Verfügung vom 21. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS URI, Strafrechtli-
che Abteilung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.97
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der bei der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kan-
tons Uri gegen B. hängigen Strafsache ersuchte Rechtsanwalt A. (nachfol-
gend «A.») mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 um Einsetzung als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten (Akten OG S 15 5, act. 2.2). Das Obergericht
entsprach diesem Ersuchen mit Verfügung vom 16. November 2016 (Akten
OG S 15 5, act. 1.7). Nach entsprechender Aufforderung durch das Oberge-
richt (Akten OG S 15 5, act. 1.15) reichte A. am 14. Februar 2017 eine de-
taillierte Kostennote betreffend seine Bemühungen im Berufungsverfahren
ein (Akten OG S 15 5, act. 2.7).
B. Mit Urteil vom 1. März 2017 sprach das Obergericht B. der fahrlässigen Ver-
ursachung einer Feuersbrunst schuldig (vgl. act. 1.1, S. 3). Am selben Tag
beschloss das Obergericht, dem amtlichen Verteidiger von B. für das Rechts-
mittelverfahren OG S 15 5 unter Kürzung des mit der erwähnten Kostennote
geltend gemachten Aufwands eine armenrechtliche Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2‘640.– zu entrichten (act. 1.1). Der entsprechende Be-
schluss wurde am 23. Mai 2017 versandt (vgl. act. 1.1, S. 7).
C. Hiergegen gelangte der amtliche Verteidiger A. mit Beschwerde vom 29. Mai
2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er bean-
tragt Folgendes:
1. Die detailliert eingereichte Kostennote sei in Bezug auf die aufgewendeten Stunden – insb.
in dem Punkt «Studium Rechtslage; Abklärungen; Plädoyer ausarbeiten» – vollumfänglich
und ungekürzt zu übernehmen. Gestützt darauf und auf die Gerichtsgebührenverordnung des
Kantons Uri sei der Beschwerdeführer mit Fr. 4‘459.– zu entschädigen.
2. Eventualiter sei der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und das Obergericht Uri
anzuweisen, die detailliert eingereichte Kostennote erneut zu überprüfen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Uri.
Im Rahmen seiner Beschwerdeantwort räumte das Obergericht ein, ihm sei
bei der Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein Feh-
ler unterlaufen. Die zu entrichtende Parteientschädigung belaufe sich auf
Fr. 2‘884.–. Im Übrigen verwies es auf die Begründung im angefochtenen
Beschluss (act. 3).
Die Beschwerdeantwort wurde A. am 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht
(act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto-
nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist
dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Inte-
resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
(Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011,
N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer war der amtliche Verteidiger von B. im Berufungsver-
fahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017 seinen
Abschluss fand. Er ist durch den angefochtenen Beschluss in dem Sinne
beschwert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine
im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober
2016, E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung
des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine
Entschädigung. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Lediglich am Rande zu bemerken ist, dass das Bundesgericht der Vorge-
hensweise der Beschwerdegegnerin, über die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung in einem vom Urteil in der Hauptsache getrennten Beschluss
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zu befinden, eine Absage erteilt hat (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1; 139 IV 199
E. 5.3 und 5.4 S. 202 ff.; vgl. hierzu auch die Verfügung des Bundesstrafge-
richts BB.2016.350 vom 25. Januar 2017, E. 3.1 m.w.H.). Für die vorliegende
Beschwerdesache erweist sich dieser Umstand jedoch als bedeutungslos.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der
Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.– nicht erreicht,
ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe zuletzt u. a.
die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2016.369 vom 12. Juli 2017,
E. 1.2 und 1.3; BB.2017.94 vom 4. Juli 2017, E. 1.2; BB.2016.38 vom 9. Feb-
ruar 2017, E. 2.1 und 2.2).
3. Der Beschwerdeführer machte für die Dauer seiner Tätigkeit als amtlicher
Verteidiger im kantonalen Berufungsverfahren mit eingereichter Kostennote
einen Zeitaufwand von 21 Stunden und 40 Minuten geltend (Akten OG S 15
5, act. 2.7). Die Beschwerdegegnerin erachtete den hierbei geltend gemach-
ten Posten für «Studium Rechtslage; Abklärungen; Plädoyer ausarbeiten»
von 12 Stunden und 5 Minuten als übersetzt und rechnete dem Beschwer-
deführer hierfür nur 4 Stunden an (act. 1.1, S. 4 f.). Sie ging im Rahmen der
angefochtenen Verfügung daher von einem entschädigungsberechtigten
Aufwand von 12 Stunden und 20 Minuten aus (act. 1.1, S. 5), räumte in der
Beschwerdeantwort jedoch ein, dieser würde korrekterweise 13 Stunden und
35 Minuten betragen (act. 3).
4.
4.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des-
jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde
(Art. 135 Abs. 1 StPO). Die hier zur Anwendung gelangenden Grundsätze
für die Bemessung der Anwaltsentschädigung finden sich in Art. 18 ff. der
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
des Kantons Uri vom 16. Dezember 1987 (Gerichtsgebührenverordnung; RB
2.3231). Demnach sind die Ansätze für die Anwaltsentschädigung so festzu-
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legen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Ver-
tretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforder-
lich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der
Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und
für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbei-
ten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Inner-
halb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem (…)
Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges
und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebühren-
verordnung). Der Anwalt hat zudem Anspruch auf Ersatz seiner ausgewie-
senen Barauslagen (Art. 25 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Bei der
Bemessung der Anwaltsentschädigung wird im Kanton Uri von einem Hono-
raransatz von Fr. 260.– pro Stunde ausgegangen (inkl. MwSt.; vgl. 1.1, S. 4).
Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton Uri jedoch nur 75 Prozent
der auf diese Weise gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Bar-
auslagen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).
4.2
4.2.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um-
fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr
einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not-
wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei-
nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei-
nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren
stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Ho-
norar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein
Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden
kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).
4.2.2 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An-
gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126;
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3;
BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2 m. H.). Auch wenn die Be-
schwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers
grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zu-
rückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom
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27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2;
BB.2013.131 vom 21. Juli 2014, E. 2.3). Da dem Berufungsgericht bei der
Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt
sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die
nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchs-
kontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014,
E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom
Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und
entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Be-
mühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen
Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen
Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Verfügung des
Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.).
Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel-
heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29
Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die
konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen,
aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand
nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb-
ruar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht
der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des
Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal
bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja-
nuar 2014, E. 2.5 f.).
4.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet den Posten «Studium Rechtslage; Abklä-
rungen; Plädoyer ausarbeiten» von 12 Stunden und 5 Minuten auf der Kos-
tennote des Beschwerdeführers als überhöht. Sie begründet dies damit, der
Beschwerdeführer habe für mehr oder weniger dieselben Arbeiten vor der
Vorinstanz den Zeitaufwand mit 7 Stunden beziffert. Zudem habe er das Plä-
doyer aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren zu gros-
sen Teilen eins-zu-eins übernommen. In Anbetracht dessen, dass zwischen
den beiden Gerichtsverhandlungen jedoch eine gewisse Zeit verstrichen sei
und sich der Beschwerdeführer wieder in die Sache habe einlesen müssen,
rechnete sie ihm für diese Arbeiten 4 Stunden an (vgl. act. 1.1, S. 5). Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, zwischen der Ausarbeitung der bei-
den Plädoyers sei mehr als ein Jahr gelegen. Es sei ihm nicht möglich ge-
wesen, sich nach solch langer Zeit innerhalb von vier Stunden wieder in ei-
nen derart komplexen Fall einzulesen und ein vollständiges und schlagkräf-
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tiges Plädoyer mit Rücksprachen beim Klienten auszuarbeiten. Die Behaup-
tung, er habe das Plädoyer zu grossen Teilen aus dem vorinstanzlichen Ver-
fahren übernommen, sei unwahr. Er habe dieses nach dem Urteil der Vor-
instanz nochmals genau analysieren müssen. Das Plädoyer im Berufungs-
verfahren umfasse 16 Seiten, dasjenige aus dem erstinstanzlichen Verfah-
ren lediglich deren 12. Es handle sich offensichtlich um ein neues Plädoyer.
Die erneute Einarbeitung in den Fall, das Studium von Lehre und Rechtspre-
chung, diverse Rücksprachen beim Beschuldigten zum Sachverhalt, Zustel-
lung an und Überarbeitung des Entwurfs eines umfangreicheren Plädoyers
mit dem Klienten hätten den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand erfor-
derlich gemacht.
Eine Durchsicht der Akten bzw. der beiden erwähnten Plädoyers ergibt, dass
sich der Beschwerdeführer in den Plädoyers in beiden Verfahren aus-
schliesslich der Frage gewidmet hat, ob das dem Beschuldigten zur Last ge-
legte Brandereignis auf den allenfalls unsachgemässen Umgang des Be-
schwerdeführers mit Rauchwaren oder auf andere Umstände zurückzufüh-
ren sei (vgl. Akten OG S 15 5, act. 2.5; Akten PSA 14 32, act. 00.05). Im
Plädoyer im Berufungsverfahren ging der Beschwerdeführer zwar auch auf
die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ein, dennoch griff er in weiten Tei-
len bereits auf die vor erster Instanz vorgetragenen Argumente zurück. Inso-
fern erscheint es tatsächlich als merkwürdig, dass das Erstellen des zweiten
Plädoyers mehr Zeitaufwand verursacht haben soll als das Erstellen eines
von Grund auf neuen Plädoyers für das erstinstanzliche Verfahren. Nicht zu
überzeugen vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach Studium von Lehre und Rechtsprechung sowie diverse Rücksprachen
beim Beschuldigten zum Sachverhalt erforderlich gewesen seien. Wie be-
reits ausgeführt konzentrierte sich der Beschwerdeführer auch in seinem
Plädoyer im Berufungsverfahren auf Fragen der Beweiswürdigung und nicht
auf rechtliche Fragen. Zudem enthält die von ihm eingereichte Kostennote
mehrfache telefonische Kontakte bzw. Kontakte per E-Mail mit seinem Kli-
enten, welche somit nicht im von der Beschwerdegegnerin gekürzten Auf-
wandposten enthalten sind. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenom-
mene Kürzung erweist sich nach dem Gesagten und in Anbetracht ihres Er-
messensspielraums (vgl. E. 4.2.2) als vertretbar. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde ist unbegründet.
4.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nach der erwähnten Kürzung
fälschlicherweise von einem entschädigungsberechtigten Zeitaufwand von
12 Stunden und 20 Minuten (anstelle von 13 Stunden und 35 Minuten) aus-
ging. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde (vgl. hierzu GUIDON,
a.a.O., N. 493) hat nun die Beschwerdekammer die entsprechende Korrektur
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vorzunehmen. Ausgehend von einem entschädigungsberechtigten Aufwand
von 13 Stunden und 35 Minuten beläuft sich die dem Beschwerdeführer aus-
zurichtende Entschädigung auf Fr. 2‘884.– (13 Stunden und 35 Minuten à
Fr. 260.–; abzüglich des Armenrechtsviertels; zuzüglich der Barauslagen).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziff. 1
des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses ist im Sinne der Erwägun-
gen abzuändern. Diese lautet neu: «Dem amtlichen Verteidiger von B.,
RA A., ist aus der Staatskasse Uri für das Rechtsmittelverfahren OG S 15 5
eine armenrechtliche Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘884.– zu ent-
richten». Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens
und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be-
schwerdeführer unterliegt weitgehend mit seinen Beschwerdebegehren. In
einem zweiten (Neben-)Punkt erwies sich seine Beschwerde als begründet.
Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.– zur Bezah-
lung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März
2016, E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 250.– (Art. 10 und 12 Abs. 2
BStKR).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses
wird das Honorar des amtlichen Verteidigers von B., Rechtsanwalt A., auf
Fr. 2‘884.– festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Uri bzw. dessen Staats-
kasse.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
Bellinzona, 21. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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