Beschluss vom 20. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Nonn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.93
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen B., C., D., E. und F. eine Strafuntersuchung
(SV.15.1462) wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs
(Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;
- in diesem Zusammenhang A. von der Bundesanwaltschaft am 23. März 2017
als Auskunftsperson einvernommen wurde;
- mit Schreiben vom 3. April 2017 A. bei der Bundesanwaltschaft beantragte,
die Akteneinsicht der Parteien in Bezug auf das Einvernahmeprotokoll vom
23. März 2017 samt Anlagen sei zu verweigern bzw. im Sinne eines Eventu-
alantrags dahingehend örtlich und zeitlich zu begrenzen, dass das Protokoll
erst im Zuge einer abschliessenden Akteneinsicht zu eröffnen sei, wobei
diese ausschliesslich vor Ort (d.h. in den Räumlichkeiten der Bundesanwalt-
schaft) stattfinden solle; überdies den Parteien das Anfertigen von Kopien zu
verbieten sei (act. 1.1, Ziff. 10; act. 3.15);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2017 den Antrag um
Ausschluss des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 von einer Akten-
einsicht der Parteien bzw. um Auferlegung zeitlicher und örtlicher Beschrän-
kungen abwies (act. 1.1), wogegen A. bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde erhob
(BB.2017.76, act. 1);
- die verfahrensleitende Richterin im Verfahren BB.2017.76 mit Verfügung
vom 27. April 2017 das zusammen mit der Beschwerde vom 24. April 2017
erhobene Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um An-
ordnung von vorsorglichen Massnahmen abwies (BP.2017.28, act. 2);
- mit Verfügung vom 11. Mai 2017 die Bundesanwaltschaft die Zustellung (un-
ter anderem) des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 samt Beilagen
und weitere A. betreffende Akten an die Parteien anordnete (act. 1.1);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 16. Mai 2017 Be-
schwerde erhebt und beantragt (1), es sei die Verfügung der Beschwerde-
beklagten vom 11. Mai 2017 aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer
betreffende Akten beschlägt ([…]) und es sei die Akteneinsicht in die genann-
ten Akten in der Art einzuschränken, dass die genannten Akten nur von den
Rechtsbeiständen der übrigen Verfahrensbeteiligten und nur am Sitz der Be-
schwerdebeklagten eingesehen werden dürfen und dass keine Kopien er-
stellt werden dürfen, und dass den Rechtsbeiständen der übrigen Verfah-
rensbeteiligten unter Hinweis auf Art. 292 StGB im Sinne von Art. 105 StPO
bis auf Weiteres untersagt wird, ihren Klienten vom Inhalt der genannten Ak-
ten Kenntnis zu geben; (2) es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen, eventualiter sei die Vorinstanz im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuhalten, die Akteneinsicht zumindest bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch nicht zu gewähren, subeventu-
aliter für den Fall, dass die Akteneinsicht seitens der Vorinstanz schon im
verfügten Ausmass gewährt worden sein sollte, seien die Parteien und ihre
Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Rückgabe des enthal-
tenen Datenträgers bzw. allfällig erhaltener physischer Akten aufzufordern
sowie zur Abgabe einer Erklärung, wonach sie über keinerlei elektronische
oder physische Kopien der seitens der Vorinstanz edierten Akten mehr ver-
fügen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteien und
ihre Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Rückgabe des er-
haltenen Datenträgers bzw. allfällig erhaltener physischer Akten aufzufor-
dern sowie zur Abgabe einer Erklärung, wonach sie über keinerlei elektroni-
sche oder physische Kopien der seitens der Vorinstanz edierten Akten mehr
verfügen (act. 1);
- mit Datum vom 17. Mai 2017 die verfahrensleitende Richterin der Be-
schwerde die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilte
(BP.2017.31, act. 2);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer mit Schreiben vom
18. Mai 2017 mitteilte, dass der Aktenversand an die Parteien des Verfah-
rens SV.15.1462 gemäss ihrer Verfügung vom 11. Mai 2017 bereits erfolgt
sei (act. 4)
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 be-
antragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 7);
- A. in seiner Replik vom 7. Juli 2017 an den in der Beschwerde gestellten
Anträgen festhält (act. 12), was der Bundesanwaltschaft am 10. Juli 2017
zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 13);
- A. mit Eingabe vom 18. Juli 2017 der Beschwerdekammer einen Zeitungs-
artikel der Bildzeitung vom 10. Juli 2017 zukommen lässt (act. 18), was tags
darauf der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wird (act. 19).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech-
tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO);
- das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Be-
schwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011,
N. 244 m.w.H.); unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen prakti-
schen Interesses verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts
1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.2);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwalt-
schaft vom 11. Mai 2017 richtet, mit der die Zustellung diverser Aktenstücke
– insbesondere des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom
23. März 2017 mitsamt Beilagen und weiteren den Beschwerdeführer betref-
fende Akten – an die Parteien des Verfahrens SV.15.1462 angeordnet wor-
den ist (act. 1.1); der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Aktenein-
sicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und in seinen Geheimhal-
tungsinteressen beeinträchtigt zu werden, weil Indiskretionen zugunsten der
Medien zu erwarten seien (act. 1 S. 7 f.; act. 12 S. 5 f.);
- soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2017
und die Einschränkung der Akteneinsicht beantragt wird (vgl. Antrag Ziff. 1),
das aktuelle Rechtsschutzinteresse mit dem Vollzug der Verfügung vom
11. Mai 2017 durch den Aktenversand vom gleichen Tag weggefallen ist;
ferner kein Fall vorliegt, wonach auf das Erfordernis des aktuellen prakti-
schen Interesses verzichtet werden könnte; die Frage, ob im konkreten Fall
eine Einschränkung der Akteneinsicht aufgrund von möglichen Persönlich-
keitsverletzungen zulässig wäre, keine Grundsatzfrage ist, welche sich für
eine Vielzahl Betroffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte; dies
vom Beschwerdeführer denn auch – zu Recht – nicht geltend gemacht wird;
daher bezüglich Antrag 1 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist;
- in Antrag 2 der Beschwerde subeventualiter die Rückgabe der allenfalls be-
reits herausgegebenen Akten beantragt wird; der Beschwerdeführer mit die-
sem Antrag eine „Schadensminderung“ bewirken will (act. 1 S. 9); es nicht
ersichtlich ist, inwiefern durch die Rückgabe der Akten die angeblichen In-
diskretionen zugunsten der Medien und die damit einhergehenden geltend
gemachten Verletzungen der Privatinteressen des Beschwerdeführers ver-
hindert werden könnten; es somit diesbezüglich am rechtlich geschützten
Interesse des Beschwerdeführers fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht ein-
zutreten ist;
- zusammenfassend das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten ist;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie
kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31); die Gegen-
standslosigkeit die Beschwerdegegnerin verursacht hat, weshalb sie dem
Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Fall eine Ent-
schädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- zu entrichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 434 Abs. 1 StPO);
- soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei gilt und daher grundsätzlich die Kosten des Verfahrens
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8
Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- zu entrichten.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Bellinzona, 20. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Nonn,
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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