz-
liche Mindestfrist von drei Tagen vor der Verfahrenshandlung, die für die Zu-
stellung von Vorladungen im Vorverfahren gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO gilt,
um ein Mehrfaches übertroffen. Das rechtliche Gehör der A. S.A. sei somit
durch die frühzeitige Mitteilung des Einvernahmetermins gewahrt, zumal
auch die Möglichkeit vorgängiger schriftlicher Ergänzungsfragen bestehe.
F. A. S.A. reichte am 15. Mai 2017 Beschwerde gegen die Vorladung vom
10. Mai 2017 ein. Sie beantragt (act. 1 S. 2):
"1. Es sei der gemäss Vorladung vom 10. Mai 2017 angesetzte Termin für die
Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. (8. Juni 2017) abzunehmen und
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die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen neuen Termin festzulegen, an
welchem den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin eine Teilnahme mög-
lich ist.
2. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse
zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen."
Das Gericht lud am 16. Mai 2017 die BA zur Beschwerdeantwort ein und
liess sie von Amtes wegen zu einer allfälligen Gewährung der aufschieben-
den Wirkung (Art. 387 StPO) Stellung nehmen (act. 2). Die BA beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten sei und es sei keine aufschiebende Wirkung
zu gewähren (act. 3). Die Replik erfolgte am 29. Mai 2017. Sie hält an den
gestellten Anträgen fest und beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren (act. 5 S. 2). Die BA erstattete am 30. Mai 2017
die Duplik (act. 7). Diese wurde A. S.A. am 31. Mai 2017 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä-
digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können
Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
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(Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes-
senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt Kopie der Vorladung vom 10. Mai 2017 an
den Beschuldigten (act. 1.2), die angefochtene Verfügung (act. 1.7 / act. 1
S. 2 Ziff. 2), mit Schreiben vom gleichen Datum (act. 1.5). Sie ist als Privat-
klägerin und damit als grundsätzlich teilnahmeberechtigte Adressatin der
Vorladung zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Vorladungen werden im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfah-
renshandlung zugestellt (Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Festlegung des
Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen ange-
messen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Staatliches Handeln
muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).
Mit dem Begriff "angemessen" in Art. 202 Abs. 3 StPO wird zum Ausdruck
gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung im
Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorzuladenden Behörden
und ihren Funktionären, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden
Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen, welche
gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist (WEDER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 202 N. 7a).
Insbesondere mit den Rechtsbeiständen ist vorgängig Kontakt aufzuneh-
men. Bei Vorladungen zu Verhandlungen sollte vorgängig (wenn möglich,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2008.35 vom 14. April 2008: Ver-
fahren mit 17 Beschuldigten) der Termin mit der Anwaltschaft abgesprochen
werden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 982 und Fn28 dazu; WEDER, a.a.O.,
Art. 202 N. 7). Die zentralen Verteidigungsrechte, aber auch der sinnvolle
Ablauf des Geschäftsverkehrs, haben in der Praxis der meisten Kantone in
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur selbst-
verständlichen Absprache der Termine geführt (ARQUINT, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 202 StPO N. 4).
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Die zur Anwesenheit berechtigten Personen sind über die Einvernahmeter-
mine rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie haben keinen Anspruch auf Ver-
schiebung des Termins. Dieser Grundsatz lässt indessen dem Untersu-
chungsrichter die Möglichkeit offen, je nach Begründetheit des Verschie-
bungsgesuchs einzelfallgerecht und mit der nötigen Flexibilität zu entschei-
den. Die Verteidiger haben bei unlösbaren Terminkollisionen für die Termin-
wahrung die Pflicht, eine Stellvertretung zu beauftragen (TPF 2008 50 zu
Art. 118 BStP).
2.2 Die Einvernahmetermine vom 30. Mai 2017 und 1. Juni 2017 passten den
Vertretern beider Parteien (vgl. litera B vorstehend). Dass die BA davon ab-
weicht, erklärt sie mit organisatorischen Gründen. Im Beschwerdeverfahren
reicht sie dazu als erklärenden Beleg das E-Mail der Leiterin Führungsassis-
tenz im Generalsekretariat der BA vom 8. Mai 2017 an die Verfahrensassis-
tentinnen und -assistenten ins Recht. Der Grund sind demnach die Statisti-
ken für die Aufsichtsbehörde AB-BA, die bereits am 29. Mai 2017 zu liefern
sind (act. 3.7). Dies ziehe einen erheblichen Arbeitsaufwand nach sich.
Diese neu hinzugetretenen Umstände würden es Verfahrensleitung und Ver-
fahrensassistenz verunmöglichen, bis zum 1. Juni 2017 die Schlusseinver-
nahme auszuarbeiten (act. 7 S. 2 Duplik).
2.3 Die BA hat im Beschwerdeverfahren plausibel dargelegt, dass ein Vorla-
dungstermin aus der ersten Dreiergruppe (30. Mai / 31. Mai und 1. Juni 2017)
nicht mehr ihren veränderten Bedürfnissen entspricht. Andere Vorbringen
der BA gehen an der Sache vorbei, wie das Argument, die Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin hätten in der Doodle-Umfrage den 8. Juni 2017 zwar
leergelassen (nicht angekreuzt), mangels konkreter Angaben von zwingen-
den Verhinderungsgründen bei der "Doodle-Umfrage" (vgl. das E-Mail zur
Terminabsprache in litera A, act. 1.3) in den Termin dennoch eben konklu-
dent eingewilligt.
Vorliegend geht es nicht um ein Terminverschiebungsgesuch einer Partei,
sondern um die erstmalige Terminabsprache für eine Einvernahme und es
ist die BA, welche auf die selbst vorgeschlagenen Termine zurückkommen
muss. Wenn die BA am 10. Mai 2017 ohne weiteres einen Vorladungstermin
aus der zweiten Dreiergruppe (6.–8. Juni 2017) bezeichnet, so unterlässt sie
damit eine korrekte Interessenabwägung zwischen allen Bedürfnissen: Die
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sind für vorgeschlagene, dem Be-
schuldigten passende Termine (30. Mai, 1. Juni 2017) verfügbar, belegen in-
des plausibel, am 8. Juni 2017 verhindert zu sein (act. 5.1, 5.2). Die BA hätte
es in der Hand gehabt, nach rund drei Tagen und innert laufender "Doodle-
Umfrage" neue Termine vorzuschlagen (Start Umfrage: 5. Mai 2017; Ankün-
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digung Statistik: 8. Mai 2017; Umfrageende: 9. Mai 2017, 12 Uhr). Ein sol-
ches Vorgehen hätte zeitnahe Alternativtermine begünstigt. Der Beschul-
digte ist sodann auf freiem Fuss, was (anders als Untersuchungshaft) eben-
falls nicht gegen terminliche Flexibilität für die Einvernahme spricht. Unter
den gegebenen Umständen hat die BA daher den Vorladungstermin auf den
8. Juni 2017 festgelegt, ohne die gebotene angemessene Rücksicht auf die
Abkömmlichkeit der Beschwerdeführerin zu nehmen (vgl. Art. 202 Abs. 3
StPO).
2.4 Die Vorladung vom 10. Mai 2017 ist demnach abzunehmen. Die BA hat so-
mit Termine für eine neue Einvernahme des Beschuldigten zu suchen und
den Rechtsvertretern der Parteien eine Teilnahme zu ermöglichen.
2.5 Die Bundesanwaltschaft ist verantwortlich für die Verfahrensleitung für alle
Angelegenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen (BGE 137 IV 215
E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.33 vom 13. Juni 2012,
E. 1.3; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 "es ist nicht Aufgabe der Be-
schwerdekammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Füh-
rung der Untersuchung abzunehmen"). Dies entspricht grundsätzlichen
Überlegungen – der Beschwerdeinstanz gebietend, sich bei allgemeinen
Weisungen an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuhalten (KELLER, Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 397
N. 9; auch in diesem Sinne zu verstehen: Urteil des Bundesgerichts
1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstandsverfahren;
SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf dieses
Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend einge-
setzt werden."; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro-
zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.). Der BA ist vorliegend nicht
vorzuschreiben, wie sie das Verfahren weiter zu führen hat.
2.6 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden
und daher entsprechend abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
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Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorladung der Bundesanwaltschaft
vom 10. Mai 2017 zur Einvernahme von B. vom 8. Juni 2017, 9:00 Uhr, wird
abgenommen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder Michael Lazopoulos
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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